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{'item': 'W264 2150184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW264 2150184-1 SpruchW264 2150184-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsagenhörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2017, Zl. 1088446010/151410905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsagenhörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2017, Zl. 1088446010/151410905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet a b g e w i e s e n , mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheids zu lauten hat:mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheids zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.9.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.9.2015 gab der damals mündig minderjährige Beschwerdeführer (zwischen 17 und 18 Jahre alt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari an, dass er in Kapisa in Afghanistan am 11.3.1999 geboren sei. Er sei sunnitischer Moslem, habe eine Mutter, einen Vater und zwei Geschwister. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und seinem Vater beim Schafehüten geholfen. Sein Vater arbeite beim Militär und wenn er von dieser Arbeit nach Hause komme, dann betreibe er die Landwirtschaft. Vor seiner Flucht aus Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz Kapisa, in der Nähe der Stadt Nejrab gewohnt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bei "Ordu Meli" der afghanischen Armee arbeite und sein Vater mehrfach von den Taliban bedroht worden sei. Diese hätten den Vater des BF aufgefordert für sie zu arbeiten und hätten mehrfach geäußert, dass sie auch junge Leute zum Kämpfen bräuchten. So etwas wäre nicht im Sinne des BF gewesen, er habe nicht Mitglied dieser Gruppe werden wollen. Der Vater des BF hätte auch öfters Drohbriefe von den Taliban erhalten, wonach diese nicht davor zurückschrecken würden seine Kinder umzubringen. Der Cousin des BF sei bereits in den Händen der Taliban. Auch in der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten immer das Leben der Familie gestört. Der Beschwerdeführer befürchte, ihm würde dasselbe Schicksal bevorstehen wie seinem Cousin.
  3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus dem daraufhin erstellten Gutachten vom 28.11.2015 geht hervor, dass in Zusammenschau der klinischen Untersuchung vom 18.11.2015, des aktuellen Zahnpanoramaröntgen vom 18.11.2015, des Röntgenbildes der linken Hand vom 08.10.2015 und der angefertigten Dünnschicht-CT-Bilder der Sternoclavikularregionen vom 18.11.2015 beim Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliege, wobei er mit einfacher Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Daraus errechne sich ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum das dem XXXX entspreche. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne von einem Mindestalter von 17,35 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
  4. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus dem daraufhin erstellten Gutachten vom 28.11.2015 geht hervor, dass in Zusammenschau der klinischen Untersuchung vom 18.11.2015, des aktuellen Zahnpanoramaröntgen vom 18.11.2015, des Röntgenbildes der linken Hand vom 08.10.2015 und der angefertigten Dünnschicht-CT-Bilder der Sternoclavikularregionen vom 18.11.2015 beim Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliege, wobei er mit einfacher Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Daraus errechne sich ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum das dem römisch 40 entspreche. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne von einem Mindestalter von 17,35 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar. Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 16.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde. Begründend wurden die Ermittlungsergebnisse der erfolgten Altersfeststellung angeführt und auf die jederzeitige Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur gegenständlichen Verfahrensanordnung bzw. Vorlage von geeigneten Beweismitteln bezüglich des tatsächlichen Geburtsdatums hingewiesen.Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 16.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde. Begründend wurden die Ermittlungsergebnisse der erfolgten Altersfeststellung angeführt und auf die jederzeitige Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur gegenständlichen Verfahrensanordnung bzw. Vorlage von geeigneten Beweismitteln bezüglich des tatsächlichen Geburtsdatums hingewiesen.
