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{'item': 'I414 2154716-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlI414 2154716-1 SpruchI414 2154716-1/5.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte am 07.02.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er an: "Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Arteriosklerose, Aortenklappensklerose, Glaukom, Rückenbeschwerden, nervöse Schlafstörungen, Schwerhörigkeit" und er legte dem Antrag ein Konvolut an ärztlichen Attesten und Befunden bei.Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte am 07.02.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er an: "Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Adipositas, Arteriosklerose, Aortenklappensklerose, Glaukom, Rückenbeschwerden, nervöse Schlafstörungen, Schwerhörigkeit" und er legte dem Antrag ein Konvolut an ärztlichen Attesten und Befunden bei. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. L. mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Am 16.03.2017 fand eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt. In seinem Gutachten vom 27.03.2017 stellte der Sachverständige folgendes fest: "[ ] Derzeitige Beschwerden: Der AST gibt zum einen Beschwerden von Seiten des Rückens an. So könne er sich nicht bücken, um sich beispielsweise Socken anzuziehen. Nennenswerte Schmerzen bestehen jedoch nicht, es werden auch keine Schmerzmedikamente eingenommen. Diesen Sommer wird er nun über mehrere Monate in Griechenland verbringen. Ansonst ist er hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ausreichend leistungsfähig - er könne ca. 2 Stockwerke Treppensteigen, auch geht er ca. 3-4x/Woche spazieren etwa im Ausmaß von 2 km, wobei er sich nach 1 km kurz hinsetzen muss und eine Pause von 2-3 Minuten einhalten muss. Dann kann er wieder weitergehen. Ehemals bestand Nikotinabusus. Seit 9 Jahren ist er nikotinabstinent. [ ] Klinischer Status – Fachstatus: Caput: soweit erhebbar ausreichendes Hör- und Sehvermögen Cor: Systolikum, rhythmisch, normofrequent Pulmo: keine RG's Obere Extremität: Armvorhalteversuch kein Absinken, kein Tremor, Finger-Nase-Versuch zielsicher, Nackengriff bds. nicht demonstrierbar, Schultergriff bds. eingeschränkt demonstrierbar, Schürzengriff beidseits durchführbar, Faustschluss und Pinzettengriff durchführbar Untere Extremität: keine wesentliche Bewegungseinschränkung der großen Gelenke, leichtgradige Knöchelödeme bds., im Bereich beider Unterschenkel indurierte Haut mit Verfärbung und Schuppung Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, etwas schwerfällig, hilfsmittelfrei, der freie Stand ist möglich, das Aufstehen und Hinsetzen gelingt ohne Hilfe Status Psychicus: bei klarem Bewusstsein, Fragen werden prompt und adäquat beantwortet, die Sprache ist klar verständlich, keine Hinweise für Orientierungsstörung, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, der Antrieb ist unauffällig, im Affekt mitschwingend, die Stimmung ist ausgeglichen, in den mnestischen Funktionen keine groben Auffälligkeiten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chron. rez. Lumboischiaglie mit deg. Veränderungen der LWS im Sinne einer Spondylopathia hyperostotica (entsprechend nur leichtgradiger Beschwerdesymptomatik, keine lfd. analgetische Therapie, keine Hinweise für Paresen) 02.01.02 30 2 Diabetes mellitus Typ II oral therapiert (entsprechend oraler Medikation, HbA1c 7,0%) Diabetes mellitus Typ römisch zwei oral therapiert (entsprechend oraler Medikation, HbA1c 7,0%) 09.02.01 20 3 leichtgradige rez. Knieschmerzen bds. bei leichtgradiger Abnützungserscheinungen (entsprechend Röntgenbefund und Beeinträchtigung, keine lfd. Schmerzmedikation) 02.05.19 20 4 Aortenklappensklerose, generalisierte Arteriosklerose (lt. Echocardiographie global gute Pumpfunktion, Aortenklappensklerose hämodynamisch nicht relevant, keine OP-Indikation) 05.06.01 10 5 Chronisch affektive Störung, St. P. Erschöpfungsdepression (keine wesentliche Beeinträchtigung, keine stationären psychiatrischen Aufenthalte in den letzten Jahren, keine laufende Therapie insbesondere keine Medikation) 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position 1 beträgt 30 v.H.. Eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung besteht mit dem Leiden

  1. Unter weiterer Berücksichtigung des Leiden 2 insgesamt Stufenerhöhung um
