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{'item': 'W164 2150649-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW164 2150649-1 SpruchW164 2150649-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.01.2017, Zl. VSNR XXXX, AMS107 Jennersdorf, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 09.01.2017 bis 19.02.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht sei nicht erteilt worden.Mit Bescheid vom 25.01.2017, Zl. VSNR römisch 40 , AMS107 Jennersdorf, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 09.01.2017 bis 19.02.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Zur Begründung führte das AMS aus, die BF habe sich bei der Firma XXXX nicht beworben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Zur Begründung führte das AMS aus, die BF habe sich bei der Firma römisch 40 nicht beworben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige BF Beschwerde und führte aus, sie habe am 16.12.2016 vom AMS Jennerdorf die Information erhalten, dass sie sich bei der Firma XXXX als Mitarbeiterin in der Kantine bewerben solle. Die BF sei im Zeitraum von 20.12.2016 bis 02.

  1. 2017 jedoch krank gewesen. Auf eine Krankenstands-Meldung habe sie verzichtet, da sie die benötigten Medikamente zu Hause gehabt hatte. Sie besitze auch keinen PC und habe sich daher in dieser Zeit nicht bewerben können. Am 09.01.2017 habe sie versucht, eine Bewerbung abzugeben, welche ihre Tochter geschrieben hatte, jedoch sei "kein Zugang" gewesen. Es sei der BF nicht möglich gewesen, die Bewerbung auf elektronischem Weg zu verschicken. Die BF habe am 09.01.2017 beim AMS (Frau XXXX) angerufen und dort mitgeteilt, dass sie sich beworben habe, dass die Bewerbung aber nicht funktioniere. Ihrem zuständigen Mitarbeiter habe die BF dieses Problem am 13.01.2017 mitgeteilt. Auch dieser habe "versucht einzusteigen" dies sei aber nicht möglich gewesen. Die BF sei immer arbeitsbereit gewesen und sei auch aktuell arbeitsbereit. Sie beantrage, dass ihr Fall überprüft werde und ihr die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum gewährt werde.Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige BF Beschwerde und führte aus, sie habe am 16.12.2016 vom AMS Jennerdorf die Information erhalten, dass sie sich bei der Firma römisch 40 als Mitarbeiterin in der Kantine bewerben solle. Die BF sei im Zeitraum von 20.12.2016 bis 02.
  2. 2017 jedoch krank gewesen. Auf eine Krankenstands-Meldung habe sie verzichtet, da sie die benötigten Medikamente zu Hause gehabt hatte. Sie besitze auch keinen PC und habe sich daher in dieser Zeit nicht bewerben können. Am 09.01.2017 habe sie versucht, eine Bewerbung abzugeben, welche ihre Tochter geschrieben hatte, jedoch sei "kein Zugang" gewesen. Es sei der BF nicht möglich gewesen, die Bewerbung auf elektronischem Weg zu verschicken. Die BF habe am 09.01.2017 beim AMS (Frau römisch 40 ) angerufen und dort mitgeteilt, dass sie sich beworben habe, dass die Bewerbung aber nicht funktioniere. Ihrem zuständigen Mitarbeiter habe die BF dieses Problem am 13.01.2017 mitgeteilt. Auch dieser habe "versucht einzusteigen" dies sei aber nicht möglich gewesen. Die BF sei immer arbeitsbereit gewesen und sei auch aktuell arbeitsbereit. Sie beantrage, dass ihr Fall überprüft werde und ihr die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum gewährt werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2017 hat das Arbeitsmarktservice dieser Beschwerde nicht stattgegeben. Zur Begründung führte das Arbeitsmarktservice aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 23.3.2000 im Bezug der Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug sei durch zahlreiche Krankengeldbezüge und einige Pflegefreistellungen unterbrochen, weiters sei die BF im Jahr 2012 63 Tage in einem Dienstverhältnis zum Verein XXXX gestanden. Auch als Folge von zwei versäumten Kontrollmeldungen und einer verspäteten Geltendmachung des Fortbezugs der Notstandshilfe sei der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2017 hat das Arbeitsmarktservice dieser Beschwerde nicht stattgegeben. Zur Begründung führte das Arbeitsmarktservice aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 23.3.2000 im Bezug der Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug sei durch zahlreiche Krankengeldbezüge und einige Pflegefreistellungen unterbrochen, weiters sei