RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW119 2142305-1 SpruchW119 2142305-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1057874900-150339957, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1057874900-150339957, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 03.04.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 04.04.2015 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Jahr XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Laghman zu stammen. Er habe keine Ausbildung erhalten, er sei Ziegenhirte gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder würden noch im Heimatdorf leben. Ein Onkel unterstütze seine Familie, deren finanzielle Situation schlecht sei. Vor circa einem halben Jahr sei er schlepperunterstützt illegal in den Iran und in die Türkei gereist, wo er circa fünf Monate gelebt habe, ehe er über unbekannte Länder und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Als Fluchtgrund gab er an, ständig von den Taliban belästigt und aufgefordert worden zu sein mitzukämpfen. Sein Vater sei wegen seinem Grundstück von einem Bekannten getötet worden, weshalb seine Mutter und sein Onkel entschieden hätten, ihn nach Europa zu schicken, damit er dort ein besseres Leben führen könne. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr habe er Furcht vor den Taliban.Im Zuge der am 04.04.2015 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Jahr römisch 40 geboren zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman zu stammen. Er habe keine Ausbildung erhalten, er sei Ziegenhirte gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder würden noch im Heimatdorf leben. Ein Onkel unterstütze seine Familie, deren finanzielle Situation schlecht sei. Vor circa einem halben Jahr sei er schlepperunterstützt illegal in den Iran und in die Türkei gereist, wo er circa fünf Monate gelebt habe, ehe er über unbekannte Länder und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Als Fluchtgrund gab er an, ständig von den Taliban belästigt und aufgefordert worden zu sein mitzukämpfen. Sein Vater sei wegen seinem Grundstück von einem Bekannten getötet worden, weshalb seine Mutter und sein Onkel entschieden hätten, ihn nach Europa zu schicken, damit er dort ein besseres Leben führen könne. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr habe er Furcht vor den Taliban. Da beim Bundesamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde der Beschwerdeführer an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren verwiesen, um dort einer Altersfeststellung zugeführt zu werden. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom
- 2015 geht hervor, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am
- 2016 mit 17,5 Jahren anzunehmen sei, das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute XXXX . Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (
- 2015) von einem Mindestalter von 17,39a Jahren ausgegangen werden. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht.Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom
- 2015 geht hervor, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am
- 2016 mit 17,5 Jahren anzunehmen sei, das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 . Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (
- 2015) von einem Mindestalter von 17,39a Jahren ausgegangen werden. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht. Mit Verfahrensanordnung vom
- 2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei.Mit Verfahrensanordnung vom
- 2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei. Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2016 beim Bundesamt einvernommen. Dort gab er eingangs an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und aus der Provinz Laghman zu stammen. Er habe seine Tazkira verloren, einen Reisepass habe er nie besessen. Er spreche Paschtu, Dari und etwas Deutsch. Er sei vor circa. 2-3 Jahren ausgereist. Vor der Ausreise habe er sich zuletzt bei seinem Onkel im Heimatdorf aufgehalten. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft als Bauer gearbeitet, bis er ausgereist sei. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, keine Ausbildung erhalten zu haben, brachte er vor, dass dies ein Missverständnis sei, denn er habe 5 Jahre die Schule besucht. In Afghanistan würden noch seine Mutter und sein Bruder in ihrem Heimatdorf leben, ebenso sein Onkel mütterlicherseits, welcher für diese aufkomme und auch in der Landwirtschaft arbeite, aber keine eigenen Felder besitze. Sein Vater sei bereits verstorben. Ferner habe er jeweils eine Tante mütterlicherseits und väterlicherseits sowie drei Onkel väterlicherseits und zwei mütterlicherseits, welche alle in Laghman wohnten. Es gehe ihnen wirtschaftlich halbwegs gut, aber die Sicherheitslage sei schlecht. Seine Onkel väterlicherseits würden Felder besitzen. Er habe cirka alle ein bis zwei Monate telefonischen Kontakt mit einem Onkel. Er habe immer in seinem Heimatdorf in einem eigenen Haus in Afghanistan gelebt. Nun würden seine Mutter und sein Bruder bei einem Onkel leben. Was mit dem Haus passiert sei, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sich in seinem Heimatdorf sehr viele Taliban aufhalten würden. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe. Sie hätten auch mit seiner Mutter gesprochen, dass er am Jihad teilnehmen solle. Seine Familie sei dagegen gewesen. Seine Mutter und sein Onkel hätten dann entschieden, dass er das Land verlassen solle. Auf die Frage, ob er von sich aus noch etwas zu seinem Fluchtgrund vorbringen wolle, gab er an, dass er daraufhin das Land verlassen habe. Zur weiteren Nachfrage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat vollständig geschildert habe, brachte er vor, dass sein Vater von unbekannten Leuten erschossen worden sei, wodurch sie auch genug Probleme gehabt hätten. Er kenne jedoch den Grund für die Tötung seines Vaters nicht. Nach erfolgter Rückübersetzung brachte er vor, dass alles in Ordnung sei. Weiters führte er präzisierend aus, dass sein Vater vor circa drei Jahren ermordet worden sei. Er habe sich daraufhin noch circa zwei bis drei Monate in Afghanistan aufgehalten. Zum Vorhalt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe sein Vater sei von einem Bekannten auf Grund eines Grundstücksstreits ermordet worden, gab er an, dass dies nicht stimme, das müsse ein Missverständnis sein. Er wisse nicht, ob sein Vater jemals bedroht worden sei. Er selbst sei von den Taliban bedroht worden, am Jihad teilzunehmen, ansonsten würden sie ihn umbringen und auch seine Familie belästigen. Er selbst habe vier bis fünf Mal persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe sie im Dorf bei der Moschee getroffen und sie hätten ihn aufgefordert, am Jihad teilzunehme. Er habe geantwortet, dass er es sich überlegen würde und nach Hause wolle; er würde das nächste Mal darüber reden. Er erinnere sich nicht mehr an den ersten Kontakt. Zuletzt habe er circa 4-5 Tage vor seiner Ausreise den letzten Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe diese Begegnung sowie den Inhalt der Gespräche seiner Mutter und seinem Onkel mitgeteilt. Auf Nachfrage gab er an, dass es zwei Mal dieselbe Person und bei den anderen drei Treffen immer unterschiedliche Personen gewesen seien. Die Männer stammten aus seinem Dorf, er wisse jedoch nicht wie diese heißen würden. Zu seinem Bruder befragt, gab er an, dass dieser ungefähr 5 Jahre alt sei. Auf Nachfrage gab er an, auch mehrere Cousins zu haben, welche in der Provinz Laghman, in der Stadt XXXX leben würden. Diese seien sowohl älter und auch jünger als der Beschwerdeführer. Die Frage, ob diese auch schon Probleme mit den Taliban gehabt hätten, bejahte er. Auf die Frage, wie diese darauf reagiert hätten, gab er an, dass seine Cousins väterlicherseits selbst zu den Taliban gehörten. Er wolle nicht mit den Taliban kämpfen, weil diese viele unschuldige Leute umgebracht hätten. Das vorletzte Gespräch mit den Taliban habe er ungefähr 20 Tage vor dem letzten gehabt. Befragt, was ihm von den Taliban angedroht worden sei, gab er an, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht am Jihad teilnehme. Zudem würde seine Familie Probleme bekommen. Ihn hätten die Taliban deshalb gewollt, weil er keinen Vater mehr gehabt habe, welcher auf ihn hätte aufpassen können. Sein Elternhaus sei vielleicht 10 - 15 Minuten vom jetzigen Wohnhaus entfernt. Befragt, ob seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe, seitdem er ausgereist sei, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass diese einmal bei ihnen gewesen seien, ihn gesucht und gefragt hätten, wo er sich aufhalte. Sein Onkel habe mit den Taliban gesprochen und ihnen gesagt, dass er nicht wüsste, wo er sei. Er wisse nicht, wann das gewesen sei; er habe sich jedoch damals noch nicht in Österreich befunden. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Region Afghanistans geflüchtet sei, gab er an, dass die Taliban mächtig und überall in Afghanistan anwesend seien. In anderen Provinzen habe er keine Verwandten. Er wisse nicht, wieviel der Schlepper verlangt habe, das habe sein Onkel bezahlt und organisiert. Es seien mehrere ihm unbekannte Schlepper gewesen. Befragt, wieso sein Onkel und seine Mutter beschlossen hätten, dass er Afghanistan verlassen solle, gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Hätte er sich den Taliban angeschlossen, wäre er ums Leben gekommen. Wäre er dort geblieben, wäre er auch ums Leben gekommen. Auf die Nachfrage, wieso er nicht bereits früher geflüchtet sei, gab er an, er habe sich ihnen nicht anschließen wollen, er habe ein bis zwei Mal abgelehnt, dabei hätten sie ihn zwangsweise mitnehmen wollen. Beim letzten Mal hätten sie ihn unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen komme. Er sei daraufhin zu seinem Onkel gegangen. Zur Aufforderung, das letzte Treffen mit den Taliban zu schildern, gab er an, dass es gegen Abend gewesen sei, er sei zum Beten gegangen. Danach seien sie nach draußen gegangen, wo sich die Taliban befunden hätten. Dort hätten die Taliban mit ihm darüber gesprochen, dass der Jihad ein guter Weg sei. Wenn er getötet werde, komme er ins Paradies. Er habe gesagt, er wolle nach Hause gehen und es sich überlegen, sie würden beim nächsten Mal darüber reden. Bei den letzten beiden Gesprächen hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mit ihnen ginge. Auf Vorhalt, dass er eben zu den letzten beiden Treffen befragt worden sei und nichts über eine Bedrohung gesagt habe, brachte er vor, dass die Taliban schon gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mitginge. Einen Drohbrief habe er nicht erhalten. Es würden sehr viele Leute im Dorf für die Taliban arbeiten. Er wisse nicht wie alt sein Onkel mütterlicherseits sei; er habe drei Söhne und diese würden noch nicht für die Taliban arbeiten, sie seien noch zu jung. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben; wenn die Taliban ihn erreichten, würden sie ihn töten. