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{'item': 'W101 2125656-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 277§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW101 2125656-1 SpruchW101 2125656-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Firmenbuchsache zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz iHv € 226,00 stattgegeben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Firmenbuchsache zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz iHv € 226,00 stattgegeben wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Stiftungsvorstand beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG) die Bestellung der XXXX als Stiftungsprüferin

§ 20Abs.

1 Privatstiftungsgesetz (PSG) für die Jahre 2016, 2017 und 2018.Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Stiftungsvorstand beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG) die Bestellung der römisch 40 als Stiftungsprüferin

Paragraph 20, Absatz eins, Privatstiftungsgesetz (PSG) für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Mit Beschluss des LG vom 18.12.2015, Zl. FN 332454 d und 51 Fr 5938/15 t, war die Bestellung der beantragten Stiftungsprüferin antragsgemäß bewilligt worden. In der Folge zog die Kostenbeamtin die Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 12 lit. e Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 422,00 durch Abbuchung vom Konto der Beschwerdeführerin ein.In der Folge zog die Kostenbeamtin die Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 12 Litera e, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 422,00 durch Abbuchung vom Konto der Beschwerdeführerin ein. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2016 mit, dass der Antrag nicht nach TP 12 lit. e GGG iHv €Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2016 mit, dass der Antrag nicht nach TP 12 Litera e, GGG iHv € 422,00, sondern nach TP 10 I lit. a Z 11 GGG iHv € 196,00 zu vergebühren gewesen wäre, und beantragte die Rückzahlung des Differenzbetrages iHv € 226,00 auf das Konto ihrer Rechtsvertretung.422,00, sondern nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG iHv € 196,00 zu vergebühren gewesen wäre, und beantragte die Rückzahlung des Differenzbetrages iHv € 226,00 auf das Konto ihrer Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 07.03.2016 war dieser Rückzahlungsantrag dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. 1 Jv 232/16 y-33, wies der Präsident des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der TP 10 I lit. a Z 11 GGG nur auf verfahrenseinleitende Anträge abstelle, die unmittelbar eine Eintragung durch das Firmenbuchgericht zur Folge hätten und deshalb im Fall des Antrages der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden sei, weil es bei der Bestellung eines Stiftungsprüfers zu keiner Eintragung im Firmenbuch komme. Die Pauschalgebühr für den Antrag sei daher nach der spezielleren Regelung der TP 12 lit. e GGG zu berechnen.Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. 1 Jv 232/16 y-33, wies der Präsident des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG nur auf verfahrenseinleitende Anträge abstelle, die unmittelbar eine Eintragung durch das Firmenbuchgericht zur Folge hätten und deshalb im Fall des Antrages der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden sei, weil es bei der Bestellung eines Stiftungsprüfers zu keiner Eintragung im Firmenbuch komme. Die Pauschalgebühr für den Antrag sei daher nach der spezielleren Regelung der TP 12 Litera e, GGG zu berechnen. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 12.04.2016 eine Beschwerde. Begründend führte sie unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0225, im Wesentlichen aus: Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers stelle einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung dar und entspreche daher dem Anwendungsbereich des TP 10 I lit. a Z 11 GGG. Für eine Anwendung des pauschalen Auffangtatbestandes des TP 12 lit. e GGG bleibe hingegen kein Raum.Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 12.04.2016 eine Beschwerde. Begründend führte sie unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0225, im Wesentlichen aus: Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers stelle einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung dar und entspreche daher dem Anwendungsbereich des TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG. Für eine Anwendung des pauschalen Auffangtatbestandes des TP 12 Litera e, GGG bleibe hingegen kein Raum. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2016 stattgegeben werde. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin für den Antrag vom 14.12.2015 im Verfahren zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t Gebühren nach TP 12 lit. e GGG iHv € 422,00 durch Abbuchung von deren Konto eingezogen wurden.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin für den Antrag vom 14.12.2015 im Verfahren zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t Gebühren nach TP 12 Litera e, GGG iHv € 422,00 durch Abbuchung von deren Konto eingezogen wurden. Maßgebend ist, dass der o.a. Antrag der Beschwerdeführerin jedoch unter die Gebührenpflicht nach TP 10 I lit. a Z 11 GGG fällt und daher lediglich mit einem Betrag iHv € 196,00 zu vergebühren ist.Maßgebend ist, dass der o.a. Antrag der Beschwerdeführerin jedoch unter die Gebührenpflicht nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG fällt und daher lediglich mit einem Betrag iHv € 196,00 zu vergebühren ist. Da der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Mehrbetrag iHv € 226,00 abgebucht worden ist, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2016 auf Rückzahlung dieses Mehrbetrages stattzugeben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Eingabe (Antrag vom 14.12.2015) der Beschwerdeführerin unter einen falschen Tarifposten subsumiert und ihr deswegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren abgebucht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Nach der Bestimmung des § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen
  2. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  3. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.3.2.
  4. Nach der Bestimmung des Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
  5. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  6. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Abs. 2 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.