die BF im Jahr 2012 63 Tage in einem Dienstverhältnis zum Verein römisch 40 gestanden. Auch als Folge von zwei versäumten Kontrollmeldungen und einer verspäteten Geltendmachung des Fortbezugs der Notstandshilfe sei der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice sei die Stellenzuweisung als Metallarbeiterin, Verkäuferin und als Hilfsarbeiterin in diversen Bereichen vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin suche eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 25 Wochenstunden oder eine Vollzeitstelle. Sie habe erklärt, dass sie während der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr die Beschäftigung ausüben könne. Ihr sei aufgetragen worden, das Ergebnis einer Bewerbung binnen acht Tagen nach Erhalt einer Vorstellungskarte beim Arbeitsmarktservice zu melden. Diese Vereinbarungen seien im Betreuungsplan vom 8.10.2016 enthalten, welcher im Einvernehmen erstellt worden sei. Am 16.12.2016 sei der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin in der Kantine bei der XXXX GmbH & Co KG mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 9.1.2017 per Post übermittelt worden. Der vorgesehene Dienstgeber habe eine elektronische Bewerbung unter einer näher genannten Homepage oder um eine postalische Bewerbung ersucht. Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 20.12.2016 sei die Vorstellungskarte für die Firma XXXX nochmals ausgedruckt und ihr persönlich übergeben worden. Die Firma XXXX habe am 9.1.2017 dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei.Am 16.12.2016 sei der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin in der Kantine bei der römisch 40 GmbH & Co KG mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 9.1.2017 per Post übermittelt worden. Der vorgesehene Dienstgeber habe eine elektronische Bewerbung unter einer näher genannten Homepage oder um eine postalische Bewerbung ersucht. Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 20.12.2016 sei die Vorstellungskarte für die Firma römisch 40 nochmals ausgedruckt und ihr persönlich übergeben worden. Die Firma römisch 40 habe am 9.1.2017 dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Am 13.1.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift aufgenommen. Die BF habe bestätigt, dass sie sich nicht beworben habe. Sie habe ausgeführt, dass sie das Stellenangebot kurz vor Weihnachten erhalten habe und dass sie dann krank gewesen wäre. Eine Krankschreibung habe sie nicht veranlasst. Ihre Tochter habe die Bewerbungsmails regelmäßig für sie verschickt jedoch habe die Tochter auf die Bewerbung vergessen. Mit einem Schreiben vom 19.1.2017 habe die Beschwerdeführerin sinngemäß erklärt, dass sie das Stelleninserat der Firma XXXX zweimal erhalten habe. Sie habe jedoch keine Bewerbung durchgeführt, weil sie krank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Krankmeldung nicht durchgeführt und sei von keinem Arzt krankgeschrieben worden. Am 9.1.2017 habe sie sich telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet und habe sich danach online für die Stelle bei XXXX bewerben wollen. Eine online Bewerbung sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr möglich gewesen.Am 13.1.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift aufgenommen. Die BF habe bestätigt, dass sie sich nicht beworben habe. Sie habe ausgeführt, dass sie das Stellenangebot kurz vor Weihnachten erhalten habe und dass sie dann krank gewesen wäre. Eine Krankschreibung habe sie nicht veranlasst. Ihre Tochter habe die Bewerbungsmails regelmäßig für sie verschickt jedoch habe die Tochter auf die Bewerbung vergessen. Mit einem Schreiben vom 19.1.2017 habe die Beschwerdeführerin sinngemäß erklärt, dass sie das Stelleninserat der Firma römisch 40 zweimal erhalten habe. Sie habe jedoch keine Bewerbung durchgeführt, weil sie krank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Krankmeldung nicht durchgeführt und sei von keinem Arzt krankgeschrieben worden. Am 9.1.2017 habe sie sich telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet und habe sich danach online für die Stelle bei römisch 40 bewerben wollen. Eine online Bewerbung sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und den Tatbestand des § 10 AlVG verwirklicht. Soweit die BF eine Erkrankung vom 20.12.2016 bis 02.01.2017 einwendet, sei festzuhalten, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn eine entsprechende Protokollierung durch den Hausarzt vorgenommen worden wäre und eine entsprechende Krankmeldung beim Arbeitsmarktservice durchgeführt worden wäre. Aufgrund des langen Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin und ihrer oftmaligen bisherigen Krankmeldungen und Meldungen zur Pflegefreistellung sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese Notwendigkeit bekannt war. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin noch am 20.12.2016 beim AMS persönlich vorgesprochen. Sie habe an diesem Tag keine Krankmeldung vorgenommen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin eine elektronische Bewerbung auch bei vorübergehender kurzer Unpässlichkeit abgeben können. Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter ihre Bewerbungen üblicherweise auf elektronischem Weg versende, wäre einer solchen Bewerbung nichts im Wege gestanden. Dass die Tochter auf das Versenden der Bewerbung vergessen habe, stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die unterlassene Bewerbung dar. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Bewerbung wäre im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen. Eine diesbezügliche Verhinderung habe sie dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt. Auch eine Bewerbung per Post wäre möglich gewesen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie - am 9.1.2017 - erfolglos versucht hätte, die Bewerbung auf elektronischem Weg zu versenden, werde entgegnet, dass die auf der Vorstellungskarte vermerkte Homepage des Dienstgebers unter dem Button "Contact" auch eine E-Mail-Adresse aufweise an die die Beschwerdeführerin die elektronische Bewerbung hätte richten können. Bei bestehenden Unklarheiten mit der elektronischen Versendung der Bewerbung wäre ihr das Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu Verfügung gestanden. Bei einem Bewerbungsversuch am 9.1.2017 hätte es sich im Übrigen um eine verspätete Bewerbung gehandelt: Leistungswerber seien zur unverzüglichen Bewerbung nach Erhalt einer Vorstellungskarte verpflichtet. Im Betreuungsplan vom 8.7.2016 sei vereinbart worden, dass eine Rückmeldung über getätigte Bewerbungen an das Arbeitsmarktservice binnen acht Tagen nach Erhalt einer Vorstellungskarte zu erfolgen habe. Auch habe die BF infolge ihrer verspäteten Bewerbung bewusst in Kauf genommen, dass die Stelle zwischenzeitig anderweitig besetzt wurde.Die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht. Soweit die BF eine Erkrankung vom 20.12.2016 bis 02.01.2017 einwendet, sei festzuhalten, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn eine entsprechende Protokollierung durch den Hausarzt vorgenommen worden wäre und eine entsprechende Krankmeldung beim Arbeitsmarktservice durchgeführt worden wäre. Aufgrund des langen Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin und ihrer oftmaligen bisherigen Krankmeldungen und Meldungen zur Pflegefreistellung sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese Notwendigkeit bekannt war. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin noch am 20.12.2016 beim AMS persönlich vorgesprochen. Sie habe an diesem Tag keine Krankmeldung vorgenommen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin eine elektronische Bewerbung auch bei vorübergehender kurzer Unpässlichkeit abgeben können. Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter ihre Bewerbungen üblicherweise auf elektronischem Weg versende, wäre einer solchen Bewerbung nichts im Wege gestanden. Dass die Tochter auf das Versenden der Bewerbung vergessen habe, stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die unterlassene Bewerbung dar. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Bewerbung wäre im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen. Eine diesbezügliche Verhinderung habe sie dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt. Auch eine Bewerbung per Post wäre möglich gewesen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie - am 9.1.2017 - erfolglos versucht hätte, die Bewerbung auf elektronischem Weg zu versenden, werde entgegnet, dass die auf der Vorstellungskarte vermerkte Homepage des Dienstgebers unter dem Button "Contact" auch eine E-Mail-Adresse aufweise an die die Beschwerdeführerin die elektronische Bewerbung hätte richten können. Bei bestehenden