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{'item': 'L525 2146307-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlL525 2146307-1 SpruchL525 2146307-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1095068707-151787575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1095068707-151787575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.11.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Christentum konvertiert worden. Er sei dann öfters in die Kirche gegangen. Die iranische Behörde hätte das erfahren, dass er die Religion gewechselt habe. Deshalb würde er von der Regierung gesucht und bedroht. Er sei gezwungen worden, seine Wohnadresse zu wechseln. Er habe aber weitere Drohanrufe von den Behörden erhalten. Aus Angst sei er dann aus seiner Heimat geflohen, weil im Iran die Todesstrafe drohe wegen der Glaubensänderung. Auch seine Familie sei in Gefahr. Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei gesund und legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor. Die Angaben im Zuge der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er sei in Kontakt mit seiner Ehefrau im Iran. Seine Eltern und seine Geschwister seien Moslems. Seine Frau sei auch Protestantin, sie sei ebenfalls konvertiert. Seiner Frau und den Kindern gehe es gut. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 27.10.2016 eine Stellungnahme zur aktuellen Situation von Konvertiten im Iran. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich eine Taufbestätigung vom 8.6.2016 des Vienna Christian Center vor sowie eine Teilnahmebestätigung am Info-Modul Gesundheit der MA 7, eine Kursbesuchsbestätigung über einen A1 Deutschkurs und eine Teilnahmebestätigung für das Start Wien – das Jugendcollege vor. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 30.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 30.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest und gehöre er der Volksgruppe der Perser an. Bei der vorgebrachten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, anpassungsfähiger erwachsener Mann. Er habe im Iran familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig und habe er keine Familie in Österreich. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Er habe in seiner Erstbefragung teils vollkommen anderen Angaben zu seinem Fluchtgrund angegeben. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er habe sich im Iran bereits mit dem Christentum auseinander gesetzt und hätte auch christliche Sitzungen besucht. Die Gruppe sei dann aufgeflogen und hätte er nach dem Anruf eines anderen Mitglieds der Gruppe das Land verlassen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, die Regierung hätte erfahren, dass er die Religion gewechselt hätte und deshalb von der Regierung gesucht und bedroht worden. Er wäre gezwungen gewesen die Wohnadresse zu wechseln, hätte aber weiterhin Drohanrufe erhalten. Der Beschwerdeführer hätte dann weiter widersprüchliches Vorbringen hinsichtlich seiner Zeit vor der Ausreise angegeben und hätte der Beschwerdeführer die Ausreise von langer Hand geplant. Auch sei unverständlich, dass die Frau des Beschwerdeführers, die ebenfalls Christin sei, bei der Flucht nicht mitgekommen sei. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Frau auch ausgereist wäre. Da bereits das zentrale Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, könne auch den nachfolgenden Handlungen in Österreich wie der Besuch einer Kirche, die Taufe, etc. keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Er habe die vielmehr aus asyltaktischen Gründen gemacht um dem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Der Beschwerdeführer sei zwar im Stande gewesen, allgemeine Fragen zum Christentum zu beantworten, jedoch handle es sich nur um Fakten (sic!), die leicht zugänglich wären und welche für sich noch keine Konversion aus innerer Überzeugung naheliegen würden. Eine Verfolgung iSd § 3 AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest und gehöre er der Volksgruppe der Perser an. Bei der vorgebrachten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, anpassungsfähiger erwachsener Mann. Er habe im Iran familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich aufhältig und habe er keine Familie in Österreich. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Er habe in seiner Erstbefragung teils vollkommen anderen Angaben zu seinem Fluchtgrund angegeben. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er habe sich im Iran bereits mit dem Christentum auseinander gesetzt und hätte auch christliche Sitzungen besucht. Die Gruppe sei dann aufgeflogen und hätte er nach dem Anruf eines anderen Mitglieds der Gruppe das Land verlassen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, die Regierung hätte erfahren, dass er die Religion gewechselt hätte und deshalb von der Regierung gesucht und bedroht worden. Er wäre gezwungen gewesen die Wohnadresse zu wechseln, hätte aber weiterhin Drohanrufe erhalten. Der Beschwerdeführer hätte dann weiter widersprüchliches Vorbringen hinsichtlich seiner Zeit vor der Ausreise angegeben und hätte der Beschwerdeführer die Ausreise von langer Hand geplant. Auch sei unverständlich, dass die Frau des Beschwerdeführers, die ebenfalls Christin sei, bei der Flucht nicht mitgekommen sei. