Obsah (10)
Art. 133§ 28§ 1§ 234§ 6a§ 6§ 7§ 6b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL523 2169195-1 SpruchL523 2169195-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin – diese ist verpflichtete Partei im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs, es aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 17.09.2014 XXXX zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Cafe in der XXXX Tankstelle, XXXX , solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen – wegen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin – diese ist verpflichtete Partei im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs, es aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 17.09.2014 römisch 40 zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Cafe in der römisch 40 Tankstelle, römisch 40 , solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen – wegen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 10.04.2017).
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.04.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von €
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.04.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 8.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung. Begründend wird hierbei im Wesentlichen angeführt, dass das Exekutionsgericht bei der Bemessung der Geldstrafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Darüber hinaus, habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
- Infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin allerdings nicht Gebrauch machte. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 20.06.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zu einem Betrag von € 8.008,-- verpflichtet.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zu einem Betrag von € 8.008,-- verpflichtet. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Traun gegenständlich rechtmäßig namens des Präsidenten des Landesgerichtes Linz tätig geworden sei und nicht wie von der Vorstellungswerberin behauptet, in dessen Vertretung. Weiters sei, aufgrund der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe, den Justizverwaltungsbehörden eine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung verwehrt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nur auf die Ausführungen in der Beschwerde, sondern auch auf das Vorbringen in erster Instanz Bedacht zu nehmen, weshalb das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben würden. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden.Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Geldstrafe keinesfalls die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten berücksichtigt worden, anderenfalls wäre mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 18.07.2017 datierte und aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" des Rechtsvertreters im Postweg eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und am 30.08.2017 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin – diese ist verpflichtete Partei im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs, es aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 17.09.2014 XXXX zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Cafe in der XXXX Tankstelle, XXXX , solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen – wegen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin – diese ist verpflichtete Partei im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs, es aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 17.09.2014 römisch 40 zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Cafe in der römisch 40 Tankstelle, römisch 40 , solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen – wegen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt. Gegen den von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.04.2017, XXXX , wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.Gegen den von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.04.2017, römisch 40 , wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz, 20.06.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von €Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz, 20.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zu einem Betrag von € 8.008,-- verpflichtet. Im Übrigen ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Im Übrigen ergibt sich der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, einschließlich der Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens. Von zentraler Bedeutung sind hierbei insbesondere der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 16.03.2017 betreffend die Verhängung der verfahrensrelevanten Geldstrafe, der von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassene Zahlungsauftrag vom 11.04.2017, die dagegen erhobene Vorstellung sowie letztlich der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 20.06.2017 samt der dagegen erhobenen Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind erwiesen, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 1
Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GEG Anm. 2).Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).
§ 234Abs.
1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden
§ 6aAbs.
1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6Abs.
1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
§ 6Abs.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
§ 7Abs.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
§ 6bAbs.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.
- Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wurde der Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben – die diesbezügliche Erledigung der belangten Behörde wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 24.05.2017 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen. Auch liegen die weiters in der Beschwerde angeführten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht vor. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und sind auch die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar. Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die gerichtliche Entscheidung müsse im Verwaltungsverfahren nochmal überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beipflichten. Schließlich steht dem zweifelsfrei der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die gerichtliche Entscheidung müsse im Verwaltungsverfahren nochmal überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beipflichten. Schließlich steht dem zweifelsfrei der eindeutige Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Diese Bestimmung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Zudem sind in Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG, E 27, mwN).Zudem sind in Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG, E 27, mwN). Die Gerichtsentscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen – zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen (VwGH 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261) – die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe; gegenständlich somit der vom Bezirksgericht Traun erlassene Beschluss vom 16.03.
- Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hierzu bereits ergangene Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 11.07.2017, XXXX , und vom 04.10.2017, XXXX ) verwiesen.In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hierzu bereits ergangene Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 11.07.2017, römisch 40 , und vom 04.10.2017, römisch 40 ) verwiesen. Angesichts dieser Ausführungen erweisen sich auch die umfangreichen Beschwerdeausführungen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und dem damit vertretenen Standpunkt, dass die Justizverwaltungsbehörde bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen hätte feststellen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, gegenständlich als nicht zielführend. Derartige Überlegungen wären im Grundverfahren einzubringen gewesen. Gleiches gilt für die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht vollständigkeitshalber darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte weitgehend geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 20.09.2017, Ra 2017/17/0429) kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN).Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht vollständigkeitshalber darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte weitgehend geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 20.09.2017, Ra 2017/17/0429) kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN). Mittels der Beschwerde konnten sohin letztlich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Alledem zufolge ist die Beschwerdeführerin daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, XXXX verhängten Geldstrafe iHv € 8.000,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 8.008,--, verpflichtet.Alledem zufolge ist die Beschwerdeführerin daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 16.03.2017, römisch 40 verhängten Geldstrafe iHv € 8.000,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 8.008,--, verpflichtet. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L523.2169195.1.00