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{'item': 'L524 2133569-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 21§ 24§ 74§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL524 2133569-1 SpruchL524 2133569-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs. 1 i

Vm § 11 AsylG alsA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Jeside sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an: "Die ISIS haben die Hälfte der Bewohner meines Dorfes vertrieben oder getötet. Es gab Massenmorde. Ich habe Angst, deshalb bin ich geflüchtet.".
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in XXXX , Provinz Ninawa, gelebt habe. Im Irak würden noch sein Vater, zwei Brüder und fünf Schwestern leben. Ein Mal im Monat habe er Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe im Irak als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an:
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 , Provinz Ninawa, gelebt habe. Im Irak würden noch sein Vater, zwei Brüder und fünf Schwestern leben. Ein Mal im Monat habe er Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe im Irak als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Am 03.08.2014 kam der IS zu uns. Sie haben einen Massenmord an unserem Volk angerichtet. Sie haben viele Frauen und Kinder umgebracht. Viele Frauen wurden vergewaltigt. Sie haben uns umgebracht, weil wir Jesiden sind. Wir haben 7 Tage lang auf einem Berg gelebt. Dort sind viele Leute gestorben und wir konnten sie nicht begraben, weil es so viele waren. Dann wurde uns ein Korridor aufgemacht, damit wir über Syrien wieder zurück in den Irak konnten. Meine Eltern und meine Geschwister haben 40 Tage lang nur in einem Zelt gelebt. Wir haben nichts bekommen. Niemand hat uns geholfen. Unsere Frauen wurden wie Sklavinnen verkauft. Kurz vor dem Ramadan-Fest hat der IS 20 Frauen lebendig verbrannt, nur weil sie Jesidinnen waren. Wir konnten dort nicht leben, wo der Islam ist. Wir wollen nur in Frieden leben und nichts anderes. [ ] Als der IS zu uns kam, gab es auch ein paar arabische Stämme in unserer Nähe. Diese haben dem IS geholfen um uns zu vernichten. Wo Araber und der Islam ist, ist es zu gefährlich für uns. Wir können dort nicht leben. [ ] Ich möchte noch etwas dazu sagen, als wir 7 Tagen auf dem Berg lebten. Ich habe viele Kinder gesehen, die verhungert sind, weil wir dort kein Wasser hatten. Es gab auch viele Leute, die krank waren. Auch sie sind gestorben, weil wir keine Medikamente hatten. Das Schlimmste aber, was ich gesehen habe, waren die verhungernden Kinder. Auf dem Weg wurden auch viele Männer vom IS verhaftet und umgebracht. Und die Frauen wurden als Sklavinnen mitgenommen. Die Muslime bzw. die Araber mögen keine Jesiden und bezeichnen uns als Ungläubige und als Feinde von Gott. Wir dürfen in ihren Augen nicht leben." Er könne nicht in einem anderen Teil des Iraks leben, weil er als Jeside nicht akzeptiert worden wäre. Er würde keine Arbeit bekommen. Seine Familie lebe in XXXX in einem Flüchtlingscamp.Er könne nicht in einem anderen Teil des Iraks leben, weil er als Jeside nicht akzeptiert worden wäre. Er würde keine Arbeit bekommen. Seine Familie lebe in römisch 40 in einem Flüchtlingscamp.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. 1066922903-150444785, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. 1066922903-150444785, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vom IS aus seiner Heimatstadt XXXX vertrieben worden sei und in das XXXX fliehen habe müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Rettung durch die Peschmerga im Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen sei. Er wäre in seinem Heimatland auf Grund der Tatsache, dass er jesidischen Glaubens sei, als Ungläubiger bezeichnet und benachteiligt worden. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt gewesen wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass er den Irak auf Grund der allgemein schlechten Verhältnisse im Flüchtlingslager bei XXXX verlassen habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vom IS aus seiner Heimatstadt römisch 40 vertrieben worden sei und in das römisch 40 fliehen habe müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Rettung durch die Peschmerga im Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen sei. Er wäre in seinem Heimatland auf Grund der Tatsache, dass er jesidischen Glaubens sei, als Ungläubiger bezeichnet und benachteiligt worden. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt gewesen wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass er den Irak auf Grund der allgemein schlechten Verhältnisse im Flüchtlingslager bei römisch 40 verlassen habe. Beweiswürdigend führte das BFA aus: "Glaubhaft ist, dass Sie vom IS aus Ihrer Heimatstadt XXXX vertrieben wurden und in die Berge des XXXX fliehen mussten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich von den Vorfällen vom 03.08.2014 betroffen waren, da Sie bei der Schilderung, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, lediglich Informationen dargelegt haben, die lediglich die allgemeine Verfolgung beziehungsweise schlechte Situation der Jesiden in Zusammenhang mit dem oben angeführten Vorfall an dem oben angeführten Datum beschreiben. Diese Informationen sind Allgemeinwissen, eine Sie persönlich betreffende Verfolgung konnten Sie jedoch nicht darlegen. Sie haben von Verbrechen gegen Frauen und Kindern gesprochen, von Versklavungen von jesidischen Frauen, jedoch konnten Sie in keinster Weise nachvollziehbar beschreiben, in wie weit Sie persönlich an diesem Vorfall anwesend waren beziehungsweise betroffen waren. Sie konnten nicht einmal eine Bedrohung von Ihren Familienmitgliedern vorbringen, sondern haben lediglich angeführt, dass diese 40 Tage lang in einem Zelt gelebt hätten. Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die Sie zum Verlassen vom Irak veranlasst hätten, in Details zu schildern. Trotz dessen beschränkten Sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren Sie trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlichen Erlebnissen wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie vermocht hätten, konkrete Erlebnisse zu schildern. Ihre Erzählungen wirkten auf die Behörde emotionslos, ohne persönliche Gefühle. Aus diesem Grund geht die Behörde davon aus, dass Sie zwar von den Verfolgungen durch Erzählungen oder Berichterstattungen Kenntnis bekommen haben, jedoch nicht persönlich davon betroffen waren. