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{'item': 'L510 2125582-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 67§ 64§ 14§ 68§ 15Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 37§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL510 2125582-1 SpruchL510 2125582-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Schreiben vom 04.01.2016, Zahl XXXX , teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX , bei welcher er vertretungsbefugtes Organ gewesen sei, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Rückstand in der Höhe von € 96.881,11 offen aufscheine, welchen die SGKK im Zuge der Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend mache.

§ 67Abs.

10 ASVG hafte der BF für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch sein Verschulden nicht hereingebracht werden könnten.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 04.01.2016, Zahl römisch 40 , teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 , bei welcher er vertretungsbefugtes Organ gewesen sei, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Rückstand in der Höhe von € 96.881,11 offen aufscheine, welchen die SGKK im Zuge der Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend mache.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte der BF für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch sein Verschulden nicht hereingebracht werden könnten. Es sei Sache des zur Vertretung berufenen Organs, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die ordentlichen An- und Abmeldungen der Dienstnehmer, sowie die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Auf Grund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass der BF Dienstnehmer im Zeitraum Februar 2010 – Dezember 2011 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechenden Beträge nicht abgeführt habe. Es sei Sache des vertretungsbefugten Organs, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die ordentliche Anmeldung und Abrechnung der Dienstnehmer und Sachbezüge, zu erfüllen. Der BF werde daher aufgefordert, bis zum 12.02.2016 die angeführten Unterlagen vorzulegen und die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Beweisanbote einzubringen. Sollte der BF dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die SGKK entsprechend der vom VwGH vertretenen Meinung von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers ausgehen und seine Haftung für den gesamten uneinbringlich gewordenen Rückstand mittels Bescheid feststellen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

§ 64

ASVG vom selben Tag beigelegt.Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. I.2. Mit (Haftungs-)Bescheid vom 17.02.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.02.2016, stellte die SGKK fest, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der XXXX , CZE- XXXX ,

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Dezember 2011 von € 68.056,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dass seien ab 23.01.2016 7,88 % p.a. aus € 46.341.01 schulde.römisch eins.2. Mit (Haftungs-)Bescheid vom 17.02.2016, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 22.02.2016, stellte die SGKK fest, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der römisch 40 , CZE- römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Dezember 2011 von € 68.056,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dass seien ab 23.01.2016 7,88 % p.a. aus € 46.341.01 schulde. Der BF, dem der Bescheid an seine Wohnadresse in XXXX zugestellt worden war, sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen.Der BF, dem der Bescheid an seine Wohnadresse in römisch 40 zugestellt worden war, sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX im Registerauszug unter der Identifikationsnummer XXXX eingetragen sei. Diesem Auszug sei zu entnehmen, dass der BF vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma römisch 40 im Registerauszug unter der Identifikationsnummer römisch 40 eingetragen sei. Diesem Auszug sei zu entnehmen, dass der BF vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der XXXX scheine per 17.02.2016 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 68.056,55 offen auf. Diesen Betrag mache die SGKK gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallhaftung geltend.Auf dem Beitragskonto der römisch 40 scheine per 17.02.2016 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 68.056,55 offen auf. Diesen Betrag mache die SGKK gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallhaftung geltend. Mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft.

§ 67Abs.

10 ASVG haften vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich gewesen, dass diese Beiträge ordentlich abgerechnet und jeweils bezahlt werden. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF somit (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich gewesen, dass diese Beiträge ordentlich abgerechnet und jeweils bezahlt werden. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass der BF das laufende Entgelt seiner Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass der BF das laufende Entgelt seiner Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für den oben genannten Zeitraum nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt habe, weshalb es habe nachverrechnet werden müssen., römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für den oben genannten Zeitraum nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt habe, weshalb es habe nachverrechnet werden müssen. Mit Schreiben vom 04.01.2016, vom BF am 11.01.2016 übernommen, habe die SGKK den BF aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit seine persönliche Haftung ausschließen. Auf dieses Schreiben habe der BF weder Gründe vorgebracht, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin mit der GKK vereinbart worden. Deshalb sei die persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG auszusprechen gewesen.Auf dieses Schreiben habe der BF weder Gründe vorgebracht, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin mit der GKK vereinbart worden. Deshalb sei die persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG auszusprechen gewesen. I.