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Frau auch ausgereist wäre. Da bereits das zentrale Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, könne auch den nachfolgenden Handlungen in Österreich wie der Besuch einer Kirche, die Taufe, etc. keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Er habe die vielmehr aus asyltaktischen Gründen gemacht um dem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Der Beschwerdeführer sei zwar im Stande gewesen, allgemeine Fragen zum Christentum zu beantworten, jedoch handle es sich nur um Fakten (sic!), die leicht zugänglich wären und welche für sich noch keine Konversion aus innerer Überzeugung naheliegen würden. Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen. Am 24.1.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Gegen den oben angeführten Bescheid vom 30.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte zunächst – nach Wiedergabe des Sachverhaltes – aus, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, nämlich die Schlussfolgerung, dass das zentrale Fluchtvorbringen unglaubhaft sei müsse auch die in Österreich geübte Glaubenspraxis unglaubwürdig sein, sie nicht nachvollziehbar und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Krankheit seiner Frau dem Christentum zugewandt und habe bereits im Iran christliche Treffen besucht. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zwischen den Angaben im Zuge der Erstbefragung und vor der belangten Behörde widersprüchlich ausgeführt, sei nicht richtig, vergleicht man die beiden Aussagen im Detail. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mit weit gehender Willkür behaftet und habe die belangte Behörde den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Auch führe die belangte Behörde in keiner Weise aus, warum sie den christlichen Betätigungen des Beschwerdeführers kein Gewicht zugestehe. Die belangte Behörde argumentiere im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Ernsthaftigkeit (offenbar gemeint: der Ernsthaftigkeit der Konversion) unter Verzicht jeglicher Ermittlungstätigkeit. Sie beziehe ihre Argumente einzig aus dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen, welches sich auf die Ereignisse im Iran bezieht. Die belangte Behörde gehe sogar so weit, dass die dem Vienna Christian Center konkret der Ausstellung eines Gefälligkeitsschreibens bezichtige. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dass Schreiben zu prüfen und zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei aber nach einem neunmonatigem Vorbereitungskurs getauft worden und besuche er regelmäßig die iranischen Gottesdienste. Einmal in der Woche besuche er die Jüngerschaftsschule und stehe er der Gemeinde für verschiedene Tätigkeiten zur Verfügung. Dieses Verhalten könnte im Falle der Rückkehr zu einem Problem für den Beschwerdeführer werden, da sein Verhalten im Iran als unislamisch qualifiziert werden könne. Aus der angefochtenen Entscheidung sei ersichtlich, dass die belangte Behörde ihre gesamte abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf ihre Feststellung der Scheinkonversion stütze, weswegen es ihr entbehrlich erschienen sei, weiter führende Erwägungen anzustellen, zum Beispiel, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor: * Bestätigung des ASB Wien über die Integration der P * Teilnahmebestätigung für Stadt Wien – Das Jugendcollege, undatiert, dass Herr XXXX daran teilnimmt* Teilnahmebestätigung für Stadt Wien – Das Jugendcollege, undatiert, dass Herr römisch 40 daran teilnimmt * Kursbestätigung der VHS Wien über die Teilnahme an einem A1 Kurs * Teilnahmebestätigung der Stadt Wien vom 18.11.2015 über die Teilnahme am Infomodul Gesundheit * Bestätigung der Diakonie, undatiert über den Besuch eines Deutschkurses * Taufbestätigung, undatiert in Kopie * Deutschkursbestätigung der Diakonie, undatiert * Bestätigung des PSD Wien vom 18.08.2017 über den psychischen Zustandes der P * Bestätigung des VCC vom 28.04.2017 über die Integration der P im VCC * Bestätigung vom 20.10.2017 vom VCC über den Besuch des Taufkurses * iranischen Führerschein, ausgestellt am 09.12.1394 (28.02.2016) Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen zu den Länderberichten eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme ein. Mit Mail vom 16.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen ZMR Auszug vor und gab seine neue Adresse bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule abgeschlossen und hat danach zunächst Autos verkauft, danach hat er in einem Geschäft für Holz gearbeitet. Er hat dort Holzbearbeitungsmaschinen verkauft. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer stand unter ärztlicher Behandlung und war depressiv. Derzeit nimmt er keine Medikamente und es geht ihm besser. Die ärztlichen Untersuchungen erfolgten telefonisch, da der Beschwerdeführer nicht mit dem Dolmetsch reden wollte. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Perser. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 12.10.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und hat keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Gottesdienste des Vienna Christian Centers in Wien und kocht dort auch. Der Beschwerdeführer wurde am 8.6.2016 durch das Vienna Christian Center getauft. Der Beschwerdeführer nimmt dort auch an einem "Kursus zur persönlichen Weiterentwicklung und Mentoring" teil und hilft in der Küche mit. Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Freund und hat mit einem Mitarbeiter in seiner Unterkunft eine gute Beziehung. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und bezieht Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden. 1.
  2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. 1.