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es zudem unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466). Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge –unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Die Behörde geht jedoch davon aus, dass Sie, nachdem Sie nach Kurdistan fliehen konnten, dort in Sicherheit waren. Sie mussten in der autonomen kurdischen Region Kurdistan keine Verfolgung durch den IS fürchten. Die Behörde geht weiters davon aus, dass Sie von den Bedrohungen durch den IS in Kenntnis geraten sind und sich vorzeitig in Schutz gebracht haben. Auch seitens der autonomen kurdischen Regierung gab es keine Verfolgung Ihrer Person. Sie gaben zudem an, dass Ihre Familie noch im Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX lebt, wie die von Ihnen vorgezeigten Fotos auf Ihrem Mobiltelefon zeigten. Sie haben den Irak, nachdem Sie in Kurdistan bereits in Sicherheit waren, auf Grund der allgemein schlechten Lage verlassen. Wie in den Länderinformationen ersichtlich, werden Sie in den kurdischen Gebieten im Irak nicht verfolgt. Es werden viele Jesiden, die auf der Suche nach Sicherheit sind, in dieser Region in Flüchtlingslagern untergebracht. Dort sind Angehörige des jesidischen Glaubens keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Eine Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch Privatpersonen beziehungsweise staatliche Organe konnte nicht festgestellt werden und wie Sie auch selbst angegeben haben, haben Sie auf Grund der von Ihnen angegeben Zeitdaten ab ca. Oktober 2014 bis zu Ihrer Ausreise am 15.04.2015 im Flüchtlingslager in der kurdischen Autonomieregion gelebt. Aus diesem Grund und wie in den Länderinformationsblättern angeführt, unterlagen Sie keiner asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise Bedrohung während Ihres Aufenthaltes im Flüchtlingslager in der kurdischen Autonomieregion. Sie haben auch nicht dahingehend vorgebracht. Sie haben lediglich angeführt, dass Sie in der Vergangenheit als Jeside von Arabern fallweise als Ungläubiger bezeichnet worden sind beziehungsweise benachteiligt worden seien. Grundsätzlich konnte sich die kurdische Autonomieregion und deren Bewohner bis auf einige Gebiete gegen Angriffe des IS schützen. Sie haben selbst vorgebracht in dem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes von Angriffen durch den IS bedroht worden sind. Zusätzlich ist auch noch anzuführen, dass Ihre restlichen Familienmitglieder, welche ebenfalls dem jesidischen Glauben angehören, nach wie vor in dem von Ihnen angeführten Flüchtlingslager leben. Dadurch zeigt sich erneut, dass keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in der Autonomieregion Kurdistans vorhanden ist, ansonsten wäre auch Ihre Familie schon längst zumindest in die Türkei geflüchtet. Kein einziges Ihrer Familienmitglieder wurde vom IS bedroht, entführt oder misshandelt, was Sie auch angaben. Auch Ihre gesamte Familie konnte sich vor der Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch den IS führzeitig entziehen.""Glaubhaft ist, dass Sie vom IS aus Ihrer Heimatstadt römisch 40 vertrieben wurden und in die Berge des römisch 40 fliehen mussten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich von den Vorfällen vom 03.08.2014 betroffen waren, da Sie bei der Schilderung, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, lediglich Informationen dargelegt haben, die lediglich die allgemeine Verfolgung beziehungsweise schlechte Situation der Jesiden in Zusammenhang mit dem oben angeführten Vorfall an dem oben angeführten Datum beschreiben. Diese Informationen sind Allgemeinwissen, eine Sie persönlich betreffende Verfolgung konnten Sie jedoch nicht darlegen. Sie haben von Verbrechen gegen Frauen und Kindern gesprochen, von Versklavungen von jesidischen Frauen, jedoch konnten Sie in keinster Weise nachvollziehbar beschreiben, in wie weit Sie persönlich an diesem Vorfall anwesend waren beziehungsweise betroffen waren. Sie konnten nicht einmal eine Bedrohung von Ihren Familienmitgliedern vorbringen, sondern haben lediglich angeführt, dass diese 40 Tage lang in einem Zelt gelebt hätten. Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die Sie zum Verlassen vom Irak veranlasst hätten, in Details zu schildern. Trotz dessen beschränkten Sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren Sie trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlichen Erlebnissen wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie vermocht hätten, konkrete Erlebnisse zu schildern. Ihre Erzählungen wirkten auf die Behörde emotionslos, ohne persönliche Gefühle. Aus diesem Grund geht die Behörde davon aus, dass Sie zwar von den Verfolgungen durch Erzählungen oder Berichterstattungen Kenntnis bekommen haben, jedoch nicht persönlich davon betroffen waren. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es zudem unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466). Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge –unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Die Behörde geht jedoch davon aus, dass Sie, nachdem Sie nach Kurdistan fliehen konnten, dort in Sicherheit waren. Sie mussten in der autonomen kurdischen Region Kurdistan keine Verfolgung durch den IS fürchten. Die Behörde geht weiters davon aus, dass Sie von den Bedrohungen durch den IS in Kenntnis geraten sind und sich vorzeitig in Schutz gebracht haben. Auch seitens der autonomen kurdischen Regierung gab es keine Verfolgung Ihrer Person. Sie gaben zudem an, dass Ihre Familie noch im Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 lebt, wie die von Ihnen vorgezeigten Fotos auf Ihrem Mobiltelefon zeigten. Sie haben den Irak, nachdem Sie in Kurdistan bereits in Sicherheit waren, auf Grund der allgemein schlechten Lage verlassen. Wie in den Länderinformationen ersichtlich, werden Sie in den kurdischen Gebieten im Irak nicht verfolgt. Es werden viele Jesiden, die auf der Suche nach Sicherheit sind, in dieser Region in Flüchtlingslagern untergebracht. Dort sind Angehörige des jesidischen Glaubens keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Eine Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch Privatpersonen beziehungsweise staatliche Organe konnte nicht festgestellt werden und