GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit € 149.400,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 1.643,40, sowie einer Einhebungsgebühr iHv €Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit € 149.400,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 1.643,40, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 1.651,40, verpflichtet wird.8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.651,40, verpflichtet wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Salzburg (im Folgenden: BG) u.a. die Einverleibung des Baurechtes im Grundbuch zu EZ 2349 KG 56546XXXX bis 31.07.2068 aufgrund des Baurechtsvertrages vom 17.09.
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) (Bemessungsgrundlage: € 572.653,00) iHv € 6.300,00 zu entrichten.3. Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 13.03.2015 war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Eintragungsgebühr
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) (Bemessungsgrundlage: € 572.653,00) iHv € 6.300,00 zu entrichten. In weiterer Folge erließ der Kostenbeamte des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) am 16.04.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 565 TZ 12146/2014 - VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Eintragungsgebühr iHv € 6.300,00
TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 572.653,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 6.308,00, verpflichtet worden war.In weiterer Folge erließ der Kostenbeamte des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) am 16.04.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 565 TZ 12146 aus 2014, - VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Eintragungsgebühr iHv € 6.300,00
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage: € 572.653,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.308,00, verpflichtet worden war. Den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in offener Frist mit am 27.04.2015 eingebrachter Vorstellung, in welcher sie die Berichtigung der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr nach § 15 Abs. 1 BewG 1955 unter Anwendung einer Bemessungsgrundlage iHv € 149.400,00 (18-facher Jahresbauzins) beantragte.Den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in offener Frist mit am 27.04.2015 eingebrachter Vorstellung, in welcher sie die Berichtigung der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr nach Paragraph 15, Absatz eins, BewG 1955 unter Anwendung einer Bemessungsgrundlage iHv € 149.400,00 (18-facher Jahresbauzins) beantragte. In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 12.10.2015 leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und brachte der Beschwerdeführerin damit die bisherige Sach- und Rechtslage zur Kenntnis: Die Angaben und Bescheinigungsmittel würden zur Festsetzung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühren nicht ausreichen, da sie nicht plausibel seien. Dies ergebe sich wohl daraus, dass von der Beschwerdeführerin bisher davon ausgegangenen worden sei, für die Eintragungsgebühr den Kapitalwert der Gegenleistung
3 Z 2 GGG und nicht den Wert des einzutragenden Rechtes
1 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag vom 13.08.2013 und aus dem Grundbuchsauszug zu EZ 2348 KG 56546 XXXX, ein jährlicher Bauzins von € 8.300,00 ohne Wertsicherung. Die Baurechtseinräumung erfolge zum Zwecke der Errichtung von geförderten Mietwohnungen. Das Baurecht werde laut Punkt II
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG und nicht den Wert des einzutragenden Rechtes
Paragraph 26, Absatz eins, GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag vom 13.08.2013 und aus dem Grundbuchsauszug zu EZ 2348 KG 56546 römisch 40 , ein jährlicher Bauzins von € 8.300,00 ohne Wertsicherung. Die Baurechtseinräumung erfolge zum Zwecke der Errichtung von geförderten Mietwohnungen. Das Baurecht werde laut Punkt römisch zwei
