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{'item': 'L510 2143198-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 51dArt 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 37§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL510 2143198-1 SpruchL510 2143198-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.

vorgelegter Heiratsurkunde wurde am 23.08.2014 zwischen dem Beschwerdeführer (BF) und XXXX , XXXX geb., eine Ehe geschlossen.römisch eins.1.

vorgelegter Heiratsurkunde wurde am 23.08.2014 zwischen dem Beschwerdeführer (BF) und römisch 40 , römisch 40 geb., eine Ehe geschlossen. I.

  1. Der BF stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf Auslandsbetreuung seiner in Bosnien wohnhaften Ehefrau. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der OÖGKK – nachfolgend auch belangte Behörde ("bB") – vom 13.08.2015 negativ beantwortet – der Hauptwohnsitz der Ehegattin sei in Österreich.römisch eins.
  2. Der BF stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf Auslandsbetreuung seiner in Bosnien wohnhaften Ehefrau. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der OÖGKK – nachfolgend auch belangte Behörde ("bB") – vom 13.08.2015 negativ beantwortet – der Hauptwohnsitz der Ehegattin sei in Österreich. I.
  3. Im Juni 2016 fragte der BF bei der GKK hinsichtlich einer e-card für seine Gattin nach, erhielt jedoch eine negative Auskunft, weil diese keine gültige Aufenthaltsgenehmigung habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehegattin nicht in Österreich gemeldet.römisch eins.
  4. Im Juni 2016 fragte der BF bei der GKK hinsichtlich einer e-card für seine Gattin nach, erhielt jedoch eine negative Auskunft, weil diese keine gültige Aufenthaltsgenehmigung habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehegattin nicht in Österreich gemeldet. I.
  5. Nach Rücksendung eines Fragebogens durch den BF an die GKK wurde mit dortigem Schreiben vom 15.07.2016 die Beitragspflicht des BF für die mitversicherte Ehefrau ab 23.08.2014 festgestellt. Vom BF wurde daraufhin mit e-mail vom 21.07.2016 die Erlassung eines Bescheides beantragt.römisch eins.
  6. Nach Rücksendung eines Fragebogens durch den BF an die GKK wurde mit dortigem Schreiben vom 15.07.2016 die Beitragspflicht des BF für die mitversicherte Ehefrau ab 23.08.2014 festgestellt. Vom BF wurde daraufhin mit e-mail vom 21.07.2016 die Erlassung eines Bescheides beantragt. I.
  7. Mit Bescheid der OÖGKK vom 31.08.2016 wurde festgestellt, dass der BF als Versicherter verpflichtet sei, für seine mitversicherte Ehegattin für den Zeitraum vom 23.08.2014 bis zum 31.03.2016 einen Zusatzbeitrag

§ 51dASVG in Höhe von € 1.986,70 zu bezahlen.römisch eins.5.

Mit Bescheid der OÖGKK vom 31.08.2016 wurde festgestellt, dass der BF als Versicherter verpflichtet sei, für seine mitversicherte Ehegattin für den Zeitraum vom 23.08.2014 bis zum 31.03.2016 einen Zusatzbeitrag