  3. Länderfeststellungen: Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015). Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015). Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Jahresbericht 2015/16 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/319678/458901_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 16.3.2016 Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa – je nach Quelle – 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015). Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind – wenn auch nicht alle – Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind – wenn auch nicht alle – Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015). Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vgl. FIS 21.8.2015).Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vergleiche FIS 21.8.2015). Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Office (21.8.2015): Christian Converts in Iran, http://www.migri.fi/download/62318_Suuntaus-raportti_Kristityt_kaannynnaiset_IranissaFINALFINAL160915_2_.pdf?6385541925bfd288, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ICHRI – International Campaign for Human Rights in Iran

(2013): The cost of faith, https://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Open Doors (12.2015): Gefangenenliste 2015, https://www.portesouvertes.ch/pdf/prisonnier-d.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service’s fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Zur Todesstrafe im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016). Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015). Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr
  1. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es
  2. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2015): Jahresbericht 2014/15 – Iran, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/iran#unfairegerichtsverfahren, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (15.7.2015): Human Rights and Democracy Report 2014: Islamic Republic of Iran - in-year update July 2015, http://www.ecoi.net/local_link/311545/449636_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht Zur Situation im Sozialwesen, der medizinischen Grundversorgung und der Situation im Falle der Rückkehr enthält das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20–23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.2.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran -Strichaufzählung SWO – State Welfare Organization (o.D.): http://behzisti.ir/Modules/ShowFramework.aspx?TemporaryTempID=538, Zugriff 17.3.2016 Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) – aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015). Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015). Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. -Strichaufzählung Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. -Strichaufzählung Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. -Strichaufzählung Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 12.2015). Trotz der derzeitigen Sanktionen gegen Iran und der daraus folgenden Knappheit einiger Medikamente ist kein ernster Mangel an Medikamenten, Spezialisten oder Ausstattung im öffentlichen Gesundheitssystem festzustellen. Pharmazeutische Produkte werden unter Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit größtenteils importiert. Zudem gibt es private Einrichtungen, mit sich unterscheidenden Behandlungskosten, in größeren Städten, für alle, die von einer privaten Gesundheitsversorgung profitieren wollen. Der Rote Halbmond importiert spezifische Medikamente und bietet diese den Patienten durch ausgewählte Apotheken an. Grundsätzlich sind alle Medikamente im Iran erhältlich. Um den Verkauf auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken, werden Medikamente zumeist nur in kleinen Mengen angeboten (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (17.3.2016): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015). Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
  3. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten iranischen Dokumenten. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Von den nicht feststellbaren Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen (vgl. S 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dem trat der Beschwerdeführer weder im Zuge der mündlichen Verhandlung noch im Zuge der eingeräumten – aber nicht wahrgenommenen – Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch kann erhellt auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Deutschkurse besucht hat, jedoch keine Bestätigung über den positiven Abschluss eines solchen vorlegen konnte. Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, gab der Beschwerdeführer selbst an, und ist diese Aussage aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch glaubhaft (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (vgl. S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bzw. aus den vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten iranischen Dokumenten. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Von den nicht feststellbaren Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen vergleiche S 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dem trat der Beschwerdeführer weder im Zuge der mündlichen Verhandlung noch im Zuge der eingeräumten – aber nicht wahrgenommenen – Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch kann erhellt auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Deutschkurse besucht hat, jedoch keine Bestätigung über den positiven Abschluss eines solchen vorlegen konnte. Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, gab der Beschwerdeführer selbst an, und ist diese Aussage aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch glaubhaft vergleiche S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht vergleiche S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bzw. aus den vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers. 2.