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab er an, viele Kurse besucht und Bestätigungen darüber vorgelegt zu haben. Am 30.08.2016 werde er den Hauptschulabschluss machen, am 08.10.2016 absolviere er die A1-Prüfung. In Österreich habe er keine Schule besucht oder Ausbildung erhalten. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe Freunde und Bekannte namens XXXX , XXXX und XXXX in Österreich. Am Wochenende würden sie Volleyball und Fußball spielen. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht und einige Fragen auf Deutsch beantworten kann. Weiters gab er an, den Beruf eines Elektrikers erlernen zu wollen. Er sei in keinem Verein aktiv tätig, er besuche aber einen Fitnessclub. Zu den Länderberichten wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Er erklärte sich mit Recherchen vor Ort einverstanden. Er bestätigte, alles gesagt zu haben und genug Zeit eingeräumt bekommen zu haben. Den Dolmetscher habe er während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Nach der Rückübersetzung äußerte er keine Einwendungen gegen die Niederschrift und bestätigte, dass seine Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei.Weiters führte er präzisierend aus, dass sein Vater vor circa drei Jahren ermordet worden sei. Er habe sich daraufhin noch circa zwei bis drei Monate in Afghanistan aufgehalten. Zum Vorhalt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe sein Vater sei von einem Bekannten auf Grund eines Grundstücksstreits ermordet worden, gab er an, dass dies nicht stimme, das müsse ein Missverständnis sein. Er wisse nicht, ob sein Vater jemals bedroht worden sei. Er selbst sei von den Taliban bedroht worden, am Jihad teilzunehmen, ansonsten würden sie ihn umbringen und auch seine Familie belästigen. Er selbst habe vier bis fünf Mal persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe sie im Dorf bei der Moschee getroffen und sie hätten ihn aufgefordert, am Jihad teilzunehme. Er habe geantwortet, dass er es sich überlegen würde und nach Hause wolle; er würde das nächste Mal darüber reden. Er erinnere sich nicht mehr an den ersten Kontakt. Zuletzt habe er circa 4-5 Tage vor seiner Ausreise den letzten Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe diese Begegnung sowie den Inhalt der Gespräche seiner Mutter und seinem Onkel mitgeteilt. Auf Nachfrage gab er an, dass es zwei Mal dieselbe Person und bei den anderen drei Treffen immer unterschiedliche Personen gewesen seien. Die Männer stammten aus seinem Dorf, er wisse jedoch nicht wie diese heißen würden. Zu seinem Bruder befragt, gab er an, dass dieser ungefähr 5 Jahre alt sei. Auf Nachfrage gab er an, auch mehrere Cousins zu haben, welche in der Provinz Laghman, in der Stadt römisch 40 leben würden. Diese seien sowohl älter und auch jünger als der Beschwerdeführer. Die Frage, ob diese auch schon Probleme mit den Taliban gehabt hätten, bejahte er. Auf die Frage, wie diese darauf reagiert hätten, gab er an, dass seine Cousins väterlicherseits selbst zu den Taliban gehörten. Er wolle nicht mit den Taliban kämpfen, weil diese viele unschuldige Leute umgebracht hätten. Das vorletzte Gespräch mit den Taliban habe er ungefähr 20 Tage vor dem letzten gehabt. Befragt, was ihm von den Taliban angedroht worden sei, gab er an, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht am Jihad teilnehme. Zudem würde seine Familie Probleme bekommen. Ihn hätten die Taliban deshalb gewollt, weil er keinen Vater mehr gehabt habe, welcher auf ihn hätte aufpassen können. Sein Elternhaus sei vielleicht 10 - 15 Minuten vom jetzigen Wohnhaus entfernt. Befragt, ob seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe, seitdem er ausgereist sei, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass diese einmal bei ihnen gewesen seien, ihn gesucht und gefragt hätten, wo er sich aufhalte. Sein Onkel habe mit den Taliban gesprochen und ihnen gesagt, dass er nicht wüsste, wo er sei. Er wisse nicht, wann das gewesen sei; er habe sich jedoch damals noch nicht in Österreich befunden. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Region Afghanistans geflüchtet sei, gab er an, dass die Taliban mächtig und überall in Afghanistan anwesend seien. In anderen Provinzen habe er keine Verwandten. Er wisse nicht, wieviel der Schlepper verlangt habe, das habe sein Onkel bezahlt und organisiert. Es seien mehrere ihm unbekannte Schlepper gewesen. Befragt, wieso sein Onkel und seine Mutter beschlossen hätten, dass er Afghanistan verlassen solle, gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Hätte er sich den Taliban angeschlossen, wäre er ums Leben gekommen. Wäre er dort geblieben, wäre er auch ums Leben gekommen. Auf die Nachfrage, wieso er nicht bereits früher geflüchtet sei, gab er an, er habe sich ihnen nicht anschließen wollen, er habe ein bis zwei Mal abgelehnt, dabei hätten sie ihn zwangsweise mitnehmen wollen. Beim letzten Mal hätten sie ihn unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen komme. Er sei daraufhin zu seinem Onkel gegangen. Zur Aufforderung, das letzte Treffen mit den Taliban zu schildern, gab er an, dass es gegen Abend gewesen sei, er sei zum Beten gegangen. Danach seien sie nach draußen gegangen, wo sich die Taliban befunden hätten. Dort hätten die Taliban mit ihm darüber gesprochen, dass der Jihad ein guter Weg sei. Wenn er getötet werde, komme er ins Paradies. Er habe gesagt, er wolle nach Hause gehen und es sich überlegen, sie würden beim nächsten Mal darüber reden. Bei den letzten beiden Gesprächen hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mit ihnen ginge. Auf Vorhalt, dass er eben zu den letzten beiden Treffen befragt worden sei und nichts über eine Bedrohung gesagt habe, brachte er vor, dass die Taliban schon gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mitginge. Einen Drohbrief habe er nicht erhalten. Es würden sehr viele Leute im Dorf für die Taliban arbeiten. Er wisse nicht wie alt sein Onkel mütterlicherseits sei; er habe drei Söhne und diese würden noch nicht für die Taliban arbeiten, sie seien noch zu jung. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben; wenn die Taliban ihn erreichten, würden sie ihn töten. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab er an, viele Kurse besucht und Bestätigungen darüber vorgelegt zu haben. Am 30.08.2016 werde er den Hauptschulabschluss machen, am 08.10.2016 absolviere er die A1-Prüfung. In Österreich habe er keine Schule besucht oder Ausbildung erhalten. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe Freunde und Bekannte namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Österreich. Am Wochenende würden sie Volleyball und Fußball spielen. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht und einige Fragen auf Deutsch beantworten kann. Weiters gab er an, den Beruf eines Elektrikers erlernen zu wollen. Er sei in keinem Verein aktiv tätig, er besuche aber einen Fitnessclub. Zu den Länderberichten wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Er erklärte sich mit Recherchen vor Ort einverstanden. Er bestätigte, alles gesagt zu haben und genug Zeit eingeräumt bekommen zu haben. Den Dolmetscher habe er während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Nach der Rückübersetzung äußerte er keine Einwendungen gegen die Niederschrift und bestätigte, dass seine Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei. Am 17.10.2016 legte der Beschwerdeführer ein A1-Zertifikat vom 11.10.2016 für die deutsche Sprache vor. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2016, Zl 1057874900-150339957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2016, Zl 1057874900-150339957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban in keinem kausalen Zusammenhang mit der in der GFK genannten Gründe stehe. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich (ferner) weder um eine von den afghanischen Behörden ausgehende noch um eine diesen zurechenbare oder von diesen geduldete Verfolgung. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv seien, in einzelne Dörfer gingen und dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren Heiligen Krieg gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Gruppen zu rekrutierten (BVwG 18.08.2016, W123 2127452-1). Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass eine Zwangsrekrutierung nicht unter den Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 fiele. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die Taliban in keinem kausalen Zusammenhang mit der in der GFK genannten Gründe stehe. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich (ferner) weder um eine von den afghanischen Behörden ausgehende noch um eine diesen zurechenbare oder von diesen geduldete Verfolgung. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv seien, in einzelne Dörfer gingen und dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren Heiligen Krieg gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Gruppen zu rekrutierten (BVwG 18.08.2016, W123 2127452-1). Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass eine Zwangsrekrutierung nicht unter den Flüchtlingsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, AsylG 1991 fiele. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit geringer Schulbildung und ohne Berufsausbildung vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz und mangelnden familiären oder privaten Anknüpfungspunkten in einem anderen Teil seines Heimatlandes eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er durch die Niederlassung in einer sicheren Provinz ebenso in eine ausweglose Situation geraten könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit geringer Schulbildung und ohne Berufsausbildung vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz und mangelnden familiären oder privaten Anknüpfungspunkten in einem anderen Teil seines Heimatlandes eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er durch die Niederlassung in einer sicheren Provinz ebenso in eine ausweglose Situation geraten könne. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.12.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. In seinem Heimatort befänden sich sehr viele Taliban, welche die Leute zur Teilnahme am Jihad auffordern würden. Die Cousins väterlicherseits seien bereits Anhänger der Taliban. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht bereit und auch nicht willens, für die Taliban zu kämpfen; er lehne diese in jeder Hinsicht ab. Nachdem er bereits mehrmals aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und er befürchtet habe, bei der nächsten Weigerung getötet zu werden, sei er aus seinem Heimatdorf geflüchtet. Er könne sich der politischen Gesinnung der Taliban nicht anschließen und für diese kämpfen. Die versuchte Rekrutierung ausschließlich auf das Alter und Geschlecht des Beschwerdeführers zu stützen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Entsprechend der Judikatur genüge die begründete Befürchtung, dass eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde. Sie müsse nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reiche aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten keinen Unterschied mache (vgl. dazu Judikatur zu Personen, die ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten - VwGH 25.05.2005, 2004/01/0576 ua.). Schließe der Beschwerdeführer sich den Taliban nicht an, würde ihm eine gegenteilige Gesinnung unterstellt und er von diesen verfolgt bzw. umgebracht werden. Nichtstaatliche Verfolgungshandlungen seien im Hinblick auf die GFK nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Mangels einer ausreichend effektiven Staatsgewalt könne von einer Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nicht ausgegangen werden. Beantragt werde die Zuerkennung von Asyl, in eventu die Behebung des Spruchpunktes I und Zurückverweisung an die erste Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.12.