Obsah (12)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 43§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlG304 2171023-1 SpruchG304 2171023-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 31.03.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgende: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für HNO-Heilkunde, vom 10.07.2017, wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für HNO-Heilkunde, vom 10.07.2017, wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Taubheit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links Ermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, re 100, li 25% 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Der GdB ergibt sich aus der GS 1." Es wurde bezüglich der festgestellten Gesundheitsschädigung von einem Dauerzustand ausgegangen. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.08.2017, wird aufgrund einer am 24.07.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.08.2017, wird aufgrund einer am 24.07.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Fehlende Nierenanlage rechts seit Geburt Nierenagenesie rechts Oberer Richtsatzwert, entsprechend dem Fehlen rechter Niere bei funktionierender linker Niere 08.01.01 30 2 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend Kombinationstherapie 05.01.02 20 3 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrerer Etagen Oberer Richtsatzwert, miteingeschätzt belastungsabhängige Schmerzen episodenhaft. 02.02.01 20 4 Degenerative und entzündliche Veränderungen an Gelenken Oberer Richtsatzwert, miteingeschätzt leicht- bis endgradige und Funktionseinschränkungen; v.a. Schultergelenke, miteingeschätzt auch Einlagen versorgte Fußfehlstellung, miteingeschätzt auch anamnestisch Systemfaktor Psoriasis. 02.02.01 20 5 Hodenatrophie bei Z.n. Hodenhochstand, operativ saniert
- Lj. Fixer Richtsatzwert, entsprechend Hodenfunktionseinschränkung nach Erreichen des
- Lebensjahres 08.02.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Der GdB der führenden GS 1 wird vom GdB der GS 2, GS 3 und GS 4 gemeinsam um 1 Stufe angehoben, die GS 5 hebt aufgrund von Geringfügigkeit nicht mehr an. (...) Die GS Hörbehinderung wird separat durch ein HN FÄ Gutachten eingeschätzt und ist somit in der obigen Einschätzung noch nicht mitberücksichtigt" Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben: "Ges GdB um 3 Stufen geringer eingeschätzt, da die im VGA führende Gesundheitsschädigung Hodenatrophie 1994 deutlich höher eingeschätzt wurde (50%) und diese nun (Hodenatrophie) um 4 Stufen geringer eingeschätzt wurde (10%). Der Patient ist mittlerweile 73 Jahre alt, dementsprechend ist eine Funktionseinschränkung oder auch Verlust beider Hoden nach dem
- Lebensjahr nur noch mit einem fixen Richtsatzwert von 10 v.H. eingeschätzt. Neu zum VGA 1997 hinzugekommen ist die Hörschädigung - diese wird separat durch ein HNO-Fachgutachten eingeschätzt - und ist in dieser Einschätzung noch nicht mitberücksichtigt. (...) Insgesamt ergibt sich in erster Linie dadurch, dass die Hodenatrophie deutlich geringer eingeschätzt wird (um 4 Stufen geringer zu VGVA) aufgrund des Alters des Patienten, eine um 3 Stufen geringere Gesamteinschätzung mit 40% v.H. (VGA 70 v.H.)." Bezüglich der festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.08.2017, wurden die Sachverständigengutachten der HNO-Ärztin vom 07.07.2017 und der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.2017 zusammengefasst und folgende "Gesamtbeurteilung" abgegeben: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Taubheit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links Ermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, re 100%, li 25% 12.02.01 30 2 Fehlende Nierenanlage rechts seit Geburt Nierenagenesie rechts Oberer Richtsatzwert, entsprechend dem Fehlen rechter Niere bei funktionierender linker Niere 08.01.01 30 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend Kombinationstherapie. 05.01.02 20 4 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrerer Etagen Oberer Richtsatzwert, miteingeschätzt belastungsabhängige Schmerzen episodenhaft. 02.01.01 20 5 Degenerative und entzündliche Veränderungen an Gelenken Oberer Richtsatzwert, miteingeschätzt leicht- bis endgradige Funktionseinschränkungen; v.a. Schultergelenke, miteingeschätzt auch Einlagen versorgte Fußfehlstellung, miteingeschätzt auch anamnestisch Systemfaktor Psoriasis. 02.02.01 20 6 Hodenatrophie bei Z.n. Hodenhochstand, operativ saniert
- Lj. Fixer Richtsatzwert, entsprechend Hodenfunktionseinschränkung nach Erreichen des
- Lebensjahres 08.02.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" wurde ausgeführt: "Der GdB der führenden GS 1 wird durch die GS 2-GS 5 wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag um insgesamt zwei Stufen angehoben. Eine alleinige Anhebung durch diese Gesundheitsstörungen ist nicht gerechtfertigt, da die GS 2 keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung der führenden GS 1 bewirkt und auch keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag bei funktionsfähiger gesunder linker Niere darstellt. Die GS 3-GS 6 bewirken jeweils nur geringe Einschränkungen, wobei die GS 6 mit 10% auch im Zusammenwirken den Grad der Behinderung nicht anhebt." Als "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" wurde ausgeführt: "Gesamtgrad wurde um 2 Stufen geringer eingeschätzt, da die im VGA führende Gesundheitsschädigung Hodenatrophie 1994 deutlich höher eingeschätzt wurde (50%) und nun um 4 Stufen geringer eingeschätzt wird (10%). Der Patient ist mittlerweile 73 Jahre alt, dementsprechend ist eine Funktionseinschränkung oder auch Verlust beider Hoden nach dem
- Lebensjahr nur noch mit einem fixen Richtsatzwert von 10 v.H. eingeschätzt. Bluthochdruck wird gleich eingeschätzt. WS wird gleich eingeschätzt. Nierenaplasie rechts wird gleich eingeschätzt. Die Fußfehlstellung zusammen mit Schmerzzuständen und leichten Funktionsminderungen an Gelenken mit Systemfaktor Psoriasis in einer gemeinsamen Position subsummiert in der Höhe von 20 v.H. entsprechend den nur leichtgradigen Funktionsminderungen. Insgesamt ergibt sich in erster Linie dadurch, dass die Hodenatrophie deutlich geringer eingeschätzt wird aufgrund des Alters des Patienten, eine um 2 Stufen geringere Gesamteinschätzung mit 50 v.H. (VGA 70 v.H.). Neu zum VGA 1997 hinzugekommen ist die Hörschädigung wodurch sich ein Gesamtgrad von 50 % ergibt." Bezüglich der festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2017 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 31.03.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei, daher ein neuer Behindertenpass auszustellen sei, und ihm ein neuer Behindertenpass unbefristet ausgestellt und im Scheckkartenformat übermittelt werde.