Paragraph 51 d, ASVG in Höhe von € 1.986,70 zu bezahlen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass der erste schriftliche Antrag auf Auslandsbetreuung mit Beibringung der Heiratsurkunde vom BF am 05.08.2015 bei der GKK abgegeben worden sei. Da aber seine Gattin ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt habe, sei dieser Antrag abgelehnt worden. Die Gattin des BF sei erstmalig am 08.07.2011 in Österreich angemeldet worden und sei seither für längere oder kürzere Zeiträume mehrmals in Österreich gemeldet gewesen. Der BF habe nie einen Antrag auf Mitversicherung (= Feststellung der Angehörigeneigenschaft) seiner Gattin gestellt. Es sei somit im August 2015 von der GKK keine weitere Prüfung, ob die Gattin des BF in Österreich einer Arbeit nachgehe (womit sie dann selbst krankenversichert wäre) und daher auch keine Prüfung, ob ein Zusatzbeitrag für die Mitversicherung von ihrem Gatten zu leisten wäre, durchgeführt worden. Ohne schriftlichen Antrag auf Mitversicherung (Feststellung der Angehörigeneigenschaft) könne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitversicherung nicht festgestellt werden. Gründe, die die Vorschreibung des Zusatzbeitrages ausschließen würden, würden nicht vorliegen. Erst als der BF am 22.06.2016 der GKK mitgeteilt habe, dass seine Gattin nun ihren Hauptwohnsitz nach Bosnien-Herzegowina verlegt habe, sei innerhalb des EDV-Systems der GKK die bilateral beitragspflichtige Mitversicherung abgespeichert und dadurch ausgelöst worden, dass dem BF der Fragebogen zugeschickt worden und nach dessen Retournierung ihm der Zusatzbeitrag für die mitversicherte Ehefrau rückwirkend ab Beginn der beitragspflichtigen Mitversicherung vorgeschrieben worden sei. Der Gesamtbeitrag für 19 Monate und 9 Tage ergebe aufgeteilt auf einen monatlichen Betrag rund 100 Euro für die Mitversicherung der nicht selbst krankenversicherten Ehefrau. Der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige sei seit 01.01.2001 gesetzlich verankert. Nach § 51 d ASVG sei für Angehörige ein Zusatzbeitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbeitrag vom Versicherten zu entrichten sei.Der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige sei seit 01.01.2001 gesetzlich verankert. Nach Paragraph 51, d ASVG sei für Angehörige ein Zusatzbeitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbeitrag vom Versicherten zu entrichten sei. Frau XXXX sei mit ihrem Ehegatten als Angehörige seit der Eheschließung mitversichert und er habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten, wenn keine Ausschließungsgründe vorliegen. Laut dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit entsprechenden Bestimmungen gelte dieses auch für Familienangehörige – wie im gegenständlichen Fall für die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehegattin. Für den angeführten Zeitraum würden keine Ausnahmegründe für die Vorschreibung des Zusatzbeitrages vorliegen.Frau römisch 40 sei mit ihrem Ehegatten als Angehörige seit der Eheschließung mitversichert und er habe dafür einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu entrichten, wenn keine Ausschließungsgründe vorliegen. Laut dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit entsprechenden Bestimmungen gelte dieses auch für Familienangehörige – wie im gegenständlichen Fall für die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehegattin. Für den angeführten Zeitraum würden keine Ausnahmegründe für die Vorschreibung des Zusatzbeitrages vorliegen. I.6. In seiner Beschwerde vom 26.09.2016 führte der BF aus, dass er seit 23.08.2014 mit XXXX verheiratet sei. Seine Gattin lebe größtenteils in Bosnien. Er habe am 05.08.2015 einen Antrag auf Anspruch der Sachleistungen aus der Krankenversicherung für seine Frau in Bosnien eingebracht. Dieser Antrag sei durch die GKK offenbar nicht bearbeitet worden, da seine Frau in Bosnien keine Sachleistungen in Anspruch nehmen konnte. Durch Telefonate mit den zuständigen Versicherungsträgern in Bosnien habe er erfahren müsse, dass die OÖGKK keine Daten bzw. Informationen bezüglich des Anspruchs auf Sachleistungen für seine Frau nach Bosnien übermittelt habe.römisch eins.6. In seiner Beschwerde vom 26.09.2016 führte der BF aus, dass er seit 23.08.2014 mit römisch 40 verheiratet sei. Seine Gattin lebe größtenteils in Bosnien. Er habe am 05.08.2015 einen Antrag auf Anspruch der Sachleistungen aus der Krankenversicherung für seine Frau in Bosnien eingebracht. Dieser Antrag sei durch die GKK offenbar nicht bearbeitet worden, da seine Frau in Bosnien keine Sachleistungen in Anspruch nehmen konnte. Durch Telefonate mit den zuständigen Versicherungsträgern in Bosnien habe er erfahren müsse, dass die OÖGKK keine Daten bzw. Informationen bezüglich des Anspruchs auf Sachleistungen für seine Frau nach Bosnien übermittelt habe. Im Juni 2016 habe er erneut einen Antrag auf Anspruch von Sachleistungen aus der Krankenversicherung für seine Frau in Bosnien gestellt. Daraufhin habe er erstmals die Formulare zugeschickt bekommen, wonach seine Gattin vom 01.06.2016 bis 01.08.2016 den Anspruch auf die Sachleistungen aus der Mitversicherung habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nun den Zusatzbeitrag