G 1955), wenn diese Bewertung eine noch im Bereich des Ortsüblichen liegenden Gegenleistung darstelle, dieser Gegenleistung also keine außergewöhnlichen Verhältnisse zugrunde liegen würden. Zur Prüfung sei der - mangels tauglicher Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehende - Liegenschaftswert (Verkehrswert), der sich im Sinne einer einfachen Handhabung des Gebührenrechts für Baurechte im Abgabewesen entsprechend § 56 BewG 1955 ermitteln lasse, im Verhältnis zum kapitalisierten Betrag der Gegenleistung zu setzen. Die Plausibilitätskontrolle zur Ermittlung, ob außergewöhnliche Verhältnisse in Ansehung der Gegenleistung vorliegen, beziehe sich demnach darauf, ob der vereinbarte und kapitalisierte Bauzins offenkundig vom Wert des Rechtes (Liegenschaftswert) abweiche. Ergebe sich demnach bei unbebauten Grundstücken eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins, sei vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen und der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert (vgl. § 56 BewG 1955) heranzuziehen: Laut Immobilienpreisspiegel, Baugrundstücke für freistehende Einfamillienhäuser, sehr gute Wohnlage, PS 2014, XXXX, betrage der Quadratmeterpreis im Durchschnitt € 445,70. Es lasse sich zudem auch aus dem Auszug für Bodenpreise/Land Salzburg Wohnbauland des Salzburger Instituts für Raumordnung & Wohnen erkennen, dass die Bodenpreise für Wohnbauland im Gemeindegebiet von XXXX zwischen rund € 351,00 bis € 500,00 pro Quadratmeter liegen würden.Als Bemessungsgrundlage könne daher die 18-fache Jahresleistung (€ 149.000,00) - wie in der Vorstellung begehrt - dann
Paragraph 26, Absatz 3, GGG als plausibel erachtet werden vergleiche Paragraph 15, BewG 1955), wenn diese Bewertung eine noch im Bereich des Ortsüblichen liegenden Gegenleistung darstelle, dieser Gegenleistung also keine außergewöhnlichen Verhältnisse zugrunde liegen würden. Zur Prüfung sei der - mangels tauglicher Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehende - Liegenschaftswert (Verkehrswert), der sich im Sinne einer einfachen Handhabung des Gebührenrechts für Baurechte im Abgabewesen entsprechend Paragraph 56, BewG 1955 ermitteln lasse, im Verhältnis zum kapitalisierten Betrag der Gegenleistung zu setzen. Die Plausibilitätskontrolle zur Ermittlung, ob außergewöhnliche Verhältnisse in Ansehung der Gegenleistung vorliegen, beziehe sich demnach darauf, ob der vereinbarte und kapitalisierte Bauzins offenkundig vom Wert des Rechtes (Liegenschaftswert) abweiche. Ergebe sich demnach bei unbebauten Grundstücken eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins, sei vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen und der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert vergleiche Paragraph 56, BewG 1955) heranzuziehen: Laut Immobilienpreisspiegel, Baugrundstücke für freistehende Einfamillienhäuser, sehr gute Wohnlage, PS 2014, römisch 40 , betrage der Quadratmeterpreis im Durchschnitt € 445,
Vm Abs. 4 GGG beitrage.Daher werde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, zum bisherigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, indem sie zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen etc.), insbesondere in tatsächlicher Hinsicht, im Verhältnis zur Abweichung vom Liegenschaftswert
Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GGG beitrage. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 28.10.2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Eine gemeinnützige Bauunternehmung, die im Rahmen des Baurechtes geförderte Mietwohnungen errichte, dürfe keinen höheren Bauzins zahlen, als seitens der Wohnbauförderung des Landes Salzburg vorgeschrieben sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einräumung des Baurechtes zum Zwecke der Errichtung von geförderten Mietwohnungen erfolgt. Die Höhe des Bauzinses entspreche den gesetzlichen Vorgaben des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen. Dadurch ergebe sich die Angemessenheit und Plausibilität des Bauzinses als Grundlage für die Ermittlung des gemeinen Wertes des Baurechtes und damit der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Immobilienpreisspiegel sei für gegenständlichen Fall irrelevant. Es werde kein freistehendes Einfamilienhaus am Baurechtsgrund errichtet, sondern geförderte Mietwohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus. Dabei werde auf einen zu TZ 931/2015 beim BG verbücherten Kaufvertrag für eine unbebaute Liegenschaft in XXXX mit einem Quadratmeterpreis von € 280,00 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses verwiesen.Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Immobilienpreisspiegel sei für gegenständlichen Fall irrelevant. Es werde kein freistehendes Einfamilienhaus am Baurechtsgrund errichtet, sondern geförderte Mietwohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus. Dabei werde auf einen zu TZ 931 aus 2015, beim BG verbücherten Kaufvertrag für eine unbebaute Liegenschaft in römisch 40 mit einem Quadratmeterpreis von € 280,00 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses verwiesen. Im gegenständlichen Fall sei als "Wert des Rechtes" der kapitalisierte Betrag der plausiblen und angemessenen Bauzinsverpflichtung heranzuziehen, nämlich € 149.400,00. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2016, Zl. 100 Jv 78/15 z - 33 - 10, schrieb der Präsident des LG der Beschwerdeführerin die Zahlung der Eintragungsgebühr iHv nunmehr € 8.371,00
TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 761.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 8.379,00, vor.Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2016, Zl. 100 Jv 78/15 z - 33 - 10, schrieb der Präsident des LG der Beschwerdeführerin die Zahlung der Eintragungsgebühr iHv nunmehr € 8.371,00
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage: € 761.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv € 8.379,00, vor. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des Schreibens vom 12.10.2015 betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.10.2015 angeführten Nutzungsbeschränkungen (sozialer Wohnbau) würden den Liegenschaftswert als solchen nicht beeinflussen und könnten daher nicht als taugliche Gegenleistung in Abzug gebracht werden. Der in der Stellungnahme vom 28.10.2015 angeführte Kaufvertrag, wonach der Quadratmeterpreis für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einer unbebauten Liegenschaft in XXXX € 280,00 betrage, sei nicht plausibel, zumal dieser Wert bei weitem die durch die diversen Institute erhobenen Durchschnittswerte nicht erreiche. Da ansonsten von der Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen, etc.) beigebracht worden seien, sei die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Baurecht ausgehend von einem Quadratmeterpreis im Höchstbereich, nämlich von € 500,00, unter der Einbeziehung der diversen Durchschnittswerte der Institute
4 GGG nach freier Überzeugung zu schätzen. Daher errechne sich
1 GGG für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 1.522 m2 eine Bemessungsgrundlage von € 761.000,00.Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.10.2015 angeführten Nutzungsbeschränkungen (sozialer Wohnbau) würden den Liegenschaftswert als solchen nicht beeinflussen und könnten daher nicht als taugliche Gegenleistung in Abzug gebracht werden. Der in der Stellungnahme vom 28.10.2015 angeführte Kaufvertrag, wonach der Quadratmeterpreis für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einer unbebauten Liegenschaft in römisch 40 € 280,00 betrage, sei nicht plausibel, zumal dieser Wert bei weitem die durch die diversen Institute erhobenen Durchschnittswerte nicht erreiche. Da ansonsten von der Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zur Aufklärung der wertbestimmenden Gegebenheiten (Lage, Nutzungsbeschränkungen, etc.) beigebracht worden seien, sei die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Baurecht ausgehend von einem Quadratmeterpreis im Höchstbereich, nämlich von € 500,00, unter der Einbeziehung der diversen Durchschnittswerte der Institute
Paragraph 26, Absatz 4, GGG nach freier Überzeugung zu schätzen. Daher errechne sich
Paragraph 26, Absatz eins, GGG für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 1.522 m2 eine Bemessungsgrundlage von € 761.000,
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, BGBl. II Nr. 280/2013, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013,, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Abs. 2 leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Absatz 2, leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Abs. 3 leg. cit. ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
Absatz 3, leg. cit. ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
G 1955) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen.
Paragraph 15, Absatz eins, Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen.
G 1955 werden Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet. Beträgt
Abs. 2 leg. cit. die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert
Abs. 1 in vollem Umfang dem Berechtigten zuzurechnen.