Unklarheiten mit der elektronischen Versendung der Bewerbung wäre ihr das Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu Verfügung gestanden. Bei einem Bewerbungsversuch am 9.1.2017 hätte es sich im Übrigen um eine verspätete Bewerbung gehandelt: Leistungswerber seien zur unverzüglichen Bewerbung nach Erhalt einer Vorstellungskarte verpflichtet. Im Betreuungsplan vom 8.7.2016 sei vereinbart worden, dass eine Rückmeldung über getätigte Bewerbungen an das Arbeitsmarktservice binnen acht Tagen nach Erhalt einer Vorstellungskarte zu erfolgen habe. Auch habe die BF infolge ihrer verspäteten Bewerbung bewusst in Kauf genommen, dass die Stelle zwischenzeitig anderweitig besetzt wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die von der regionalen Geschäftsstelle Jennersdorf zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle bei der Firma XXXX nicht anzunehmen bzw. keine Bewerbung durchzuführen, stelle einen nach § 10 AlVG zu sanktionierenden Tatbestand dar. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG habe die Beschwerdeführerin nicht genannt und seien dem Arbeitsmarktservice auch nicht ersichtlich.Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die von der regionalen Geschäftsstelle Jennersdorf zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 nicht anzunehmen bzw. keine Bewerbung durchzuführen, stelle einen nach Paragraph 10, AlVG zu sanktionierenden Tatbestand dar. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG habe die Beschwerdeführerin nicht genannt und seien dem Arbeitsmarktservice auch nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende Vorlageantrag, mit dem Folgendes ausgeführt wird: Die Entscheidung sei unrichtig. Die BF habe keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt. Für die ihr vorgelegte Bewerbung bei der Firma XXXX wäre eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Koch/Kellner oder eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung notwendig gewesen. Die BF habe keine Ausbildung bzw. mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich und sei daher für diese Stelle nicht geeignet gewesen. Weiters habe sie den Termin nicht einhalten können. Die BF verwies auf ihre Vorbringen laut Beschwerde vom 1.2.
  3. Der Vorwurf, die BF hätte zwei Kontrollmeldungen versäumt, sei nicht richtig. Die mit dem Betreuer geschlossen Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, dass die BF als Metallarbeiterin, Verkäuferin und als Hilfsarbeiterin in diversen Bereichen vermittelt werden sollte, aber nicht, wie oben erwähnt, als Koch oder Kellner mit langjähriger Berufserfahrung.Die Entscheidung sei unrichtig. Die BF habe keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt. Für die ihr vorgelegte Bewerbung bei der Firma römisch 40 wäre eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Koch/Kellner oder eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung notwendig gewesen. Die BF habe keine Ausbildung bzw. mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich und sei daher für diese Stelle nicht geeignet gewesen. Weiters habe sie den Termin nicht einhalten können. Die BF verwies auf ihre Vorbringen laut Beschwerde vom 1.2.
  4. Der Vorwurf, die BF hätte zwei Kontrollmeldungen versäumt, sei nicht richtig. Die mit dem Betreuer geschlossen Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, dass die BF als Metallarbeiterin, Verkäuferin und als Hilfsarbeiterin in diversen Bereichen vermittelt werden sollte, aber nicht, wie oben erwähnt, als Koch oder Kellner mit langjähriger Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung aufschiebende Wirkung. Mit Beschwerdevorlage vom 20.3.2017 führte das Arbeitsmarktservice aus, die Beschwerdeführerin habe das letzte Mal mit