§ 51d

ASVG in der Höhe von € 1.986,70 ab dem 23.08.2014 zu bezahlen habe, da seine Frau mit ihm nicht mitversichert gewesen sei bzw. keine Sachleistungen in Bosnien bis zum 01.06.2016 habe beanspruchen können.Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nun den Zusatzbeitrag

Paragraph 51 d, ASVG in der Höhe von € 1.986,70 ab dem 23.08.2014 zu bezahlen habe, da seine Frau mit ihm nicht mitversichert gewesen sei bzw. keine Sachleistungen in Bosnien bis zum 01.06.2016 habe beanspruchen können.

bosnischer Krankenversicherung sei dort erstmals eine Meldung der GKK vom 22.06.2016 eingelangt und habe es keinen Anspruch seiner Frau aus der Mitversicherung bis zu diesem Zeitpunkt gegeben. Der BF beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass er keinen Zusatzbeitrag zu bezahlen habe. Des Weiteren beantrage er die Beschaffung der Urkunden der Krankenversicherungsträger aus Bosnien und auch der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2016 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2016 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Antrag vom 05.08.2015 sei offensichtlich von der GKK nicht bearbeitet worden, da seine Frau in Bosnien keine Sachleistungen beanspruchen konnte und er die Rechnungen selbst zu bezahlten hatte, zu entgegnen sei, dass sein Antrag vom 05.08.2015 mit Schreiben vom 13.08.2015 abgelehnt worden sei, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, da seine Frau zu dieser Zeit ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte und somit keine Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der Gebietskrankenkasse beanspruchen konnte. Mit dem Antrag vom 05.08.2016 habe der BF die Heiratsurkunde vorgelegt. Allerdings erfolge von der GKK routinemäßig keine Überprüfung, ob die Ehegattin krankenversichert sei und ein Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft sei vom BF nie gestellt worden. Erst mit der Ausstellung der Bescheinigung für die Gewährung von Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der GKK am 22.06.2016 sei die Mitversicherung als Beitragspflichtig im EDV-System registriert worden und habe damit die Versendung des Fragebogens an den BF am 23.06.2016 ausgelöst, damit die Prüfung der Voraussetzungen erfolgen könne. Der BF habe angegeben, er habe erst nach neuerlicher Antragstellung im Juni 2016 die Formulare zugeschickt bekommen, wonach seine Gattin vom 01.06.2016 bis zum 01.08.2016 einen Anspruch auf Sachleistungen in Bosnien aus der Mitversicherung habe. Dazu stelle die GKK klar, dass der Hauptwohnsitz seiner Gattin in XXXX per 21.06.2016 abgemeldet worden sei. Daher habe die GKK den bosnischen Krankenversicherungsträger noch am Tag der neuerlichen Antragstellung durch den BF – dem 22.06.2016 – verständigt, dass (rückwirkend) ab 01.06.2016 seine Gattin Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der GKK Oberösterreich bis auf Widerruf in Anspruch nehmen könne. Dieses Schreiben sei auf ausdrücklichen Wunsch des BF auch ihm persönlich übermittelt worden.Dazu stelle die GKK klar, dass der Hauptwohnsitz seiner Gattin in römisch 40 per 21.06.2016 abgemeldet worden sei. Daher habe die GKK den bosnischen Krankenversicherungsträger noch am Tag der neuerlichen Antragstellung durch den BF – dem 22.06.2016 – verständigt, dass (rückwirkend) ab 01.06.2016 seine Gattin Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der GKK Oberösterreich bis auf Widerruf in Anspruch nehmen könne. Dieses Schreiben sei auf ausdrücklichen Wunsch des BF auch ihm persönlich übermittelt worden. Als der Arbeitslosengeldbezug des BF geendet habe, sei vom AMS auch die Krankenversicherung des BF bei der GKK beendet gewesen. Während der Zeit, in der der BF Arbeitslosengeld bezogen habe, habe das AMS den Krankenversicherungsbeitrag für den BF an die GKK eingezahlt, sodass auch in diesem Zeitraum die Ehefrau Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der GKK habe beanspruchen können. Mit dem Ende der Krankenversicherungspflicht des BF bei der GKK sei geleichzeitig auch der Anspruch seiner Gattin auf Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina auf Kosten der GKK weggefallen. Dies sei dem bosnischen Krankenversicherungsträger mit dem Formular A/BIH 5 vom 26.08.2016 mitgeteilt worden, womit der Anspruch laut Formular A/BIH 4 mit 