G 2005 und § 61 FPG 2005 alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 01.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut den vorliegenden EURODAC-Informationen suchte der Beschwerdeführer bereits am 29.10.2015 und 30.10.2015 in den Niederlanden um Asyl an. Am 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und gab hierbei an, dass er seine Heimat im August 2015 gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe. Die Familie sei damals im Iran oder in der Türkei geblieben und der Beschwerdeführer sei alleine in die Niederlande weitergereist. Konkret gab der Beschwerdeführer zum Reiseweg an, von Afghanistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, ein ihm unbekanntes Land, Österreich, Deutschland, die Niederlande und erneut Deutschland letztlich wieder nach Österreich gekommen zu sein. Er könne über die durchreisten EU-Länder nichts Schlechtes angeben, aber er wolle in Österreich bleiben, da hier seine Familie lebe und seine Mutter krank sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in den Niederlanden um Asyl angesucht zu haben, dort vom 11.11.2015 bis zum 31.07.2017 aufhältig gewesen zu sein und einen bis zum 11.11.2017 gültigen Aufenthaltstitel gehabt zu haben. Da die in der Erstbefragung angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt wurde (vgl. AS 59), wurde ein Röntgenbefund an der linken Hand mit dem Ergebnis: Schmeling 4, GP 31" (vgl. AS 77) angefertigt.Da die in der Erstbefragung angegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt wurde vergleiche AS 59), wurde ein Röntgenbefund an der linken Hand mit dem Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" vergleiche AS 77) angefertigt. Am 22.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an die Niederlande. Zudem wurde den niederländischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen werde.Am 22.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an die Niederlande. Zudem wurde den niederländischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen werde. Mit Schreiben vom 29.08.2017 lehnten die niederländischen Behörden zunächst eine Übernahme des Beschwerdeführers ab, da es sich ihrer Ansicht nach um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, und demnach Österreich für sein Verfahren zuständig sei. In einem Remonstrationsschreiben vom 29.08.2017 wurden die niederländischen Behörden erneut darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen und den niederländischen Behörden das Ergebnis so bald wie möglich zur Kenntnis gebracht werde. Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.09.2017 (AS 121
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages
1 lit. d der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vgl. AIDA 11.2015).Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015). Allgemeines / erweitertes Verfahren Es gibt ein allgemeines und ein erweitertes Asylverfahren. Jeder Asylantrag wird zunächst im allgemeinen Verfahren behandelt, bei dem innerhalb von 8 Tagen (verlängerbar um 6 Tage) eine Entscheidung gefällt werden soll. Kristallisiert sich heraus, dass das nicht möglich ist, wir das Verfahren in das erweiterte Verfahren übergeführt, das in 6 Monaten (verlängerbar auf 1 Jahr) entschieden werden soll. Im allgemeinen Verfahren werden in der Regel weniger komplexe Fälle entschieden (z.B. Folgeanträge). Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015). Grenzverfahren Im Juli 2015 wurde in den Niederlanden offiziell ein Grenzverfahren eingeführt. Bei Antragstellung an der Grenze wird die Entscheidung zur Verweigerung der Einreise ausgesetzt und der Antragsteller kommt in Haft (geschlossenes Antragszentrum in Schiphol). Während dieser Zeit muss IND feststellen, ob Gründe zur Verweigerung der Einreise vorliegen. Ist dies nicht möglich, muss die Einreise erlaubt und ein ordentliches Asylverfahren geführt werden. Rechtsbeistand ist auch im Grenzverfahren gegeben. Das Grenzverfahren darf max. 4 Wochen dauern (AIDA 11.2015). Beschwerde Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vgl AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015).Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 ? Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 27.1.2016 ? Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016? Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 ? Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 ? Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 27.1.2016 Dublin-Rückkehrer Ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in die Niederlande zurückkehrt, hat Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor dem IND. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Es gibt aber bis zum Beginn des Verfahrens keine Ruhe- und Vorbereitungsphase und keine Unterbringung. Oft nehmen die Behörden in solchen Konstellationen eine Fluchtgefahr an und es besteht die Möglichkeit, dass solche Rückkehrer in Haft genommen werden. In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 11.2015). Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012). Quellen: ? AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (11.1.2012): Anfragebeantwortung, per Email Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob der AW überhaupt physisch und psychisch in der Lage ist, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.) Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird die NGO iMMO vom IND auf dessen Kosten beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen (AIDA 11.2015). Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft. Bestehen Zweifel über das Alter, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt. Dies wird von einer medizinisch-ethischen Kommission überwacht, trotzdem gibt es Kritik am Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes. Alle UMA erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder der Rechtsvertreter den Asylantrag stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 hat NIDOS 1.802 UM betreut (AIDA 11.2015). Familien werden gemeinsam untergebracht. UMA werden gesondert untergebracht, zuerst in Kinderwohngruppen. Dann entscheidet der Vormund welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: verbleiben in der Kinderwohngruppe (unter 15-jährige); kleine Wohneinheiten (15-18-jährige); Campus-Unterbringung; oder eine geschützte Unterbringungsstätte (für UM mit erhöhter Gefährdung, etwa Opfer von Menschenhandel). Sie alle werden von COA betrieben. UMA unter 12 Jahren werden sofort bei Familien untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.). Alle unter 18-jährigen haben ein Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o. D.).Familien werden gemeinsam untergebracht. UMA werden gesondert untergebracht, zuerst in Kinderwohngruppen. Dann entscheidet der Vormund welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: verbleiben in der Kinderwohngruppe (unter 15-jährige); kleine Wohneinheiten (15-18-jährige); Campus-Unterbringung; oder eine geschützte Unterbringungsstätte (für UM mit erhöhter Gefährdung, etwa Opfer von Menschenhandel). Sie alle werden von COA betrieben. UMA unter 12 Jahren werden sofort bei Familien untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.). Alle unter 18-jährigen haben ein Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o. D.). Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW, diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 ? COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.): Locations for young people, https://www.coa.nl/en/about-us/reception-centres/locations-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers, Zugriff 28.1.2016 Non-Refoulement Entscheidungen über Außerlandesbringungen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung von Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert ist, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem niederländischen Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der Asylwerber bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 25.6.2015). Quellen: ? USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Netherlands, https://www.ecoi.net/local_link/306396/443671_de.html, Zugriff 15.1.2016 Versorgung
Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vgl. AIDA 11.2015).
Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vergleiche AIDA 11.2015). Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben (€ 12,95/Person); Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 11.2015). Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Art der Unterbringung: ... Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Asylverfahrens, darf der Asylwerber für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.). Asylwerbern ist es möglich, verschiedene Arbeiten in ihrem Unterbringungszentrum (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von € 13,80 zu verrichten (AIDA 11.2015). Es gibt in den Niederlanden insgesamt 84 Unterbringungszentren, mit 24.850 Plätzen. Es handelt sich dabei um: * Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum, AC, geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren) * Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie, COL, wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage) * 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie, POL, dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt AW im POL. Ein POL ist speziell für Kinder ausgebaut, da es außer den GL keine speziellen Familienunterkünfte gibt) * Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum, AZC, hier werden erweiterte Verfahren geführt. AZC machen das Gros der Zentren aus und werden laufend neu eröffnet. 3 AZC sind speziell für Kinder ausgebaut) * Rückkehrzentrum (Terugkeerlocatie, TL, max. 4 Wochen Aufenthaltsrecht nach neg. Entscheidung) * Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie, VBL, bis 12 Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) * 6 Familienzentren (Gezinslocatie, GL, für Familien, die Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) (AIDA 11.2015) Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.b).Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.b). Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW; diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015). Nach negativer Entscheidung im allgemeinen Verfahren hat der AW noch für 4 Wochen das Recht auf Unterbringung, egal ob er Beschwerde einlegt oder nicht und egal ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen bekommt hat oder nicht. Danach endet dieses Recht. Bei Beschwerde gegen negative Entscheidung im erweiterten Verfahren, hat der AW das Recht auf Unterbringung auf Dauer des Rechtsmittelverfahrens (und für weitere 4 Wochen nach dem Urteil des Gerichts). Bei weiterer Beschwerde vor dem Council of State gibt es nur dann ein Recht auf Unterbringung, wenn das Council eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das ist aber angeblich meist nicht der Fall (AIDA 11.2015). Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten Freedom Restricting Location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Die Voraussetzung für den Aufenthalt dort ist die Rückkehr in die Heimat. Eine weitere Form der Unterbringung sind die Familienzentren. Hier dürfen nur Eltern mit ihren minderjährigen Kindern wohnen, deren Asylanträge abgelehnt wurden und die das Land verlassen müssen. Familien werden in diesen Einrichtungen auf die Rückkehr in die Heimat vorbereitet (COA o. D.b). Das European Committee of Social Rights des Europarats kritisierte Ende 2014, dass die Niederlande die Rechte irregulärer Migranten verletzten, indem sie ihnen nach abgelehntem Asylverfahren keine staatliche Versorgung mehr hatten zukommen lassen. Der aktuelle Stand der Dinge ist, dass die Versorgung abgelehnter Asylwerber von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und von der Regierung finanziert werden muss (AIDA 11.2015). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 ? COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a): Asylum Seekers, http://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 27.1.2016 ? COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Types of reception locations, https://www.coa.nl/en/about-coa/reception-centres/types-of-reception-locations, Zugriff 27.1.2016 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 27.1.2016 Medizinische Versorgung Wenn ein Asylwerber zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND o.D.). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.c). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (GCA o.D.a). AW sind grundsätzlich krankenversichert. Medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren zu gewährleisten. Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheids-centrum Asielzoekers) ist die erste Anlaufstelle für AW in Gesundheitsangelegenheiten (AIDA 11.2015). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers) verfügt über 85 Standorte in oder in der Nähe jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Gesundheitszentren werden fixe Ordinationszeiten angeboten, die für jeden Asylwerber zugänglich sind. Es ist aber auch möglich, sich einen Termin auszumachen. Außerdem steht zu jeder Zeit (24 Stunden/7 Tage die Woche) eine Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.b). AW haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen und Zahnmedizin (in extremen Fällen). AW haben auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von AW mit psychischen Problemen. Zugang zu medizinischer Versorgung wie für AW besteht faktisch auch für Personen in VBL, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben. In GL besteht medizinische Versorgung für Erwachsene nur im Notfall. Alle Personen, die kein Aufenthaltsrecht (mehr) in den Niederlanden haben, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 11.2015). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 ? COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Health Care, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/living-at-a-reception-centre/medical-care, Zugriff 28.1.2016 ? GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.a): About GC A, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html, Zugriff 15.1.2016 ? GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.b): How does the GC A work, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 14.1.2016 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 28.1.2016" Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aufgrund der in Österreich durchgeführten Untersuchungen stehe seine Volljährigkeit fest. Zudem hätten die Niederlande einer Übernahme seiner Person gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zugestimmt. Die Verfahren der Eltern und der beiden Geschwister des Beschwerdeführers seien in Österreich zugelassen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihnen. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich über einen längeren Zeitraum von seinen Eltern und Geschwistern getrennt gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer angeführt habe, dass seine Mutter an Nierenproblemen leiden würde, verkenne die Behörde nicht, dass die seelische Unterstützung des Beschwerdeführers einen positiven Aspekt darstelle, jedoch ergebe sich daraus kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 17 der Dublin III-VO, woraus ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheine. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sich sein Vater, sein Bruder und seine Schwester um die Mutter kümmern würden. Die genannten Personen hätten sich bereits in den letzten 1 ¿ Jahren allein um die Mutter gekümmert. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu ihnen telefonisch Kontakt halten könne; eine Unterstützung mit Geld oder sonstigen Hilfsmitteln sei ebenfalls während seines Aufenthaltes in den Niederlanden möglich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der von ihm namhaft genannten Personen in Österreich noch laufend und ihr Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht gesichert sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aufgrund der in Österreich durchgeführten Untersuchungen stehe seine Volljährigkeit fest. Zudem hätten die Niederlande einer Übernahme seiner Person gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zugestimmt. Die Verfahren der Eltern und der beiden Geschwister des Beschwerdeführers seien in Österreich zugelassen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihnen. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich über einen längeren Zeitraum von seinen Eltern und Geschwistern getrennt gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer angeführt habe, dass seine Mutter an Nierenproblemen leiden würde, verkenne die Behörde nicht, dass die seelische Unterstützung des Beschwerdeführers einen positiven Aspekt darstelle, jedoch ergebe sich daraus kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Artikel 17, der Dublin III-VO, woraus ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheine. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sich sein Vater, sein Bruder und seine Schwester um die Mutter kümmern würden. Die genannten Personen hätten sich bereits in den letzten 1 ¿ Jahren allein um die Mutter gekümmert. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu ihnen telefonisch Kontakt halten könne; eine Unterstützung mit Geld oder sonstigen Hilfsmitteln sei ebenfalls während seines Aufenthaltes in den Niederlanden möglich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der von ihm namhaft genannten Personen in Österreich noch laufend und ihr Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht gesichert sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass das BFA auf die massiven Mängel im niederländischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung dorthin und seine persönliche Situation (insbesondere seine familiäre Situation und seine Minderjährigkeit) nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe konkret und ausführlich erklärt, inwiefern seine Behandlung in den Niederlanden und insbesondere die Mängel in der Versorgungs- und Unterbringungslage menschenrechtlichen Standards widersprechen würden. Darüber hinaus habe er auch konsistent erklärt, dass er minderjährig sei und dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwistern bestehe. Der Beschwerdeführer sei als Person, die glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland befürchte, besonders vulnerabel und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet, in den Niederlanden menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. In der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung
der Dublin Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Person des Beschwerdeführers bezogen untersucht werden müssen. Auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Es bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich schon große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert und in sich konsistent. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass er in den Niederlanden in menschenrechtswidriger Weise behandelt werden würde und es drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen wäre. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande eine Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen würde.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass das BFA auf die massiven Mängel im niederländischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung dorthin und seine persönliche Situation (insbesondere seine familiäre Situation und seine Minderjährigkeit) nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe konkret und ausführlich erklärt, inwiefern seine Behandlung in den Niederlanden und insbesondere die Mängel in der Versorgungs- und Unterbringungslage menschenrechtlichen Standards widersprechen würden. Darüber hinaus habe er auch konsistent erklärt, dass er minderjährig sei und dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwistern bestehe. Der Beschwerdeführer sei als Person, die glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland befürchte, besonders vulnerabel und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet, in den Niederlanden menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. In der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung
