RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlI405 2182737-1 SpruchI405 2182737-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 18.03.2013 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am gleichen Tag gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Berber an und stamme aus T., wo weiterhin seine Eltern sowie seine drei Schwestern leben. Sein Bruder halte sich seit fünf Jahren irgendwo in Europa auf. Algerien habe der BF im Jänner 2012 verlassen, indem er mit seinem am Passamt in Algier ausgestellten algerischen Reisepass von Algier nach Istanbul geflogen sei. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wobei er zunächst von Ungarn wieder stufenweise nach Griechenland zurückgeschickt worden sei. Der Reisepass des BF sei beim Schlepper geblieben. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe in seiner Heimat Familienprobleme und Stammesprobleme; auch sei die Wirtschaftslage in Algerien "sehr schlecht". Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe er Furcht vor der schlechten Lage.
- Am 20.3.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der BF (nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen worden war) - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei in T. geboren und dort von 2001 bis 2012 in die Grundschule gegangen. Er habe Ferialjobs verrichtet und im Elternhaus gelebt. Zu seinem letzten Kontakt zu seiner Familie in Algerien befragt, meinte der BF, im Februar 2012 mit seinen Familienangehörigen telefoniert zu haben. Damals sei es ihnen "gut" gegangen. Auf die Frage, was ihn veranlasst habe, Algerien zu verlassen, entgegnete der BF, es gebe zu Hause "zu viele Probleme"; dies sei alles. Es gebe wirtschaftliche Probleme, aber auch familiäre Probleme, und da niemand Geld habe, wolle "jeder streiten". Daher gebe es auch ein "Stammesproblem". Der BF könne "nicht stressfrei leben" und man habe "immer Sorgen". Befragt, was er mit den Stammesproblemen meine, erwiderte der BF, die Probleme habe sein Bruder gehabt, nicht er selbst. Dieser sei Christ, deswegen habe ihn der Stamm verstoßen. Auf die Frage, welche Probleme der BF selbst wegen des konvertierten Bruders gehabt habe, meinte er, er habe nicht wirklich Probleme gehabt. Seine Familie sei aber von den Stammesangehörigen oft deswegen angesprochen worden und man habe gefragt, weshalb der Bruder das getan habe. Auf die Frage, ob es Vorfälle gegeben habe, bei denen der BF anwesend gewesen sei, entgegnete dieser, er habe keine direkten Probleme gehabt; sein Bruder sei jedoch schon vor längerer Zeit weggelaufen und deswegen hätten sie immer erklären müssen, weshalb er konvertiert sei. Der BF interessiere sich nicht für dieses Thema. Er sei ins Ausland gegangen, um ein besseres Leben zu führen bzw. überhaupt die Chance zu haben, ein besseres Leben zu führen. Mehr könne er dazu nicht angeben. Befragt, welche Vorfälle es gegeben habe und wann diese stattgefunden hätten, antwortete der BF, es habe viele Gespräche mit den Stammesbrüdern gegeben; diese hätten ihn aber nicht interessiert. Auf die Frage, wann diese Vorfälle genau stattgefunden hätten, erwiderte der BF, er könne sich nicht genau erinnern. Auf die Frage, ob seine Familienangehörigen noch Probleme hätten, habe der BF nach dem aufgenommenen Protokoll den Kopf geschüttelt und angegeben, die Leute seien aber immer noch "lästig" und würden wegen des Bruders fragen. Die Frage, ob er dazu noch mehr angeben wolle, verneinte der BF ebenso wie jene, ob er noch weitere Details nennen könne; er könne sich sonst an nichts erinnern. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, entgegnete er, er könne dort "wirtschaftlich nicht überleben". Seine ganze Familie, die aus sechs Personen bestehe, verdiene nur EUR 100,-; das sei ein großes Problem. Der bereits geflüchtete Bruder sei Baumaschineningenieur gewesen und habe auch keine Arbeit bekommen. Zu Hause sei es nicht "ertragbar". Die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne, verneinte der BF, er habe "nichts". Auf den Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zu Algerien sowie auf den Hinweis, dass er keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, die Gründe, die er vorgebracht habe, nicht die zur Gewährung von internationalem Schutz erforderliche Intensität erreichten und nicht ersichtlich sei, dass eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstelle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht zurückkehren wolle.
- Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.
- Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Das Vorbringen des BF, Algerien wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben, erachtete das Bundeasylamt für glaubwürdig, wies aber darauf hin, dass diese Probleme nicht die notwendige Intensität aufwiesen, die zur Gewährung von internationalem Schutz erforderlich sei. Sofern der BF überdies vorgebracht habe, seine Familie und er seien von den Stammesbrüdern belästigt worden, da sein Bruder zum Christentum konvertiert sei, erreiche dies nach dem Vorbringen des BF ebenfalls nicht die notwendige Intensität. Er habe lapidar angeben, dass er sich für diese Dinge nicht interessiere und genauer befragt, dass er sich nicht erinnern könne. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz hielt es - abgesehen vom (ebenfalls) aktenwidrigen Hinweis, dass in Algerien "die Mutter, die drei Brüdern und die fünf Schwestern" des BF lebten sowie dass dieser "Installateur" sei - fest, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versorgungssituation in Algerien bezüglich Lebensmitteln keine Hinweise ergeben hätten, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013, Zl. B4 433.967-1/2013/5E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Am 02.01.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft (nach seiner Rückübernahme aus Deutschland am 30.11.2017) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach den Gründen für die gegenständliche Asylantragstellung befragt, führte der BF an, dass die Leute, welche ihn verfolgen, zu seinem Bruder gegangen wären und auf ihn mit einem Messer eingestochen hätten. Sein Bruder sei Polizist. Danach sei eine Polizeistelle gesprengt worden, wobei zwei Polizisten getötet worden seien. Er habe davon im August 2017 Kenntnis erlangt. Seine Familie habe aus Angst vor Terroristen ihr Haus verlassen. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor den Terroristen.
- Mit Mitteilung vom 04.01.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z 6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- Mit Mitteilung vom 04.01.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit 12a Absatz 2, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- In der Folge wurde der BF am 10.01.2018 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Nach Verwandten in Österreich bzw. im Bereich der EU befragt, führte er aus, dass er Verwandte in Frankreich und Italien habe. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) leben in der Heimat. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der BF an, dass er das Recht habe, einen Asylantrag zu stellen. Er habe Probleme in seinem Heimatland. Hätte er keine Probleme in Algerien, wäre er nicht hergekommen. Es sei wirklich die Wahrheit und keine Lüge. Nach seinen Problemen befragt, führte er an, dass in den 90er Jahren der Terrorismus sehr aktiv gewesen sei. Er sei damals sehr jung gewesen. Eines Tages als er auf der Straße gewesen sei, habe er Terroristen gesehen. Er sei zu seinem Vater gegangen und habe diesem davon erzählt. Sein Vater habe daraufhin die Polizei angerufen, weil damals diese gesagt habe, sollten Terroristen gesehen werden, müsste dies sofort gemeldet werden. Daraufhin sei die Polizei gekommen und hätte drei Terroristen getötet. Er sei damals sehr jung gewesen und habe das überall seinen Freunden erzählt, dass er es gewesen sei, der das erzählt habe. Diese Informationen hätten die Terroristen bekommen. Irgendwann dann seien alle Terroristen begnadigt worden und hätten sie unter der Bevölkerung gelebt. Ab da hätten die Terroristen begonnen, sich zu rächen. Eines Tages seien sie zu ihm nachhause gekommen. Er sei nicht anwesend gewesen. Einer von ihnen hätte seine Mutter mit einem Messer attackieren wollen. Seine Schwester hätte ihn gestoßen, woraufhin sie mit Pfefferspray abgewehrt worden sei und ihr Augenlicht verloren habe. Sie hätten ihm dann immer wieder Drohbriefe geschickt und ihn umbringen wollen. Er sei zu seinem Onkel in eine andere Stadt geflüchtet. Sein Vater habe ihm dann geraten, er solle aus Algerien fliehen, bevor die Terroristen ihn ausfindig machen und töten. Deshalb habe er sein Studium nicht antreten können. Nachdem er Algerien verlassen hätte, habe er von den ständigen Drohungen gehört, da er mit seiner Familie immer in Kontakt gewesen sei. Im Juli 2016 habe ein Unbekannter unter dem Vorwand, Beweismittel vorlegen zu wollen, seinen Bruder, der Polizist sei, attackiert. Sein Bruder sei daraufhin fünf Monate in Behandlung gewesen. Im August 2017 hätte ein Unbekannter ein Bombenattentat auf die Polizeistation seines Bruders verübt, wobei zwei Polizisten ums Leben gekommen seien. Befragt, warum er im Jahr 2013 etwas völlig anderes angegeben habe, meinte der BF, dass die damaligen Angaben auch stimmen würden. Damals habe man ihn aber wegen seinen anderen Problemen nicht befragt. Jetzt sei er