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{'item': 'L516 2143819-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 2§ 12a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL516 2143819-1 SpruchL516 2143819-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK al

§ 3Abs 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 i

Vm § 34 AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stellte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen.
  2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung

§ 52

Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, seine Identität steht fest und lautet auf den Namen XXXX , geb. XXXX . Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX , geb. XXXX auch XXXX (Mutter) [hg Zahl L516 2143826-1] und XXXX , geb. XXXX (Vater) [hg Zahl L516 2143822-1].1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, seine Identität steht fest und lautet auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 (Mutter) [hg Zahl L516 2143826-1] und römisch 40 , geb. römisch 40 (Vater) [hg Zahl L516 2143822-1]. 1.
  5. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag

§ 3Asyl

G jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag

Paragraph 3, AsylG jeweils der Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen: 2.
  2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da die Identität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers.2.
  3. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben römisch zwei.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da die Identität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. 2.
  4. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Mutter und des Status eines Asylberechtigten im Falle des Vaters des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.2.
  5. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Mutter und des Status eines Asylberechtigten im Falle des Vaters des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.2.) ergibt sich aus deren ho Gerichtsakten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 3.1.

§ 34Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 2Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;3.1.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; 3.2.

§ 34

Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).3.2.

Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,). 3.3.

§ 34

Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12a

Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.3.3.

Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 3.4.

§ 34

Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34

Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.3.4.

Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG) anzuwenden. 3.5. Zum gegenständlichen Verfahren 3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, ihnen

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 den Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben, ihnen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer/s Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. 3.
  2. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowie auch die Anträge der Eltern auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, kommt dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 4, 4b i

Vm § 34 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.3.7. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowie auch die Anträge der Eltern auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, kommt dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, 4 b, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Zu B) Revision 3.

  1. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2143819.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.