  1. Am 18.02.2016 langte bei der SGKK ein undatiertes handschriftliches Schreiben des BF in XXXX Sprache ein. Das Schriftstück wurde am 12.02.2016 abgesendet ( XXXX Poststempel bzw. –vermerk). Dieses Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt.römisch eins.
  2. Am 18.02.2016 langte bei der SGKK ein undatiertes handschriftliches Schreiben des BF in römisch 40 Sprache ein. Das Schriftstück wurde am 12.02.2016 abgesendet ( römisch 40 Poststempel bzw. –vermerk). Dieses Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt. Begründend führte der BF aus, dass er hinsichtlich des Schreibens vom 04.01.2016, worin er mit offenen Schulden belastet werde, mitteilen möchte, dass die Firma XXXX abgemeldet sei, wozu ein positiver Bescheid in XXXX am 12.06.2015 erlassen worden sei.Begründend führte der BF aus, dass er hinsichtlich des Schreibens vom 04.01.2016, worin er mit offenen Schulden belastet werde, mitteilen möchte, dass die Firma römisch 40 abgemeldet sei, wozu ein positiver Bescheid in römisch 40 am 12.06.2015 erlassen worden sei. Das ganze verbliebene Vermögen habe das Gericht durch seine Beschlüsse an die Gläubiger der Firma verteilt. Alle Schulden, die die SGKK erwähne, könnten nicht anerkannt werden, da die Firma aufgelöst worden sei. Bezüglich der Dokumentation, die von ihm verlangt werde, könne er diese leider nicht zustellen. Die komplette Dokumentation befinde sich bei Gericht in XXXX und sei unter der Nr. XXXX eingetragen.Das ganze verbliebene Vermögen habe das Gericht durch seine Beschlüsse an die Gläubiger der Firma verteilt. Alle Schulden, die die SGKK erwähne, könnten nicht anerkannt werden, da die Firma aufgelöst worden sei. Bezüglich der Dokumentation, die von ihm verlangt werde, könne er diese leider nicht zustellen. Die komplette Dokumentation befinde sich bei Gericht in römisch 40 und sei unter der Nr. römisch 40 eingetragen. Bei dieser Gelegenheit bitte er, mit dem Gericht in XXXX Kontakt aufzunehmen und von diesem amtlich die erforderliche Dokumentation zu verlangen bez. wenn das nicht möglich sein sollte über ein österreichisches Gericht die erforderliche Dokumentation vom Gericht in XXXX zu beantragen.Bei dieser Gelegenheit bitte er, mit dem Gericht in römisch 40 Kontakt aufzunehmen und von diesem amtlich die erforderliche Dokumentation zu verlangen bez. wenn das nicht möglich sein sollte über ein österreichisches Gericht die erforderliche Dokumentation vom Gericht in römisch 40 zu beantragen. I.
  3. Mit Schreiben vom 07.03.2016, eingelangt bei der SGKK am 11.03.2016, wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2011, Zahl: XXXX , zugestellt am 20.02.2016 in XXXX , erhoben.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 07.03.2016, eingelangt bei der SGKK am 11.03.2016, wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2011, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 20.02.2016 in römisch 40 , erhoben. Begründend führte der BF aus, dass der Beschwerdeführer XXXX Staatsbürger sei und ausschließlich XXXX spreche. Der Bescheid hätte in XXXX Sprache zugestellt werden müssen.Begründend führte der BF aus, dass der Beschwerdeführer römisch 40 Staatsbürger sei und ausschließlich römisch 40 spreche. Der Bescheid hätte in römisch 40 Sprache zugestellt werden müssen. Soweit eine Verständigung möglich gewesen sei, werde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma XXXX mit Sitz in XXXX /Tschechien gewesen sei. Diese Gesellschaft habe über keine Filiale in Österreich verfügt.Soweit eine Verständigung möglich gewesen sei, werde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 /Tschechien gewesen sei. Diese Gesellschaft habe über keine Filiale in Österreich verfügt. Dienstnehmer, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und für einen ausländischen Dienstgeber, der in Österreich keine Betriebsstätte besitze, in Österreich tätig seien, würden als nicht in Österreich beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig gelten, sofern sie aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Die betreffenden Dienstnehmer seien in Tschechien voll sozialversichert gewesen, sodass die Beträge zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es handle sich außerdem bei den Beschäftigten um keine österreichischen Staatsbürger. Die Dienstnehmer seien auch nicht in Österreich ansässig. Ein exterritorialer Dienstgeber sei weder zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse noch zur Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Richtig sei, dass es zur Insolvenz des tschechischen Unternehmens gekommen sei. Auch das im Bescheid angeführte Schreiben vom 04.01.2016 sei nicht in XXXX Sprache zugestellt worden. Zur Insolvenz des Unternehmens in Tschechien sei es gekommen, da unverschuldet plötzlich keine Aufträge mehr erteilt worden seien.Auch das im Bescheid angeführte Schreiben vom 04.01.2016 sei nicht in römisch 40 Sprache zugestellt worden. Zur Insolvenz des Unternehmens in Tschechien sei es gekommen, da unverschuldet plötzlich keine Aufträge mehr erteilt worden seien. Vorsichtshalber werde hinsichtlich der Beitragsvorschreibung und der Einforderung Verjährung eingewendet. Verjährung werde auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Zinsen geltend gemacht. Da sich der Beschwerdeführer auch nicht an die einzelnen Dienstnehmer erinnern könne und auf ihren Arbeitsumfang und die Unterlagen beim Insolvenzgericht in XXXX aufliegen würden, werde auch vorsichtshalber die Höhe der Vorschreibung zur Gänze bestritten.Da sich der Beschwerdeführer auch nicht an die einzelnen Dienstnehmer erinnern könne und auf ihren Arbeitsumfang und die Unterlagen beim Insolvenzgericht in römisch 40 aufliegen würden, werde auch vorsichtshalber die Höhe der Vorschreibung zur Gänze bestritten. Beweis: PV, mit dem Hinweis, dass ein Dolmetsch der XXXX Sprache notwendig sei.Beweis: PV, mit dem Hinweis, dass ein Dolmetsch der römisch 40 Sprache notwendig sei. Abschließend werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Ort in XXXX lebe, derzeit arbeitslos sei und nur über ein Einkommen von etwa € 200,-- bis € 300,-- verfüge. Der BF sei außerdem für eine Ehefrau und seine Kinder sorgepflichtig. Allenfalls werde beantragt, eine Beitragsschuld zu erlassen.Abschließend werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Ort in römisch 40 lebe, derzeit arbeitslos sei und nur über ein Einkommen von etwa € 200,-- bis € 300,-- verfüge. Der BF sei außerdem für eine Ehefrau und seine Kinder sorgepflichtig. Allenfalls werde beantragt, eine Beitragsschuld zu erlassen. I.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 01.04.2016, Zahl:römisch eins.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 01.04.2016, Zahl: XXXX , wurde der Bescheid der SGKK vom 19.12.2011, tatsächlich vom 17.02.2016 (siehe dem Bescheid beigelegte Rückstandsaufstellung),römisch 40 , wurde der Bescheid der SGKK vom 19.12.2011, tatsächlich vom 17.02.2016 (siehe dem Bescheid beigelegte Rückstandsaufstellung), GZ: XXXX , mit welchem die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG in Höhe von € 68.056,55 sowie Verzugszinsen ab 23.01.2016 bis zur Einzahlung in Höhe von (derzeit) 7.88 % p.a. € 46.341,01 festgestellt worden sei,

