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{'item': 'W158 2140833-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 18§ 34§ 12a§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW158 2140833-1 SpruchW158 2140833-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans reiste am XXXX legal auf dem Luftweg nach Österreich ein.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans reiste am römisch 40 legal auf dem Luftweg nach Österreich ein. I.
  3. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und gefährlich. Ihr Sohn XXXX sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und gefährlich. Ihr Sohn römisch 40 sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. I.
  5. Am XXXX wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi im Beisein ihrer älteren Tochter niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  6. Am römisch 40 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi im Beisein ihrer älteren Tochter niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen und ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen hätten, ihre Heimat zu verlassen, gab diese an, dass sie mit ihrem Sohn zusammenleben wolle. Die Leute in Österreich seien sehr lieb und hielten die Menschenrechte ein. Befragt zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab sie an, dass sie als Frau in Afghanistan nicht auf die Straße gehen könne, sondern immer zu Hause bleiben müsse. Auch könne sie nicht alleine zum Arzt gehen. I.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , der BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihr

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), es wurde ihr daher

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), es wurde ihr daher

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass die BF, wie auch bereits ihr Sohn, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte. Sie gehöre auch nicht der sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen an.In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass die BF, wie auch bereits ihr Sohn, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte. Sie gehöre auch nicht der sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen an. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und da ihrem Sohn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sei auch ihr subsidiärer Schutz zu gewähren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und da ihrem Sohn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sei auch ihr subsidiärer Schutz zu gewähren. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  3. Mit Schreiben vom XXXX erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts I aufzuheben und ihr den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt I aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins aufzuheben und ihr den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch eins aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.
  6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt. I.
  7. Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen.römisch eins.
  8. Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen. I.
  9. Am XXXX langte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX ein.römisch eins.
  10. Am römisch 40 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 ein. I.
  11. Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.
  12. Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zum Spruchpunkt A): II.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch zwei.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. II.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):römisch zwei.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP). II.