  5. In einer von der belangten Behörde am 22.2.2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Familie hätte Ländereien, eine Kuh und zwei Schafe gehabt. Noch während seiner Schulzeit sei er ausgereist. Sein Vater habe gehört, dass viele andere Jungen in der Gegend mitgenommen wurden und darum wollte er, dass der BF so schnell wie möglich das Land verlasse. Seine Mutter hätte ihm sein Geburtsdatum gesagt und in der Schule hätten sie auch dieses verwendet. Es sei der 11.3.1379 (23.05.2000) gewesen. Das inzwischen in Österreich festgestellte Geburtsdatum erkenne er aber an. Neben seinen nahen Angehörigen hätte er noch einen Onkel väterlicherseits gehabt, der jedoch verstorben sei. Dessen Frau lebe aber noch dort. Deren Sohn sei von den Taliban mitgenommen worden (Niederschrift S. 4) und gab er später an "ob er gezwungen wurde oder freiwillig mitgegangen ist, weiß ich nicht" (Niederschrift S. 6). Darüber hinaus habe er noch eine Tante väterlicherseits und eine mütterlicherseits. Sein Vater hätte die Tätigkeit bei den Arbaki (Militär) inzwischen aufgegeben und sei jetzt nur noch Landwirt. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und daher wisse er das. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Lage von Tag zu Tag schlimmer werde und die Taliban Häuser der Arbaki angezündet hätten. Seiner Familie gehe es aber gut. Erneut befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu den Taliban wolle, weil diese ihn zwingen würden jemanden zu töten. Sie würden sich immer nach geeigneten Burschen umschauen, die für sie kämpfen können. Sein Vater und er hätten dann gemeinsam beschlossen, dass er ausreise. Früher oder später hätten sie den Beschwerdeführer nämlich mitgenommen. Sein Vater hätte gehört, dass die Taliban viele andere Jungen in der Gegend mitgenommen hätten. Es sei besser, wenn er in einem sicheren Land lebe. Einer der Talibankommandanten in der Gegend würde Mullah Isa Khan heißen. Weder er noch sein Vater seien jedoch persönlich von den Taliban angesprochen worden. Befragt zu einer Fluchtalternative nach Kabul gibt der Beschwerdeführer an, dass er nur einmal kurz in Kabul gewesen sei. Er glaube, dass er dort keine Arbeit finden würde. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst von den Taliban mitgenommen, getötet oder von ihnen in die Luft gesprengt zu werden. Er wolle hier in Österreich bleiben, da er hier eine Ausbildung bekomme und wenn das in Kabul wäre, würde er nach Kabul. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.2.2017 gab der BF auf die Frage "Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu ihrer Familie?" an: "Ja. Das letzte Mal vor zwei Wochen mit meinem Vater." Der Vater habe gesagt, dass er aufgehört habe. Er habe sich von den Taliban bedroht gefühlt. In Österreich sei der Beschwerdeführer mit zwei jungen Österreichern befreundet gewesen, die aber inzwischen nicht mehr in seiner Unterkunft wohnen würden. Er lebe von der Grundversorgung und besuche Deutschkurse. Für die Schule habe er eine Prüfung abgelegt, wisse jedoch noch nicht ob er aufgenommen werde. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 16.12.2016 sowie vom 2.2.2017 bei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage, welcher er in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, glaubhaft vorgebracht habe. Er habe in Bezug auf eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Taliban lediglich vage und nicht plausible Aussagen getätigt. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Zwangsrekrutierung der Taliban nicht in dem Ausmaß auftrete, wie der Beschwerdeführer dies darzustellen versucht habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht einmal Kenntnis darüber, ob sein Cousin unter Zwang oder freiwillig mit den Taliban mitgegangen sei. Er habe auch angegeben, dass weder er noch sein Vater jemals von den Taliban bedroht worden seien. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen habe er nur angegeben, dass er Angst um sein Leben hätte, ohne jedoch dazu konkrete Angaben zu machen, in welcher Art und Weise er bedroht werden könne. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf jedoch sei dem BF gemäß den Länderfeststellungen derzeit nicht zumutbar, so die Begründung des bekämpften Bescheids. Als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative qualifizierte die Behörde die Stadt Kabul. Aufgrund Fehlens eines in der GFK genannten Grundes seien sowohl die Gewährung internationalen Schutzes als auch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul, nicht möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer über keine Verwandtschaft, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, verfüge, werde mit einer Rückkehrentscheidung auch nicht in ungerechtfertigter Weise in sein Familienleben eingegriffen.