§ 14Vw

GVG vollinhaltlich bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.GZ: römisch 40 , mit welchem die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe von € 68.056,55 sowie Verzugszinsen ab 23.01.2016 bis zur Einzahlung in Höhe von (derzeit) 7.88 % p.a. € 46.341,01 festgestellt worden sei,

Paragraph 14, VwGVG vollinhaltlich bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Ergänzend zur Beschwerde werde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Bei der Firma XXXX habe es sich um einen selbstabrechnenden Betrieb gehandelt, welcher im Lohnsummenverfahren die Beiträge der gemeldeten Dienstnehmer berechnet und der Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelt habe. Im gesamten Wirkungszeitraum, mit Beginn 29.12.2009 bis zur Beendigung des Kontos am 08.12.2011 sei die Firma dieser Verpflichtung grundsätzlich, wenn auch nicht vollständig, nachgekommen.Ergänzend zur Beschwerde werde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Bei der Firma römisch 40 habe es sich um einen selbstabrechnenden Betrieb gehandelt, welcher im Lohnsummenverfahren die Beiträge der gemeldeten Dienstnehmer berechnet und der Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelt habe. Im gesamten Wirkungszeitraum, mit Beginn 29.12.2009 bis zur Beendigung des Kontos am 08.12.2011 sei die Firma dieser Verpflichtung grundsätzlich, wenn auch nicht vollständig, nachgekommen. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller Abgaben (GPLA) sei im Nachhinein festgestellt worden, dass im Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2011 nicht alle Dienstnehmer in voller Höhe abgerechnet worden seien. Laut den Feststellungen, welche auf Auskünften von Hrn. XXXX (Zustellungsbevollmächtigter in Österreich) und der bereits im Bescheid genannten Dienstnehmer beruhen, seien die LKW-Fahrer über die tschechische Adresse der Firma XXXX angeworben und bei verschiedenen Gebietskrankenkassen in Österreich angemeldet worden. Die Auszahlung der Löhne sei über die tschechische Firma in XXXX erfolgt. Die Fahrer seien ausschließlich mit einem Bruttomonatslohn von knapp über der Geringfügigkeitsgrenze von € 358,00 bei den verschiedenen österreichischen Gebietskrankenkassen angemeldet worden. Der ausbezahlte Nettolohn sei nach Auskunft der befragten Dienstnehmer im Schnitt zwischen € 1.700,00 bis € 2.300,00 netto inklusive gewährter Tages- und Nächtigungsgelder gelegen. Arbeits- bzw. Einsatzzeiten der einzelnen Fahrer seien bei monatlich durchschnittlich 220 bis 260 Stunden und teilweise darüber gelegen.Laut den Feststellungen, welche auf Auskünften von Hrn. römisch 40 (Zustellungsbevollmächtigter in Österreich) und der bereits im Bescheid genannten Dienstnehmer beruhen, seien die LKW-Fahrer über die tschechische Adresse der Firma römisch 40 angeworben und bei verschiedenen Gebietskrankenkassen in Österreich angemeldet worden. Die Auszahlung der Löhne sei über die tschechische Firma in römisch 40 erfolgt. Die Fahrer seien ausschließlich mit einem Bruttomonatslohn von knapp über der Geringfügigkeitsgrenze von € 358,00 bei den verschiedenen österreichischen Gebietskrankenkassen angemeldet worden. Der ausbezahlte Nettolohn sei nach Auskunft der befragten Dienstnehmer im Schnitt zwischen € 1.700,00 bis € 2.300,00 netto inklusive gewährter Tages- und Nächtigungsgelder gelegen. Arbeits- bzw. Einsatzzeiten der einzelnen Fahrer seien bei monatlich durchschnittlich 220 bis 260 Stunden und teilweise darüber gelegen. Ab dem 4. Quartal 2010 seien dann die Fahrer überwiegend für 40 Wochen-Stunden nach dem Kollektivvertrag im Güterbeförderungsgewerbe bei den verschiedenen Gebietskrankenkassen in Österreich abgerechnet worden. Geleistete Überstunden seien erst bei Austritt der Fahrer (KJ 2011) im geringen Ausmaß abgerechnet worden. Die nachverrechneten Beiträge seien

dem Anspruchsprinzip in der Sozialversicherung auf Grund der niederschriftlichen Aussagen ehemaliger Dienstnehmer nach § 42 Abs. 3 ASVG geschätzt und somit die entsprechenden Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer korrigiert worden.Die nachverrechneten Beiträge seien

dem Anspruchsprinzip in der Sozialversicherung auf Grund der niederschriftlichen Aussagen ehemaliger Dienstnehmer nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG geschätzt und somit die entsprechenden Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer korrigiert worden. Von durchschnittlich 240 Einsatzstunden (173 Normalarbeits- + 67 Überstunden zu 50%) monatlich müsse ausgegangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der Meldungen im Zeitraum 29.12.2009 – 08.12.2011 von der Firma selbst durchgeführt worden sei, sei das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Dienstnehmer nicht in Österreich meldepflichtig gewesen wären, als Schutzbehauptung bzw. auf Grund der Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage des Vertreters als obsolet zu werten. Hinsichtlich der Verjährung werde eingewendet, dass erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. frühestens mit der ungefähren Bezifferung des offenen Schadens die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht werden könne. Die Einhebungsverjährung trete

§ 68

ASVG nach 2 Jahren ein und werde durch jede Hereinbringungsmaßnahme unterbrochen.Hinsichtlich der Verjährung werde eingewendet, dass erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. frühestens mit der ungefähren Bezifferung des offenen Schadens die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend gemacht werden könne. Die Einhebungsverjährung trete