  1. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.
  2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: II.3.
  3. Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF zur Kernfamilie des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX gehöre. In der Beweiswürdigung wird dazu lediglich festgehalten, dass diese Feststellung aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen hatte. Es bleibt damit jedoch entgegen § 60 AVG völlig unklar, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sich das BFA in seiner Beweiswürdigung bezieht. Auch den Verwaltungsakten sind keinerlei Ermittlungsschritte dieses Thema betreffend zu entnehmen. Die belangte Behörde unterließ somit offensichtlich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage der Familienangehörigkeit der BF zum angeblichen Sohn, der in Österreich subsidiären Schutz genießt. Dies wäre jedoch im gegenständlichen Fall umso mehr geboten gewesen, als der angebliche Sohn der BF einen anderen Familiennamen als die BF führt. Darüber hinaus konnte die BF auf Nachfrage nicht angeben, wo ihr Sohn arbeitet. So gab sie diesbezüglich einmal an, dass er selbstständig sei, während sie gleich darauf ausführte, sie glaube ihr Sohn sei in einer Käsefabrik tätig (AS 35). Alleine diese fehlende Ermittlungstätigkeit erfordert daher im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze die Kassation des Bescheides. Für ein mangelhaftes Verfahren genügt es nämlich nicht, wenn diese Tatsachen bei der Behörde notorisch sind, vielmehr sind auch die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar zu begründen (vgl VwGH 14.05.2002, 98/01/0514). Selbst wenn diese Tatsache daher bei der Behörde notorisch sein sollte - was jedoch aus dem Akt nicht ersichtlich ist - wäre die Begründung der belangten Behörde nicht ausreichend.römisch zwei.3.
  4. Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF zur Kernfamilie des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 gehöre. In der Beweiswürdigung wird dazu lediglich festgehalten, dass diese Feststellung aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen hatte. Es bleibt damit jedoch entgegen Paragraph 60, AVG völlig unklar, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sich das BFA in seiner Beweiswürdigung bezieht. Auch den Verwaltungsakten sind keinerlei Ermittlungsschritte dieses Thema betreffend zu entnehmen. Die belangte Behörde unterließ somit offensichtlich jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage der Familienangehörigkeit der BF zum angeblichen Sohn, der in Österreich subsidiären Schutz genießt. Dies wäre jedoch im gegenständlichen Fall umso mehr geboten gewesen, als der angebliche Sohn der BF einen anderen Familiennamen als die BF führt. Darüber hinaus konnte die BF auf Nachfrage nicht angeben, wo ihr Sohn arbeitet. So gab sie diesbezüglich einmal an, dass er selbstständig sei, während sie gleich darauf ausführte, sie glaube ihr Sohn sei in einer Käsefabrik tätig (AS 35). Alleine diese fehlende Ermittlungstätigkeit erfordert daher im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze die Kassation des Bescheides. Für ein mangelhaftes Verfahren genügt es nämlich nicht, wenn diese Tatsachen bei der Behörde notorisch sind, vielmehr sind auch die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 14.05.2002, 98/01/0514). Selbst wenn diese Tatsache daher bei der Behörde notorisch sein sollte - was jedoch aus dem Akt nicht ersichtlich ist - wäre die Begründung der belangten Behörde nicht ausreichend. II.3.
  5. Auch ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Frage eines möglicherweise eigenen Schutzbedarfs der BF im Sinne des § 3 AsylG oder des § 8 AsylG nur ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. Nach ihrer Aussage lebte die BF die letzten zwei Jahre in Pakistan und davor im Iran. Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Ermittlungen zur Frage, warum die BF Afghanistan verlassen hatte, was jedoch für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die BF in ihrem Herkunftsstaat im Sinne des § 3 AsylG 2005 verfolgt wurde, unerlässlich ist.römisch zwei.3.
  6. Auch ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Frage eines möglicherweise eigenen Schutzbedarfs der BF im Sinne des Paragraph 3, AsylG oder des Paragraph 8, AsylG nur ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. Nach ihrer Aussage lebte die BF die letzten zwei Jahre in Pakistan und davor im Iran. Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Ermittlungen zur Frage, warum die BF Afghanistan verlassen hatte, was jedoch für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die BF in ihrem Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 verfolgt wurde, unerlässlich ist. Darüber hinaus gab die BF während ihrer Einvernahme an, dass sie Gliederschmerzen habe und deswegen auch schmerzstillende Medikamente nehmen müsse. Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Ermittlungen dahingehend, woher diese Schmerzen stammen, welche Medikamente die BF einnehmen muss und ob diese in Afghanistan für die BF verfügbar wären, was angesichts der Feststellungen der belangten Behörde wonach die medizinische Versorgung weiterhin unter anderen an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten (Seite 89 des Bescheids) zumindest bezweifelt werden kann. Auch fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen zur möglichen Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr wird im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass für die BF keine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bestehe. Es fehlt jedoch im gesamten Bescheid eine eingehende Beschäftigung mit der individuellen Situation der BF im Falle einer Zurückweisung. Vielmehr geht die belangte Behörde lediglich davon aus, dass der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da dieser auch ihrem Sohn zuerkannt wurde. Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Die belangte Behörde hat jedoch nur ansatzweise Ermittlungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der BF getätigt.Darüber hinaus gab die BF während ihrer Einvernahme an, dass sie Gliederschmerzen habe und deswegen auch schmerzstillende Medikamente nehmen müsse. Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Ermittlungen dahingehend, woher diese Schmerzen stammen, welche Medikamente die BF einnehmen muss und ob diese in Afghanistan für die BF verfügbar wären, was angesichts der Feststellungen der belangten Behörde wonach die medizinische Versorgung weiterhin unter anderen an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten (Seite 89 des Bescheids) zumindest bezweifelt werden kann. Auch fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen zur möglichen Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr wird im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass für die BF keine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK bestehe. Es fehlt jedoch im gesamten Bescheid eine eingehende Beschäftigung mit der individuellen Situation der BF im Falle einer Zurückweisung. Vielmehr geht die belangte Behörde lediglich davon aus, dass der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da dieser auch ihrem Sohn zuerkannt wurde. Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Die belangte Behörde hat jedoch nur ansatzweise Ermittlungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der BF getätigt. II.3.3 Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.römisch zwei.3.3 Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist. II.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der BF tatsächlich um die Mutter des XXXX handelt beziehungsweise wird sie ihre diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse offenzulegen haben, um eine Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde gewährleisten zu können. Darüber hinaus wird es die BF insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand noch einmal einzuvernehmen haben. Auf Basis dieser Einvernahme wird sodann zu prüfen sein, ob es sich um eine Krankheit handelt, die möglicherweise in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fällt. Sollte das der Fall sein wird weiter zu prüfen sein, ob die von der BF benötigten Medikamente für sie auch in Afghanistan erhältlich wären.römisch zwei.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der BF tatsächlich um die Mutter des römisch 40 handelt beziehungsweise wird sie ihre diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse offenzulegen haben, um eine Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde gewährleisten zu können. Darüber hinaus wird es die BF insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand noch einmal einzuvernehmen haben. Auf Basis dieser Einvernahme wird sodann zu prüfen sein, ob es sich um eine Krankheit handelt, die möglicherweise in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fällt. Sollte das der Fall sein wird weiter zu prüfen sein, ob die von der BF benötigten Medikamente für sie auch in Afghanistan erhältlich wären. II.
  3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2140833.1.00

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