- Gegen den ausgestellten Behindertenpass erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde vorgebracht, mit der Herabstufung seines Grades der Behinderung von 70% auf 50%, bzw. der Herabsetzung seiner Gesundheitsschädigung "Hodenatrophie" mangels Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht einverstanden zu sein, und um Begutachtung durch einen Facharzt für Urologie ersucht.
- Am 20.09.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein
- Mit Verfügung des BVwG vom 09.10.2017, Zl. G304 2171023-1/2Z, wurde Dr.XXXX, Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 09.10.2017, Zl. G304 2171023-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 17.11.2017, um 15:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 09.10.2017, Zl. G304 2171023-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 17.11.2017, um 15:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. Hans HOLZHEY vom 23.11.2017 wird auf Grund der am 17.11.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Taubheit rechts, geringe Schwerhörigkeit links Fixer RSW entsprechend der Hörleistung 12.02.01 30 2 Angeborenes Fehlen der rechten Niere Oberer RSW entsprechend dem Fehlen der rechten Niere bei ausreichender Nierenfunktion links 08.01.01 30 3 Bluthochdruck Fixer RSW entsprechend der antihypertensiven Kombinationstherapie 05.01.02 20 4 Wirbelsäulensyndrom Oberer RSW entsprechend den nur geringen Funktionseinschränkungen 02.01.01 20 5 Degenerative Gelenksveränderungen Oberer RSW entsprechend den betroffenen Gelenken und den Funktionseinschränkungen 02.01.01 20 6 Hodenatrophie beidseits bei Zustand nach Hodenhochstand, Operation 1954 Fixer RSW entsprechend der Hodenfunktionsstörung nach dem vollendeten
- Lebensjahr 08.02.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Der Gesamt-GdB beträgt 50 v.H. Der Grad der Behinderung der führenden GS 1 wird durch die GS 2, GS 3, GS 4 und GS 5 um insgesamt 2 Stufen angehoben, da eine weitere Leidensbeeinflussung besteht." Die GS 6 beeinflusst nicht weiter und hebt daher nicht an." Folgende "Stellungnahme zum Vorgutachten" wurde angegeben: "Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.8.2017 sind die Beschwerden unverändert. Sämtliche Einschränkungen wurden ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Einschätzungsverordnung ist ab dem vollendeten
- Lebensjahr eine Hodenatrophie beidseits mit der Positionsnummer 08.02.05 mit dem fixen Grad der Behinderung von 10% einzustufen. Sämtliche Positionsnummern und Grade der Behinderung des Gutachtens des Sozialministeriumservice vom 31.8.2017 wurden daher beibehalten."
- Mit Verfügung vom 01.12.2017, Zl. G304 2171023-1/4Z, dem BF zugestellt am 18.12.2017, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist österreichischer Staatsbürger. Der Grad der Behinderung des BF beträgt 50 %.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen von Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der GdB nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben und der vorgelegten Befunde mit 50 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF, deren Ausmaß und auf die gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ausführlich eingegangen. Es wurde auch eine ausführliche Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gegeben. Der mit Sachverständigengutachten vom 23.11.2017 festgesetzte Grad der Behinderung war wegen unveränderter Beschwerden gleich hoch wie im Vorgutachten vom 31.08.
- Nach Vorhalt dieses Gutachtens erhob der BF keine Einwendungen dagegen, weshalb das Sachverständigengutachten vom 23.11.2017 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
§ 45BBG Abs.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Demzufolge kommt im gegenständlichen Fall dem ausgestellten Behindertenpass vom 08.09.2017 "Bescheidcharakter" zu. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat
§ 43Abs.
1 BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat
Paragraph 43, Absatz eins, BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, eines Facharztes für Innere Medizin, vom 23.11.2017 ergab sich ein GdB von 50 v.H.Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , eines Facharztes für Innere Medizin, vom 23.11.2017 ergab sich ein GdB von 50 v.H. Der BF hat gegen die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der GdB des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 23.11.2017, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2171023.1.00