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. In seinem Heimatort befänden sich sehr viele Taliban, welche die Leute zur Teilnahme am Jihad auffordern würden. Die Cousins väterlicherseits seien bereits Anhänger der Taliban. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht bereit und auch nicht willens, für die Taliban zu kämpfen; er lehne diese in jeder Hinsicht ab. Nachdem er bereits mehrmals aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und er befürchtet habe, bei der nächsten Weigerung getötet zu werden, sei er aus seinem Heimatdorf geflüchtet. Er könne sich der politischen Gesinnung der Taliban nicht anschließen und für diese kämpfen. Die versuchte Rekrutierung ausschließlich auf das Alter und Geschlecht des Beschwerdeführers zu stützen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Entsprechend der Judikatur genüge die begründete Befürchtung, dass eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde. Sie müsse nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reiche aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten keinen Unterschied mache vergleiche dazu Judikatur zu Personen, die ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten - VwGH 25.05.2005, 2004/01/0576 ua.). Schließe der Beschwerdeführer sich den Taliban nicht an, würde ihm eine gegenteilige Gesinnung unterstellt und er von diesen verfolgt bzw. umgebracht werden. Nichtstaatliche Verfolgungshandlungen seien im Hinblick auf die GFK nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Mangels einer ausreichend effektiven Staatsgewalt könne von einer Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nicht ausgegangen werden. Beantragt werde die Zuerkennung von Asyl, in eventu die Behebung des Spruchpunktes römisch eins und Zurückverweisung an die erste Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs "Deutsch und Alphabetisierung", Sprachniveau B1, vor und verwies im Übrigen auf die bereits bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Auf Befragen gab er an, aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman zu stammen, wo er mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits samt Familie sowie davor auch mit seinem bereits verstorbenen Vater gelebt habe. Sein Vater sei vor circa 4 Jahren ums Leben gekommen, cirka zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Den Grund für den Tod seines Vaters kenne er nicht. Nach dem Tod seines Vaters sei sein Onkel mütterlicherseits das Familienoberhaupt geworden. Seine Familie habe deshalb ihr Haus verlassen und sei zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Was mit dem eigenen Wohnhaus passiert sei, wisse er nicht. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe Grundstücke besessen. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt. Danach habe er seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Er wisse nicht, was nach der Übersiedlung zu seinem Onkel mit den Grundstücken passiert sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er seinen Onkel mütterlicherseits in der Landwirtschaft unterstützt, welcher ebenfalls Grundstücke besessen habe. Sein Onkel habe drei Söhne, diese seien jung, aber er kenne ihr Alter nicht. Dessen ältester Sohn sei nur wenig jünger als er selbst, die anderen beiden seien sehr jung. Sein Vater habe eine Schwester und drei Brüder gehabt. Die Brüder würden in der Provinz Laghman in der Stadt XXXX , im Zentrum leben. Er wisse nicht, aus welchem Grund seine Onkel väterlicherseits in der Stadt leben würden. Seine Onkel hätten auch Kinder, sein Onkel XXXX habe fünf Söhne und vier Töchter, XXXX habe drei Söhne und XXXX habe sechs Söhne und drei Töchter. Seine Cousins seien älter und auch jünger als er selbst. Befragt, was sein Onkel beruflich mache, gab er an, dass diese mit den Taliban zusammenarbeiteten. Dies wisse er seit fünf oder sechs Jahren. Er habe keinen Kontakt zu diesen Onkeln. Er wisse nicht, was seine Cousins beruflich machen würden. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass seine Cousins selbst zu den Taliban gehörten, bejahte er dies und brachte vor, die ganzen Familien würden mit den Taliban zusammenarbeiten, es seien die Onkel und deren Söhne. Genaueres wisse er darüber nicht. Seine Mutter habe ihm das gesagt. Woher diese das wisse, könne er nicht sagen. Er habe seine Verwandten zuletzt gesehen, als er noch ein Kind gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs "Deutsch und Alphabetisierung", Sprachniveau B1, vor und verwies im Übrigen auf die bereits bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Auf Befragen gab er an, aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman zu stammen, wo er mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits samt Familie sowie davor auch mit seinem bereits verstorbenen Vater gelebt habe. Sein Vater sei vor circa 4 Jahren ums Leben gekommen, cirka zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Den Grund für den Tod seines Vaters kenne er nicht. Nach dem Tod seines Vaters sei sein Onkel mütterlicherseits das Familienoberhaupt geworden. Seine Familie habe deshalb ihr Haus verlassen und sei zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Was mit dem eigenen Wohnhaus passiert sei, wisse er nicht. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe Grundstücke besessen. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt. Danach habe er seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Er wisse nicht, was nach der Übersiedlung zu seinem Onkel mit den Grundstücken passiert sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er seinen Onkel mütterlicherseits in der Landwirtschaft unterstützt, welcher ebenfalls Grundstücke besessen habe. Sein Onkel habe drei Söhne, diese seien jung, aber er kenne ihr Alter nicht. Dessen ältester Sohn sei nur wenig jünger als er selbst, die anderen beiden seien sehr jung. Sein Vater habe eine Schwester und drei Brüder gehabt. Die Brüder würden in der Provinz Laghman in der Stadt römisch 40 , im Zentrum leben. Er wisse nicht, aus welchem Grund seine Onkel väterlicherseits in der Stadt leben würden. Seine Onkel hätten auch Kinder, sein Onkel römisch 40 habe fünf Söhne und vier Töchter, römisch 40 habe drei Söhne und römisch 40 habe sechs Söhne und drei Töchter. Seine Cousins seien älter und auch jünger als er selbst. Befragt, was sein Onkel beruflich mache, gab er an, dass diese mit den Taliban zusammenarbeiteten. Dies wisse er seit fünf oder sechs Jahren. Er habe keinen Kontakt zu diesen Onkeln. Er wisse nicht, was seine Cousins beruflich machen würden. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass seine Cousins selbst zu den Taliban gehörten, bejahte er dies und brachte vor, die ganzen Familien würden mit den Taliban zusammenarbeiten, es seien die Onkel und deren Söhne. Genaueres wisse er darüber nicht. Seine Mutter habe ihm das gesagt. Woher diese das wisse, könne er nicht sagen. Er habe seine Verwandten zuletzt gesehen, als er noch ein Kind gewesen sei. In seinem Heimatdorf gebe es zwischen 60 und 70 Häuser, er kenne die meisten Bewohner. Er sei vor seiner Ausreise noch nie außerhalb seines Heimatdorfes gewesen. Die Dorfbewohner gehörten der paschtunischen Volksgruppe an. Er führte namentlich drei Nachbardörfer auf und gab an, in einem davon die Schule besucht zu haben. Auf Vorhalt, dass er auf die vorhergehende Frage angegeben habe, nie außerhalb seines Heimatdorfes gewesen zu sein, gab er an, dass er die Frage auf Städte bezogen habe, er sei in keiner anderen Stadt gewesen. Sein Bruder sei schätzungsweise sieben oder acht Jahre alt. In seinem Heimatdorf gebe es auch viele Taliban, eine genaue Anzahl könne er nicht nennen. Er schätze, dass sowohl ältere als auch jüngere Personen bei den Taliban gewesen seien. Auf Vorhalt, warum er dann angegeben habe, dass es nur ältere Personen gewesen seien, führte er aus, die Mehrheit seien eher ältere Personen gewesen, sie hätten aber auch jüngere bei sich gehabt. Auf die Frage, ob diese Personen von den Taliban für ihre Tätigkeit bezahlt worden seien, gab er an, darüber nichts zu wissen. Manche hätten sich freiwillig den Taliban angeschlossen, andere seien dazu gezwungen worden. In seinem Heimatdorf hätten die Taliban gekämpft und die Jugendlichen dazu überredet, mit ihnen mitzukämpfen. Befragt, wo sie gekämpft hätten, gab er an, selbst an keinen Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er wisse nicht, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Die Taliban seien in die Berge gegangen und hätten dort eine Gruppe organisiert, die in der Nacht zum Kriegsort gegangen sei. Befragt, woher er das so genau wisse, gab er an, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits dies erzählt habe. Woher dieser das wisse, könne er nicht sagen. Befragt, ob er persönlich Taliban gekannt habe, gab er an, sie gesehen zu haben, sie seien aus dem Dorf gewesen. Er habe sich mit ihnen unterhalten. Sie hätten ihm beispielsweise gesagt, dass er mit ihnen in den Jihad ziehen solle; das wäre der richtige Weg und eine gute Arbeit. Befragt, ob er dafür Geld bekommen hätte, gab er an, dass darüber nicht gesprochen worden sei. Das erste Mal habe er sich vor langer Zeit, ungefähr etwa vor drei oder vier Jahren mit den Taliban darüber unterhalten. Er sei drei oder vier Tage nach dieser Kontaktaufnahme mit den Taliban geflüchtet, weil sie ihn getötet hätten, wenn er nicht mit ihnen gekommen wäre. Es habe nur ein Gespräch mit den Taliban gegeben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, vier oder fünf Mal von den Taliban angesprochen worden zu sein, brachte er vor, die Taliban seien im Heimatdorf gewesen. Es sei mehrmals vorgekommen, dass sie den Jugendlichen gesagt hätten, mit ihnen mitzugehen. Er selbst sei aber einmal persönlich angesprochen worden. Auf Befragung nannte er drei Taliban aus seinem Heimatdorf namentlich. Er habe diese vier Männer auch schon vor dem Gespräch gekannt, aber nicht mit ihnen gesprochen. Sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter hätten ihm empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen. Befragt, ob sein Bruder auch schon von den Taliban angesprochen worden sei, gab er an, dass dieser noch zu jung sei. Die Taliban würden Jugendliche im Alter von 14, 15 Jahren oder darüber ansprechen. Auf die Frage, warum trotz der hohen Anzahl von