  5. 2010 die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld erworben. Sie beziehe seit 23.3.2011 Notstandshilfe. Schon aufgrund der langen Vormerkdauer sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Bewerbungspflicht informiert sei und im Betreuungsplan vom 8.7.2016 sei dezidiert vereinbart worden, dass eine Rückmeldung über die getätigte Bewerbungen binnen acht Tagen vorzunehmen sei. Am 16.12.2016 sei an die Beschwerdeführerin ein Stellenvorschlag für eine Kantinenarbeiterin bei der XXXX GmbH & Co KG per Post übermittelt worden. Bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 20.12.2016 sei die Vorstellungskarte nochmals ausgedruckt und der Beschwerdeführerin übergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe am 9.1.2017 telefonisch gemeldet, dass sie sich bei dieser Firma beworben habe. Die Dienstgeberin habe am gleichen Tag beim Arbeitsmarktservice gemeldet, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Bewerbung nicht bestritten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es wäre eine elektronische Bewerbung am 9.1.2017 nicht mehr möglich gewesen, werde den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2017 verwiesen. Angesichts der im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarung hätte es sich bei einer Bewerbung vom 9.1.2017 um eine verspätete Bewerbung gehandelt. Die XXXX GmbH & Co KG habe bezüglich der Anstellungserfordernisse erklärt, dass Arbeitskraft mit Praxis als Küchenhilfe bzw. Kantinenmitarbeiterin gesucht werde, da diese nach der erforderlichen Einschulungszeit selbständig hätte arbeiten sollen. Es wäre eine Anstellung als Kantinenmitarbeiterin im Hilfsbereich in Aussicht gestanden.Mit Beschwerdevorlage vom 20.3.2017 führte das Arbeitsmarktservice aus, die Beschwerdeführerin habe das letzte Mal mit
  6. 2010 die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld erworben. Sie beziehe seit 23.3.2011 Notstandshilfe. Schon aufgrund der langen Vormerkdauer sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Bewerbungspflicht informiert sei und im Betreuungsplan vom 8.7.2016 sei dezidiert vereinbart worden, dass eine Rückmeldung über die getätigte Bewerbungen binnen acht Tagen vorzunehmen sei. Am 16.12.2016 sei an die Beschwerdeführerin ein Stellenvorschlag für eine Kantinenarbeiterin bei der römisch 40 GmbH & Co KG per Post übermittelt worden. Bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 20.12.2016 sei die Vorstellungskarte nochmals ausgedruckt und der Beschwerdeführerin übergeben worden. Die Beschwerdeführerin habe am 9.1.2017 telefonisch gemeldet, dass sie sich bei dieser Firma beworben habe. Die Dienstgeberin habe am gleichen Tag beim Arbeitsmarktservice gemeldet, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Bewerbung nicht bestritten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es wäre eine elektronische Bewerbung am 9.1.2017 nicht mehr möglich gewesen, werde den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2017 verwiesen. Angesichts der im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarung hätte es sich bei einer Bewerbung vom 9.1.2017 um eine verspätete Bewerbung gehandelt. Die römisch 40 GmbH & Co KG habe bezüglich der Anstellungserfordernisse erklärt, dass Arbeitskraft mit Praxis als Küchenhilfe bzw. Kantinenmitarbeiterin gesucht werde, da diese nach der erforderlichen Einschulungszeit selbständig hätte arbeiten sollen. Es wäre eine Anstellung als Kantinenmitarbeiterin im Hilfsbereich in Aussicht gestanden. Die BF habe von 1.8.1979 bis 13.6.1982 eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten absolviert. Aus dem Versicherungsverlauf der BF sei ersichtlich, dass sie in der Folge als Hilfsarbeiterin, Versandarbeiterin, Verkäuferin, Kellnerin bzw. Serviererin und Küchengehilfin tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten einer Kellnerin bzw. Serviererin habe die BF wie folgt ausgeübt: 1.9.1996 bis 10.11.1996 bei Firma XXXX, 1.4.1997 bis 6.4.1997 bei Firma XXXX, von 7.5.1997 bis 1.9.1997 bei Hotelbetriebsgesellschaft XXXX und von 4.6.1998 bis 14.6.1998 bei XXXX mit anschließender tageweise geringfügiger Beschäftigung. Weiters habe die BF als Küchenhilfe von 21.5.2007 bis 16.12.2007, von 26.12.2007 bis 4.4.2008, von 26.6.2008 bis 29.6.2008 und von 7.7.2008 bis 25.11.2008 bei XXXX AG gearbeitet. Daraus sei insgesamt zu schließen, dass die BF die erforderliche Qualifikation aufweise und dass ihr ein Arbeitsversuch oder zumindest eine Bewerbung zumutbar gewesen wäre. Die BF beziehe seit 19.10.