  8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 23.2.2017 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 23.2.2017 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  10. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 10.3.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sei, da sie dem Beschwerdeführer keine konkreten Fragen dahingehend gestellt habe, welchen Bedrohungen und Verfolgungen er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Länderfeststellungen auf die sich die Behörde stützt, seien zudem unvollständig und teilweise veraltet. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten worden seien, einzugehen. Die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers wären ihm bereits im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis zu bringen gewesen, damit er dazu Stellung nehmen hätte können. Insofern habe die Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf seine "vagen" Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA stützt. Die Behörde hingegen sei nicht auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Afghanistan eingegangen. In Afghanistan sei die Lage seit langem angespannt und es komme regelmäßig zu Übergriffen und Kampfhandlungen und sei der Tod und die Anwesenheit der Taliban für die dort lebende Bevölkerung zur Lebensrealität geworden. Hier dieselbe Verhaltensweise zu erwarten, wie bei einem Menschen aus Westeuropa sei lebensfremd. Hinsichtlich der Begründung, der Beschwerdeführer könne sich in Kabul niederlassen, werde auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte, die die Behörde heranzuziehen gehabt hätte, verwiesen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Lage gerate, da angesichts der äußerst angespannten Arbeitsmarktlage in Kabul nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde eine Arbeit finden, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Arbeitskräften gäbe. Zudem sei die Sicherheitslage auch in Kabul äußerst prekär. Diesbezüglich werde erneut auf die Länderberichte verwiesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch kein soziales Netz in Kabul habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse daher als ausgeschlossen betrachtet werden. Da der vorliegende Sachverhalt lediglich mangelhaft ermittelt worden sei, stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 10.3.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht nachgekommen sei, da sie dem Beschwerdeführer keine konkreten Fragen dahingehend gestellt habe, welchen Bedrohungen und Verfolgungen er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Länderfeststellungen auf die sich die Behörde stützt, seien zudem unvollständig und teilweise veraltet. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten worden seien, einzugehen. Die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers wären ihm bereits im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis zu bringen gewesen, damit er dazu Stellung nehmen hätte können. Insofern habe die Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf seine "vagen" Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA stützt. Die Behörde hingegen sei nicht auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Afghanistan eingegangen. In Afghanistan sei die Lage seit langem angespannt und es komme regelmäßig zu Übergriffen und Kampfhandlungen und sei der Tod und die Anwesenheit der Taliban für die dort lebende Bevölkerung zur Lebensrealität geworden. Hier dieselbe Verhaltensweise zu erwarten, wie bei einem Menschen aus Westeuropa sei lebensfremd. Hinsichtlich der Begründung, der Beschwerdeführer könne sich in Kabul niederlassen, werde auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte, die die Behörde heranzuziehen gehabt hätte, verwiesen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Lage gerate, da angesichts der äußerst angespannten Arbeitsmarktlage in Kabul nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde eine Arbeit finden, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Arbeitskräften gäbe. Zudem sei die Sicherheitslage auch in Kabul äußerst prekär. Diesbezüglich werde erneut auf die Länderberichte verwiesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch kein soziales Netz in Kabul habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse daher als ausgeschlossen betrachtet werden. Da der vorliegende Sachverhalt lediglich mangelhaft ermittelt worden sei, stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  12. Am 27.9.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher eine Dolmetsch für die Sprachen Farsi und Dari teilnahm. Die Dolmetsch gab an, dass sie den BF sehr gut verstehe und dass man an seinem Dialekt erkenne, dass er aus einer ländlichen Gegend Afghanistans stamme und werde sie daher die urigen Dari-Kenntnisse anwenden. Der BF erschien im Beisein seines Rechtsvertreters und war er im Zeitpunkt der Verhandlung bereits volljährig, nämlich 19 Jahre und 4 Monate. Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, die bei der belangten Behörde vorgetragenen Fluchtgründe vor. Er habe keine Krankheiten und müsse keine Medikamente nehmen. Er stamme aus der Provinz Kapisa aus einem kleinen Dorf namens XXXX und sei der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er habe neun Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht und nicht gearbeitet, sondern gelernt und habe er ab und zu seinem Vater auch in der Landwirtschaft – beim Anpflanzen von Weizen etwa – geholfen. Die Landwirtschaft des Vaters bestehe aus einem Grundstück, wo saisonal Weizen oder Gerste angepflanzt werde, von dem der BF aber nicht wisse, was damit Inzwischen passiert sei. Die Familie habe auch eine Kuh und zwei Schafe gehabt.Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, die bei der belangten Behörde vorgetragenen Fluchtgründe vor. Er habe keine Krankheiten und müsse keine Medikamente nehmen. Er stamme aus der Provinz Kapisa aus einem kleinen Dorf namens römisch 40 und sei der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er habe neun Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht und nicht gearbeitet, sondern gelernt und habe er ab und zu seinem Vater auch in der Landwirtschaft – beim Anpflanzen von Weizen etwa – geholfen. Die Landwirtschaft des Vaters bestehe aus einem Grundstück, wo saisonal Weizen oder Gerste angepflanzt werde, von dem der BF aber nicht wisse, was damit Inzwischen passiert sei. Die Familie habe auch eine Kuh und zwei Schafe gehabt. Er brachte vor, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn dazu zwingen hätten wollen, sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen. Er aber habe niemandem etwas zu leide tun wollen oder jemanden verletzen oder töten wollen und verließ er daher sein Land in Richtung Pakistan. Dort habe er zwei Tage verbracht und die Grenze zum Iran passiert, von wo aus er nach Österreich weitergereist sei. Das Geld für die Flucht iHv 7.500 USD habe ihm sein Vater aus dessen Ersparnisse finanziert, dieser wäre Distriktpolizist gewesen. Der Vater habe die gesamten Ersparnisse für die Flucht des BF aufgewendet und wäre der BF der älteste Sohn der Familie, so seine Angaben. Da der Vater Polizist gewesen sei, wäre dieser immer wieder von den Taliban bedroht worden. Einerseits hätten diese den BF zwangsrekrutieren wollen und andererseits hätten diese vom Vater verlangt, dass er nicht für die Regierung arbeite, sondern sich den Taliban anschließe, andernfalls würden sie "uns alle töten". Aus diesen Gründen habe der BF schließlich Afghanistan verlassen müssen. Sein Vater würde sich niemals den Taliban anschließen und habe er "mittlerweile bereits sehr lange keinen Kontakt gehabt. Es gab ein oder zwei Gespräche, in denen mein Vater mir damals sagte, er hätte seine Arbeit aufgegeben aus Angst um sein Leben. In der Zwischenzeit weiß ich nicht, ob er überhaupt noch lebt oder nicht." Die Frage ob er noch Kontakt zu anderen Familienmitgliedern habe, verneinte der BF und gab an, er habe mit keinem mehr geredet. Die Frage wann er zuletzt mit jemandem aus der Familie Kontakt gehabt habe, beantwortete er mit: " das weiß ich nicht mehr genau. Ich hatte in den letzten zwei Jahren zweimal Kontakt mit der Familie. Das erste Mal als ich in Österreich angekommen war. Ich rief sie an und gab ihnen auch eine Telefonnummer. Einige Zeit später rief mich mein Vater an und das war das letzte Mal, als wir uns gehört haben." Er habe ein Handy gehabt, in dem sämtliche Telefonnummern gespeichert gewesen wären und sein Handy sei in Traiskirchen gestohlen worden und habe er keine Telefonnummern mehr. Befragt nach dem Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls gab er an, dass dies gegen Ende 2015 gewesen wäre. Ob es eine Diebstahlsanzeige gab, könne er nicht sagen. Ein Betreuer in Traiskirchen habe ihm, nachdem er den Diebstahl dem Betreuer mitgeteilt habe, nicht viel Hoffnung für das Wiedererlangen des Handys gemacht. Die Frage ob zu ihm persönlich jemals ein Taliban gekommen wäre und gesagt habe "Komm, mach mit" beantwortete der BF mit: "Nein. Zu mir persönlich wurde das nicht gesagt. So eine Berühmtheit war ich nicht. Aber der Sohn meines Onkels väterlicherseits wurde eines Tages zwangsrekrutiert. Da mein Vater bereits Drohungen erhalten hatte, war es nur eine Frage der Zeit, wann sie mich mitnehmen würden." Auf Nachfragen was für Drohungen dies gewesen seien, gab er an: "Einerseits wollten sie mich zwangsrekrutieren und andererseits verlangten sie von meinem Vater, dass er nicht für die Regierung arbeiten, sondern sich ihnen anschließen müsse, andernfalls würden sie uns alle töten." Und später auf die Frage was für Drohungen es gegenüber dem Vater gewesen wären: "Sie verlangten von meinem Vater, dass er nicht für die Regierung arbeiten soll und dass er sich den Taliban anschließen soll. Solche Dinge eben". Solange der BF noch in Afghanistan war, sei dem Vater nichts Besonderes passiert. Man habe ihm aber regelmäßig über verschiedene Leute Nachrichten überbringen lassen und dem Vater des BF gedroht. Näher befragt wie oft diese Nachrichten gekommen wären, antwortete er: "Das weiß ich nicht genau. Er erzählte immer nur, dass er derartige Drohungen erhielt." Was dem Vater nach der Ausreise des BF oder nach seinem Kontakt passiert sei, das wisse der BF nicht. Erst auf Nachfrage durch die Richterin, ob der Vater anders als sonst gewesen wäre, wenn er den BF davon erzählt habe, machte der BF Angaben zum Gemütszustand des Vaters: "Er war sehr verängstigt und aus diesem Grund sprach er auch mit einem Schlepper und brachte als erstes mich in Sicherheit. Er sagte, er hätte Angst davor, dass nicht nur ihm, sondern auch seiner Familie etwas zustoßen könnte." Der BF gab an er wisse nicht, ob seine Familie noch lebe und auf die Frage nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen der ersten Bedrohung des Vaters durch die Taliban bis zur Ausreise des BF gab er an, dies nicht genau zu wissen. Er wisse nur, dass es vielleicht 20-30 Tage waren, als sein Vater gesagt habe, dass der BF dort nicht mehr sicher wäre und als der Vater ihn weggeschickt habe, habe er gesagt, sie hätten seinen Cousin geholt und würden 100-prozentig auch den BF nicht in Ruhe lassen. Auf Nachfrage beschrieb er dass die Taliban die Menschen terrorisieren würden und sich junge Männer aus der Gegend holen würden, welche sie zwingen würden Aufträge auszuführen, Kommandanten zu töten oder Anschläge auszuüben. Bei Widerstand würden diese jungen Menschen sofort von den Taliban getötet werden und hätten diese Leute generell keine Angst und seien skrupellos. Auf die Frage was die Taliban mit dem Eigentum anderer Menschen machen oder mit Sachen wie etwa fremden Häusern oder fremden Tieren umgehen, die ihnen nicht gehören, gab er an: "Ich habe das nie mit eigenen Augen gesehen, denn sie kamen immer in der Nacht. Im Grunde nehmen sie sich was sie wollen und töten jeden der ihnen den Weg versperrt. Sie holen sich Proviant und alles was sie brauchen und eignen sich alles an und das mit Gewalt." Auf Nachfrage was die Taliban mit fremden Häusern anstellen, gab er an: " Sie machen alles was ihnen gerade gefällt. Sie haben viele Häuser in Brand gesetzt. Bei uns waren es über zehn Häuser und von den Nachrichten habe ich erfahren, dass sie die Häuser in Brand setzen und letztens über 80 Polizisten dabei getötet haben." Die Frage der Richterin, warum ihm das mit den Häusern nur auf Nachfrage einfällt und nicht schon vorher von ihm erwähnt wurde, beantwortete er ausweichend dahingehend, dass die Richterin gesagt habe, er solle auf Ihre Fragen genau antworten. Nach Vorhalt, dass die Richterin schon vorher gefragt habe "Was machen die mit dem Eigentum von anderen Menschen oder wie gehen sie mit Sachen um, die ihnen nicht gehören, zum Beispiel mit fremden Häuser oder mit fremden Tieren?" antwortete der BF, er habe nur über Dinge erzählt, die er selbst gesehen habe. Das seien Sachen, die er zwar wisse, aber nicht selbst gesehen habe. Die Richterin fragte ihn darauf ob er bis jetzt alle seine Fluchtgründe mitgeteilt habe oder ob es noch etwas zu ergänzen gebe, von dem er sage, dass er deshalb geflüchtet sei. Diese Frage verneinte er, ebenso wie die Frage ob er in Afghanistan einmal von der Polizei oder einem Gericht gesucht worden wäre. Er verneinte in Afghanistan einmal in Haft gewesen zu sein und ebenso aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden zu sein. Er sei in Afghanistan auch nie bei einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen. Er habe in Afghanistan kein eigenes Vermögen und für den Fall der Rückkehr wüsste er gar nicht, wohin er zurückgehen sollte. Er wisse nicht einmal ob seine Familie noch lebt und ganz egal wohin, die Taliban würden ihn irgendwo finden und ihn entweder zwangsrekrutieren oder töten. Die Taliban würden täglich wieder an Macht gewinnen, so der BF. In Kabul habe er sich noch nie befunden, außer für die kurze Zeitspanne während der Flucht. Die Frage nach seinen Tätigkeiten in Österreich beantwortete er in deutscher Sprache und erzählte dass er beruflich in Ausbildung sei und jetzt keine Schule mache. Befragt nach Hobbys gab er an ein bisschen Volleyball zu spielen und dass es ihm in seiner neuen Unterkunft sehr gut gefalle. Er wolle in Österreich gerne eine Ausbildung machen, sich fortbilden, gerne eine Arbeit finden und hier eine Zukunft aufbauen. Der BF legte dem Gericht ein ÖSD Zertifikat A1 vor ("bestanden", Gesamtpunkteanzahl 72 von 100). Er stehe nun auf der Warteliste für den Kurs A
  13. Er versuche über YouTube Videos Deutsch zu erlernen und schilderte, dass er in seiner früheren Unterkunft in zwei Betreuern zwei österreichische Freunde gefunden habe, die ihm sehr nahe standen. Die alte Unterkunft sei aufgelöst worden und habe er daher übersiedeln müssen. Der BF gab an von der Grundversorgung zu leben und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Der BF gab an alle seine Fluchtgründe erzählt zu haben. Dem BF wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht in der Fassung vom 22.6.2017 übermittelt, sodass dem BF und dessen Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung für die Abgabe einer Stellungnahme zum Länderbericht in der damals aktuellen Fassung vom 25.9.2017 eingeräumt wurde. Dazu, dass die Richterin darauf hinwies, den Länderbericht ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, gab es seitens des BF und seines Vertreters keine Einwendungen. Der Vertreter legte einen Kommentar von Thomas Ruttnig zum Gutachten des Mag. Mahringer vor und wurde dieses somit als Beweismittel in das Verfahren eingebracht. Die Verhandlungsschrift wurde rückübersetzt und wurden gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Per Telefax vom 4.10.2017 langte eine Stellungnahme zum Länderbericht idF 25.9.2017 ein. Zusammengefasst wird darin vorgebracht: Aus der Aktualisierung hinsichtlich Sicherheitslage ergebe sich klar, dass die Lage in Afghanistan weiterhin höchst volatil sei. Pro Tag würden 68 sicherheitsrelevante Vorfälle