  4. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen: Zunächst ist der Beschwerde beizutreten, dass die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme widersprüchlich geschildert, nicht überzeugt. Der Beschwerdeführer brachte bereits im Zuge der Erstbefragung vor, er sei im Iran konvertiert. Dieses Vorbringen hielt er auch vor der belangten Behörde aufrecht. Soweit die belangte Behörde offenbar auf Widersprüche in Details abstellt, so ist sie darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Erfragung des Fluchtgrundes dient und somit Widersprüche in den Ausführungen zum Fluchtgrund nicht ohne genaue Prüfung zu einer Unglaubwürdigkeit führen dürfen. Das erkennende Gericht schließt sich aber im Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde, nämlich dass die Konversion nur zum Schein angegeben wurde, an. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angab, eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise hätte seine Frau eine schwere – laut Ärzten unheilbare – Krankheit gehabt. Während eines Krankenhausaufenthaltes sei der Beschwerdeführer in den Garten des Krankenhauses gegangen und hätte er dort geweint. Dort seien ein Mann und eine Frau an ihn herangetreten und hätten ihn nach dem Grund für seinen Gefühlsausbruch gefragt und hätte der Beschwerdeführer ihnen von seiner Frau erzählt. Die Fremden hätten dem Sohn des Beschwerdeführers dann Süßigkeiten gekauft und hätten versprochen für die Frau zu beten, was der Beschwerdeführer nicht ernst genommen hätte. Am nächsten Tag sei die Frau dann – auch zur Überraschung der Ärzte – in viel besserer Verfassung gewesen, sodass eine angesetzte Operation nicht durchgeführt habe werden müssen. Als er die Frau und den Mann kennengelernt hätte, hätte man Telefonnummern ausgetauscht. Nach einiger Zeit hätte der Mann angerufen um sich nach dem Zustand der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erkundigen. Als der Beschwerdeführer dann die guten Nachrichten mitgeteilt habe, nämlich dass es der Frau viel besser ginge, hätte der Mann geweint. Dann habe der Beschwerdeführer gefragt, ob der Mann Christ sei, was dieser bejaht hätte. Man sei im Kontakt geblieben und hätte ca. vier Mal auf der Straße gesprochen. Der Beschwerdeführer hätte dann mit dem Mann gesprochen und ihm gesagt, dass er konvertieren wolle. Der Mann hätte ihm vertraut und hätte ihm die Adresse einer geheimen Kirche genannt. Er sei ca. acht Mal dort gewesen. Als er das letzte Mal dort hinfahren hätte wollen, sei er von einem anderen Kirchengeher gewarnt worden, dass die Polizei dort gewesen sei. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer das Land verlassen (AS 55f). Nun ist bereits dieses Vorbringen für das erkennende Gericht mehr als unglaubhaft, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass dem Beschwerdeführer einfach so Zugang zu einer Hauskirche, in der offenbar Konvertiten beten würden, gewährt wird, führt man sich die Berichtslage und die Gefahr, unter der im Iran missioniererische Tätigkeiten durchgeführt werden, vor Augen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Christ einem im Grunde völlig Fremden nach wenigen Treffen der Standort einer geheimen Hauskirche mitteilt, würde er sich doch der Gefahr einer Verfolgung durch die Polizei aussetzen. Bemerkenswert ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht die Geschichte über die angebliche Erkrankung seiner Frau in keiner Weise mehr schilderte bzw. vorbrachte, obwohl das erkennende Gericht die exakt gleiche Fragestellung zu seinen Fluchtgründen verwendete (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer führte auf die ausführliche Frage nach den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus, er hätte schon Kenntnisse über die Christen im Iran gehabt und sei sein Leben drei oder vier Jahre, bevor nach Österreich gekommen sei, durcheinander gewesen. Er hätte das Gefühl gehabt, etwas verloren gehabt zu haben. Dann habe er diese Religion kennengelernt. Er hätte weiterlernen wollen, obwohl er um die Problematik um Konversionen im Iran bescheid gewusst hätte. Beim Christentum sei es so, dass man ja missionieren müsse, damit man ein guter Christ sei. Im Iran habe es diese Möglichkeit nicht gegeben. Das sei einer der Gründe, warum er den Iran verlassen habe müssen. Wie er hierhergekommen sei, habe er dann nach vier Tagen eine Kirche gefunden. Er habe sehr viel über die Christen gelernt und sei sein Glaube gefestigt worden. Nun ist es dem erkennenden Gericht überhaupt nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer von der angeblichen Krankheit und dem Spitalsaufenthalt seiner Frau und dem wohl einschneidenden Erlebnis um die plötzliche Heilung seiner Frau, vor dem erkennenden Gericht überhaupt nichts mehr ausführte. Auch über konkrete Nachfrage, wann er erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, ein Kollege von ihm namens Edmund sei ein armenischer Christ gewesen. Er hätte ihn beobachtet und er habe sich offen mit ihm unterhalten. Er habe ihm als Mensch gut gefallen, er hätte nie gelogen und hätte viel Liebe in sich gehabt. Er habe dem Beschwerdeführer dann erklärt, was das Christentum