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{'item': 'G314 2179335-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlG314 2179335-1 SpruchG314 2179335-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, französischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX, wegen einer Ausweisung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , französischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen einer Ausweisung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 28.11.2013 bei der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung (MA 35) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Am 18.10.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber informiert, dass er die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht erfülle, weil er keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen habe und kein gültiges Reisedokument vorliege.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 28.11.2013 bei der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung (MA 35) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Am 18.10.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber informiert, dass er die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht erfülle, weil er keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen habe und kein gültiges Reisedokument vorliege. Mit Schreiben des BFA vom 24.10.2016 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und dazu einen Fragenkatalog zu beantworten. Der BF übermittelte daraufhin am 07.11.2016 ein Schreiben der SVA vom 25.10.2016, wonach er seit XXXX.2006 als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gemeldet sei, sein Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit jedoch unter der gesetzlich festgelegten Versicherungsgrenze liege, weshalb eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliege.Der BF übermittelte daraufhin am 07.11.2016 ein Schreiben der SVA vom 25.10.2016, wonach er seit römisch 40 .2006 als neuer Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemeldet sei, sein Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit jedoch unter der gesetzlich festgelegten Versicherungsgrenze liege, weshalb eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliege. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF zwar seit 2008 in Österreich aufhalte, aber wegen fehlender Unterhaltsmittel kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Er sein zwar selbständig erwerbstätig, aufgrund seines Einkommens über (gemeint wohl: unter) der Geringfügigkeitsgrenze komme ihm aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dem BF sei die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar, zumal keine familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen zu Österreich ersichtlich seien.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF zwar seit 2008 in Österreich aufhalte, aber wegen fehlender Unterhaltsmittel kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Er sein zwar selbständig erwerbstätig, aufgrund seines Einkommens über (gemeint wohl: unter) der Geringfügigkeitsgrenze komme ihm aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dem BF sei die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar, zumal keine familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen zu Österreich ersichtlich seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit Mai 2008 durchgehend in Österreich aufhalte. Er sei seit Mai 2006 als neuer Selbstständiger gemeldet und lukriere Einkünfte als Tänzer und als persönlicher Coach. Seit September 2017 mache er eine Ausbildung zum Fitnesstrainer. Außerdem sei er seit November 2017 unselbständig als Küchenhilfe erwerbstätig. Er habe ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich, weil er eine österreichische Lebensgefährtin habe und sein Vater seit langem in Österreich lebe. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem Freund in einer Wohngemeinschaft und müsse keine Miete zahlen. Er sei unbescholten und keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 12.12.2017 einlangten. Feststellungen: Der 35-jährige BF ist französischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Französisch. Er hält sich seit Mai 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF steht seit XXXX.2017 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX GmbH in XXXX. Er ist im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Küchenhilfe tätig und verdient ca. EUR 930 netto pro Monat. Neben dieser unselbständigen Tätigkeit ist der BF auch selbständig als Break-Dance-Tänzer und Personaltrainer tätig und erzielt dadurch weitere unregelmäßige Einkünfte. Seit September 2017 absolviert er in XXXX eine Ausbildung zum Fitnesstrainer.Der BF steht seit römisch 40 .2017 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 GmbH in römisch 40 . Er ist im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Küchenhilfe tätig und verdient ca. EUR 930 netto pro Monat. Neben dieser unselbständigen Tätigkeit ist der BF auch selbständig als Break-Dance-Tänzer und Personaltrainer tätig und erzielt dadurch weitere unregelmäßige Einkünfte. Seit September 2017 absolviert er in römisch 40 eine Ausbildung zum Fitnesstrainer. Aufgrund seiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit ist der BF seit XXXX.2006 als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei der SVA gemeldet; sein dadurch erzieltes Einkommen lag jedoch stets unter der Versicherungsgrenze von derzeit EUR 5.256,60 pro Jahr.Aufgrund seiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit ist der BF seit römisch 40 .2006 als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der SVA gemeldet; sein dadurch erzieltes Einkommen lag jedoch stets unter der Versicherungsgrenze von derzeit EUR 5.256,60 pro Jahr. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater lebt in Österreich. Der BF ist mit einer in XXXX lebenden Österreicherin liiert. Er lebt seit März 2016 in einer Wohngemeinschaft in XXXX, wobei er keine Miete zahlen muss und sich lediglich an den Betriebskosten für die Wohnung beteiligt. Er verfügt zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er nimmt in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater lebt in Österreich. Der BF ist mit einer in römisch 40 lebenden Österreicherin liiert. Er lebt seit März 2016 in einer Wohngemeinschaft in römisch 40 , wobei er keine Miete zahlen muss und sich lediglich an den Betriebskosten für die Wohnung beteiligt. Er verfügt zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er nimmt in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Ein weiteres Einkommen, Vermögen oder sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite an den BF können nicht festgestellt werden, ebensowenig weitere Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf den vom BF vorgelegten Unterlagen und auf seinen dadurch untermauerten Angaben in der Beschwerde. Es sind keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf seinem Vorbringen in der Beschwerde und den vorlegten Urkunden sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, soweit diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Laut der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) wies sich der BF bei seiner Wohnsitzmeldung mit einem französischen - am 22.10.2015 von der französischen Botschaft in Wien (Ambassade de France à Vienne) ausgestellten - Reisepass aus. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf seiner plausiblen Angabe in der Beschwerde, die mit seinen Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR - er ist seit 15.05.2008 nahezu durchgehend in Österreich gemeldet - übereinstimmt. Auch das BFA geht im angefochtenen Bescheid vom durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Mai 2008 aus. Die Feststellung zur unselbstständigen Beschäftigung des BF beruht auf der vorgelegten Anmeldebestätigung der XXXXGKK (Beilage ./4) und dem damit im Einklang stehenden Schreiben seines Arbeitgebers (Beilage ./5), die mit dem Versicherungsdatenauszug korrespondieren. Die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen, das durch die dazu vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 und ./3) und das dem BFA vorgelegten Schreiben der SVA untermauert wird. Aufgrund der Dauer des Aufenthalts des BF, seiner Erwerbstätigkeit und seiner Beziehung mit einer Österreicherin ist nachvollziehbar, dass er über gewisse grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, obwohl dazu keine Urkunden vorgelegt wurden. Die Feststellungen zur Wohnsituation und zur Mietfreiheit des BF können ebenfalls anhand der glaubhaften, mit den eidesstattlichen Erklärungen (Beilagen ./6 und .7/) untermauerten Darstellung in der Beschwerde getroffen werden. Aufgrund seiner Karriere als freischaffender Künstler sind schwankende Einnahmen verständlich. Der BF hat aber nachgewiesen, dass er aus seiner Tätigkeit als selbständiger Tänzer und Trainer regelmäßig Erwerbseinnahmen lukriert. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er in Österreich Sozialhilfeleistungen oder eine Ausgleichszulage erhält. Davon ist angesichts seiner Erwerbstätigkeit auch nicht auszugehen. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF irgendwelche Hinweise, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Rechtliche Beurteilung: Als französischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als französischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet: "
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der BF ist freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger und in Österreich seit 27.11.2017 als Arbeitnehmer beschäftigt. Daraus resultiert auch ein entsprechender Krankenversicherungsschutz. Daneben ist er auch selbständig tätig und absolviert eine Ausbildung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 NAG liegen somit vor, weshalb dem BF in Österreich weiterhin ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG liegen somit vor, weshalb dem BF in Österreich weiterhin ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179335.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.