Taliban im Dorf noch immer junge Männer zwangsrekrutiert würden, gab er an, dass sie ihre Anzahl erhöhen wollten, damit sie viele Anhänger und ausreichende Unterstützung hätten. Es hätten sich auch Personen freiwillig den Taliban angeschlossen. Er kenne eine oder zwei. Es seien zwei Buben gewesen, die selbst gesagt hätten, dass sie sich den Taliban anschließen wollten. Zum Vorhalt, dass seinem einmaligen Gespräch mit den Taliban keine Bedrohung seiner Person entnommen werden könne, gab er an, er sei zusammengeschlagen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er unbedingt mit ihnen gehen müsse; er habe ihnen erklärt, dass er nach Hause gehen müsse und sie ein anderes Mal darüber sprechen könnten. Auf Vorhalt, dass er weder vor dem Bundesamt noch in der aktuellen Verhandlung angegeben habe, von den Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, gab er an, dies erwähnt zu haben, aber möglicherweise sei dies nicht protokolliert worden. Auf Vorhalt, dass im Protokoll nichts zu finden sei, wiederholte er, es erwähnt zu haben, er könne dazu nichts sagen. Auf Vorhalt, dass er eben gerade nichts erwähnt habe, als er zum Gespräch mit den Taliban befragt worden sei, gab er an, nun danach gefragt worden zu sein, ob er einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und es deshalb erwähnt habe. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er gefragt worden sei, wie das Gespräch mit den Taliban verlaufen sei und er die Aufforderung zur Teilnahme am Jihad angesprochen, aber von keinen Gewalthandlungen erzählt habe, wiederholte er, dass er - nachdem er nun nach einer Bedrohung gefragt worden sei -, angegeben habe, dass sie ihm diesen Schaden zugefügt hätten. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt auf die Frage nach Bedrohungen durch die Taliban angegeben habe, getötet hätte werden sollen, wenn er am Jihad nicht teilgenommen hätte, er aber auch damals nicht angegeben habe, zusammengeschlagen worden zu sein, beharrte er darauf, es auf jeden Fall gesagt zu haben, möglicherweise sei dies vom Dolmetscher nicht übersetzt worden. Zum Vorhalt, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und warum er das Fehlen nicht gerügt habe, gab er an, dass es ihm nicht aufgefallen sei, dass diese Aussage nicht richtig übersetzt worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er diesen Umstand auch in der Beschwerde angeben hätte können, brachte er vor, dass beim Verfassen der Beschwerde kein Dolmetscher anwesend gewesen sei; die paar Sachen die in der Beschwerde stünden, hätte er selbst gesagt. Auf die Frage, ob er eine Ahnung hätte, warum er von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, brachte er vor, keinen Vater gehabt zu haben und außerdem ein junger Erwachsener gewesen zu sein, weshalb sie von ihm verlangt hätten für sie zu arbeiten. Zum Vorhalt, dass sein Onkel mütterlicherseits das Familienoberhaupt gewesen sei, gab er an, sein Onkel könne ihn nicht verteidigen, weil die Taliban mächtig seien und sein Onkel keine Unterstützung gehabt habe. Befragt, ob sich die Situation bei seinem Vater anders dargestellt hätte, brachte er vor, dass dies vermutlich so gewesen sei, weil er dann einen Vater gehabt hätte, sein Vater wäre das Familienoberhaupt gewesen. Auf die Frage, ob sich sein Vater gegen die Taliban hätte stellen können, brachte er vor, dies nicht zu wissen. Er sei niemals in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, sich in einer dieser Großstädte im Fall der Rückkehr anzusiedeln, weil er dort niemanden kenne und außerdem könnten ihn die Taliban überall finden. Ganz Afghanistan sei unsicher, darunter auch die großen Städte. Zum Vorhalt, dass sehr viele Personen nach Kabul zurückkehrten und was speziell in seinem Fall gegen eine Ansiedlung in Kabul spreche, gab er an, dass Kabul ebenfalls sehr unsicher sei und die Taliban ihn auch dort finden könnten, außerdem kenne er niemanden dort. Er habe keine Berufsausbildung, es sei ihm nicht möglich, dort ein Leben aufzubauen. Wie man gegebenenfalls den Nachrichten entnehme, fänden in Kabul regelmäßig Angriffe und Selbstmordattentate statt. Seine Familie sei in der Lage in Afghanistan zu überleben, könnte ihn jedoch in Kabul nicht finanziell unterstützen. Sie habe nicht ausreichend Geld, um sein Leben in Kabul finanzieren zu können. In Österreich habe er keine Verwandten. Derzeit besuche er einen Kurs, anschließend wolle er eine Ausbildung machen. Befragt, ob er gemeinnützigen Tätigkeiten nachgehe, brachte er vor, in Linz für die Caritas freiwillig gearbeitet zu haben; manchmal, wenn er zu viele Stunden gearbeitet habe, habe er pro Stunde 5 Euro bekommen. Darüber habe er keine Bestätigung. Er habe österreichische Freunde. Die meisten habe er beim Fußball- und Volleyballspielen kennengelernt. Er sei kein Mitglied eines Vereins. Er habe keine Partnerin. Auf Befragen durch den bevollmächtigten Vertreters gab er an, dass es 30 bis 40 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt eine Polizeistation gegeben habe. Auf die weitere Frage, wie lange die Taliban in seinem Heimatdorf schon präsent seien, gab er an, vermutlich seit 7 oder 8 Jahren. Konkrete Fälle von Zwangsrekrutierungen in seinem Heimatdorf kenne er nicht. Auf die Frage, warum er nicht mit den Taliban habe kämpfen wollen, gab er an, dass diese ungerecht seien und unschuldige Menschen töten würden. Auf die Frage, ob er nach seiner Ausreise in Afghanistan gesucht worden sei, brachte er vor, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits nach seiner Ankunft in Österreich erzählt habe, dass einmal Leute gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban getötet werden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte sodann vor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor sehr gefährlich äußerst sei. In vielen Regionen komme es zu Vorfällen und Kampfhandlungen, in bestimmten Regionen in Afghanistan komme es auch zu Zwangsrekrutierungen; hiezu werde auf den vorgelegten Bericht vom 09.08.2017 zu Zwangsrekrutierungen und auf Seite 1 des Positionspapieres des Bundesamtes verwiesen: "Berichten zufolge nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen seien einer Quelle zufolge ebenso wie Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden." Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, die seit mehreren Jahren unter Kontrolle der Taliban stehe und in der die absolute Mehrheit der Bevölkerung Paschtunen sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er zwangsweise rekrutiert werde. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der Vertreter des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman geboren und lebte dort mit seiner Familie (Eltern, jüngerer Bruder) und Verwandten (Onkel mütterlicherseits und dessen Familie). Zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins leben außerhalb des Dorfes ebenfalls in der Provinz Laghman, in der Provinzhauptstadt. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, ohne jedoch eine Berufsausbildung in Afghanistan erhalten zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher die familieneigene Landwirtschaft betrieben hat, ist kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers getötet worden. Davor unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater bei den landwirtschaftlichen Arbeiten. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers wurde sein Onkel mütterlicherseits Familienoberhaupt. Die Familie des Beschwerdeführers übersiedelte in das Wohnhaus seines Onkels und bewirtschaftete gemeinsam die Grundstücke. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls noch im Heimatdorf bei seiner Familie auf. Der Beschwerdeführer stellte hier am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman geboren und lebte dort mit seiner Familie (Eltern, jüngerer Bruder) und Verwandten (Onkel mütterlicherseits und dessen Familie). Zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins leben außerhalb des Dorfes ebenfalls in der Provinz Laghman, in der Provinzhauptstadt. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, ohne jedoch eine Berufsausbildung in Afghanistan erhalten zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher die familieneigene Landwirtschaft betrieben hat, ist kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers getötet worden. Davor unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater bei den landwirtschaftlichen Arbeiten. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers wurde sein Onkel mütterlicherseits Familienoberhaupt. Die Familie des Beschwerdeführers übersiedelte in das Wohnhaus seines Onkels und bewirtschaftete gemeinsam die Grundstücke. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls noch im Heimatdorf bei seiner Familie auf. Der Beschwerdeführer stellte hier am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Zwangsrekrutierungen durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass alle Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers väterlicherseits den Taliban angehören. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitischer Muslim in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder, die im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig sind. Ebenso leben ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits sowie dessen drei Söhne in diesem Dorf. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 Sicherheits-relevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmord-attentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Provinz Laghman: Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 452.922 geschätzt (CSO 2016). Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 42 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 719 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 49 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 42 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt Andere Vorfälle Insgesamt 852 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016). Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016). Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu, aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene je nach Region und Wetterbedingungen unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Pakete für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene je nach Region und Wetterbedingungen unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Pakete für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw., sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel, im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). 2016 Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebene, nicht-dokumentierte Rückkehrer/innen und registrierte Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ihr Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - dazu, in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhars und von Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind; davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.1.2017). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jah