Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 18§ 19§ 24§ 34§ 12a§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW158 2140834-1 SpruchW158 2140834-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans reiste am XXXX legal auf dem Luftweg nach Österreich ein.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans reiste am römisch 40 legal auf dem Luftweg nach Österreich ein. I.
- Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, am XXXX in Teheran im Iran geboren worden zu sein. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern, das Leben in Afghanistan sei sehr schwer, da sie im Iran geboren worden sei. Ihr Bruder XXXX sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Auf eine Befragung durch das BFA verzichtete sie ausdrücklich nicht.römisch eins.
- Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, am römisch 40 in Teheran im Iran geboren worden zu sein. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern, das Leben in Afghanistan sei sehr schwer, da sie im Iran geboren worden sei. Ihr Bruder römisch 40 sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Auf eine Befragung durch das BFA verzichtete sie ausdrücklich nicht. I.
- Am XXXX wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vor der Einvernahme ihrer Mutter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi und ihrer Mutter kurz befragt, wobei es im Wesentlichen darum ging, warum ihr Vater sie schlug. Während dieser Befragung gab sie auch an einen Freund zu haben.römisch eins.
- Am römisch 40 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vor der Einvernahme ihrer Mutter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi und ihrer Mutter kurz befragt, wobei es im Wesentlichen darum ging, warum ihr Vater sie schlug. Während dieser Befragung gab sie auch an einen Freund zu haben. I.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , der BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihr
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), es wurde ihr daher
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), es wurde ihr daher
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass die BF, wie auch bereits ihr Bruder, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte. Sie gehöre auch nicht der sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen an.In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass die BF, wie auch bereits ihr Bruder, keine asylrelevanten Gründe in Vorlage bringen konnte. Sie gehöre auch nicht der sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen an. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und da ihrer Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sei auch ihr subsidiärer Schutz zu gewähren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und da ihrer Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sei auch ihr subsidiärer Schutz zu gewähren. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts I aufzuheben und ihr den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt I aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte die Anträge den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins aufzuheben und ihr den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch eins aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt. I.
- Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen.römisch eins.
- Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit 16.01.2017 zugewiesen. I.
- Am XXXX langte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX ein.römisch eins.
- Am römisch 40 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 ein. I.
- Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.
- Am 29.09.2017 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 58Abs.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zum Spruchpunkt A): II.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch zwei.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. II.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):römisch zwei.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
§ 18Asyl
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
§ 19Abs. 2 Asyl
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
§ 24Abs. 3 Asyl
G 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 5 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Nach Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 Asyl
G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 34Abs. 5 Asyl
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP). II.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: II.3.
- Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich unterließ die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der BF, so wurde sie während des zugelassenen Verfahrens entgegen der Vorschrift des § 19 AsylG 2005 nur einmal kurz im Beisein ihrer Mutter einvernommen. Die BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits beinahe 16 Jahre alt und somit mündige Minderjährige (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB). Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, dass in der Person der BF gelegene Umstände im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 vorgelegen wären, sodass sie nicht in der Lage gewesen wäre auszusagen. Es ist auch zumindest denkbar, dass die BF eigene von der Mutter verschiedene Fluchtgründe hat, die diese nicht geltend machen konnte. Trotz der fehlenden Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die BF nicht zur sozialen Gruppe der als "verwestlicht" angesehenen Frauen gehöre und begründet das in ihrer Beweiswürdigung damit, dass sich die BF nicht gewohnheitsmäßig westlich kleide und keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männer ihres Alters pflege und sich das Leben der BF somit nicht wesentlich von ihrem Leben in Afghanistan unterscheide. Wie die belangte Behörde zu diesen Erwägungen kommt ist insbesondere vor dem Hintergrund der nur kurzen Einvernahme nicht nachvollziehbar. Selbst in der kurzen Befragung anlässlich der Einvernahme ihrer Mutter gab die BF nämlich an einen Freund zu haben. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde jedoch völlig außer Betracht gelassen. Es fehlen dabei insbesondere Ermittlungen der belangten Behörde zur Frage, ob voreheliche Beziehungen von jungen Frauen von der Gesellschaft akzeptiert werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst nach den Feststellungen der belangten Behörde Mädchen unter 18 Jahren weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt sind, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird (AS 223). Die belangte Behörde ermittelte somit im Hinblick auf einen möglichen Fluchtgrund der BF nur ansatzweise und bezog auch die wenigen Aussagen der Tochter kaum bis gar nicht in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit ein und setzte sich auch rechtlich nicht ausreichend mit dieser Problematik auseinander. Bereits dieser Grund muss daher zur Kassation des Bescheids führen.römisch zwei.3.
- Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich unterließ die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der BF, so wurde sie während des zugelassenen Verfahrens entgegen der Vorschrift des Paragraph 19, AsylG 2005 nur einmal kurz im Beisein ihrer Mutter einvernommen. Die BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits beinahe 16 Jahre alt und somit mündige Minderjährige vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, ABGB). Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, dass in der Person der BF gelegene Umstände im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 vorgelegen wären, sodass sie nicht in der Lage gewesen wäre auszusagen. Es ist auch zumindest denkbar, dass die BF eigene von der Mutter verschiedene Fluchtgründe hat, die diese nicht geltend machen konnte. Trotz der fehlenden Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die BF nicht zur sozialen Gruppe der als "verwestlicht" angesehenen Frauen gehöre und begründet das in ihrer Beweiswürdigung damit, dass sich die BF nicht gewohnheitsmäßig westlich kleide und keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männer ihres Alters pflege und sich das Leben der BF somit nicht wesentlich von ihrem Leben in Afghanistan unterscheide. Wie die belangte Behörde zu diesen Erwägungen kommt ist insbesondere vor dem Hintergrund der nur kurzen Einvernahme nicht nachvollziehbar. Selbst in der kurzen Befragung anlässlich der Einvernahme ihrer Mutter gab die BF nämlich an einen Freund zu haben. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde jedoch völlig außer Betracht gelassen. Es fehlen dabei insbesondere Ermittlungen der belangten Behörde zur Frage, ob voreheliche Beziehungen von jungen Frauen von der Gesellschaft akzeptiert werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst nach den Feststellungen der belangten Behörde Mädchen unter 18 Jahren weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt sind, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird (AS 223). Die belangte Behörde ermittelte somit im Hinblick auf einen möglichen Fluchtgrund der BF nur ansatzweise und bezog auch die wenigen Aussagen der Tochter kaum bis gar nicht in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit ein und setzte sich auch rechtlich nicht ausreichend mit dieser Problematik auseinander. Bereits dieser Grund muss daher zur Kassation des Bescheids führen. II.3.
- Auch fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen zur möglichen Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr wird im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass für die BF keine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bestehe. Es fehlt jedoch im gesamten Bescheid eine eingehende Beschäftigung mit der individuellen Situation der BF im Falle einer Zurückweisung. Vielmehr geht die belangte Behörde lediglich davon aus, dass der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da dieser auch ihrer Mutter zuerkannt wurde. Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Abgesehen davon, dass die Behörde - wie oben näher dargelegt - kein ordentliches Ermittlungsverfahren führte, unterließ die belangte Behörde auch Ermittlungen zur Frage einer möglichen Gefährdung der BF, insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF laut den Aussagen ihrer Eltern die meiste Zeit ihres Lebens nicht in Afghanistan verbrachte.römisch zwei.3.
- Auch fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen zur möglichen Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr wird im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage lediglich darauf verwiesen, dass für die BF keine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK bestehe. Es fehlt jedoch im gesamten Bescheid eine eingehende Beschäftigung mit der individuellen Situation der BF im Falle einer Zurückweisung. Vielmehr geht die belangte Behörde lediglich davon aus, dass der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da dieser auch ihrer Mutter zuerkannt wurde. Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Abgesehen davon, dass die Behörde - wie oben näher dargelegt - kein ordentliches Ermittlungsverfahren führte, unterließ die belangte Behörde auch Ermittlungen zur Frage einer möglichen Gefährdung der BF, insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF laut den Aussagen ihrer Eltern die meiste Zeit ihres Lebens nicht in Afghanistan verbrachte. II.3.
- Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der BF nicht die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben; insbesondere konnte sie kein Vorbringen zu der von ihr in der Beschwerde behaupteten asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "westlich orientierten" afghanischen Frauen erstatten, das allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Erstbeschwerdeführerin führen hätte können.römisch zwei.3.
- Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der BF nicht die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben; insbesondere konnte sie kein Vorbringen zu der von ihr in der Beschwerde behaupteten asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "westlich orientierten" afghanischen Frauen erstatten, das allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Erstbeschwerdeführerin führen hätte können. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer bzw. "westlich orientierter" afghanischer Frauen (vgl. insbesondere VfSlg. 19.646/2012 mwN; VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182; 6.7.2011, 2008/19/0994) ist es nicht ausgeschlossen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wäre, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt.Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer bzw. "westlich orientierter" afghanischer Frauen vergleiche insbesondere VfSlg. 19.646 aus 2012, mwN; VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182; 6.7.2011, 2008/19/0994) ist es nicht ausgeschlossen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wäre, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt. Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist. II.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die BF einzuvernehmen haben und dabei zu ihrer Lebenseinstellung und ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen haben. Auf Basis dieser Befragungen wird sich die belangte Behörde dann mit der individuellen Situation der BF befassen müssen und dabei insbesondere zu beurteilen haben, ob die BF aufgrund ihrer Lebenseinstellung bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wäre. Verneinendenfalls wird die belangte Behörde dann weiter zu prüfen haben, ob im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.römisch zwei.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die BF einzuvernehmen haben und dabei zu ihrer Lebenseinstellung und ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen haben. Auf Basis dieser Befragungen wird sich die belangte Behörde dann mit der individuellen Situation der BF befassen müssen und dabei insbesondere zu beurteilen haben, ob die BF aufgrund ihrer Lebenseinstellung bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wäre. Verneinendenfalls wird die belangte Behörde dann weiter zu prüfen haben, ob im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht. II.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2140834.1.00