← Österreich

{'item': 'I414 2163581-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlI414 2163581-1 SpruchI414 2163581-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 30.03.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangten Antrag begehrte Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag wurden ärztliche Befunde und Arztbriefe datiert von 07.07.2014 bis 22.03.2017 beigelegt.Mit dem am 30.03.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangten Antrag begehrte Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag wurden ärztliche Befunde und Arztbriefe datiert von 07.07.2014 bis 22.03.2017 beigelegt. Mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde Dr. P., Fachärztin für Innere Medizin, beauftragt. Dr. P. hielt in ihrem Gutachten vom 22.05.2017 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gbd % 1 Koronare Herzkrankheit, Koronare Herzerkrankung - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt Erfolgreiche Stentversorgung 05.05.02 30 2 Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades Facialisdefizit und Schwäche der UE 04.01.01 20 3 Hypertonie, Mäßige Hypertonie Kombinationstherapie notwendig 05.01.02 20 4 Niere, Niere - Funktionseinschränkungen leichten Grades Aktuelle Nierenwerte liegen nicht vor, bekannte Nierenzysten 05.04.01 10 5 Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Unter der Medikation stabile Stimmungslage 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht, Leiden 4 und 5 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter " Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine" Mit Bescheid vom 01.06.2017 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als Beilage hinzugefügt und bilden einen Bestandteil der Bescheidbegründung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte wörtlich aus: " Ich fühle mich von der für die Begutachtung herangezogenen Sachverständigen nicht adäquat beurteilt. Sie berücksichtigt weder, dass mein Allgemeinzustand sehr schwankend ist, noch dass es mir meine Herzinsuffizienz, auch witterungsbedingt, tagelang unmöglich macht, mehr als sehr kleine Strecken zu Fuß zurückzulegen. Die Beurteilung "aggravierendes Verhalten", die zweimalige Erwähnung meiner Verspätung bei der Untersuchung (verursacht durch meine mangelhafte Kenntnis des Innsbrucker Stadtplans) und von "Stöckelschuhen" (drei Zentimeter hoher Absatz zur Erleichterung beim Gehen nach meinem Schlaganfall!) lassen darauf schließen, dass auch persönliche Aversionen eine Rolle bei der Beurteilung gespielt haben könnten. Ich ersuche daher um eine Neubewertung meines Ansuchens. Mit freundlichen Grüßen " Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Die Sachverständige Dr. P. wurde vom erkennenden Gericht neuerlich ersucht, ein Gutachten zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstellen. In ihrem am 24.07.2017 eingelangten Gutachten führt die Sachverständige aus wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "

  1. a)Kann der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßiger Behelfes ohne Unterbrechung zurücklegen? In dem beiliegenden AB vom 4.8.2016 der Medizinischen Klinik in Innsbruck kommt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Infektes selbstständig in die NFA der Klinik, auch zur Untersuchung im Rahmen der Begutachtung am 22.05.2017 konnte die AS ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel eine Strecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen.In dem beiliegenden Ausschussbericht vom 4.8.2016 der Medizinischen Klinik in Innsbruck kommt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Infektes selbstständig in die NFA der Klinik, auch zur Untersuchung im Rahmen der Begutachtung am 22.05.2017 konnte die AS ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel eine Strecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen.
  2. b)Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des ÖV in hohem Maß? Es wurden zum Begutachtungszeitpunkt keine Geh- oder Hilfsmittel zur Fortbewegung verwendet.
  3. c)Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeiten des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem ÖV unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus? Zum Untersuchungszeitpunkt am 22.05.2017 konnte ich bei der AS keine signifikanten Funktionseinschränkungen vonseiten des Bewegungs- und Stützapparates feststellen, die ein Ein- und Aussteigen und einen sicheren Transport in einem ÖV unmöglich machen.
  4. d)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten? Es liegt eine geringe Einschränkung des linken Hüftgelenks vor.
  5. e)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin kann laut eigenen Angaben selbstständig außer Haus gehen, sie erscheint mit Mann und Hund zur Begutachtung und stellt selbst fest, dass sie von einem Kuraufenthalt und von einer physikalischen Therapie sehr profitiert habe. Eine Atemnot oder Herzbeschwerden werden zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht angegeben.