wie Sie auch selbst angegeben haben, haben Sie auf Grund der von Ihnen angegeben Zeitdaten ab ca. Oktober 2014 bis zu Ihrer Ausreise am 15.04.2015 im Flüchtlingslager in der kurdischen Autonomieregion gelebt. Aus diesem Grund und wie in den Länderinformationsblättern angeführt, unterlagen Sie keiner asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise Bedrohung während Ihres Aufenthaltes im Flüchtlingslager in der kurdischen Autonomieregion. Sie haben auch nicht dahingehend vorgebracht. Sie haben lediglich angeführt, dass Sie in der Vergangenheit als Jeside von Arabern fallweise als Ungläubiger bezeichnet worden sind beziehungsweise benachteiligt worden seien. Grundsätzlich konnte sich die kurdische Autonomieregion und deren Bewohner bis auf einige Gebiete gegen Angriffe des IS schützen. Sie haben selbst vorgebracht in dem Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes von Angriffen durch den IS bedroht worden sind. Zusätzlich ist auch noch anzuführen, dass Ihre restlichen Familienmitglieder, welche ebenfalls dem jesidischen Glauben angehören, nach wie vor in dem von Ihnen angeführten Flüchtlingslager leben. Dadurch zeigt sich erneut, dass keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in der Autonomieregion Kurdistans vorhanden ist, ansonsten wäre auch Ihre Familie schon längst zumindest in die Türkei geflüchtet. Kein einziges Ihrer Familienmitglieder wurde vom IS bedroht, entführt oder misshandelt, was Sie auch angaben. Auch Ihre gesamte Familie konnte sich vor der Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch den IS führzeitig entziehen." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht hat. Er habe eine allgemeine Verfolgung der Jesiden durch den IS beschrieben. Eine staatliche Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak auf Grund der aktuellen prekären Sicherheitslage nicht zumutbar sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage im Irak, zu denen der Beschwerdeführer am 23.01.2018 eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Jeside und Kurde. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX in der Provinz Ninawa. Der Beschwerdeführer war als Hilfsarbeiter und zwar als Maurer auf Baustellen tätig.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Jeside und Kurde. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 in der Provinz Ninawa. Der Beschwerdeführer war als Hilfsarbeiter und zwar als Maurer auf Baustellen tätig. Am 03.08.2014 wurde der Herkunftsort des Beschwerdeführers durch den IS eingenommen, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Heimatort verließen und sie sich etwa eine Woche später in einem Flüchtlingscamp in XXXX in der Provinz Dohuk niederließen. Dort blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 15.04.
  4. Seine Familie blieb im Flüchtlingscamp.Am 03.08.2014 wurde der Herkunftsort des Beschwerdeführers durch den IS eingenommen, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Heimatort verließen und sie sich etwa eine Woche später in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 in der Provinz Dohuk niederließen. Dort blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 15.04.
  5. Seine Familie blieb im Flüchtlingscamp. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) schreibt in einem Bericht vom August 2016, dass die Gruppe Islamischer Staat (IS) im August 2014 den Norden des Irak eingenommen habe und dabei gezielt gegen die jesidische Gemeinschaft vorgegangen sei, wodurch tausende JesidInnen in ihren Dörfern in der Provinz Ninawa getötet oder gefangengenommen worden seien. Zehntausende seien zunächst auf den Berg Sindschar, viele andere seien in die Provinz Dohuk der Autonomen Region Kurdistan geflohen. In oben bereits erwähntem Bericht vom August 2016 schreibt das USDOS, dass die jesidische Gemeinschaft als religiöse Gruppe gesetzlich anerkannt und staatlich registriert sei. Daher dürfe die Gemeinschaft rechtliche Vertreter ernennen und Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel den Kauf und Verkauf von Eigentum durchführen. Politische und zivilgesellschaftliche Vertreter der JesidInnen hätten weiterhin von Schikanen und Misshandlungen von Mitgliedern ihrer Gemeinschaft durch die Sicherheits-Asayisch) und Militärtruppen (Peschmerga) der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG) in den Gebieten der Provinz Ninawa berichtet, die von der KRG kontrolliert würden oder zwischen der KRG und der irakischen Zentralregierung umstritten seien. Kurdische Sicherheitskräfte hätten Berichten zufolge Fürsprecher der jesidischen Gemeinschaft längere Zeit ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren festgehalten. Laut jesidischen BürgerrechtsaktivistInnen seien 400.000 JesidInnen wegen des IS in die Autonome Region Kurdistan geflohen. Raseef 22, eine in Beirut ansässige Onlinemedienplattform, die sich selbst als eine Seite beschreibt, die vom Arabischen Frühling inspiriert wurde und versucht, durch für arabische Länder relevante Nachrichten eine kulturelle Lücke in der arabischen Medienlandschaft zu füllen, veröffentlicht im Mai 2016 einen Artikel zur Geschichte und zur derzeitigen Lage der jesidischen Gemeinschaft im Irak. Der Artikel erwähnt, dass laut Angaben des religiösen Oberhauptes der JesidInnen, Baba Scheich, die Anzahl der JesidInnen im Irak vor dem Angriff des IS bei 700.000 gelegen habe. Diese Anzahl sei allerdings geschätzt, da es seit mehr als zwei Jahrzehnten keine offiziellen Zählungen mehr gegeben habe. Vormals hätten JesidInnen in den Distrikten Sindschar, Scheichan, Talkif und in der Gegend der Stadt Baaschiqa (alle in der Provinz Ninawa), sowie in den beiden Distrikten Samil (Semile) und Sacho (Zakho) in der Provinz Dohuk gelebt. Aufgrund der Fluchtbewegungen, so Baba Scheich, seien JesidInnen nun allerdings in verschiedenen Städten und Orten der Autonomen Region Kurdistan verstreut, die meisten von ihnen würden in Flüchtlingslagern leben. (Raseef 22,