01.08.2016 widerrufen worden sei. Das Einlangen dieses Widerrufs (Formular A/BIH 5) mit Wirksamkeit 01.08.2016 sei vom bosnischen Krankenversicherungsträger am 02.09.2016 bestätigt worden. Die Formulierung des BF "er habe die Formulare zugeschickt bekommen, wonach seine Gattin vom 01.06.2016 bis zum 01.08.2016 einen Anspruch auf Sachleistungen in Bosnien aus der Mitversicherung habe" sei missverständlich. Denn der Wegfall des Anspruchs auf Sachleistungen während eines dauernden Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit 01.08.2016 sei erst nach Beendigung der Versicherungszugehörigkeit des BF bei der GKK OÖ am 26.08.2016 gegenüber dem bosnischen KV-Träger ausgesprochen worden. Für den BF sei es nicht nachvollziehbar, warum er nun den Zusatzbeitrag gem. § 51d AASVG ab dem 23.08.2014 zu bezahlen habe. Aus seiner Sicht sei seine Frau mit ihm nicht mitversichert bzw. habe sie keine Sachleistungen bis zum 01.06.2016 in Bosnien beanspruchen können.Für den BF sei es nicht nachvollziehbar, warum er nun den Zusatzbeitrag gem. Paragraph 51 d, AASVG ab dem 23.08.2014 zu bezahlen habe. Aus seiner Sicht sei seine Frau mit ihm nicht mitversichert bzw. habe sie keine Sachleistungen bis zum 01.06.2016 in Bosnien beanspruchen können. Dazu sei festzustellen, dass grundsätzlich seit dem Tag der Eheschließung die Ehegattin beim BF mitversichert sei. Der Zusatzbeitrag für Mitversicherte Angehörige sei seit 01.01.2001 gesetzlich verankert. Nach § 51d ASVG sei für Angehörige ein Zusatzbeitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbeitrag vom Versicherten zu entrichten sei. Da die Gattin des BF keine eigene Krankenversicherung habe, habe der BF bei entsprechenden Voraussetzungen und bei Fehlen von Ausnahmegründen den Zusatzbeitrag für die Mitversicherung der Ehegattin zu bezahlen. Der Zusatzbeitrag sei vom BF von der GKK mit Schreiben vom 15.07.2016 ab dem Tag der Eheschließung – dem 23.08.2014 – bis zum 31.03.2016, dem Tag der Beendigung seines Dienstverhältnisses, welches die Krankenversicherung nach ASVG bei der GKK OÖ ausgelöst habe, vorgeschrieben worden. Während der Zeit seines Arbeitslosengeldbezuges sei vom BF kein Zusatzbeitrag zu bezahlen. Da die Ehefrau des BF vor dem 22.06.2016 keinen dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina gehabt habe, weil ihr Hauptwohnsitz in XXXX gewesen sei und somit keine Bescheinigung (Formular A/BIH 4) über die Inanspruchnahme von Sachleistungen in Bosnien ausgestellt werden konnte, habe sie dementsprechend auch keine Sachleistungen in Bosnien auf Kosten der GKK beanspruchen können.Dazu sei festzustellen, dass grundsätzlich seit dem Tag der Eheschließung die Ehegattin beim BF mitversichert sei. Der Zusatzbeitrag für Mitversicherte Angehörige sei seit 01.01.2001 gesetzlich verankert. Nach Paragraph 51 d, ASVG sei für Angehörige ein Zusatzbeitrag zu leisten. Diese Wortfolge deute darauf hin, dass unabhängig von der Antragstellung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzbeitrag vom Versicherten zu entrichten sei. Da die Gattin des BF keine eigene Krankenversicherung habe, habe der BF bei entsprechenden Voraussetzungen und bei Fehlen von Ausnahmegründen den Zusatzbeitrag für die Mitversicherung der Ehegattin zu bezahlen. Der Zusatzbeitrag sei vom BF von der GKK mit Schreiben vom 15.07.2016 ab dem Tag der Eheschließung – dem 23.08.2014 – bis zum 31.03.2016, dem Tag der Beendigung seines Dienstverhältnisses, welches die Krankenversicherung nach ASVG bei der GKK OÖ ausgelöst habe, vorgeschrieben worden. Während der Zeit seines Arbeitslosengeldbezuges sei vom BF kein Zusatzbeitrag zu bezahlen. Da die Ehefrau des BF vor dem 22.06.2016 keinen dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina gehabt habe, weil ihr Hauptwohnsitz in römisch 40 gewesen sei und somit keine Bescheinigung (Formular A/BIH 4) über die Inanspruchnahme von Sachleistungen in Bosnien ausgestellt werden konnte, habe sie dementsprechend auch keine Sachleistungen in Bosnien auf Kosten der GKK beanspruchen können. Die Aussage des BF, dass seine Rückfrage beim bosnischen Krankenversicherungsträger ergeben habe, dass erstmals am 22.06.2016 eine Meldung der GKK dort eingelangt sei und dass bis zum 01.06.2016 seine Gattin keinen Anspruch auf Sachleistungen auf Kosten der GKK gehabt habe, sei