anfallen und würden die Opferzahlen verstärkt in Ballungszentren und insbesondere in der Hauptstadt Kabul verzeichnet. Die Provinz Kabul verzeichne die höchste Zahl ziviler Opfer und würden die Taliban als landesweit handlungsfähig beschrieben. Es wird auf eine Feststellung des UNHCR aus Dezember 2016 verwiesen, wonach sich die Gesamtsicherheitslage im Vergleich zu April 2016 rapide verschlechtert habe, der innerstaatliche Konflikt sich weiter ausgebreitet habe. Die Bedrohungslage für Personen, welche den Taliban feindlich gegenüberstehen würde laufend zunehmen.Per Telefax vom 4.10.2017 langte eine Stellungnahme zum Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 ein. Zusammengefasst wird darin vorgebracht: Aus der Aktualisierung hinsichtlich Sicherheitslage ergebe sich klar, dass die Lage in Afghanistan weiterhin höchst volatil sei. Pro Tag würden 68 sicherheitsrelevante Vorfälle anfallen und würden die Opferzahlen verstärkt in Ballungszentren und insbesondere in der Hauptstadt Kabul verzeichnet. Die Provinz Kabul verzeichne die höchste Zahl ziviler Opfer und würden die Taliban als landesweit handlungsfähig beschrieben. Es wird auf eine Feststellung des UNHCR aus Dezember 2016 verwiesen, wonach sich die Gesamtsicherheitslage im Vergleich zu April 2016 rapide verschlechtert habe, der innerstaatliche Konflikt sich weiter ausgebreitet habe. Die Bedrohungslage für Personen, welche den Taliban feindlich gegenüberstehen würde laufend zunehmen. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul brachte der Rechtsvertreter vor, dass der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zu innerstaatlichen Fluchtalternative konkrete in der Person gelegene Umstände, die für eine drohende Verletzung des Art 3 EMRK in Kabul sprechen verlange und wurde dazu auf eine Entscheidung des VwGH verwiesen. Der VwGH habe hier auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender abgestellt. Der BF würde aufgrund drohender Zwangsrekrutierung sowie politischer und religiöser Differenzen mit regierungsfeindlichen Kräften zu mehreren besonders gefährdeten Gruppen im Sinne der Richtlinien zählen und nehme der BF durch die Tätigkeit seines Vaters für die Arbaki und die Zugehörigkeit seines Cousins zu den Taliban eine besonders exponierte Stellung ein, welche eine neue Ansiedlung in Kabul nicht vernünftigerweise erwartbar iSd Art 8 Status-RL mache. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei daher nicht gegeben und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul wurde auch durch den Kommentar des Thomas Ruttnig zum Gutachten des Mag. Mahringer durch Vorlage des bezughabenden Dokuments aufgezeigt. Die Aussagen des Gutachtens des Mag. Mahringer würden von Ruttnig hinsichtlich gegebene befriedigende Versorgung von Rückkehrern mit Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsdienstleistungen entkräftet und auch die Lebenserhaltungskosten und Mietkosten durch Angabe internationaler Quellen als unrealistisch identifiziert.Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul brachte der Rechtsvertreter vor, dass der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zu innerstaatlichen Fluchtalternative konkrete in der Person gelegene Umstände, die für eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK in Kabul sprechen verlange und wurde dazu auf eine Entscheidung des VwGH verwiesen. Der VwGH habe hier auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender abgestellt. Der BF würde aufgrund drohender Zwangsrekrutierung sowie politischer und religiöser Differenzen mit regierungsfeindlichen Kräften zu mehreren besonders gefährdeten Gruppen im Sinne der Richtlinien zählen und nehme der BF durch die Tätigkeit seines Vaters für die Arbaki und die Zugehörigkeit seines Cousins zu den Taliban eine besonders exponierte Stellung ein, welche eine neue Ansiedlung in Kabul nicht vernünftigerweise erwartbar iSd Artikel 8, Status-RL mache. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei daher nicht gegeben und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul wurde auch durch den Kommentar des Thomas Ruttnig zum Gutachten des Mag. Mahringer durch Vorlage des bezughabenden Dokuments aufgezeigt. Die Aussagen des Gutachtens des Mag. Mahringer würden von Ruttnig hinsichtlich gegebene befriedigende Versorgung von Rückkehrern mit Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsdienstleistungen entkräftet und auch die Lebenserhaltungskosten und Mietkosten durch Angabe internationaler Quellen als unrealistisch identifiziert. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde auf § 11 AsylG verwiesen und ausgeführt, dass Art 8 Status-RL (alt) für die Prüfung des Vorliegens von internem Schutz zwei Tatbestandsmerkmale vorgesehen habe:
  14. das Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung bzw. einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in einem Teil des Herkunftslandes und