Paragraph 68, ASVG nach 2 Jahren ein und werde durch jede Hereinbringungsmaßnahme unterbrochen. Die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei mit August 2013 auf das Konto gebucht worden, mit 29.01.2014 sei das Insolvenzverfahren eröffnet und die GPLA angemeldet worden, mit 12.06.2015 sei das Verfahren aufgehoben worden. Somit liege keine Verjährung iSd. § 68 ASVG vor.Die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei mit August 2013 auf das Konto gebucht worden, mit 29.01.2014 sei das Insolvenzverfahren eröffnet und die GPLA angemeldet worden, mit 12.06.2015 sei das Verfahren aufgehoben worden. Somit liege keine Verjährung iSd. Paragraph 68, ASVG vor. Amtssprache in Österreich sei Deutsch und da der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ in Österreich mit seinen Dienstnehmern tätig gewesen sei, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass er diese Sprache beherrschen würde. Da weder in der Beschwerde, noch im vorherigen Schriftverkehr Unterlagen zur Widerlegung der Meldepflichtverletzung vorgelegt worden seien, sei der Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen gewesen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 – zur Post gegeben am 15.04.2016; eingelangt bei der SGKK am 19.04.2016 – beantragte der BF im Wege der gewillkürten Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 – zur Post gegeben am 15.04.2016; eingelangt bei der SGKK am 19.04.2016 – beantragte der BF im Wege der gewillkürten Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorsichtshalber wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragt. I.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.römisch eins.
  4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor. Ergänzend wies die SGKK darauf hin, dass der BF mit Schreiben vom 04.01.2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihm die im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellte Meldepflichtverletzung für den Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2011 vorgeworfen werde. Mit dem angesprochenen Schreiben sei er aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, sowie Gründe zu nennen, welche ihn als Vertreter ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Der BF habe auf dieses Schreiben nicht reagiert, weshalb mit 17.02.2016 der Bescheid erlassen worden sei. Am 18.02.2016 sei ein Schreiben des BF eingelangt, dieses sei übersetzt worden. Im Schreiben seien keine Gründe genannt worden, welche gegen die Meldepflichtverletzungen sprächen. Mit Schreiben vom 07.03.2016 habe der BF bzw. sein Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Mangels Unterlagen und Gründen sei diese Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016 abgewiesen worden und der Bescheid bestätigt worden. In der Beschwerdevorentscheidung sei auch detailliert auf die begangenen Meldepflichtverletzungen eingegangen worden. Mit Schreiben vom 14.04.2016 habe der BF die Vorlage der Beschwerde verlangt. Der Beschwerdevorlage werde das Schlussprotokoll und die Niederschrift über die Aussage des Hrn. XXXX zur besseren Nachvollziehbarkeit beigelegt.Der Beschwerdevorlage werde das Schlussprotokoll und die Niederschrift über die Aussage des Hrn. römisch 40 zur besseren Nachvollziehbarkeit beigelegt. Da weder mit der Stellungnahme noch der Beschwerde oder im Vorlageantrag Gründe genannt worden seien, welche gegen das Verschulden an der Meldepflichtverletzung sprechen, werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der BF wurde von der belangten Behörde als Geschäftsführer der Firma XXXX zur Haftung

