GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach ihren Angaben am 27.10.2008 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums ins Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin und Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 28.10.2008 wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt, die dann mehrfach verlängert wurde. Die letzte Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung einschließlich jener der Zweitbeschwerdeführerin (Familiengemeinschaft mit Studierenden) war dann bis 08.10.2013 gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde dann (für beide Beschwerdeführerinnen) am 08.10.2013 gestellt. Am 19.11.2014 wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot vorgenommen. Diese Einvernahme, deren Niederschrift bloß eineinhalb Seiten umfasst, erfolgte in äußerst kursorischer Form, wobei offensichtlich ein starrer Fragenkatalog verwendet und bloß zweimal nachgefragt wurde. So wurde die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Antwort, dass sie ledig sei, nicht explizit gefragt, ob sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe. Es wurden auch keine weiteren Fragen zu ihrer in Österreich geborenen Tochter gestellt. Es erfolgte auch keine einzige Frage zum Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerinnen. Ein Parteiengehör zur Lage in der Mongolei und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat wurden ebenfalls nicht vorgenommen.Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach ihren Angaben am 27.10.2008 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums ins Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin und Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 28.10.2008 wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt, die dann mehrfach verlängert wurde. Die letzte Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung einschließlich jener der Zweitbeschwerdeführerin (Familiengemeinschaft mit Studierenden) war dann bis 08.10.2013 gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde dann (für beide Beschwerdeführerinnen) am 08.10.2013 gestellt. Am 19.11.2014 wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot vorgenommen. Diese Einvernahme, deren Niederschrift bloß eineinhalb Seiten umfasst, erfolgte in äußerst kursorischer Form, wobei offensichtlich ein starrer Fragenkatalog verwendet und bloß zweimal nachgefragt wurde. So wurde die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Antwort, dass sie ledig sei, nicht explizit gefragt, ob sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe. Es wurden auch keine weiteren Fragen zu ihrer in Österreich geborenen Tochter gestellt. Es erfolgte auch keine einzige Frage zum Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerinnen. Ein Parteiengehör zur Lage in der Mongolei und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat wurden ebenfalls nicht vorgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, sprach mit Bescheid vom 19.12.2014, Zlen. 464686309-140033940 und 556521002-140297688, aus, dass den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt werde.
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen
FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt I).
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde auf die Dauer von 3 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III) Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige der Mongolei seien, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin seit 27.10.2008 im Bundesgebiet aufhalte und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei. Mit Ausnahme der Tante der Erstbeschwerdeführerin würden keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe bis zum 20. Lebensjahr in der Mongolei gelebt, wo auch deren Vater, ein Bruder und eine Schwester leben würden. Zum Gesundheitsstatus der Tochter erfolgten keine Feststellungen. Weiters wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich zweimal gerichtlich verurteilt worden sei, wobei diese vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.08.2012
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 22.10.2013
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Feststellungen zur Lage in der Mongolei wurden im Bescheid des Bundesamtes nicht getroffen. Auf die oben genannten Verurteilungen stützte sich dann das Bundesamt, wonach
2 Z 1 NAG ein nachträglicher Versagungsgrund vorliege.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, sprach mit Bescheid vom 19.12.2014, Zlen. 464686309-140033940 und 556521002-140297688, aus, dass den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt werde.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde auf die Dauer von 3 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei) Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige der Mongolei seien, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin seit 27.10.2008 im Bundesgebiet aufhalte und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei. Mit Ausnahme der Tante der Erstbeschwerdeführerin würden keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe bis zum 20. Lebensjahr in der Mongolei gelebt, wo auch deren Vater, ein Bruder und eine Schwester leben würden. Zum Gesundheitsstatus der Tochter erfolgten keine Feststellungen. Weiters wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich zweimal gerichtlich verurteilt worden sei, wobei diese vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.08.2012
Paragraphen 127 und 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 22.10.2013
Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Feststellungen zur Lage in der Mongolei wurden im Bescheid des Bundesamtes nicht getroffen. Auf die oben genannten Verurteilungen stützte sich dann das Bundesamt, wonach
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ein nachträglicher Versagungsgrund vorliege. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerecht erhobenen Beschwerden, wobei insbesondere ausgeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit einem aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten lebe. Weiters habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich bzw. eine Abwägung von Art. 8 EMRK und Art. 24 der Grundrechtecharta (Wohl des Kindes) gegenüber dem öffentlichen Interesse aufgrund der angeführten Delikte nicht stattgefunden.Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerecht erhobenen Beschwerden, wobei insbesondere ausgeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit einem aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten lebe. Weiters habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Situation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich bzw. eine Abwägung von Artikel 8, EMRK und Artikel 24, der Grundrechtecharta (Wohl des Kindes) gegenüber dem öffentlichen Interesse aufgrund der angeführten Delikte nicht stattgefunden. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 12.01.2018 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin Herrn XXXX , geb. XXXX , am XXXX in XXXX geheiratet habe.Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 12.01.2018 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 geheiratet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W152.2017078.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.