Absatz 2, leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen. Tarifpost (TP) 10 I des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 I lit. a GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei Eingaben von Privatstiftungen beträgt nach der Z 11 leg. cit. die Gebühr € 196,00.Tarifpost (TP) 10 römisch eins des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 römisch eins Litera a, GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei Eingaben von Privatstiftungen beträgt nach der Ziffer 11, leg. cit. die Gebühr € 196,00. Die Anmerkungen 1 und 4 zu TP 10 I lit. a GGG lauten:Die Anmerkungen 1 und 4 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG lauten: "1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen

§§ 277bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.""1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen

Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen." "4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat." TP 12 GGG (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) sieht in lit. a bis lit. i Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in lit. e für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz eine Gerichtsgebühr iHv € 422,00 fest.TP 12 GGG (Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) sieht in Litera a bis Litera i, Pauschalgebühren für im Einzelnen aufgezählte Verfahren vor und legt in Litera e, für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz eine Gerichtsgebühr iHv € 422,00 fest. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 lit. b) Rechtspflegergesetz (RpflG) lauten:Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) Rechtspflegergesetz (RpflG) lauten: "

(1)Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2)Dem Richter bleiben vorbehalten: 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft; § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 Privatstiftungsgesetz (PSG) lautet: § 20.
(1)Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.
(2)Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3)Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (§ 15 Abs. 2) einer ausgeschlossenen Person sein.
(3)Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (Paragraph 15, Absatz 2,) einer ausgeschlossenen Person sein. § 40 PSG lautet:Paragraph 40, PSG lautet: "§ 40. Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen." Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015 auf Bestellung eines Stiftungsprüfers nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit € 196,00) oder

TP 12 lit. e GGG (mit € 422,00) zu vergebühren ist.Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015 auf Bestellung eines Stiftungsprüfers nach der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG (mit € 196,00) oder

TP 12 Litera e, GGG (mit € 422,00) zu vergebühren ist. Nach der Anmerkung 1 in der TP 10 I lit. a GGG unterliegen der Eingabengebühr nach der genannten Bestimmung nicht nur Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sondern auch sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen

§§ 277

bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen und besteht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr

der Anmerkung 4 in der TP 10 I lit. a GGG auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde betrifft die TP 10 I lit. a GGG daher nicht nur verfahrenseinleitende Anträge an das Firmenbuchgericht, die (unmittelbar) eine Eintragung im Firmenbuch zur Folge haben (vgl. auch VwGH 20.02.2003, Zl. 2002/16/0211).Nach der Anmerkung 1 in der TP 10 römisch eins Litera a, GGG unterliegen der Eingabengebühr nach der genannten Bestimmung nicht nur Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sondern auch sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen

Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen und besteht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr

der Anmerkung 4 in der TP 10 römisch eins Litera a, GGG auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde betrifft die TP 10 römisch eins Litera a, GGG daher nicht nur verfahrenseinleitende Anträge an das Firmenbuchgericht, die (unmittelbar) eine Eintragung im Firmenbuch zur Folge haben vergleiche auch VwGH 20.02.2003, Zl. 2002/16/0211). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0225, erkannt, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs. 2 Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt und kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 lit. j GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens besteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0225, erkannt, dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im Paragraph 22, Absatz eins, RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt. Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd Paragraph 3, Absatz 4, SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt und kein Raum für den Auffangtatbestand der TP 12 Litera j, GGG für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens besteht. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich nunmehr fallbezogen, dass auch der hier in Rede stehende verfahrenseinleitende Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers vom 14.12.2015, über den vom LG mit Beschluss vom 18.12.2015 entschieden wurde, einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes

(Anmerkung 1 zu) TP 10 GGG darstellt. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin unterliegt daher der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a Z 11 GGG, die als speziellere Norm dem Auffangtatbestand der TP 12 lit e GGG vorgeht.Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich nunmehr fallbezogen, dass auch der hier in Rede stehende verfahrenseinleitende Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers vom 14.12.2015, über den vom LG mit Beschluss vom 18.12.2015 entschieden wurde, einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes

(Anmerkung 1 zu) TP 10 GGG darstellt. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin unterliegt daher der Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG, die als speziellere Norm dem Auffangtatbestand der TP 12 Litera e, GGG vorgeht. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin der Gebührenpflicht nach TP 10 I lit. a Z 11 GGG unterliegt und daher lediglich mit einem Betrag iHv € 196,00 zu vergebühren ist, ihr jedoch ein Betrag iHv € 422,00 abgebucht wurde, ergibt sich ein zu viel entrichteter Betrag iHv €Da die Eingabe der Beschwerdeführerin der Gebührenpflicht nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 11, GGG unterliegt und daher lediglich mit einem Betrag iHv € 196,00 zu vergebühren ist, ihr jedoch ein Betrag iHv € 422,00 abgebucht wurde, ergibt sich ein zu viel entrichteter Betrag iHv € 226,00. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Den obigen Ausführungen zu Folge schuldet die Beschwerdeführerin einen geringeren als den vom Gericht eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Firmenbuchsache zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz iHv € 226,00 stattgegeben wird.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Firmenbuchsache zu FN 332454 d, 51 Fr 5938/15 t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz iHv € 226,00 stattgegeben wird. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2125656.1.00

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