korrekt. Das Formular A/BIH 4 sei am 22.06.2016 an den bosnischen Krankenversicherungsträger übermittelt und die Frau des BF habe bis zum 21.06.2016 ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt. Mit Beendigung der Versicherungszugehörigkeit des BF bei der OÖ GKK falle auch der Anspruch auf Sachleistungen während eines dauernden Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina auf seine Gattin weg. Das Argument des BF, er sei in seinem Recht auf Gewährung von Leistungen aus der Mitversicherung verletzt, sei aus den angeführten Gründen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rückwirkenden Vorschreibung des Zusatzbeitrages bzw. dessen Einforderung liege keine Verjährung vor. Der von der GKK vorgeschriebene Zusatzbeitrag für die Mitversicherung der Ehegattin sei somit gerechtfertigt. I.
  3. Mit Schreiben vom 02.11.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies begründend auf die Beschwerdeausführungen. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 02.11.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies begründend auf die Beschwerdeausführungen. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Verfahren brachte der BF ergänzend vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass seine Gattin bis zum 21.06.2016 ihren Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe, nicht den Tatsachen entspreche, da seine Gattin gar keine gültige Aufenthaltsbewilligung für Österreich besitze bzw. sie sich daher größtenteils in Bosnien aufhalte. Sie sei nur 3 – 4 mal im Jahr bei ihm zu Besuch in Österreich, da die geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vorsähen, dass für Drittstaatsangehörige der Zeitraum des Aufenthalts in Österreich von 90 Tagen in 180 Tagen nicht überschritten werden könne.Zum bisherigen Verfahren brachte der BF ergänzend vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass seine Gattin bis zum 21.06.2016 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 gehabt habe, nicht den Tatsachen entspreche, da seine Gattin gar keine gültige Aufenthaltsbewilligung für Österreich besitze bzw. sie sich daher größtenteils in Bosnien aufhalte. Sie sei nur 3 – 4 mal im Jahr bei ihm zu Besuch in Österreich, da die geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vorsähen, dass für Drittstaatsangehörige der Zeitraum des Aufenthalts in Österreich von 90 Tagen in 180 Tagen nicht überschritten werden könne. Im Juni 2016 sei er mit seiner Gattin bei der OÖ GKK gewesen, um nach der Möglichkeit der Ausstellung einer E-Card nachzufragen. Dabei sei ihm erklärt worden, dass seine Gattin gar keine E-Card erhalten können, da sie keine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Österreich besitze. I.
  5. Mit Schreiben vom 21.12.2016 legte die OÖ GKK die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten vor. In der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme führte die GKK aus, sie stelle fest, dass sie den Daten des ZMR (Zentrales Melderegister) vertraue und regelmäßig darauf zurückgreifen würde. Aus diesen Daten sei ersichtlich und nachvollziehbar, dass die Gattin des BF bereits am Tag der Eheschließung – am 23.08.2014 – ihren Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe, ebenso Anfang August 2015, zur Zeit der Antragstellung des BF. Am 22.06.2016 habe der BF der GKK mitgeteilt, dass seine Gattin nunmehr keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Da dies mit der ZMR-Meldung übereingestimmt habe, sei daraufhin die Bescheinigung über die Gewährung von Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina bis auf Widerruf ausgestellt worden. Auf die Daten des ZMR könne die GKK vertrauen – jedenfalls solange kein gegenteiliger Hinweis vorhanden sei oder jemand anderer Gegenteiliges beweise. Der BF hätte bereits Mitte August 2015 auf das ablehnende Schreiben der GKK reagieren und der GKK mitteilen können, seine Gattin habe seiner Ansicht nach keinen Hauptwohnsitz in Österreich.