sei (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dem Beschwerdeführer ist dabei vorzuwerfen, dass er zwar den gleichen Namen wie vor der belangten Behörde genannt habe (nämlich Edmund; vgl. AS 57), damit die Übereinstimmungen zwischen den Aussagen vor dem erkennenden Gericht und der belangten Behörde aber ein Ende finden. Wiederum ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – obwohl ihm die ausdrückliche Frage nach seinem ersten Kontakt mit dem Christentum gestellt wurde – mit keinem Wort mehr das angebliche Kennenlernen im Zuge des Spitalsaufenthaltes mit seiner Frau schilderte. Geht man allerdings davon aus, dass insbesondere der erste Kontakt mit einer neuen Religion – der nach Ausführungen des Beschwerdeführers noch dazu mit der Heilung seiner Frau im direkten Kontakt steht – ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es umso verwunderlicher, dass dieses Erlebnis nicht mehr geschildert wird. Vielmehr gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht weiters an, sein Interesse am Christentum sei durch einen Kollegen und Freund geweckt worden. Man sage nämlich über die armenischen Christen im Iran, dass diese ehrliche Menschen seien und nicht lügen oder betrügen würden. Er habe so viel Liebe bei diesen gesehen (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch mit dieser Antwort entfernte sich der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Vorbringen, dass er mit dem Christentum über den angeblichen Christen, der für seine Frau gebetet hätte, in Kontakt gekommen sei (vgl. abermals AS 55). Abgesehen davon, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe so viel Liebe bei den armenischen Christen gesehen und seien diese bekannt, ehrliche Menschen zu sein, kein wirklicher Erklärungswert zukommt, so ist es auch verwunderlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum erzählen konnte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf vage Aussagen über die Liebe und Großzügigkeit in Österreich, was er im Islam nie gesehen hätte (vgl. S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht aber vielmehr davon aus, dass eine Konversion zu einem anderen Glauben, noch dazu in einem Land wie dem Iran, in welchem der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht ist, ein längerer Denkprozess vorausgeht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, ein Kollege von ihm hätte ihn über das Christentum informiert (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von einer intensiven Beschäftigung mit dem Christentum zeugt diese Antwort für das erkennende Gericht gerade nicht. Zum Fluchtgrund sei der vollständigkeitshalber noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht kein einziges Mal von einem Besuch einer geheimen Hauskirche und der angeblichen Razzia durch die Polizei erzählte, was – wären die vor der belangten Behörde geschilderten Vorkommnisse tatsächlich passiert – naheliegend gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Iran ja auf eine mögliche Verfolgung durch die Polizei stützt. Das erkennende Gericht geht daher – ebenso wie die belangte Behörde – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund seiner Konversion im Iran lediglich aus asyltaktischen Gründen gestellt hat.Das erkennende Gericht schließt sich aber im Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde, nämlich dass die Konversion nur zum Schein angegeben wurde, an. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angab, eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise hätte seine Frau eine schwere – laut Ärzten unheilbare – Krankheit gehabt. Während eines Krankenhausaufenthaltes sei der Beschwerdeführer in den Garten des Krankenhauses gegangen und hätte er dort geweint. Dort seien ein Mann und eine Frau an ihn herangetreten und hätten ihn nach dem Grund für seinen Gefühlsausbruch gefragt und hätte der Beschwerdeführer ihnen von seiner Frau erzählt. Die Fremden hätten dem Sohn des Beschwerdeführers dann Süßigkeiten gekauft und hätten versprochen für die Frau zu beten, was der Beschwerdeführer nicht ernst genommen hätte. Am nächsten Tag sei die Frau dann – auch zur Überraschung der Ärzte – in viel besserer Verfassung gewesen, sodass eine angesetzte Operation nicht durchgeführt habe werden müssen. Als er die Frau und den Mann kennengelernt hätte, hätte man Telefonnummern ausgetauscht. Nach einiger Zeit hätte der Mann angerufen um sich nach dem Zustand der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erkundigen. Als der Beschwerdeführer dann die guten Nachrichten mitgeteilt habe, nämlich dass es der Frau viel besser ginge, hätte der Mann geweint. Dann habe der Beschwerdeführer gefragt, ob der Mann Christ sei, was dieser bejaht hätte. Man sei im Kontakt geblieben und hätte ca. vier Mal auf der Straße gesprochen. Der Beschwerdeführer hätte dann mit dem Mann gesprochen und ihm gesagt, dass er konvertieren wolle. Der Mann hätte ihm vertraut und hätte ihm die Adresse einer geheimen Kirche genannt. Er sei ca. acht Mal dort gewesen. Als er das letzte Mal dort hinfahren hätte wollen, sei er von einem anderen Kirchengeher gewarnt worden, dass die Polizei dort gewesen sei. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer das Land verlassen (AS 55f). Nun ist bereits dieses Vorbringen für das erkennende Gericht mehr als unglaubhaft, zumal es völlig lebensfremd erscheint, dass dem Beschwerdeführer einfach so Zugang zu einer Hauskirche, in der offenbar Konvertiten beten würden, gewährt wird, führt man sich die Berichtslage und die Gefahr, unter der im Iran missioniererische Tätigkeiten durchgeführt werden, vor Augen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Christ einem im Grunde völlig Fremden nach wenigen Treffen der Standort einer geheimen Hauskirche mitteilt, würde er sich doch der Gefahr einer Verfolgung durch die Polizei aussetzen. Bemerkenswert ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht die Geschichte über die angebliche Erkrankung seiner Frau in keiner Weise mehr schilderte bzw. vorbrachte, obwohl das erkennende Gericht die exakt gleiche Fragestellung zu seinen Fluchtgründen verwendete vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer führte auf die ausführliche Frage nach den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus, er hätte schon Kenntnisse über die Christen im Iran gehabt und sei sein Leben drei oder vier Jahre, bevor nach Österreich gekommen sei, durcheinander gewesen. Er hätte das Gefühl gehabt, etwas verloren gehabt zu haben. Dann habe er diese Religion kennengelernt. Er hätte weiterlernen wollen, obwohl er um die Problematik um Konversionen im Iran bescheid gewusst hätte. Beim Christentum sei es so, dass man ja missionieren müsse, damit man ein guter Christ sei. Im Iran habe es diese Möglichkeit nicht gegeben. Das sei einer der Gründe, warum er den Iran verlassen habe müssen. Wie er hierhergekommen sei, habe er dann nach vier Tagen eine Kirche gefunden. Er habe sehr viel über die Christen gelernt und sei sein Glaube gefestigt worden. Nun ist es dem erkennenden Gericht überhaupt nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer von der angeblichen Krankheit und dem Spitalsaufenthalt seiner Frau und dem wohl einschneidenden Erlebnis um die plötzliche Heilung seiner Frau, vor dem erkennenden Gericht überhaupt nichts mehr ausführte. Auch über konkrete Nachfrage, wann er erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, ein Kollege von ihm namens Edmund sei ein armenischer Christ gewesen. Er hätte ihn beobachtet und er habe sich offen mit ihm unterhalten. Er habe ihm als Mensch gut gefallen, er hätte nie gelogen und hätte viel Liebe in sich gehabt. Er habe dem Beschwerdeführer dann erklärt, was das Christentum sei vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dem Beschwerdeführer ist dabei vorzuwerfen, dass er zwar den gleichen Namen wie vor der belangten Behörde genannt habe (nämlich Edmund; vergleiche AS 57), damit die Übereinstimmungen zwischen den Aussagen vor dem erkennenden Gericht und der belangten Behörde aber ein Ende finden. Wiederum ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – obwohl ihm die ausdrückliche Frage nach seinem ersten Kontakt mit dem Christentum gestellt wurde – mit keinem Wort mehr das angebliche Kennenlernen im Zuge des Spitalsaufenthaltes mit seiner Frau schilderte. Geht man allerdings davon aus, dass insbesondere der erste Kontakt mit einer neuen Religion – der nach Ausführungen des Beschwerdeführers noch dazu mit der Heilung seiner Frau im direkten Kontakt steht – ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es umso verwunderlicher, dass dieses Erlebnis nicht mehr geschildert wird. Vielmehr gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht weiters an, sein Interesse am Christentum sei durch einen Kollegen und Freund geweckt worden. Man sage nämlich über die armenischen Christen im Iran, dass diese ehrliche Menschen seien und nicht lügen oder betrügen würden. Er habe so viel Liebe bei diesen gesehen vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch mit dieser Antwort entfernte sich der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Vorbringen, dass er mit dem Christentum über den angeblichen Christen, der für seine Frau gebetet hätte, in Kontakt gekommen sei vergleiche abermals AS 55). Abgesehen davon, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe so viel Liebe bei den armenischen Christen gesehen und seien diese bekannt, ehrliche Menschen zu sein, kein wirklicher Erklärungswert zukommt, so ist es auch verwunderlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum erzählen konnte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf vage Aussagen über die Liebe und Großzügigkeit in Österreich, was er im Islam nie gesehen hätte vergleiche S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht aber vielmehr davon aus, dass eine Konversion zu einem anderen Glauben, noch dazu in einem Land wie dem Iran, in welchem der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht ist, ein längerer Denkprozess vorausgeht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, ein Kollege von ihm hätte ihn über das Christentum informiert vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von einer intensiven Beschäftigung mit dem Christentum zeugt diese Antwort für das erkennende Gericht gerade nicht. Zum Fluchtgrund sei der vollständigkeitshalber noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht kein einziges Mal von einem Besuch einer geheimen Hauskirche und der angeblichen Razzia durch die Polizei erzählte, was – wären die vor der belangten Behörde geschilderten Vorkommnisse tatsächlich passiert – naheliegend gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Iran ja auf eine mögliche Verfolgung durch die Polizei stützt. Das erkennende Gericht geht daher – ebenso wie die belangte Behörde – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund seiner Konversion im Iran lediglich aus asyltaktischen Gründen gestellt hat. Zu seinem christlichen Leben in Österreich sei folgendes festgehalten: Zunächst sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung durch die VCC Kirche in Wien vorgelegt hat. Dieser Taufbestätigung kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes zunächst bereits wenig Bescheinigungswert über eine innere und ernstgemeinte Konversion zu, zumal auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz auf eine Scheinkonversion stützt. Das erkennende Gericht befragte den Beschwerdeführer zunächst über die Taufe und was im Taufunterricht vermittelt wurde. Auf die Frage, wie lang er denn auf die Taufe vorbereitet wurde, führte der Beschwerdeführer, er glaube es seien fünf oder sechs Monate gewesen (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Damit widerspricht der Beschwerdeführer bereits seinem Vorbringen in der Beschwerde, in der der Taufvorbereitungskurs noch mit neun Monaten angeführt wurde. Nun zeugt es bereits nicht von einer besonders intensiven Auseinandersetzung mit den im Christentum vermittelten Werten, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal wiedergeben kann, wie lange seine Vorbereitung auf die Taufe gedauert hat, aber stellt sich der Beschwerdeführer mit dieser Aussage auf in Widerspruch zu den Aussagen seines ihn taufenden Pastors, der vor dem erkennenden Gericht angab, die Taufvorbereitung dauere ca. 10 Wochen (vgl. S 18 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Taufe im Leben eines Konvertiten ein hocheinschneidendes Erlebnis darstellt, zumal man sich regelmäßig nicht spontan für einen Religionswechsel entscheidet, meint man diesen Wechsel ernst und aus innerer Überzeugung, sondern geht so einer Entscheidung ein gewisser Nachdenkprozess voraus. Der Beschwerdeführer konnte aber auch nicht genauer wiedergeben, was eigentlich in dieser Taufvorbereitung unterrichtet wird. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Wiedergabe von offensichtlichen Antworten, nämlich, dass man über das Christentum und die Religion lerne und wie man nach dieser Religion leben solle und über Jesus Christus und die Wunder, die dieser vollbracht habe (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Eine Auseinandersetzung mit christlichen Werten, der Geschichte des Christentums oder christlichen Riten etc. behauptete der Beschwerdeführer nicht und konnte er diese auch nicht darlegen. Vielmehr ist es der Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer diese Fragen einfach einstudiert hat und auf die Frage des erkennenden Gerichtes nicht vorbereitet war. Hätte sich der Beschwerdeführer aber ernsthaft mit der Taufvorbereitung bzw. der Taufe auseinandergesetzt, so wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer von sich aus möglichst viel von seiner Taufvorbereitung darlegt. Dass es dem Beschwerdeführer in Wahrheit gar nicht um das Christentum geht, sondern vielmehr um die Aufrechterhaltung seiner Scheinkonversion in Österreich, erhellt auch folgendes: Der Beschwerdeführer verneinte die ausdrückliche Frage, ob er sich mit anderen christlichen Strömungen auseinandergesetzt habe. Dies ist schon aus dem Aspekt verwunderlich, da die innere Konversion – wie bereits oben dargelegt – einen gewissen Denkvorgang voraussetzt und eine Auseinandersetzung mit anderen christlichen Strömungen diesem Denkvorgang und Reifeprozess immanent erscheint. Vielmehr gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nur wieder, dass die Protestanten von Martin Luther gegründet wurden und diese so vorgehen würden, wie es in der Bibel stehe (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). In diesen Aussagen ist eine Auseinandersetzung mit dem Christentum bzw. dem christlichen Glauben in seiner Gesamtheit nicht erkennbar. Dass es bei allen christlichen Strömungen um Gott geht, ist im Übrigen keine tiefe Auseinandersetzung mit christlichen Strömungen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer auch auf die Frage, was für Stellen ihn in der Bibel besonders beeindrucken würden, nicht einmal ansatzweise eine bestimmte Stelle nennen, sondern nannte der Beschwerdeführer zunächst nur den Namen "Johannes" (vgl. S 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Erst über Nachfrage seitens des erkennenden Gerichtes, stellte der Beschwerdeführer fest, dass er jenen Teil möge, wo Johannes über das Leben Jesus geschrieben hätte und die Wunder, die dieser vollbracht hätte. Auch hier ist für das erkennende Gericht in keiner Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nur ansatzweise näher mit der Bibel beschäftig hat, was aber insofern verwundert, da sowohl der Beschwerdeführer (vgl. S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) als auch der Pastor David W. ausführten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste besuche (vgl. das Schreiben vom 28.4.2017). Bezeichnend für das Gesamtauftreten des Beschwerdeführers war zuletzt auch noch die Antwort des Beschwerdeführers, welche Bedeutung die christlichen Feiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten für ihn persönlich hätten, erklärte der Beschwerdeführer zwar oberflächlich, was dabei gefeiert wird, jedoch konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine persönlichen Eindrücke oder Gefühle vermitteln (vgl. S 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Vielmehr macht die Antwort eher den Eindruck auswendig erlernt worden zu sein um im Asylverfahren vorgebracht zu werden, um den Eindruck einer Auseinandersetzung mit dem Christentum zu erwecken.Zunächst sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung durch die VCC Kirche in Wien vorgelegt hat. Dieser Taufbestätigung kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes zunächst bereits wenig Bescheinigungswert über eine innere und ernstgemeinte Konversion zu, zumal auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz auf eine Scheinkonversion stützt. Das erkennende Gericht befragte den Beschwerdeführer zunächst über die Taufe und was im Taufunterricht vermittelt wurde. Auf die Frage, wie lang er denn auf die Taufe vorbereitet wurde, führte der Beschwerdeführer, er glaube es seien fünf oder sechs Monate gewesen vergleiche S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Damit widerspricht der Beschwerdeführer bereits seinem Vorbringen in der Beschwerde, in der der Taufvorbereitungskurs noch mit neun Monaten angeführt wurde. Nun zeugt es bereits nicht von einer besonders intensiven Auseinandersetzung mit den im Christentum vermittelten Werten, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal wiedergeben kann, wie lange seine Vorbereitung auf die Taufe gedauert hat, aber stellt sich der Beschwerdeführer mit dieser Aussage auf in Widerspruch zu den Aussagen seines ihn taufenden Pastors, der vor dem erkennenden Gericht angab, die Taufvorbereitung dauere ca. 10 Wochen vergleiche S 18 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Taufe im Leben eines Konvertiten ein hocheinschneidendes Erlebnis darstellt, zumal man sich regelmäßig nicht spontan für einen Religionswechsel entscheidet, meint man diesen Wechsel ernst und aus innerer Überzeugung, sondern geht so einer Entscheidung ein gewisser Nachdenkprozess voraus. Der Beschwerdeführer konnte aber auch nicht genauer wiedergeben, was eigentlich in dieser Taufvorbereitung unterrichtet wird. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Wiedergabe von offensichtlichen Antworten, nämlich, dass man über das Christentum und die Religion lerne und wie man nach dieser Religion leben solle und über Jesus Christus und die Wunder, die dieser vollbracht habe vergleiche S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Eine Auseinandersetzung mit christlichen Werten, der Geschichte des Christentums oder christlichen Riten etc. behauptete der Beschwerdeführer nicht und konnte er diese auch nicht darlegen. Vielmehr ist es der Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer diese Fragen einfach einstudiert hat und auf die Frage des erkennenden Gerichtes nicht vorbereitet war. Hätte sich der Beschwerdeführer aber ernsthaft mit der Taufvorbereitung bzw. der Taufe auseinandergesetzt, so wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer von sich aus möglichst viel von seiner Taufvorbereitung darlegt. Dass es dem Beschwerdeführer in Wahrheit gar nicht um das Christentum geht, sondern vielmehr um die Aufrechterhaltung seiner Scheinkonversion in Österreich, erhellt auch folgendes: Der Beschwerdeführer verneinte die ausdrückliche Frage, ob er sich mit anderen christlichen Strömungen auseinandergesetzt habe. Dies ist schon aus dem Aspekt verwunderlich, da die innere Konversion – wie bereits oben dargelegt – einen gewissen Denkvorgang voraussetzt und eine Auseinandersetzung mit anderen christlichen Strömungen diesem Denkvorgang und Reifeprozess immanent erscheint. Vielmehr gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nur wieder, dass die Protestanten von Martin Luther gegründet wurden und diese so vorgehen würden, wie es in der Bibel stehe vergleiche S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). In diesen Aussagen ist eine Auseinandersetzung mit dem Christentum bzw. dem christlichen Glauben in seiner Gesamtheit nicht erkennbar. Dass es bei allen christlichen Strömungen um Gott geht, ist im Übrigen keine tiefe Auseinandersetzung mit christlichen Strömungen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer auch auf die Frage, was für Stellen ihn in der Bibel besonders beeindrucken würden, nicht einmal ansatzweise eine bestimmte Stelle nennen, sondern nannte der Beschwerdeführer zunächst nur den Namen "Johannes" vergleiche S 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Erst über Nachfrage seitens des erkennenden Gerichtes, stellte der Beschwerdeführer fest, dass er jenen Teil möge, wo Johannes über das Leben Jesus geschrieben hätte und die Wunder, die dieser vollbracht hätte. Auch hier ist für das erkennende Gericht in keiner Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nur ansatzweise näher mit der Bibel beschäftig hat, was aber insofern verwundert, da sowohl der Beschwerdeführer vergleiche S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) als auch der Pastor David W. ausführten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste besuche vergleiche das Schreiben vom 28.4.2017). Bezeichnend für das Gesamtauftreten des Beschwerdeführers war zuletzt auch noch die Antwort des Beschwerdeführers, welche Bedeutung die christlichen Feiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten für ihn persönlich hätten, erklärte der Beschwerdeführer zwar oberflächlich, was dabei gefeiert wird, jedoch konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine persönlichen Eindrücke oder Gefühle vermitteln vergleiche S 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Vielmehr macht die Antwort eher den Eindruck auswendig erlernt worden zu sein um im Asylverfahren vorgebracht zu werden, um den Eindruck einer Auseinandersetzung mit dem Christentum zu erwecken. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer eben nicht innerlich zum Christentum zugewandt hat und die Konversion ausschließlich zur Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltes in Österreich vorgebracht wurde. An dieser Einschätzung ändert auch die vorgelegte Taufbestätigung seitens des VCC überhaupt nichts. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es

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