  6. Mai 2016). Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, veröffentlicht im Jänner 2017 einen Beitrag von Matthew Barber, einem Doktoranten im Fachbereich Nahoststudien der Universität Chicago, der 2015-2016 die jesidische Hilfsorganisation Yazda leitete und zur jesidischen Minderheit im Irak forscht. Laut Barber sei der Distrikt Scheichan in der Provinz Ninawa einmal mehrheitlich von JesidInnen bewohnt worden. Jedoch werde seit dem Sturz Saddam Husseins [2003] ein Programm des demographischen Wandels umgesetzt, im Rahmen dessen sunnitische Kurden in der Gegend angesiedelt würden, um den Anspruch der kurdischen Regionalregierung zu verstärken, das Gebiet in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zu integrieren. JesidInnen würden von "Kurdisierung" sprechen. Scheichan, ein traditionelles Siedlungsgebiet der JesidInnen, sei nun von einer muslimischen Mehrheit bewohnt. Dies sei eine Veränderung, die erst nach dem Sturz Saddam Husseins eingetreten sei. Matthew Barber geht im Folgenden auf den aktuellen politischen Konflikt ein, in dem JesidInnen die Opferrolle hätten. Nachdem in Abwesenheit der Peschmerga mit der PKK verbündete Milizen die JesidInnen (vor dem IS) gerettet hätten, hätten sie ihnen geholfen, eine lokale Miliz namens YB? aufzustellen. Diese Miliz sei mit der PKK verbündet, bestehe aber vorwiegend aus JesidInnen aus dem Distrikt Schingal, die sich zusammengeschlossen hätten, um ihre Familien und Häuser zu verteidigen. Die KDP wolle jedoch, dass sich alle Milizen, die nicht mit der KDP verbündet seien, darunter auch die YB?-Miliz, auflösen würden, damit die Peschmerga der KDP wieder Schingal unter ihre Kontrolle bringen könnten. Jedoch wisse die KDP, dass, wenn die in den Flüchtlingslagern von Dohuk lebenden JesidInnen wieder nach Schingal zurückkehren würden, sie eher eine rivalisierende Miliz wie die YB? unterstützen würden, da sie der KDP gegenüber nicht loyal eingestellt seien. Daher habe die KDP über Schingal eine wirtschaftliche Blockade verhängt, um JesidInnen in ihren Flüchtlingslagern zu halten und sie an einer Rückkehr nach Schingal zu hindern. Die nördliche Seite des Schingal-Gebirges sei seit Dezember 2014 vom IS befreit und es habe sich seither dort kein mit dem IS in Verbindung gebrachter sicherheitsrelevanter Vorfall ereignet. Es gebe dort acht größere Orte und über 25 Dörfer, die von JesidInnen bewohnt würden. Hier seien Rückkehr und Wiederaufbau möglich, und mehrere tausend jesidische Familien seien bereits zurückgekehrt und würden versuchen, ihre Wohnhäuser und Landwirtschaftsbetriebe wieder aufzubauen. Jedoch würden die Asayisch der KDP bereits seit mehr als einem Jahr diese Familien praktisch aushungern und die Rückkehr von weiteren tausenden Familien durch ihre Wirtschaftsblockade verhindern. Am Hauptkontrollpunkt, der den Zugang von Dohuk nach Schingal kontrolliere, würden die Asayisch es JesidInnen nicht erlauben, bestimmte Waren nach Schingal einzuführen, von denen eine Basisökonomie jedoch abhängig sei, darunter Vieh sowie die meisten Produkte für den Einzelhandel. Darüber hinaus dürften auch einfache Haushaltsgüter sowie Nahrung für den nichtkommerziellen Gebrauch nicht nach Schingal gebracht werden. Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein unabhängiger, humanitärer Nachrichtendienst mit geographischem Schwerpunkt Zentralasien, Naher Osten und Afrika südlich der Sahara, veröffentlicht im September 2017 einen Artikel zur Einstellung der JesidInnen gegenüber dem von der Autonomen Region Kurdistan (ARK) geplanten Unabhängigkeitsreferendum. Ein jesidischer Familienvater namens Hassan, der in einem Flüchtlingslager in der Provinz Dohuk lebe, habe gesagt, dass es egal sei, ob die JesidInnen am Referendum teilnehmen würden oder nicht. Araber wie Kurden hätten die JesidInnen schlecht behandelt. Beide Seiten würden ihre eigenen Interessen verfolgen und niemand helfe den JesidInnen. Laut Hassan gebe es allein in dem Lager, in dem er lebe, 6.000 JesidInnen, keiner sei jedoch daran interessiert, ihnen dabei zu helfen, ihre Häuser wieder aufzubauen und nach Hause zurückzukehren. Viele Jesiden würden die vornehmlich von Schiiten gestellten Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Units, PMU; auch genannt Al-Haschd Al-Schaabi) unterstützen. Diese der Zentralregierung unterstellten PMU hätten eine tragende Rolle bei der Befreiung von Teilen des Distrikts Schingal (Sindschar) gespielt und hätten auch Jesiden bewaffnet, die sich ihnen angeschlossen hätten. Laut Angaben eines Sprechers der PMU hätten sich 2.000 Jesiden den Milizen angeschlossen und seien an verschiedenen Orten in Schingal stationiert, zumeist in Gebieten, die immer noch als militärische Zonen eingestuft seien. Laut Hassan sei es gut, dass sich Jesiden den PMU anschließen würden, da sie eine bessere Option darstellen würden als die Kurden. Jedoch, so IRIN, seien JesidInnen, die am Schingal-Gebirge verblieben seien, in ihrer politischen Haltung gespalten. Manche hätten sich Milizen angeschlossen, die Verbindungen zu kurdischen Gruppen aus Syrien und der Türkei, darunter die Kurdische Arbeiterpartei PKK, unterhalten würden, andere würden zur KDP und zum Präsidenten der ARK, Masoud Barzani, halten. Im März 2017 sei es zu Kämpfen zwischen diesen beiden Gruppen gekommen, im Zuge derer erneut Zivilisten geflohen seien. Die Spaltung der Kämpfer, von denen sich ein auch ein Teil den [zentralregierungsnahen] PMU angeschlossen habe, weise darauf hin, wie politisch gespalten die JesidInnen seien und werfe die Frage auf, wer ihr Siedlungsgebiet in Zukunft kontrollieren werde. Der Distrikt Schingal, der an einem strategisch wichtigen Punkt nahe der türkischen und syrischen Grenze liege, sei eines der zentralen von der Zentralregierung wie von der Regionalregierung Kurdistans beanspruchten Gebiete. Der in Dubai ansässige Nachrichtensender Al-Arabiya veröffentlicht im September 2017 einen Artikel des Mitbegründers und Leiters der jesidischen Hilfsorganisation Yazda, Murad Ismael, über die möglichen Auswirkungen des Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) auf die Siedlungsgebiete der JesidInnen in der Provinz Ninawa. Laut Ismael bringe eine Unabhängigkeit Kurdistans die JesidInnen in eine sehr unsichere Situation, da die meisten ihrer Siedlungsgebiete sowohl von der Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen Regionalregierung in Erbil beansprucht würden und die Integration dieser Gebiete in die ARK nie abschließend geklärt worden sei. Aus Angst und Unsicherheit wegen des Referendums seien in der Woche der Veröffentlichung des Artikels mehr als 1.000 Familien aus den Flüchtlingslagern nach Sindschar [Schingal] aufgebrochen, da sie über potentielle Instabilität und Gewalt besorgt seien. Sollten die Kurden die Kontrolle