  2. Die Leiden 4 und 5 erhöhen den Gesamt-GdB nicht in Folge Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Glaukom (es liegen hinsichtlich des Visus keine Arztbefunde vor, lediglich eine Bestätigung von Dr. Diem über Erhöhung des intraokulären Drucks), Schwerhörigkeit (es liegen keine Arztbefunde hinsichtlich dem Schweregrad der Hörbeeinträchtigung vor), Adipositas, [ ]" Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Bescheid vom 03.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seinen der Beilage zu entnehmen und bilden einen Bestandteil der Bescheidbegründung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte an, dass der Gutachter seine Beschwerden nicht richtig eingeschätzt habe und seiner Meinung nach ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliege. Er beantrage den Grad der Behinderung mit mindestens 50% festzusetzen und gegebenenfalls eine neuerliche fachärztliche Untersuchung zu veranlassen. Außerdem befinde er sich in der Zeit vom 23.04.2017 – 10.10.2017 im Ausland. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle wurde gegenständliche Rechtssache mittels Aktenvermerk am 01.10.2017 zur Wiedervorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte am 07.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er leidet an einer chronischen Lumboischialgie (Pos. Nr. 02.01.02) mit einem Grad der Behinderung von 30%, Diabetes mellitus Typ II (Pos. Nr. 09.02.01) mit einem Grad der Behinderung von 20%, leichtgradigen Knieschmerzen beidseitig bei leichtgradigen Abnützungserscheinungen (Pos. Nr. 02.05.19) mit einem Grad der Behinderung von 10%, einer Aortenklappensklerose, generalisierte Arteriosklerose (Pos. Nr. 05.06.01) mit einem Grad der Behinderung von 10% und an einer chronisch affektiven Störung (Pos. Nr. 03.06.01) mit einem Grad der Behinderung von 10%.Er leidet an einer chronischen Lumboischialgie (Pos. Nr. 02.01.02) mit einem Grad der Behinderung von 30%, Diabetes mellitus Typ römisch zwei (Pos. Nr. 09.02.01) mit einem Grad der Behinderung von 20%, leichtgradigen Knieschmerzen beidseitig bei leichtgradigen Abnützungserscheinungen (Pos. Nr. 02.05.19) mit einem Grad der Behinderung von 10%, einer Aortenklappensklerose, generalisierte Arteriosklerose (Pos. Nr. 05.06.01) mit einem Grad der Behinderung von 10% und an einer chronisch affektiven Störung (Pos. Nr. 03.06.01) mit einem Grad der Behinderung von 10%. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Das führende Leiden 1 steht mit Leiden 3 in ungünstiger wechselseitigen Beeinflussung und erhöht sich unter Berücksichtigung von Leiden 2 um eine Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Wohnsitz und zum Antrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L. vom 27.03.
  5. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Auch wurde vom Sachverständigen begründet angeführt, weshalb die vorgebrachten Leiden "Glaukom", "Schwerhörigkeit" und "Adipositas" keinen Grad der Behinderung erreichen. Das Gutachten des Sachverständigen wird in seinem Ergebnis vom erkennenden Senat als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und in der wesentlichen Schlussfolgerung widerspruchsfrei angesehen. Dem Gutachten hielt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass seine Leiden nicht entsprechend richtig eingeschätzt worden seien. Es wurden der Beschwerde keine weiteren Befunde beigelegt und konkretisierte der Beschwerdeführer auch nicht weiter, inwiefern er meint, dass seine vorgebrachten Leiden nicht richtig berücksichtigt worden seien. Aus der Beschwerde ergeben sich auch keine zusätzlichen oder schwerwiegenderen Funktionseinschränkungen, welche nicht schon vom Sachverständigen im Gutachten vom 27.03.2017 festgestellt bzw. eingeschätzt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken. Da der Beschwerdeführer somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ist der Sachverhalt für den erkennenden Senat eindeutig und abschließend ermittelt.
  6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: "Einzelrichter §
  9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: "§
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." 4.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder [ ]
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. [...] § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu." Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit dem Verweis auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40%. Das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.03.2017 von Dr. L. wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40%. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.Daher ist die Beschwerde abzuweisen, da die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. 4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2154716.1.00

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