  15. dass auch vernünftigerweise erwartet werden könne, dass sich der Antragsteller in diesem Landesteil aufhält. Die innerstaatliche Rechtslage sei seit dem Inkrafttreten des fremden Rechtspakets 2005 am 1.1.2006 im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative unverändert geblieben, die Status-RL (alt) hingegen wäre mit der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) novelliert, darunter auch Art 8 zu internen Schutz.Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde auf Paragraph 11, AsylG verwiesen und ausgeführt, dass Artikel 8, Status-RL (alt) für die Prüfung des Vorliegens von internem Schutz zwei Tatbestandsmerkmale vorgesehen habe:
  16. das Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung bzw. einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in einem Teil des Herkunftslandes und
  17. dass auch vernünftigerweise erwartet werden könne, dass sich der Antragsteller in diesem Landesteil aufhält. Die innerstaatliche Rechtslage sei seit dem Inkrafttreten des fremden Rechtspakets 2005 am 1.1.2006 im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative unverändert geblieben, die Status-RL (alt) hingegen wäre mit der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) novelliert, darunter auch Artikel 8, zu internen Schutz. Neben der aus der Alt-Fassung bekannten Voraussetzung des Fehlens einer begründeten Furcht vor Verfolgung bzw. einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in einem Teil des Herkunftslandes sei alternativ der Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden eingetreten. In beiden Fällen folge kumulativ das Tatbestandsmerkmal, dass der Antragsteller sicher und legal in diese Landesteile reisen könne, dort aufgenommen werde und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlasse. Die Status-RL spreche von "Vernünftigkeit", die österreichische Rechtslage von "Zumutbarkeit". Der Maßstab der Vernünftigkeit erschöpfe sich nicht in der sicheren und legalen Erreichbarkeit des Landesteils, dieser Aspekt sei in der Statusrichtlinie (alt) noch nicht explizit enthalten gewesen. Es wurde weiter ausgeführt zur Zumutbarkeitsprüfung unter Hinweis auf höchstgerichtliche Entscheidungen, unter anderem des deutschen Bundesverwaltungsgerichts. Hingewiesen wurde auch, dass das Bundesverwaltungsgericht als Gericht iSd Art 267 AEUV jedenfalls vorlageberechtigt sei und wurde daher angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher definierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.Neben der aus der Alt-Fassung bekannten Voraussetzung des Fehlens einer begründeten Furcht vor Verfolgung bzw. einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in einem Teil des Herkunftslandes sei alternativ der Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden eingetreten. In beiden Fällen folge kumulativ das Tatbestandsmerkmal, dass der Antragsteller sicher und legal in diese Landesteile reisen könne, dort aufgenommen werde und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlasse. Die Status-RL spreche von "Vernünftigkeit", die österreichische Rechtslage von "Zumutbarkeit". Der Maßstab der Vernünftigkeit erschöpfe sich nicht in der sicheren und legalen Erreichbarkeit des Landesteils, dieser Aspekt sei in der Statusrichtlinie (alt) noch nicht explizit enthalten gewesen. Es wurde weiter ausgeführt zur Zumutbarkeitsprüfung unter Hinweis auf höchstgerichtliche Entscheidungen, unter anderem des deutschen Bundesverwaltungsgerichts. Hingewiesen wurde auch, dass das Bundesverwaltungsgericht als Gericht iSd Artikel 267, AEUV jedenfalls vorlageberechtigt sei und wurde daher angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher definierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Beweismittel betreffend die Identität und das Fluchtvorbringen des BF wurden weder in der Verhandlung noch mit der Stellungnahme zum Länderbericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.
  19. Zur Person des BF wird festgestellt: Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.9.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann von 19 Jahren im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und gesund. Der BF stammt aus der Provinz Kapisa. Er ist Tadschike und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Der BF hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft (Ackerbau und Schafehüten) geholfen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF verfügt in Afghanistan in der Provinz Kapisa über Familienanschluss (Kernfamilie und Tanten mütterlicherseits und Tanten väterlicherseits). Die Familie des BF verfügt in seinem Herkunftsstaat in der Provinz Kapisa über Grundvermögen, eine Behausung und Tiere. Der BF verfügt in Afghanistan in der Provinz Kapisa über Ortskenntnisse. Der BF hat in Österreich bereits Deutschkenntnisse erworben (A1 "bestanden"). Der BF lebt von der Grundversorgung und scheinen ihn betreffend keine Vorbemerkungen im österreichischen Strafregister auf. 1.
  20. Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF und / oder dessen Vater von den Taliban bedroht wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt. Der BF war nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, wurde in seinem Herkunftsstaat weder von der Polizei, noch von einem Gericht jemals gesucht. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses laut eigenen Angaben nie verfolgt. Der BF war in seinem Herkunftsstaat nicht Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation. 1.