über alle umstrittenen Gebiete gewinnen, so befinde sich Sindschar fortan an der südwestlichen Grenze des neuen Staates, an der Grenze zum kurdischen Teil Syriens und zu einem von schiitischen Milizen der PMU (Popular Mobilisation Units) kontrollierten Teil des Irak im Süden. Diese theoretische Grenze könne in Zeiten des Konflikts nur schwer kontrolliert werden. Die Annektierung von Sindschar und Eingliederung in ein unabhängiges Kurdistan bedeute auch eine Trennung der jesidischen Siedlungsregion in drei Teile: ein schiitisch kontrolliertes Gebiet im Süden, ein von der PKK kontrolliertes Gebiet im Westen und ein von der KDP kontrolliertes Gebiet im Norden. Im Distrikt Scheichan, in dem sich das zentrale Heiligtum der JesidInnen, Lalisch, befinde, sei die Lage ebenfalls kompliziert. Lalisch liege auf einem der größten Ölfelder des Landes mit einem geschätzten Wert von 39,95 Milliarden US-Dollar. Dies sei ein weiterer Faktor, der zu einem Bürgerkrieg um Ressourcen führen könne. Andere traditionell von JesidInnen bewohnte Gegenden, die sich außerhalb der ARK befinden würden, seien Baaschiqa und Bahzani, zwei benachbarte Orte mit 50.000 Einwohnern 20 Kilometer von Mossul entfernt. Der Ort habe auch potentielle wirtschaftliche Bedeutung für die Ölförderung. Falls in Zukunft die Grenzen neu gezogen werden sollten, so gehe dieses Gebiet wahrscheinlich wegen seiner Nähe zu Mossul an den Irak. Wenn also Kurdistan wirklich die Unabhängigkeit erlangen sollte, so werde die jesidische Gemeinschaft zwischen zwei Staaten aufgeteilt. Es sei wahrscheinlich, dass die meisten JesidInnen aus Scheichan das Referendum unterstützen würden, während es JesidInnen aus Sindschar ablehnen würden. Ein im September 2017 veröffentlichter Bericht der in den USA ansässigen Organisation Yazda, die die jesidische Gemeinschaft im Irak unterstützt, enthält detaillierterer Informationen zur aktuellen Lage der JesidInnen. Aufgrund des Genozids der Gruppe Islamischer Staat an den JesidInnen hätten diese beinah ihren gesamten Besitz verloren. Der IS habe die Besitztümer der JesidInnen geplündert und deren Häuser, Schulen, Einrichtungen und religiöse Heiligtümer in Sindschar und der Ninawa-Ebene [Distrikte Tel Kaif, Al-Scheichan und Al-Hamdaniya, Anm. ACCORD] zerstört. Jesidische Binnenflüchtlinge seien neben dem Verlust ihrer Besitztümer auch Armut und Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Die Arbeitslosenrate in von JesidInnen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bewohnten Gebieten liege bei 70 Prozent und sei viel höher als in anderen Regionen, da es generell weniger Arbeitsstellen gebe und JesidInnen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit am Arbeitsmarkt diskriminiert würden.Ein im September 2017 veröffentlichter Bericht der in den USA ansässigen Organisation Yazda, die die jesidische Gemeinschaft im Irak unterstützt, enthält detaillierterer Informationen zur aktuellen Lage der JesidInnen. Aufgrund des Genozids der Gruppe Islamischer Staat an den JesidInnen hätten diese beinah ihren gesamten Besitz verloren. Der IS habe die Besitztümer der JesidInnen geplündert und deren Häuser, Schulen, Einrichtungen und religiöse Heiligtümer in Sindschar und der Ninawa-Ebene [Distrikte Tel Kaif, Al-Scheichan und Al-Hamdaniya, Anmerkung ACCORD] zerstört. Jesidische Binnenflüchtlinge seien neben dem Verlust ihrer Besitztümer auch Armut und Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Die Arbeitslosenrate in von JesidInnen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bewohnten Gebieten liege bei 70 Prozent und sei viel höher als in anderen Regionen, da es generell weniger Arbeitsstellen gebe und JesidInnen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit am Arbeitsmarkt diskriminiert würden. In den Monaten Juli und August, so Yazda weiters, hätten sich die Rückkehrbewegungen gesteigert. Laut Schätzungen von Yazda würden täglich 60 bis 120 Familien nach Sindschar zurückkehren. Dies sei auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, darunter die weitverbreitete Unsicherheit aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums in der ARK am
  7. September
  8. Es gebe jedoch immer noch gravierende Hindernisse für die Rückkehr, darunter der Mangel an bewohnbaren Häusern und Infrastruktur, da ganze Dörfer und Orte dem Erdboden gleichgemacht worden seien. Laut dem Bürgermeister von Sindschar seien 80-85 Prozent des Distrikts vom IS zerstört worden und ein Wiederaufbau erfordere umfangreiche Investitionen. Viele Häuser und Gebäude in jesidischen Siedlungsgebieten, insbesondere im Süden des Distrikts Sindschar, seien immer noch vermint oder mit Sprengstofffallen versehen. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage immer noch angespannt, da verschiedene bewaffnete Gruppen miteinander kämpfen würden. Da rivalisierende Gruppen die Kontrolle über Sindschar beanspruchten würden, komme es zu zusätzlichen administrativen und sicherheitsbedingten Problemen, so sei zum Beispiel der Transport von Waren eingeschränkt und Personen würden daran gehindert, befreite Gebiete zu betreten, was wiederum den Wiederaufbauprozess beinträchtige. Aufgrund der wirtschaftlichen Blockade seien seit der Befreiung mancher von JesidInnen bewohnten Gebiete im Jahr 2015 keine neuen Hilfsprojekte umgesetzt worden. Die Lebensbedingungen seien dort aufgrund des Mangels an Trinkwasser, Elektrizität und Treibstoff sowie medizinischer Dienstleistungen sehr schwer. Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet (KRI) und den von Kurden kontrollierten Gebieten Während der IS in Richtung Syrien zurückgedrängt werden konnte, bleibt die Sicherheitslage in der KRI volatil ("fluid"). Die Gefahr von asymmetrischen Angriffen auf sogenannte "weiche Ziele" bleibt hoch (OSAC 13.2.2017), auch wenn es in der irakischen Kurdenregion bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt als im restlichen Land. Minderheitengruppen berichteten von Bedrohungen und Angriffen gegen ihre Gemeinden außerhalb des Kurdischen Autonomiegebietes, innerhalb jener Regionen, die (effektiv) unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen (USDOS 3.3.2017). Außerdem kommt es nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS im Nachgang teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde im Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet (AA 7.2.2017). Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vgl. HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mitDie KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vergleiche HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert (IBC 2016/2017). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016/2017).1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert (IBC 2016 aus 2017,). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016 aus 2017,). Die UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April