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG für einen Betrag von 68.056,55 zuzüglich Verzugszinsen herangezogen. In der Beschwerde wurde konzediert, dass der BF Geschäftsführer der Firma XXXX mit Sitz in XXXX /Tschechien gewesen sei, ohne allerdings die Zeitdauer der Geschäftsführertätigkeit zu konkretisieren. Für welche Zeitdauer diese Geschäftsführereigenschaft bestanden hat, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor; es fehlt sogar jegliche Behauptung diesbezüglich.Der BF wurde von der belangten Behörde als Geschäftsführer der Firma römisch 40 zur Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für einen Betrag von 68.056,55 zuzüglich Verzugszinsen herangezogen. In der Beschwerde wurde konzediert, dass der BF Geschäftsführer der Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 /Tschechien gewesen sei, ohne allerdings die Zeitdauer der Geschäftsführertätigkeit zu konkretisieren. Für welche Zeitdauer diese Geschäftsführereigenschaft bestanden hat, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor; es fehlt sogar jegliche Behauptung diesbezüglich. Hinsichtlich Insolvenz enthält lediglich die Beschwerdevorentscheidung in einem Nebensatz die Information, dass mit 29.01.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (und die GPLA angemeldet) und mit 12.06.2015 das Verfahren aufgehoben wurde. Eine Dokumentation dazu fehlt völlig. Woher diese Informationen stammen bleibt unklar. In der Beschwerde wird zugestanden, dass es zur Insolvenz des tschechischen Unternehmens gekommen ist. Es fehlt folglich ein belastbares Datum zur Festlegung der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin. Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2016 wurde dem BF an dessen Wohnadresse in XXXX am 22.02.2016 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerde vom 07.03.2016 (zur Post gegeben am 09.03.2016) erweist sich daher als rechtzeitig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016 wurde der Aktenlage nach am 05.04.2016 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 14.04.2016 (zur Post gegeben am 15.04.2016) erweist sich ebenso als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2016 wurde dem BF an dessen Wohnadresse in römisch 40 am 22.02.2016 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerde vom 07.03.2016 (zur Post gegeben am 09.03.2016) erweist sich daher als rechtzeitig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016 wurde der Aktenlage nach am 05.04.2016 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 14.04.2016 (zur Post gegeben am 15.04.2016) erweist sich ebenso als rechtzeitig. Die belangte Behörde stützte sich zur Bescheiderlassung offenbar auf Fragmente eines "Schlussprotokolls" (3 per Telefax übermittelte Seiten offenbar aus einer GPLA-Prüfung) sowie auf eine "Niederschrift" (3 Seiten). Diese Schriftstücke wurden anlässlich der Beschwerdevorlage – "zur besseren Nachvollziehbarkeit" – übermittelt. Andere Ermittlungsergebnisse finden sich nicht im Akt. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte allenfalls nur ansatzweise festgestellt werden.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Beschwerde und Vorlageantrag ergeben sich aus den jeweiligen Aktenteilen (v.a. Poststempeln). Zum unter
  2. angeführten Schlussprotokoll (Aktenteil mit der Bezeichnung X):Zum unter
  3. angeführten Schlussprotokoll (Aktenteil mit der Bezeichnung römisch zehn): Bei diesem Schlussprotokoll (3 per Telefax am 30.03.2016 übermittelte Seiten) handelt es sich vermutlich um Auszüge eines Schlussprotokolls einer GPLA-Prüfung. Wer die Prüfung vorgenommen hat (Behörde) fehlt ebenso wie der Name und die Zeichnung des für den Inhalt verantwortlichen Organes. Den vorliegenden Auszügen fehlt daher jeglicher Beweiswert, weil nicht nachvollziehbar ist, woher das Schriftstück und damit die darin enthaltenen Informationen stammen. Zur unter
  4. angeführten Niederschrift (Aktenteil mit der Bezeichnung XI):Zur unter
  5. angeführten Niederschrift (Aktenteil mit der Bezeichnung römisch elf): Vordergründig handelt es sich um eine Niederschrift mit einer Auskunftsperson (Name: XXXX ) wobei offenbar ein Formular für Niederschriften der SGKK verwendet wurde. Die Unterschrift der Auskunftsperson fehlt aber. Einem Zusatzvermerk ist zu entnehmen, dass die Auskunftsperson trotz mehrmaliger telefonischer Vereinbarungen zur Unterfertigung der vorerstellten "Niederschrift" nicht erschien.Vordergründig handelt es sich um eine Niederschrift mit einer Auskunftsperson (Name: römisch 40 ) wobei offenbar ein Formular für Niederschriften der SGKK verwendet wurde. Die Unterschrift der Auskunftsperson fehlt aber. Einem Zusatzvermerk ist zu entnehmen, dass die Auskunftsperson trotz mehrmaliger telefonischer Vereinbarungen zur Unterfertigung der vorerstellten "Niederschrift" nicht erschien. Tatsächlich handelt es sich aber nicht um eine Niederschrift mit einer Auskunftsperson, sondern offenbar um ein Gedächtnisprotokoll eines Telefongespräches (Benennung: Büro-Telefon-Mitschrift) des unterfertigenden Amtsorganes mit der Auskunftsperson. Die Bezeichnung "Niederschrift" ist daher unrichtig; richtigerweise handelt es sich um einen Aktenvermerk, der der freien Beweiswürdigung unterliegt. Wenn aber schon die Bezeichnung der Kategorie des Schriftstückes – Niederschrift (die

§ 15

AVG vollen Beweis liefert) statt Aktenvermerk – unrichtig ist, dann ist auch der Beweiswert dieses Schriftstückes bzw. deren Inhalt entsprechend erheblich reduziert.Tatsächlich handelt es sich aber nicht um eine Niederschrift mit einer Auskunftsperson, sondern offenbar um ein Gedächtnisprotokoll eines Telefongespräches (Benennung: Büro-Telefon-Mitschrift) des unterfertigenden Amtsorganes mit der Auskunftsperson. Die Bezeichnung "Niederschrift" ist daher unrichtig; richtigerweise handelt es sich um einen Aktenvermerk, der der freien Beweiswürdigung unterliegt. Wenn aber schon die Bezeichnung der Kategorie des Schriftstückes – Niederschrift (die

Paragraph 15, AVG vollen Beweis liefert) statt Aktenvermerk – unrichtig ist, dann ist auch der Beweiswert dieses Schriftstückes bzw. deren Inhalt entsprechend erheblich reduziert. Soweit die Beschwerde rügt, dass für die bezeichnete Firma österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar sei, ist anzumerken, dass eine diesbezügliche Prüfung (welches Recht ist anwendbar) anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich ist. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt der Zugriff auf dortige Anwendungen (Register der GKK). Auch eine Wohnsitzüberprüfung der im Bescheid angeführten Personen via ZMR ist unzweckmäßig, weil mit den Daten Familiennamen und Vornamen eine Person nicht feststeht. ZMR-Anfragen sind folglich nicht zielführend. Da sich die Beschwerde als rechtzeitig erwiesen hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Sache mit der Beschwerde und dem Bescheid auseinanderzusetzen. Diesbezüglich finden sich aber, wie in den Feststellungen angeführt, keine belastbaren Unterlagen über die Führung eines Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Fall im Akt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides stattgefunden hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

