RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlI414 2168965-1 SpruchI414 2168965-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.05.2017 beantragte Frau XXXX den Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Arztbriefen, Attesten und Bestätigungen sowie eine Vollmachtsurkunde angeschlossen.Am 12.05.2017 beantragte Frau römisch 40 den Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Arztbriefen, Attesten und Bestätigungen sowie eine Vollmachtsurkunde angeschlossen. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. D. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betraut. Dr. D. stellte nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 14.07.2017 fest wie folgt (auszugsweise): " Derzeitige Beschwerden: "Ich habe massive Beschwerden mit den Fingern sowie an den Füßen bds." [ ] Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 158,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: 77-jährige weibliche Probandin in gutem AZ/EZ erscheint in Konfektionskleidung und Schuhen, das Be- und Entkleiden erfolgt mühelos. Obere Extremitäten: Der Nacken-Schürzengriff ist frei durchführbar, die Muskelummantelung ist altersentsprechend, keinerlei Zeichen einer Atrophie. Rechte Hand: Es zeigt sich am Handgelenk radialseitig eine 3,5cm blande Narbe über der Sehne des musculus extensor pollicis longus, diese ist von der Unterlage gut verschieblich nicht druckdolent, weiters über den Karpaltunnel eine 3,5 cm blande Narbe nicht verdickt ebenfalls von der Unterlage gut verschieblich, Handflächenbeschwielung ist zart ausgeprägt, weiters auffallend sind leichte Achsendeviationen und Gelenksveränderungen an den PIP- und DIP Gelenken vor allen der Finger 2,3,4, und 5 rechts, der Spitzschlüssel- und Pinzettengriff ist durchführbar, der Faustschluß ist vollständig. Finkelsteinzeichen ist rechts regativ, Watson crick Test negativ, Hoffmanntinel negativ, Phalenzeichen negativ. Linke Hand: S-förmig geschwungene 4cm längsverlaufende blande Narbe über der Sehne des musculus extensor pollicis longus, von der Unterlage gut verschieblich und nicht druckdolent. Weiters 3cm längsverlaufende blande Narbe über dem Karpaltunnel. Keine Atrophie der Daumenmuskulatur die Handflächenbeschwielung ist zart ausgeprägt der Faustschluss vollständig, Finkelstein negativ, Watson crick negativ, ebenfalls leichte Gelenksveränderungen im Bereich der PIP aber mehr noch im Bereich der DIP Gelenke der Finger 2,3,4, und 5. Spitz-Schlüssel und Pinzettengriff durchführbar. Handgelenksbeweglichkeit bei S rechts 50-0-60 links 45-0-45 F 30-0-20 rechts und links R 90-0-90 rechts und links Untere Extremitäten: Varusfehlstellung bei altersentsprechender Muskelummantelung Linkes Sprunggelenk: minimale periartrikuläre Schwellung Druckdolenz anteromedialer Gelenkspalt, Stauchungs- und Rotationsschmerz, Bandstabilität gegeben, die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich mäßig ausgeprägt. Das rechte Sprunggelenk zeigt einen identischen Befund, weiters eine leichte Varikositas sowie einen Senk-Spreiz-Fuß und einen Hallus Valgus links mehr als rechts sowie eine Krallenzehenbildung 2+/3 links. Sprunggelenksbeweglichkeit bei S rechts 5-0-55 links 0-0-50 Die Wirbelsäule zeigt eine altersentsprechende Bewegungseinschränkung mit einem Fingerboden-Abstand von 25cm, keine Radikulopathien, Klopfdolenz im ges.Verlauf; Hyperkyphose der BWS, Becken gerade. Sensomot. zeigt sich eine Dysästhesie an beiden Unterschenkel und Füßen, die Kennmuskeln bezüglich Fußhebung und -Senkung abgeschwächt. Gesamtmobilität – Gangbild: Verlangsamtes Gangbild mit einem minimalem Schonhinken links die Fußsohlen werden regelrecht aufgesetzt und abgerollt, der Zehenspitzenstand ist beidseits wackelig der Einbeinstand ebenfalls wackelig. Status Psychicus: zeitlich, örtlich und zur Person hin orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 diabetische Polyneuropathie Fachärztlich bestätigte Polyneuropathie; Funktionseinschränkung mittleren Grades 04.06.02 50 2 KHK nach 2.MCI und erfolgreicher Stentimplantation Funktionseinschränkung mittleren Grades, oberer Rahmensatz bei körperlicher Einschränkung nach 2xig abgelaufenem MCI 05.05.02 40 3 degenerative Antelisthese L4 Funktionseinschränkung mittleren Grades bei radiologisch bestätigten Veränderungen der WS; keine radikuläre Zeichen,daher unterer Rahmensatz 02.01.02 30 4 DM II Stabiler DM II unter entsprechender medikamentöser Therapie DM römisch zwei Stabiler DM römisch zwei unter entsprechender medikamentöser Therapie 09.02.01 20 5 OSG-Arthrose links radiologisch bestätigte Arthrose des oberen Sprunggelenkes, minimale Bewegungseinschränkung 02.05.32 20 6 Hände - Obere Extremitäten, Polyarthrose der Finger Funktionseinschränkung geringen Grades der Finger; radiologisch und klinisch bestätigte Veränderungen der PIP und DIP Gelenke; jedoch sind die Funktionsgriffe der Hand bds. gut durchführbar 02.06.26 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. [ ] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Eine Wegstrecke von 400m läßt sich problemlos bewältigen, der Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein [ ] Der Beschwerdeführerin wurde am 19.07.2017 ein Behindertenpass übermittelt. Mit Bescheid vom 20.07.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in ihren Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien Bestandteil der Bescheidbegründung und wurden als Anlage zum Bescheid übermittelt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, das Haus alleine zu verlassen geschweige denn ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Sie habe ständig Schmerzen an Beinen und Füßen, hinzu kämen Schwindel, Sturzgefahr und eine koronare Herzerkrankung. Sie könne ihre Besorgungen nicht alleine machen und es müsse sie immer ein Familienangehöriger chauffieren und sie begleiten. Durch die Polyarthrose leide sie an sehr starken Schmerzen, sie habe auch Klaustrophobie und Angst-Panik-Attacken. Der Beschwerde lege sie außerdem das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt bei. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde der medizinische Sachverständige erneut gebeten, sein Gutachten vom 14.07.2017 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie des ärztlichen Gutachten (XXXX) vom 12.06.2017 zu ergänzend und nachstehende Fragen zu beantworten:Vom erkennenden Gericht wurde der medizinische Sachverständige erneut gebeten, sein Gutachten vom 14.07.2017 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie des ärztlichen Gutachten (römisch 40 ) vom 12.06.2017 zu ergänzend und nachstehende Fragen zu beantworten: "
- a)Kann der Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?