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 21.12.2016 legte die OÖ GKK die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten vor. In der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme führte die GKK aus, sie stelle fest, dass sie den Daten des ZMR (Zentrales Melderegister) vertraue und regelmäßig darauf zurückgreifen würde. Aus diesen Daten sei ersichtlich und nachvollziehbar, dass die Gattin des BF bereits am Tag der Eheschließung – am 23.08.2014 – ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 gehabt habe, ebenso Anfang August 2015, zur Zeit der Antragstellung des BF. Am 22.06.2016 habe der BF der GKK mitgeteilt, dass seine Gattin nunmehr keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Da dies mit der ZMR-Meldung übereingestimmt habe, sei daraufhin die Bescheinigung über die Gewährung von Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina bis auf Widerruf ausgestellt worden. Auf die Daten des ZMR könne die GKK vertrauen – jedenfalls solange kein gegenteiliger Hinweis vorhanden sei oder jemand anderer Gegenteiliges beweise. Der BF hätte bereits Mitte August 2015 auf das ablehnende Schreiben der GKK reagieren und der GKK mitteilen können, seine Gattin habe seiner Ansicht nach keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Aussage des BF in seinem Vorlageantrag, dass im Juni 2016 seine Anfrage auf Ausstellung einer e-card für seine Gattin abgelehnt worden sei, weil sie keine gültige Aufenthaltsgenehmigung habe, sei richtig. Jedoch beziehe sich der gegenständliche Fall auf den Zeitraum vom 23.08.2014 bis 31.03.
  7. Anzumerken sei, dass die Gattin des BF am 18.05.2012 eine e-card zugesendet worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte Versicherung bei der OÖGKK gehabt habe. Generell habe eine e-card solange Gültigkeit, solange ein Versicherungsschutz bestehe. Beantragt wurde, die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und den Vorlageantrag abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Soweit die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum durchgehend ihren Hauptwohnsitz an der genannten Adresse in XXXX hatte (" bereits seit 26.08.2014 mit Hauptadresse .gemeldet ist." – vgl. AS 33; " hatte bis zum
  9. Juni 2016 ihren Hauptwohnsitz in " – vgl. AS 35/3), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeiten, zu denen die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich während des Beurteilungszeitraumes (23.08.2014 – 31.03.2016) nicht gemeldet war, gegenüber Wohnsitzzeiten in Österreich (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz gesamt) weit überwiegen und zwar in einem Verhältnis von annähernd 5 zu 1 (vgl. ZMR-Auszug im Akt).Soweit die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum durchgehend ihren Hauptwohnsitz an der genannten Adresse in römisch 40 hatte (" bereits seit 26.08.2014 mit Hauptadresse .gemeldet ist." – vergleiche AS 33; " hatte bis zum
  10. Juni 2016 ihren Hauptwohnsitz in " – vergleiche AS 35/3), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeiten, zu denen die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich während des Beurteilungszeitraumes (23.08.2014 – 31.03.2016) nicht gemeldet war, gegenüber Wohnsitzzeiten in Österreich (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz gesamt) weit überwiegen und zwar in einem Verhältnis von annähernd 5 zu 1 vergleiche ZMR-Auszug im Akt). In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass die Gattin des BF ihren Hauptwohnsitz am 23.08.2014 in XXXX gehabt hatte, ebenso Anfang August 2015, am 22.06.2016 dann aber nicht mehr.In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass die Gattin des BF ihren Hauptwohnsitz am 23.08.2014 in römisch 40 gehabt hatte, ebenso Anfang August 2015, am 22.06.2016 dann aber nicht mehr. Daten aus dem ZMR wurden von der belangten Behörde offensichtlich nur punktuell herangezogen, nicht aber der gesamte Beurteilungszeitraum bewertet. Ermittlungen darüber, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum war, wurden von der belangten Behörde nicht geführt, wären aber zur Beurteilung des Sachverhaltes nach §§ 51 d, 123 ASVG notwendig gewesen.Ermittlungen darüber, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum war, wurden von der belangten Behörde nicht geführt, wären aber zur Beurteilung des Sachverhaltes nach Paragraphen 51, d, 123 ASVG notwendig gewesen. Es fehlen ebenso jegliche Ermittlungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 123 Abs. 10 ASVG – konkret, ob die Gattin des BF im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübte, befand sie sich – zumindest den Eintragungen im ZMR