  9. Dabei wurden von UNAMI sieben Todesfälle dokumentiert (UNAMI/OHCHR 30.12.2016). Im Februar 2017 ist es

dem im Irak ansässigen kurdischen Mediennetzwerk Rudaw zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS gekommen, die sich in der Nähe der Stadt Erbil ereignet haben, darunter zwei Luftangriffe der Koalition gegen den IS auf Ziele 20 bzw. 30 Kilometer von der Stadt entfernt. Darüber hinaus werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen (Rudaw 24.2.2017). Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vgl. MOI 2016/2017, vgl. Rudaw 22.2.2017, vgl. Reuters 1.8.2017, vgl. Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten XXXX YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das XXXX eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vgl. WINEP 2017). Mit dem Schlag auf XXXX (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung XXXX vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den XXXX -Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vergleiche MOI 2016 aus 2017,, vergleiche Rudaw 22.2.2017, vergleiche Reuters 1.8.2017, vergleiche Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten römisch 40 YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das römisch 40 eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vergleiche WINEP 2017). Mit dem Schlag auf römisch 40 (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung römisch 40 vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den römisch 40 -Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017). Der Konflikt zwischen der PKK und der Türkei auf irakischem Boden führt auch zu einer weiteren Verstärkung der innerkurdischen Feindseligkeiten zwischen der PKK und der KDP, welche die PKK immer wieder auffordert, sich aus der Region zurückzuziehen. Es kommt zu Gefechten zwischen den beiden kurdischen Parteien rund um Gebiete bei XXXX (NA 28.4.2017). XXXX befindet sich außerhalb des offiziellen Gebietes der Autonomieregion und es wurde berichtet, dass die vom Westen unterstützten Peschmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpfen (Spiegel 6.3.2017). Zur Vorgeschichte: Die Jesiden bildeten nach der Befreiung XXXX (Shengals) im November 2015 eigene Selbstverteidigungseinheiten (YBS), die von den Einheiten der dort präsenten PKK ausgebildet wurden. Nachdem sich die Peschmerga im Kampf um XXXX damals zurückgezogen hatten, wollten sich die Jesiden nicht mehr auf deren Schutz verlassen und gründeten einen jesidischen Volksrat, der den Wiederaufbau XXXX organisieren sollte. Allerdings akzeptiert die KRG unter Barzani weder die jesidischen Selbstverteidigungseinheiten noch den jesidischen Volksrat (TP 23.1.2017). Die Jesiden - gespalten zwischen KDP und PKK - befürchten nun erneute Vertreibungen aus ihrem Siedlungsgebiet, denn der Türkei wie auch der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak sind die kurdischen Jesiden mit ihren Selbstverwaltungsplänen in XXXX ein Dorn im Auge (TP 23.1.2017; Al-Monitor 21.8.2017).Der Konflikt zwischen der PKK und der Türkei auf irakischem Boden führt auch zu einer weiteren Verstärkung der innerkurdischen Feindseligkeiten zwischen der PKK und der KDP, welche die PKK immer wieder auffordert, sich aus der Region zurückzuziehen. Es kommt zu Gefechten zwischen den beiden kurdischen Parteien rund um Gebiete bei römisch 40 (NA 28.4.2017). römisch 40 befindet sich außerhalb des offiziellen Gebietes der Autonomieregion und es wurde berichtet, dass die vom Westen unterstützten Peschmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpfen (Spiegel 6.3.2017). Zur Vorgeschichte: Die Jesiden bildeten nach der Befreiung römisch 40 (Shengals) im November 2015 eigene Selbstverteidigungseinheiten (YBS), die von den Einheiten der dort präsenten PKK ausgebildet wurden. Nachdem sich die Peschmerga im Kampf um römisch 40 damals zurückgezogen hatten, wollten sich die Jesiden nicht mehr auf deren Schutz verlassen und gründeten einen jesidischen Volksrat, der den Wiederaufbau römisch 40 organisieren sollte. Allerdings akzeptiert die KRG unter Barzani weder die jesidischen Selbstverteidigungseinheiten noch den jesidischen Volksrat (TP 23.1.2017). Die Jesiden - gespalten zwischen KDP und PKK - befürchten nun erneute Vertreibungen aus ihrem Siedlungsgebiet, denn der Türkei wie auch der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak sind die kurdischen Jesiden mit ihren Selbstverwaltungsplänen in römisch 40 ein Dorn im Auge (TP 23.1.2017; Al-Monitor 21.8.2017). In der KRI befinden sich neben der PKK auch noch zahlreiche andere kurdische Gruppen / bewaffnete kurdische Organisationen, welche die Türkei bzw. der Iran regelmäßig auf dem Boden der KRI mit Luft- und Artillerieschlägen angreift (MEE 21.12.2016). Das iranische Militär führte im Jahr 2016 Anti-Terror-Operationen (beispielsweise gegen die iranisch-kurdische "Partei für ein freies Leben in Kurdistan"/PJAK) mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) auf irakischem Boden durch (AA 7.2.2017). Gegen die iranisch-kurdische Partei Kurdistan Democratic Party-Iran (KDPI) gab es auch zumindest einen solchen Vorfall im Dezember 2016, bei dem sieben Menschen ums Leben kamen. (MEE 21.12.2016). In der KRI finden immer wieder zivile Unruhen statt. Religiöse und politische Versammlungen ziehen Hunderte, gelegentlich Tausende an. Die Proteste sind üblicherweise friedlich, an eine Demonstrationsbewilligung gebunden und streng bewacht von kurdischen Polizei- und Sicherheitskräften. Die Demonstrationen sind eine Folge der politischen Konflikte und der wirtschaftlichen Herausforderungen, die in der Region existieren. Im Jahr 2015 eskalierte eine Demonstration zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen der KDP und Anhängern von Goran, in dessen Folge das irakisch-kurdische Parlament außer Kraft gesetzt wurde, das bis heute (Stand 11.8.2017) nicht mehr tagt . Es gab im Jahr 2016 weitere Demonstrationen in Zusammenhang mit Gehältern von Staatsangestellten, diese waren jedoch weniger gewaltsam (OSAC 13.2.2017). Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016/2017). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen.Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016 aus 2017,). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. In den letzten drei Jahren hat es einen kontinuierlichen Anstieg der Mord- und Selbstmordraten im Irak gegeben, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. So starben im letzten Jahr im Kurdischen Autonomiegebiet alleine 377 Menschen durch Mord oder Selbstmord (Zeitraum 1.6.2016 – 30.6.2016) (Niqash 19.7.2017). Minderheiten: Kurden: 15-20 Prozent der irakischen Bevölkerung sind Kurden. Der Großteil ist sunnitisch, jedoch gibt es auch schiitische Kurden (Faili-Kurden) in Bagdad und im Südosten des Irak. Ihre Zahl wird in etwa auf 150.000 geschätzt (Stand 10.2014) (MRG 10.2014). Darüber hinaus gibt es unter den Kurden auch noch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden (LIPortal 12.2014). Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden (AA 7.2.2017). Etwa drei Prozent der IDPs im Irak (nach laut USDOS allerdings eher ungenauen Schätzungen) sind sunnitische Kurden (USDOS 10.8.2016). Jesiden: Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden in Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 bis 500.000. Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninawa) und in der Provinz Dohuk. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak, ein großer Teil trägt sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr nach Sindschar war bis Ende 2016 kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak (AA 7.2.2017). Dort leben sie in prekären Verhältnissen (Lattimer 26.4.2017) und sind teilweise Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga und der Asayisch ausgesetzt (USDOS 10.8.2016). Laut Jahresbericht des Auswärtigen Amtes gibt es allerdings in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr der jesidischen IDPs nach XXXX ist kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen (AA 7.2.2017). Auch im Jahr 2017 gibt es im Gebiet um XXXX weiterhin Spannungen und Zusammenstöße, insbesondere auch zwischen den Barzani-nahen Kräften und den XXXX Resistance Units (YBS), einer jesidischen Miliz, die der türkisch-kurdischen PKK nahesteht (Al-Jazeera 3.3.2017). Ca. 17 Prozent der IDPs im Irak sind Jesiden (nach laut USDOS allerdings eher ungenauen Schätzungen) (USDOS 10.8.2016).Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak (AA 7.2.2017). Dort leben sie in prekären Verhältnissen (Lattimer 26.4.2017) und sind teilweise Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga und der Asayisch ausgesetzt (USDOS 10.8.2016). Laut Jahresbericht des Auswärtigen Amtes gibt es allerdings in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr der jesidischen IDPs nach römisch 40 ist kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen (AA 7.2.2017). Auch im Jahr 2017 gibt es im Gebiet um römisch 40 weiterhin Spannungen und Zusammenstöße, insbesondere auch zwischen den Barzani-nahen Kräften und den römisch 40 Resistance Units (YBS), einer jesidischen Miliz, die der türkisch-kurdischen PKK nahesteht (Al-Jazeera 3.3.2017). Ca. 17 Prozent der IDPs im Irak sind Jesiden (nach laut USDOS allerdings eher ungenauen Schätzungen) (USDOS 10.8.2016). IDPs und Flüchtlinge/Bewegungsfreiheit Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017).Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014 aus 2015, und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017). Die folgende Grafik stellt die Gebiete, in die die IDP-Familien geflohen sind, grafisch dar: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (IOM 15.7.2017) Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vgl. Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017).Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vergleiche Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017). Zugang zur Kurdenregion: Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in ihrem im April 2016 veröffentlichten Fact-Finding-Mission-Bericht, dass mehrere befragte Quellen angaben, dass es möglich sei, ohne Bürgschaft in die KRI einzureisen. Man brauche jedoch in der Praxis eine solche Bürgschaft, um dort zu arbeiten oder sich niederzulassen. Laut IOM würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ein westlicher Diplomat hat angegeben, dass man keine Bürgschaft brauche, um in die KRI einzureisen, irakische Bürger aber eine Bürgschaft bräuchten, um Arbeit zu finden. Zwei Quellen gaben an, dass seit Ende 2014 die Behörden für Binnenflüchtlinge eine Bürgschaftspflicht durchgesetzt hätten. Laut UNHCR könne der Zugang zur KRI für Binnenflüchtlinge sehr schwierig sein, wenn sie über keine Bürgschaft oder ein bestimmtes ethnisch/religiöses Profil sowie Verbindungen zu Regierungsbeamten oder Personen, die Kontakte zu lokalen Sicherheitskräften haben, verfügen würden. Auch in den zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten würde eine Art Bürgschaft verlangt. Der westliche Diplomat habe hingegen angegeben, dass man als irakischer Binnenflüchtling keine Bürgschaft benötige. Laut Angaben des International Rescue Committee gibt es keine Bürgschaftspflicht für IDPs, die in den Flüchtlingslagern leben würden, aber sehr wohl für IDPs, die außerhalb der Lager leben würden (DIS 12.4.2016). Laut USDOS-Menschenrechtsbericht schränkte die KRG im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gebiete, die sie verwaltet ein, indem sie laut eigenen Angaben "notwendige Sicherheitsmaßnahmen" ergriff. Die Behörden verlangten von Nicht-Einwohnern der KRI das Einholen einer Genehmigung, die einen zeitlich beschränkten Aufenthalt ermöglicht. Diese Genehmigungen konnten in den meisten Fällen erneuert werden. Von den irakischen Bürgern, die aus Gebieten außerhalb der KRI stammten und die versuchten, sich eine solche Genehmigung für den Aufenthalt in den von der KRG kontrollierten Gebieten zu beschaffen, wurde das Vorweisen eines "Bürgen", der innerhalb der Region wohnt, verlangt (USDOS 3.3.2017). Die Behörden der KRG schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Gegenden stärker ein, als in anderen.