Paragraph 56, BewG 1955 werden Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet. Beträgt
Absatz 2, leg. cit. die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert
Absatz eins, in vollem Umfang dem Berechtigten zuzurechnen. Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Baurechtes im Grundbuch zu EZ 2349 KG 56546 XXXX bis 31.07.2068 aufgrund des Baurechtsvertrages vom 17.09.2013 beantragt und als Bemessungsgrundlage den Wert der Gegenleistung in Form des ausgewiesenen Kapitalwertes des Bauzinses (18-facher Jahresbauzins) iHv € 149.400,00 für die Gebührenbemessung angegeben.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Baurechtes im Grundbuch zu EZ 2349 KG 56546 römisch 40 bis 31.07.2068 aufgrund des Baurechtsvertrages vom 17.09.2013 beantragt und als Bemessungsgrundlage den Wert der Gegenleistung in Form des ausgewiesenen Kapitalwertes des Bauzinses (18-facher Jahresbauzins) iHv € 149.400,00 für die Gebührenbemessung angegeben. Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv € 761.000,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass im gegenständlichen Fall eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins vorliege und daher von vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen sei, weshalb nunmehr der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert nach § 56 BewG 1955 heranzuziehen sei. Daher errechne sich für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 1.522 m2 eine Bemessungsgrundlage von € 761.000,00.Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv € 761.000,00 zu Grunde. Dies begründete sie damit, dass im gegenständlichen Fall eine offenkundige Abweichung von dem dem Liegenschaftswert angemessenen Bauzins vorliege und daher von vom Vorliegen besonderer Verhältnisse auszugehen sei, weshalb nunmehr der für das Baurecht maßgebliche Liegenschaftswert nach Paragraph 56, BewG 1955 heranzuziehen sei. Daher errechne sich für die gegenständliche Baurechtseinlage mit der Größe von 1.522 m2 eine Bemessungsgrundlage von € 761.000,00. Dem Vorbringen der belangten Behörde ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Laut höchstgerichtlicher Judikatur liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG beispielsweise dann vor, wenn bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird. Ein weiterer Fall wäre eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen wird die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG ausgeschlossen und die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG bestimmt (vgl. 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Abs. 1 leg. cit. abstellt (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 26 GGG, Anm. 2).Laut höchstgerichtlicher Judikatur liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, GGG beispielsweise dann vor, wenn bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird. Ein weiterer Fall wäre eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen wird die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG ausgeschlossen und die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG bestimmt vergleiche 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Absatz eins, leg. cit. abstellt vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 26, GGG, Anmerkung 2). Allein aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den Bauzins als (wirtschaftlich) zu niedrig ansieht, kann - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 15 mwN). Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses. Der Gesamtwert darf dabei das 18-fache der Jahresleistung nicht übersteigen (vgl. VwGH 01.07.1982, Zl. 82/16/0047).Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses. Der Gesamtwert darf dabei das 18-fache der Jahresleistung nicht übersteigen vergleiche VwGH 01.07.1982, Zl. 82/16/0047). Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage als Bemessungsgrundlage den Wert des einzutragenden Rechtes
Hv € 761.000,00 heranzuziehen, sondern hätte unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands den im Baurechtsvertrag ausgewiesenen Kapitalwert der Gegenleistung
Vm § 15 BewG 1955, somit den 18-fachen Jahresbauzinses iHv € 149.400,00, - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen.Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage als Bemessungsgrundlage den Wert des einzutragenden Rechtes
Paragraph 26, Absatz eins, GGG iHv € 761.000,00 heranzuziehen, sondern hätte unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands den im Baurechtsvertrag ausgewiesenen Kapitalwert der Gegenleistung
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, BewG 1955, somit den 18-fachen Jahresbauzinses iHv € 149.400,00, - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde
GVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage mit € 149.400,00 festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist sohin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 1.643,40, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 1.651,40, verpflichtet.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage mit € 149.400,00 festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist sohin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 1.643,40, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.651,40, verpflichtet. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2124697.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.