  21. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Betreffend seine Heimatprovinz Kapisa ist zu sagen, dass laut aktuellem Länderbericht einem Anrainer zufolge sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert habe, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat. Jedoch besteht in der Herkunftsprovinz Kapisa eine allgemeine Gefährdungslage, da dort laut aktuellem Länderbericht in dieser Provinz militärische Operationen durchgeführt werden, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Betreffend den BF besteht eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich dessen Heimatsprovinz Kapisa und steht ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative "Kabul" zur Verfügung. Der nunmehr 19jährige BF brachte bloß zwei Jahre seines Lebens in Europa zu und den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates noch bestens vertraut ist. Der BF kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug (Flughafen Kabul) erreichen. 1.
  22. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird – fußend auf der Fassung des Länderberichts vom 21.12.2017 – festgestellt: KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  23. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  24. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter Nunhohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  25. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  26. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 Im Zeitraum 1.9.
  27. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Kapisa Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjshir befindet sich im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden, die Provinz Laghman liegt sowohl im Süden, als auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 448.245 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 6 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 96 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 16 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 8 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 126 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kapisa 126 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz Kapisa ist ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte gewährleistet (The Diplomat 31.5.2016). Einem Anrainer zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat (Pajhwok 5.9.2016). Nach 13 Jahren gelang es der Regierung, Kontrolle über Mineralvorkommen in der Provinz Kapisa zu erlangen. Aufständische hatten über lange Zeit die Kontrolle über die reichen Vorkommen im Distriktzentrum Ala Sai und in der Gegend von Hassan Abad. Die Sicherheitskräfte (ANA und ALP) wurden in den Distrikt entsandt und haben Aktivitäten und Operationen der Aufständischen eingedämmt (Pajhwok 12.2.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017;In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017; Khaama Press 15.1.2017; Tolonews 12.1.2017; Khaama Press 30.8.2016; Khaama Press 31.3.2016); dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (Sputnik News 20.1.2017; Tolonews 19.1.2017; Khaama Press 7.1.2017; Kabul Tribune 4.1.2017; Pajhwok 28.4.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Rückkehrer UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Seit
  28. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  29. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen – motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Kandahar Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014). Parwan Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul – Herat AFA 2.000 Kabul – Mazar-e Sharif AFA 1.500 Kabul – Kandahar AFA 1.500 Kabul – Bamyan AFA 1.500 Kabul – Jalalabad AFA 1.000 Kabul – Kunduz AFA 1.400 Kabul – Maimana AFA 2.000 (BAMF 10.2014) Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Nimroz Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012). Ahmad Shah Abdali Bus Service Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. auch:Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche auch: Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen: -Strichaufzählung Badakhshan (Olivier Chassot 17.4.2014); -Strichaufzählung Farah (Pajhwok 17.3.2014); -Strichaufzählung In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vgl. auch: EASO 21.1.2015);In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vergleiche auch: EASO 21.1.2015); -Strichaufzählung Herat (Jami Herat 10.12.2014); -Strichaufzählung In Jawzjans Hauptstadt Sherbeghan¿(Radio Azadi 17.10.2011); -Strichaufzählung Kandahar und Ghazni (Jomhor News 29.7.2014); -Strichaufzählung In Kapisas Haupstadt Charikar (Pajhwok 10.2.2015); -Strichaufzählung Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vgl. auch: Khaama Press 19.4.2015);Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vergleiche auch: Khaama Press 19.4.2015); -Strichaufzählung Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vgl. auch: Panoramio o.D.);Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vergleiche auch: Panoramio o.D.); -Strichaufzählung Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vgl. auch: Pajhwok 17.8.2013);Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vergleiche auch: Pajhwok 17.8.2013); -Strichaufzählung Nimroz (NYT 18.10.2012); -Strichaufzählung Parwan (UNHCR o.D.); -Strichaufzählung Samangan (Paiwangah 24.8.2015); -Strichaufzählung In Takhars Hauptstadt Taloqan (Omar Sayami 20.5.2012); -Strichaufzählung Zabul (Paiwangah 12.11.2015). Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. auch: U.S. Army 24.7.2010).Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche auch: U.S. Army 24.7.2010). In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005) Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Internationaler Flughafen Kandahar Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler, sowie auch internationaler Flüge z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015). Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). Helikopter Im Jahre 2010 wird von 11 behördlich genehmigten Hubschrauberlandeplätzen - (Heliport oder Helipad), die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (AFRA o.D.) Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. auch: IPS News 27.3.2015).Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche auch: IPS News 27.3.2015). Erwartet wird, dass bis Ende des Jahres täglich ein Güterzug aus der chinesischen Stadt Yiwu nach Afghanistan, bis Mazar-e Sharif, fahren wird; der Weg dorthin ist 7.500 km lang; die Fahrt dauert 15 Tage (Dawn 29.8.2016). Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 betreffend Risikogruppen: "Risikogruppen Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie ihre Familienangehörigen)." 2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den

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