Vereinten Nationen und internationalen Hilfsorganisationen war der Zugang in die KRI für IDPs und irakische Flüchtlinge, die versuchten zurückzukehren, stärker oder schwächer eingeschränkt, je nach Ort des Checkpoints und je nach ethno-konfessionellem Hintergrund der Vertriebenen. Es gab auch Berichte, dass Checkpoints in die KRI manchmal für längere Zeiten geschlossen waren. Beamte verwehrten Personen, die sie als Sicherheitsrisiko wahrnahmen, den Zutritt in die Region. In den überwiegenden Fällen gewährten die Beamten jenen IDPs, die Mitglieder einer Minderheitengruppe sind, Zutritt in die Region, es kam allerdings gelegentlich zu in die Länge gezogenen Sicherheitschecks. Für Männer, insbesondere (arabische) Männer ohne Familie war es schwieriger, in die KRI zu gelangen (USDOS 3.3.2017). Laut Auswärtigem Amt ist die innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 7.2.2017). Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania, Royal Jordanian, Middle East Airlines) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Dies wird nach Angaben der IOM von der jordanischen Regierung unterstützt. Zudem werden in geringem Umfang straffällig gewordene Iraker, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, aus Deutschland dorthin zurückgeführt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass dieses glaubhaft sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf folgenden Berichten: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.08.2017 (letzte Kurzinformation vom 23.11.2017) * Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak * ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der Jesiden, 02.02.2017 * ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der Jesiden, insbesondere in der Provinz Ninawa, 02.10.2017 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In seiner Stellungnahme tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme auf sunnitische Araber und die Sicherheitslage in Bagdad bezieht, ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer aus Ninawa stammt und jesidischer Kurde ist.Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In seiner Stellungnahme tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme auf sunnitische Araber und die Sicherheitslage in Bagdad bezieht, ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer aus Ninawa stammt und jesidischer Kurde ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme seines Heimatortes durch den IS am 03.08.2014 und der Ausreise des Beschwerdeführers mangelt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers erst am 15.04.

  1. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme seines Heimatortes durch den IS am 03.08.2014 und der Ausreise des Beschwerdeführers mangelt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers erst am 15.04.
  2. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelten Berichten lässt sich eine Gruppenverfolgung von Jesiden nicht ableiten. Es ist nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Jesiden im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der Beschwerdeführer schon wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden könnte, finden sich keine Anhaltspunkte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer – ausreichend wahrscheinlichen – asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt das Vorbringen sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen ist. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

§ 11Abs. 2 Asyl

G 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (VwGH 16.2.2000, 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (VwGH 08.04.2003, 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 24.1.2008, 2006/19/0985 mwN). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620;). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil schließen die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich aus. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0620). Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Kurdenregion im Nordirak zugemutet werden kann, zumal die Situation für Jesiden dort als ruhig und sicher bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak bereits acht Monate in XXXX in der Provinz Dohuk, wo er im Übrigen seine Familie zurückgelassen hat. Damit hätte der Beschwerdeführer auch familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Mehrzahl der Jesiden im Norden Iraks lebt, unter anderem auch der Provinz Dohuk. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Weiters ist eine Einreisemöglichkeit über Bagdad und Erbil in den Nordirak gewährleistet, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Bedrohung drohen würde. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes, auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Kurdenregion im Nordirak zugemutet werden kann, zumal die Situation für Jesiden dort als ruhig und sicher bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak bereits acht Monate in römisch 40 in der Provinz Dohuk, wo er im Übrigen seine Familie zurückgelassen hat. Damit hätte der Beschwerdeführer auch familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Mehrzahl der Jesiden im Norden Iraks lebt, unter anderem auch der Provinz Dohuk. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Weiters ist eine Einreisemöglichkeit über Bagdad und Erbil in den Nordirak gewährleistet, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Bedrohung drohen würde. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes, auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Die Möglichkeiten, sich im Nordirak eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs – etwa auf Baustellen, was der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus dem Irak gemacht hat – ihren Lebensunterhalt zu sichern. Daher erscheint es dem Beschwerdeführer auf Grund der getroffenen Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak – auch wenn die Arbeitslosigkeit hoch ist – möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Weiters haben sich keine individuellen Umstände in der Person des Beschwerdeführers ergeben, die einer Rückkehr in den Nordirak entgegenstehen würden. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Jesiden im Nordirak festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Nordirak ergeben würde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2133569.1.00

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