- b)Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?
- c)Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung/die dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen?
- d)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten?
- e)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit?
- f)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen?" Im Ergänzungsgutachten vom 04.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.09.2017, hielt Dr. D. fest: "[ ]
- a)Wie im Gutachten auf Seite 7 bereits beschrieben, ist der Beschwerdeführerin dies möglich.
- b)Wie auf Seite 1 des Sachverständigengutachtens beschrieben, hat die Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel oder entsprechende Behelfe, die ihrer Fortbewegung dienlich wären.
- c)Wie im Gutachten auf Seite 7 beschreiben, sind der sicher Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel, also auch das Überwinden entsprechender Niveauunterschiede, wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.
- d)Die Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind aus fachärztlich orthopädischer Sicht als leicht bis mittelgradig einzustufen.
- e)Die körperliche Belastbarkeit ist altersentsprechend.
- f)Auf neurologischem Gebiet besteht eine Polyneuropathie, die als mittelgradig einzustufen ist. [ ]" Das Ergänzungsgutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur die Beschwerdeführerin Gebrauch und gab neuerlich an, eine Wegstrecke von 300-400m ohne Unterbrechung und ohne Hilfsmittel nicht bewältigen zu können. Es sei ihr auch nicht möglich, den Schraubverschluss einer Milchpackung zu öffnen. Sie bitte darum, das Attest von XXXXmehr Bedeutung zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60% festgesetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60% festgesetzt. 1.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer diabetischen Polyneuropathie (Einstufung unter die Positionsnummer 04.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50%), einer koronaren Herzkrankheit (Einstufung unter die Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40%), einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (Einstufung unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30%), Diabetes mellitus nicht insulinpflichtig (Einstufung unter die Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20%), Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes einseitig (Einstufung unter die Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 20%) und einer Funktionseinschränkung einzelner Finger (Einstufung unter die Positionsnummer 02.06.26 mit einem Grad der Behinderung von 20%), 1.3. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine erhebliche psychische Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 1.4. Der Beschwerdeführerin sind das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich. 1.5. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Er ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und die Funktionseinschränkung hat auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge. 1.6. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. D., Facharzt für Chirurgie, welches auf Grundlage einer persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde, erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird darin vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig mit der Begründung bejaht, dass weder Hilfsmittel erforderlich sind, eine kurze Wegstrecke von 300-400m ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, Niveauunterschied, das Ein- und Aussteigen bewältigt werden können und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch in Klaustrophobie und Panikattacken zu leiden, wurden keinerlei Befunde vorgelegt, welche dieses Vorbringen bestätigen würden und ergaben sich auch während persönlicher Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen keinerlei Anzeichen. Auch sind die körperlichen und motorischen Voraussetzungen zum Erreichen eines Verkehrsmittels und zur sicheren Benützung desselben in keiner Weise eingeschränkt. Der Sachverständige hält in seinem Ergänzungsgutachten an den Ausführungen im Gutachten vom 14.07.2017 fest, sodass auch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel keinerlei Änderung an der Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Sachverständigen bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten vom 14.07.2017 und das Ergänzungsgutachten vom 04.09.2017 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch stehen. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden nicht vorgelegt. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Diesen schlüssigen, ausführlichen und abschließenden Erörterungen des Gutachters Dr. D., Facharzt für Chirurgie ist die Beschwerdeführerin im eingeräumten Parteiengehör nicht mehr substantiiert entgegengetreten. 2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses, so wie auch das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. D. als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Somit ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. Zu SpruchpunktA) 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. D. wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson erforderlich. Trotz des Vorbringens, an Klaustrophobie und Panikattacken zu leiden, wurden diese Leiden nicht als Funktionsbeeinträchtigungen im Sachverständigengutachten angeführt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat es für eine solche Einschätzung keine Anhaltspunkte gegeben und kann eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dessen nicht bejaht werden. Ebenso wurde im Gutachten ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2168965.1.00