wegen neuer Gründe gefragt worden und er habe sie benannt. Auf Vorhalt, dass er aufgefordert worden sei, detailliert seine Fluchtgründe darzulegen, gab der BF an, dass der Dolmetscher aus Somalia gewesen sei und er diesen nicht verstanden habe. Zudem habe der Dolmetscher gemeint, er solle nicht so viel reden. Nach weiterem Vorhalt, dass der Referent die Einvernahme leite, er damals mehrmals aufgefordert worden sei, detailliert zu erzählen bzw. auch gefragt worden sei, ob er etwas ergänzen wolle, entgegnete der BF, dass er damals nicht so große Probleme gehabt hätte. Im August letzten Jahres sei er in Schubhaft gewesen und habe er da erwähnt, dass sein Bruder verletzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er auch in dieser Einvernahme davon nichts erwähnt habe, schwieg der BF. Nach dem Datum des Vorfalles, bei dem seine Schwester ihr Augenlicht verloren habe, befragt, führte der BF an, dass es im Jahr 2016 gewesen sei, genau wisse er es nicht. Zu dieser Zeit hätte er nicht viel Kontakt mit seiner Familie gehabt. Erst im Nachhinein habe er davon erfahren, als er mit ihnen Kontakt aufgenommen habe. Wiederholt befragt, warum er in seinem ersten Verfahren andere Angaben gemacht habe und die Probleme mit den Terroristen verschwiegen habe, replizierte der BF, er habe gesagt, dass er Probleme mit den Terroristen habe, er habe es aber nicht genau detailliert. Der BF gab auf den Vorhalt, warum er erst am 02.01.2018 einen Asylantrag stelle, wenn ihm die Änderung seines Fluchtvorbringens schon seit August 2017 bekannt sei, an, dass er am 07.08.2017 aus der Schubhaft entlassen worden sei und danach das Problem in Algerien passiert sei. Er sei dann zur Caritas gegangen, um dort schlafen zu können, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe dann bei einem Freund übernachtet. Auf Nachfrage gab er an, dass die Explosion der Polizeistation am 22.08.2017 gewesen sei. Die österreichische Botschaft wisse davon. Auf die Frage, warum er sich im Erstverfahren viel jünger ausgegeben habe, als er tatsächlich sei, erwiderte der BF, dass damals bei der Antragstellung in Traiskirchen viel los gewesen sei und es nicht sein Fehler sei. Er habe die Verfahrenskarte bekommen und sie eingesteckt, ohne nachzusehen sei er dann weggegangen. Danach sei er bei der Diakonie gewesen, erst dort sei er darauf gekommen, dass das Datum falsch sei und habe es ausgebessert. Er sei am 04.02.1985 geboren. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur Lage in Algerien gab der BF an, dass jene Personen, welche freiwillig zurückkehren, zu sieben Jahren Haft verurteilt und lebenslang keinen Reisepass mehr bekommen würden. Die Länderfeststellungen seien alle falsch, Algerien sei ein gefährliches Land. Sein Leben sei dort in Gefahr. Abschließend gab der BF ergänzend an, dass er bereit sei, Beweismittel vorzulegen. Das könne er aber vom Gefängnis aus nicht. Er bitte daher diesbezüglich um eine Möglichkeit. Er werde Österreich nicht verlassen. Er würde Beweismittel vorlegen, dann würde man ihm glauben.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im ersten Verfahren vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, da sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Sein Stamm hätte diesen daraufhin verstoßen und der BF hätte dessen Konversion immer erklären müssen. Er sei ins Ausland gegangen, um die Chance auf ein besseres Leben zu haben. Im gegenständlichen Verfahren habe er bei der Erstbefragung erklärt, dass sein Bruder, der Polizist sei, mit einem Messer niedergestochen worden sei. Er hätte es überlebt. In weiterer Folge sei eine Polizeistation gesprengt worden, wobei zwei Polizisten getötet worden wären. Davon hätte er im August 2017 erfahren. Seine Familie hätte das Haus aus Angst vor den Terroristen verlassen. Der BF habe ebenfalls Angst vor Terroristen. In der heutigen Einvernahme habe er ergänzend angegeben, dass er bereits seit den 90ern Probleme mit den Terroristen gehabt habe. Daher hätte er Algerien auch verlassen.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im ersten Verfahren vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, da sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Sein Stamm hätte diesen daraufhin verstoßen und der BF hätte dessen Konversion immer erklären müssen. Er sei ins Ausland gegangen, um die Chance auf ein besseres Leben zu haben. Im gegenständlichen Verfahren habe er bei der Erstbefragung erklärt, dass sein Bruder, der Polizist sei, mit einem Messer niedergestochen worden sei. Er hätte es überlebt. In weiterer Folge sei eine Polizeistation gesprengt worden, wobei zwei Polizisten getötet worden wären. Davon hätte er im August 2017 erfahren. Seine Familie hätte das Haus aus Angst vor den Terroristen verlassen. Der BF habe ebenfalls Angst vor Terroristen. In der heutigen Einvernahme habe er ergänzend angegeben, dass er bereits