– im Beurteilungszeitraum in einem weitaus überwiegenden Zeitraum nicht in Österreich (vgl. diesbezüglich auch AS 5/1 und 5/2).Es fehlen ebenso jegliche Ermittlungen im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 10, ASVG – konkret, ob die Gattin des BF im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübte, befand sie sich – zumindest den Eintragungen im ZMR

– im Beurteilungszeitraum in einem weitaus überwiegenden Zeitraum nicht in Österreich vergleiche diesbezüglich auch AS 5/1 und 5/2). 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang wie auch die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der innerbehördlichen Korrespondenz (vgl. AS 1) folgend machte der BF offenbar falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen.Der innerbehördlichen Korrespondenz vergleiche AS 1) folgend machte der BF offenbar falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen.

den Angaben des BF im Verfahren, war der Wohnsitz der Gattin des Beschwerdeführers am 27.06.2016 " XXXX " (vgl. AS 10) – dies deckt sich allerdings nicht mit dem ZMR. Lt. ZMR war die Gattin des BF in der Zeit zwischen 31.05.2016 und 10.07.2016 in Österreich nicht gemeldet. Diese Angaben des BF im Verfahren (AS 10) sind daher entweder falsch, oder die Gattin des BF befand sich in Österreich und die entsprechende Wohnsitzmeldung wurde unterlassen.