§ 37AVG i

Vm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß vergleiche Paragraphen 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat vergleiche VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 37, Rz 4). Daneben dient das Ermittlungsverfahren

§ 37

AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37

AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher

§ 37i

Vm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).Daneben dient das Ermittlungsverfahren

Paragraph 37, AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 23 ff). In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Vorliegend fehlen sämtliche Unterlagen aus der offenbar stattgefundenen GPLA-Prüfung. Es fehlen elementare Grundlagen, um die in der Beschwerde vorgebrachte Anwendbarkeit ausländischer Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es fehlt jegliche Dokumentation eines allenfalls stattgefunden Insolvenzverfahrens in Tschechien (Auskünfte aus dortigen Registern). Unklar ist weiters, was mit "Registerauszug unter der Identifikationsnummer XXXX " (vgl. Bescheid Seite 2) gemeint sein soll; ein solcher Auszug fehlt ebenso.Es fehlt jegliche Dokumentation eines allenfalls stattgefunden Insolvenzverfahrens in Tschechien (Auskünfte aus dortigen Registern). Unklar ist weiters, was mit "Registerauszug unter der Identifikationsnummer römisch 40 " vergleiche Bescheid Seite 2) gemeint sein soll; ein solcher Auszug fehlt ebenso. Dem BF wurde – an seine Wohnadresse in XXXX – mit Schreiben der SGKK vom 04.01.2016 mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der XXXX ein Rückstand von insgesamt € 96.881,11 offen aushafte und dieser Betrag gegen den BF im Zuge der Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht werde. Im Anhang findet sich ein Rückstandausweis vom selben Tag über diesen Betrag. In diesem Schreiben wurde der BF aufgefordert, entsprechende entlastende Unterlagen bis zum 12.02.2016 vorzulegen.Dem BF wurde – an seine Wohnadresse in römisch 40 – mit Schreiben der SGKK vom 04.01.2016 mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 ein Rückstand von insgesamt € 96.881,11 offen aushafte und dieser Betrag gegen den BF im Zuge der Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend gemacht werde. Im Anhang findet sich ein Rückstandausweis vom selben Tag über diesen Betrag. In diesem Schreiben wurde der BF aufgefordert, entsprechende entlastende Unterlagen bis zum 12.02.2016 vorzulegen. Mit undatiertem Schreiben nahm der BF Stellung und verwies auf das tschechische Insolvenzverfahren bzw. die dortig aufliegende Dokumentation. Dieses Schreiben wurde am 12.02.2016 in XXXX zur Post gegeben und langte am 18.02.2016 bei der SGKK ein.Mit undatiertem Schreiben nahm der BF Stellung und verwies auf das tschechische Insolvenzverfahren bzw. die dortig aufliegende Dokumentation. Dieses Schreiben wurde am 12.02.2016 in römisch 40 zur Post gegeben und langte am 18.02.2016 bei der SGKK ein. Einen Tag zuvor wurde mit Bescheid vom 17.02.2016 gegen den BF ein Betrag in Höhe von € 68.056,55 im Zuge der Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG geltend gemacht. Im Anschluss findet sich ein Rückstandausweis vom selben Tag über diesen Betrag. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte der Aktenlage nach am 22.02.2016 an der XXXX Adresse. Die Stellungnahme des BF konnte daher im Bescheid vom 17.02.2016 keine Berücksichtigung finden.Einen Tag zuvor wurde mit Bescheid vom 17.02.2016 gegen den BF ein Betrag in Höhe von € 68.056,55 im Zuge der Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG geltend gemacht. Im Anschluss findet sich ein Rückstandausweis vom selben Tag über diesen Betrag. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte der Aktenlage nach am 22.02.2016 an der römisch 40 Adresse. Die Stellungnahme des BF konnte daher im Bescheid vom 17.02.2016 keine Berücksichtigung finden. Unklar bleibt, warum vorerst von einem Betrag von € 96.881,11, sechs Wochen später von einem Betrag von € 68.056,55 ausgegangen wird. Der angefochtene Bescheid ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht überprüfbar, da es keinerlei belastbare (siehe Beweiswürdigung) Ermittlungsergebnisse zu geben scheint. Auch kann die Bescheidbegründung im gegenständlichen Fall nicht aufgrund des Akteninhalts oder den Ausführungen der belangten Behörde nachvollzogen werden. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen. Eine vollständige Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat. Die Sachlage ist für das Bundesverwaltungsgericht einer Situation gleichzuhalten, in welcher - wenn überhaupt - nur ansatzweise ermittelt wurde (die nachträglich mit der Beschwerdevorlage angebotenen Beweismittel sind ungeeignet – vgl. oben Beweiswürdigung). Zudem wurde zu diesen Schriftstücken das Parteiengehör nicht gewährt.Eine vollständige Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten Paragraph 37, AVG geführt hat. Die Sachlage ist für das Bundesverwaltungsgericht einer Situation gleichzuhalten, in welcher - wenn überhaupt - nur ansatzweise ermittelt wurde (die nachträglich mit der Beschwerdevorlage angebotenen Beweismittel sind ungeeignet – vergleiche oben Beweiswürdigung). Zudem wurde zu diesen Schriftstücken das Parteiengehör nicht gewährt. Die Stellungnahme des BF zum Schreiben vom 04.01.2016 wurde zwar vom BF am letzten Tag der gesetzten Frist (in XXXX ) zur Post gegeben und langte am 18.02.2016 bei der bB ein, fand aber im Bescheid keinen Niederschlag mehr, weil dieser bereits am 17.02.2016 verfasst wurde. Das Parteiengehör des BF wurde insoweit nicht berücksichtigt.Die Stellungnahme des BF zum Schreiben vom 04.01.2016 wurde zwar vom BF am letzten Tag der gesetzten Frist (in römisch 40 ) zur Post gegeben und langte am 18.02.2016 bei der bB ein, fand aber im Bescheid keinen Niederschlag mehr, weil dieser bereits am 17.02.2016 verfasst wurde. Das Parteiengehör des BF wurde insoweit nicht berücksichtigt. In der Beschwerdevorentscheidung führte die bB an, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der Meldungen im Zeitraum 29.12.2009 – 08.12.2011 von der Firma selbst durchgeführt worden seien, das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Dienstnehmer nicht in Österreich meldepflichtig gewesen wären, als Schutzbehauptung bzw. auf Grund der Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage des Vertreters als obsolet zu werten sei. Die "tatsächliche Sachlage" kann sich aber nicht im Amtswissen der belangten Behörde – durch Einschaumöglichkeiten in dortige Register (über die weder die Beschwerdeinstanz, noch der Vertreter des BF verfügen) – erschöpfen und darf auch nicht weiter verschwiegen werden, sondern muss sich aus dem Bescheid bzw. dem Akteninhalt ergeben. Dem Akteninhalt nach stützte sich die Salzburger Gebietskrankenkasse bei der Bescheiderlassung konkret auf 2 Beweismittel, die in dieser Form unbrauchbar sind. Sie wurden zudem erst mit der Beschwerdevorlage vorgelegt. Die Inanspruchnahme des BF zur Haftung für einen Betrag von € 68.056,55 lässt sich darauf nicht verlässlich gründen. Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Geschäftsführerhaftung für den BF ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da sich kein einziges belastbares Ermittlungsergebnis der belangten Behörde im Akt findet, aus denen die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen. Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG Anm 8).Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 8). Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Im gegebenen Fall ist festzustellen, dass die bB allenfalls ansatzweise ermittelt hat. Aufgrund der völligen Unterlassung von Ermittlungen zum Insolvenzverfahren (in Tschechien) ist auch anzunehmen, dass diese bewusst unterlassen wurden, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