seit den 90ern Probleme mit den Terroristen gehabt habe. Daher hätte er Algerien auch verlassen. Der BF habe jedoch aus eigenem Verschulden die behaupteten Probleme mit den Terroristen nicht vorgebracht. Er habe im Erstverfahren ganz andere Gründe geltend gemacht und anfänglich behauptet, dass er nicht detailliert befragt worden sei. Dann habe er den Dolmetscher beschuldigt, dass dieser nicht alles übersetzt hätte. Dieses Vorbringen sei jedoch selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da es sich dabei um Verfolgung durch Dritte handle. Zudem würde ihm die innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und dazu noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich eine diesbezügliche Frage des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Das nunmehrige Vorbringen des BF entspreche daher nicht der Wahrheit und solle nur dazu dienen, seiner möglichen Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sein neuerlicher Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe auch eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.Der BF habe jedoch aus eigenem Verschulden die behaupteten Probleme mit den Terroristen nicht vorgebracht. Er habe im Erstverfahren ganz andere Gründe geltend gemacht und anfänglich behauptet, dass er nicht detailliert befragt worden sei. Dann habe er den Dolmetscher beschuldigt, dass dieser nicht alles übersetzt hätte. Dieses Vorbringen sei jedoch selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da es sich dabei um Verfolgung durch Dritte handle. Zudem würde ihm die innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und dazu noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich eine diesbezügliche Frage des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Das nunmehrige Vorbringen des BF entspreche daher nicht der Wahrheit und solle nur dazu dienen, seiner möglichen Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sein neuerlicher Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe auch eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 15.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 15.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit März 2013 in Österreich auf. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet stellte er am 18.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 13 03.461-BAT, abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013, Zl. B4 433.967-1/2013/5E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Heimat wegen familiären Problemen, Stammesproblemen und wirtschaftlichen Problemen verlassen zu haben. Zu Ersteren führte er an, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei, weshalb dieser auch von ihrem Stamm verstoßen worden sei. Seine Familie habe immer wieder erklären müssen, warum sein Bruder konvertiert sei. Er selber habe dadurch aber keine wirklichen Probleme gehabt. Er interessiere sich auch nicht für dieses Thema. Er sei ins Ausland gegangen, um ein besseres Leben zu führen. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant beurteilt. Zudem wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Heimat wegen familiären Problemen, Stammesproblemen und wirtschaftlichen Problemen verlassen zu haben. Zu Ersteren führte er an, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei, weshalb dieser auch von ihrem Stamm verstoßen worden sei. Seine Familie habe immer wieder erklären müssen, warum sein Bruder konvertiert sei. Er selber habe dadurch aber keine wirklichen Probleme gehabt. Er interessiere sich auch nicht für dieses Thema. Er sei ins Ausland gegangen, um ein besseres Leben zu führen. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant beurteilt. Zudem wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 24.07.2013 Zustellung in Rechtskraft. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 02.01.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärte der BF zunächst bei der Erstbefragung, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, weil die Leute, welche ihn verfolgen, zu seinem Bruder gegangen wären und auf diesen mit einem Messer eingestochen hätten. Sein Bruder sei Polizist. Danach sei eine Polizeistelle gesprengt worden, wobei zwei Polizisten getötet worden seien. Er habe davon im August 2017 Kenntnis erlangt. Seine Familie habe aus Angst vor Terroristen ihr Haus verlassen. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor den Terroristen. Bei seiner weiteren Einvernahme wiederholte er dieses Vorbringen und gab ergänzend an, dass er diese Probleme im Erstverfahren nicht angeführt habe, da er danach nicht befragt worden sei. Nach Vorhalt, dass er ausführlich befragt worden sei, fügte er hinzu, dass er den damaligen Dolmetscher nicht verstanden habe, da dieser aus Somalia gewesen sei. Zudem habe der Dolmetscher ihm damals gesagt, er solle nicht soviel reden. Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Algerien konnten ebenfalls nicht erkannt werden. Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch haben sich im Verfahren schwere psychische Störungen ergeben. Der BF wurde in Österreich bereits mehrmals wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Seit seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 30.11.2017 befindet er sich Schubhaft und ist haftfähig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und Fluchtmotiven des BF: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF, seinem ersten Asylverfahren und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage in Algerien, einem sicheren Drittstaat, welcher willens und fähig ist, seine Staatsbürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort genannten Quellen. Der BF bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Zudem hätte er familiäre Probleme und Stammesprobleme wegen der Konversion seines Bruders gehabt. Dieses Vorbringen des BF wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Asylgerichtshof als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft beurteilt. Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren anführt, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, weil er im Falle seiner Rückkehr vor Terroristen Angst hätte bzw. jene Leute, welche ihn verfolgen, nun seinen Bruder mit einem Messer verletzte sowie eine Polizeistelle gesprengt hätten, wobei zwei Polizisten getötet worden seien sowie er davon im August 2017 Kenntnis erlangt hätte, vermochte er damit wie das BFA richtig darauf hinweist, keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. So wurde das Fluchtvorbringen des BF bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft beurteilt. Sofern der BF behauptet, er habe die Verfolgung durch Terroristen im ersten Verfahren nicht angegeben, da er danach nicht gefragt worden sei, sowie dann auf entsprechenden Vorhalt Verständigungsschwierigkeiten bzw. Probleme mit dem Dolmetscher geltend macht, ist dem BFA beizupflichten, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Wie das BFA zutreffend darauf verweist, wurde der BF im Erstverfahren sehr wohl detailliert nach seinen Fluchtgründen befragt. Zu den behaupteten Problemen mit dem Dolmetscher ist anzumerken, dass er diese zu keinem Zeitpunkt im Erstverfahren geltend machte, was spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof zu erwarten gewesen wäre. Daher sind die genannten Probleme mit dem Dolmetscher als reine Schutzbehauptung zu werten. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden. Zudem ist festzuhalten, dass diese behauptete Bedrohung demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte. Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahmen vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln, wie die belangte Behörde richtig festhält. Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde. Insoweit der BF des Weiteren anmerkt, dass freiwillige Rückkehrer nach Algerien eine Freiheitsstrafe zu befürchten hätten, widerspricht dies dem Amtswissen und den dem BF vor der belangten Behörde vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Algerien. Dass der BF eine Strafe aufgrund seiner Ausreise zu befürchten hätte, ist auch nicht zu erwarten, da er seinen Angaben zufolge aus Algerien legal ausgereist ist.Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde. Insoweit der BF des Weiteren anmerkt, dass freiwillige Rückkehrer nach Algerien eine Freiheitsstrafe zu befürchten hätten, widerspricht dies dem Amtswissen und den dem BF vor der belangten Behörde vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Algerien. Dass der BF eine Strafe aufgrund seiner Ausreise zu befürchten hätte, ist auch nicht zu erwarten, da er seinen Angaben zufolge aus Algerien legal ausgereist ist. Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid. Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft und seinen Verurteilungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem Strafregister). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF lauten:
- Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
- Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: 1.
- So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 25.11.2015 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.1.
- So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 25.11.2015 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. 1.
- Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des BFA vom 21.02.2013 der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Dem BF droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der BF in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Vielmehr zeigen die wegen zahlreicher Suchtmitteldelikte strafrechtlichen Verurteilungen deutlich auf, dass ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2182737.1.00