den Angaben des BF im Verfahren, war der Wohnsitz der Gattin des Beschwerdeführers am 27.06.2016 " römisch 40 " vergleiche AS 10) – dies deckt sich allerdings nicht mit dem ZMR. Lt. ZMR war die Gattin des BF in der Zeit zwischen 31.05.2016 und 10.07.2016 in Österreich nicht gemeldet. Diese Angaben des BF im Verfahren (AS 10) sind daher entweder falsch, oder die Gattin des BF befand sich in Österreich und die entsprechende Wohnsitzmeldung wurde unterlassen. Daraus ergibt sich – für diesen konkreten Fall – umso mehr die Notwendigkeit, geeignete Ermittlungen vorzunehmen, um den gewöhnlichen Aufenthalt der Gattin des BF feststellen zu können. Grundsätzlich kann man – wie die bB richtigerweise ausführt – auf Daten aus dem ZMR vertrauen. Doch hängt die Qualität der Daten des ZMR wesentlich von der Verlässlichkeit der Meldungen der Meldepflichtigen ab.

den obigen Ausführungen zu Angaben des BF erscheinen im vorliegenden Fall Daten aus dem ZMR jedenfalls als überprüfenswert. Zu hinterfragen ist auch die Aussage des BF, dass sich seine Gattin größtenteils in Bosnien aufhält, weil sie gar keine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung mutet einigermaßen merkwürdig an, so der BF sich ernstlich um eine solche bemüht hätte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides stattgefunden hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

§ 37AVG i

Vm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß vergleiche Paragraphen 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat vergleiche VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 37, Rz 4). Daneben dient das Ermittlungsverfahren

§ 37

AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37

AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher

§ 37i

Vm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).Daneben dient das Ermittlungsverfahren

Paragraph 37, AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 23 ff). In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Eine Bescheidbehebung ist daher möglich, wenn lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Vorliegend fehlen jegliche Ermittlungen in einem zentralen Punkt, konkret im Hinblick auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes der Gattin des BF. Im Allgemeinen kann bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden (3 Ob 552/88, RZ 1989/90). Erlaubtheit (etwa fremdenrechtlicher Art) oder Freiwilligkeit des Aufenthalts sind nicht von Belang [Mosler/Müller/Pfeil, Kommentar, RZ 4 zu § 123 ASVG].Im Allgemeinen kann bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden (3 Ob 552/88, RZ 1989/90). Erlaubtheit (etwa fremdenrechtlicher Art) oder Freiwilligkeit des Aufenthalts sind nicht von Belang [Mosler/Müller/Pfeil, Kommentar, RZ 4 zu Paragraph 123, ASVG]. Gegenständlich handelt es sich um Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthalt der Gattin des BF, die - angesichts der dem ZMR wiedersprechenden Angaben des BF (vgl. oben) - durchaus umfangreich und schwierig zu führen sein können (Zeugeneinvernahmen, Ermittlungen womöglich im Ausland).Gegenständlich handelt es sich um Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthalt der Gattin des BF, die - angesichts der dem ZMR wiedersprechenden Angaben des BF vergleiche oben) - durchaus umfangreich und schwierig zu führen sein können (Zeugeneinvernahmen, Ermittlungen womöglich im Ausland). Eine vollständige Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungsschritte sind jedenfalls nicht geeignet, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Durch die Vorgangsweise der bel. Behörde wäre das BVwG dazu veranlasst, die von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen, was de facto auf eine Überwälzung dieser Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz hinausläuft. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG Anm 8).Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 8). Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und ist derzeit auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und ist derzeit auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Es war somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ein Absprechen über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde erweist sich als entbehrlich, da einer Beschwerde – wie der vorliegenden – von Gesetzes wegen ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG); die aufschiebende Wirkung wurde in den angefochtenen behördlichen Entscheidungen auch nicht ausgeschlossen.Ein Absprechen über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde erweist sich als entbehrlich, da einer Beschwerde – wie der vorliegenden – von Gesetzes wegen ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG); die aufschiebende Wirkung wurde in den angefochtenen behördlichen Entscheidungen auch nicht ausgeschlossen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2143198.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.