  6. f)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen? Unter der angegebenen antidepressiven Therapie wurden keine rezenten psychiatrischen Kontrolluntersuchungen bei Frau Dr. E. durchgeführt, Schlafstörungen und eine weinerliche Verstimmung wurden zum US negiert. " Das ergänzende Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Trotz erbetener Fristerstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme, nahm die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit letztlich nicht Gebrauch. Die belangte Behörde schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 vollinhaltlich den Ausführungen der Sachverständigen an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50% festgesetzt. Sie ist in Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50% festgesetzt. Sie ist in Besitz eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Koronaren Herzkrankheit nach erfolgreicher Stentversorgung (Pos. Nr. 05.05.02), einer cerebralen Lähmung leichten Grades (Pos. Nr. 04.01.01), mäßiger Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.02), leichter Funktionseinschränkung der Niere (Pos. Nr. 05.04.01) und einer depressiven Störung leichten Grades (Pos. Nr. 03.06.01). Sie leidet an keiner schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Keine der Funktionseinschränkungen ist als "erheblich" einzustufen. Das Ein- und Aussteigen sind der Beschwerdeführerin möglich und der sichere Transport gegeben. Sie kann eine kurze Wegstrecke von 300-400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Dr. P, einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 22.05.2017 und samt ergänzender Stellungnahme vom 20.07.2017. In allen, von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Das ärztlichen Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme sind umfassend begründet und setzen sich schlüssig mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten auseinander. So wurde im letzten eingeholten Ergänzungsgutachten von Dr. P. neuerlich Bezug auf das Vorbringen genommen, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht immer möglich sei. Die Sachverständige stellt anschaulich auch mittels Befundbericht der Klinik, welchen die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt hat, fest, dass ihr eine Bewältigung der Strecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel möglich ist. Zu der im Befundbericht beschriebenen Untersuchung kam die Beschwerdeführerin aufgrund eines Infektes selbstständig in die Notfallambulanz und auch zur Untersuchung am 22.05.2017 konnte die angegebene Strecke ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nehmen Bezug auf alle Umstände und legen die medizinische Sicht dar. Sie stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Dass die Beschwerdeführerin nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist, bei ihr keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit bestehen und keine der Funktionseinschränkungen als erheblich zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den Gutachten und ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass persönliche Aversionen der Sachverständigen gegenüber der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung eine Rolle gespielt haben könnten und macht somit den Anschein der Befangenheit der Sachverständigen geltend. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass im Gutachten die Verspätung zum Untersuchungstermin zweimal erwähnt wurde, das Tragen von Stöckelschuhen und die Erwähnung eines aggravierenden Verhaltens betreffend des "Status Psychicus". Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht verspätet zum Untersuchungstermin erschienen ist, und dass sie keine Schuhe mit Absätzen getragen hat. Aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhaltes und daraus resultierenden Aussagen der Amtssachverständigen im Gutachten kann von einer Befangenheit nicht ausgegangen werden, die Aussagen sind nicht unsachlich und die Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin sind auch nicht als beleidigend anzusehen. Die Bezeichnung des psychischen Status der Beschwerdeführerin als aggravierend ist Teil des medizinischen Befundes und keine unsachliche Äußerung gegenüber der Beschwerdeführerin, die den Anschein der Befangenheit der Sachverständigen in Zweifel ziehen würden. Somit ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z4 AVG nicht erfüllt.Die Bezeichnung des psychischen Status der Beschwerdeführerin als aggravierend ist Teil des medizinischen Befundes und keine unsachliche Äußerung gegenüber der Beschwerdeführerin, die den Anschein der Befangenheit der Sachverständigen in Zweifel ziehen würden. Somit ist der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Z4 AVG nicht erfüllt. Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß die beim Beschwerdeführer festgestellte Gesundheitsschädigung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses, so wie auch die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Dr. P. als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten machte die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch. Somit ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. Zum Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. P. wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegt, ist auszuführen, dass die Gutachterin feststellt, dass unter der angegebenen antidepressiven Therapie keine rezenten psychiatrischen Kontrolluntersuchungen bei der behandelnden Ärztin durchgeführt worden sind. Ansonsten hat es während des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen gegeben. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Sollten sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, so ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht (vgl. etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Sollten sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, so ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht vergleiche etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Zu B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2163581.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.