der Dublin Verordnung nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Person des Beschwerdeführers bezogen untersucht werden müssen. Auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Es bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich schon große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert und in sich konsistent. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass er in den Niederlanden in menschenrechtswidriger Weise behandelt werden würde und es drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen wäre. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen würde. Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 12.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der niederländischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in den Niederlanden geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in den Niederlanden geltend gemacht. Er hat angeführt, sich fast zwei Jahre lang in den Niederlanden aufgehalten zu haben und dort von den niederländischen Behörden versorgt worden zu sein (AS 213). Es sei ihm dort aber psychisch nicht gut gegangen, da ihm seine Familie gefehlt habe. Er wolle nunmehr bei seiner in Österreich aufhältigen Familie bleiben. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann, haben die Bestimmungen der Dublin-III-VO im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit der Niederlande ergeben und haben sich die Niederlande auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in den Niederlanden in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan getroffen werden. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden bereits eine ablehnende Entscheidung erhalten hat, besteht nach Rückstellung jederzeit die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, bei dem jedoch – vergleichbar mit der Situation in Österreich – die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen. Es gibt keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden der Zugang zum Asylverfahren, das auch seine Unterbringung und (medizinische) Versorgung mitumfasst, verwehrt worden sei. So hat er selbst angegeben, dass ihm die niederländischen Behörden eine Wohnung finanziert hätten und ihm weitere finanzielle Mittel zukommen haben lassen. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens waren die niederländischen Behörden jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihm weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen die Niederlande ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass die Niederlande einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellen. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten. Das im Rechtsmittelschriftsatz enthaltene Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und ihm daher Asyl zu gewähren gewesen wäre, ist gegenständlich irrelevant, zumal es sich gegenständlich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, nämlich um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung des Antrags zuständig ist. Die Niederlande sind, wie bereits ausgeführt, nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags zuständig und haben sich auch für zuständig erklärt. Folglich war es auch nicht erforderlich, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat auseinanderzusetzen, zumal diese ohnedies im niederländischen Asylverfahren geprüft werden. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnte der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch ohne Zweifel nicht darlegen. Dass der Beschwerdeführer unter akuten medizinischen Problemen inklusive aktuellem Behandlungsbedarf leiden würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass es ihm in den Niederlanden psychisch nicht gut gegangen sei, weil ihm seine Familie gefehlt habe. Bezüglich des kurzzeitigen Spitalsaufenthaltes im Dezember wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in den Niederlanden der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf eine medizinische Behandlung erhalten wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich in Österreich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden und er bei ihnen bleiben wolle. Nachdem er selbst angegeben hat, sich beinahe zwei Jahre lang in den Niederlanden aufgehalten zu haben, hat zumindest seither kein gemeinsamer Haushalt mit den angeführten Personen bestanden. Unbeschadet ihrer Bereitwilligkeit, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seines Verfahrens in Österreich Anspruch auf eine Versorgung hat, weshalb er keinesfalls auf ihre finanzielle Hilfe angewiesen ist. Zudem besteht auch im Falle einer Überstellung in die Niederlande die Möglichkeit, den Beschwerdeführer weiterhin finanziell zu unterstützen. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun. Es liegen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass konkret der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit seiner Mutter tatsächlich beitragen würde. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des längeren Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer jedenfalls keinen persönlichen Kontakt zu seiner Familie gehabt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden müsste. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit längerer Zeit ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers leben konnte und sohin nicht glaubhaft erscheint, dass für sie ohne seine Unterstützung nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde, konnte kein schützenswerter Familienbezug unter den erwachsenen Verwandten erkannt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Mutter auf die Hilfe ihrer mitgereisten Familienangehörigen, die sie auch bisher unterstützt haben, zurückgreifen kann. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in größerer Nähe zu seinen Eltern und Geschwistern vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher in Hinblick auf seine vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher in Hinblick auf seine vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt ist, war
5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt ist, war
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W153.2181846.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.