§ 67

Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der in der neueren Judikatur zur Geschäftsführerhaftung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227) aufgestellten Kriterien den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben.Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der in der neueren Judikatur zur Geschäftsführerhaftung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227) aufgestellten Kriterien den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben. Das genannte Erkenntnis des VwGH ist zwar zur Haftung nach § 25 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ergangen, es ist aber im Hinblick auf den identen Norminhalt auch auf die Beurteilung der Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG anzuwenden.Das genannte Erkenntnis des VwGH ist zwar zur Haftung nach Paragraph 25, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ergangen, es ist aber im Hinblick auf den identen Norminhalt auch auf die Beurteilung der Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzuwenden. In der Begründung eines Haftungsbescheides muss zum Ausdruck kommen und belegt sein, dass die Beiträge, für die der BF haften muss, uneinbringlich sind, in welcher Weise er als Vertreter der GmbH seine Pflicht verletzt hat sowie sein Verschulden an der Pflichtverletzung, weiters darzutun ist deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Beiträge sowie ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ebenso ist zur Nachvollziehbarkeit der Haftungssumme aufzuschlüsseln, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im Einzelnen für die gegenständlichen Zeiträume angefallen sind und wie diese ermittelt wurden (Beitragsgrundlagen, Beitragszeiträume). Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Es war somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2125582.1.00

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