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Leistungsberechnung sei die im Hauptverband gespeicherte Bemessungsgrundlage von € 991,87 zugrunde gelegt worden. Die von der XXXX GmbH & Co KG gebotene Entlohnung entspreche dem Kollektivvertrag XXXX für Hilfstätigkeiten (€ 7,08 brutto in der Stunde). Aufgrund des Einsatzes in der Kantine sei eine Zulage von €Die BF habe von 1.8.1979 bis 13.6.1982 eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten absolviert. Aus dem Versicherungsverlauf der BF sei ersichtlich, dass sie in der Folge als Hilfsarbeiterin, Versandarbeiterin, Verkäuferin, Kellnerin bzw. Serviererin und Küchengehilfin tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten einer Kellnerin bzw. Serviererin habe die BF wie folgt ausgeübt: 1.9.1996 bis 10.11.1996 bei Firma römisch 40 , 1.4.1997 bis 6.4.1997 bei Firma römisch 40 , von 7.5.1997 bis 1.9.1997 bei Hotelbetriebsgesellschaft römisch 40 und von 4.6.1998 bis 14.6.1998 bei römisch 40 mit anschließender tageweise geringfügiger Beschäftigung. Weiters habe die BF als Küchenhilfe von 21.5.2007 bis 16.12.2007, von 26.12.2007 bis 4.4.2008, von 26.6.2008 bis 29.6.2008 und von 7.7.2008 bis 25.11.2008 bei römisch 40 AG gearbeitet. Daraus sei insgesamt zu schließen, dass die BF die erforderliche Qualifikation aufweise und dass ihr ein Arbeitsversuch oder zumindest eine Bewerbung zumutbar gewesen wäre. Die BF beziehe seit 19.10.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Leistungsberechnung sei die im Hauptverband gespeicherte Bemessungsgrundlage von € 991,87 zugrunde gelegt worden. Die von der römisch 40 GmbH & Co KG gebotene Entlohnung entspreche dem Kollektivvertrag römisch 40 für Hilfstätigkeiten (€ 7,08 brutto in der Stunde). Aufgrund des Einsatzes in der Kantine sei eine Zulage von € 0,62 brutto in der Stunde geboten worden. Zufolge § 9 Abs 2 und 3 AlVG sei im gegenständlichen Fall auf die kollektivvertragliche Entlohnung abzustellen. Ein Entgeltschutz finde keine Anwendung. Bei Einbringung des Vorlageantrages sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Leistung für den Ausschlusszeitraum sei vorläufig ausbezahlt worden.0,62 brutto in der Stunde geboten worden. Zufolge Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG sei im gegenständlichen Fall auf die kollektivvertragliche Entlohnung abzustellen. Ein Entgeltschutz finde keine Anwendung. Bei Einbringung des Vorlageantrages sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Leistung für den Ausschlusszeitraum sei vorläufig ausbezahlt worden. Die BF hielt diesen Vorbringen mit Schreiben vom 07.09.2017 entgegen, dass bei den Gesprächen mit ihrem Betreuer nicht von Stellen im Service gesprochen worden sei. Die BF verfüge verfüge weder über eine Ausbildung noch über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Koch/Kellner. Am 24.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin des AMS teilnahm. Die nachweislich geladene BF erschien nicht zur Verhandlung. Das AMS gab ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen bekannt, dass das AMS Jennersdorf rund um Weihnachten an den Werktagen außer 24.
  7. und 31.
  8. besetzt sei. Das AMS brachte weiters vor, die BF sei laut Versicherungsverlauf insgesamt 680 Tage, somit fast zwei Jahre als Kellnerin beschäftigt gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin schloss am 08.07.2017 beim AMS eine schriftliche Betreuungsvereinbarung, mit der u.a. folgendes Ziel festgelegt wurde: "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Metallarbeiterin bzw. Verkäuferin oder im Bereich Helfertätigkeiten. Unter der Überschrift "Was wir von Ihnen erwarten", wird u.a. festgelegt: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen." Die Beschwerdeführerin erhielt am 16.12.2016 ein Stellenangebot der XXXX GmbH & Co KG im Standort Jennersdorf mit folgendem Qualifikationserfordernis: Abgeschlossene Ausbildung im Bereich Koch/Kellner und/oder mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung; gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; Arbeitszeit: 35 Stunden pro Woche, (06:30 bis 14:00). Am 20.12.2016 wurde der BF dieses Stellenangebot anlässlich einer persönlichen Vorsprache erneut ausgehändigt. Beim genannten Unternehmen langte keine Bewerbung der BF ein. Der (erstmalige) Versuch der BF, am 09.01.2017 eine elektronische Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber zu senden, scheiterte.Die Beschwerdeführerin erhielt am 16.12.2016 ein Stellenangebot der römisch 40 GmbH & Co KG im Standort Jennersdorf mit folgendem Qualifikationserfordernis: Abgeschlossene Ausbildung im Bereich Koch/Kellner und/oder mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung; gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; Arbeitszeit: 35 Stunden pro Woche, (06:30 bis 14:00). Am 20.12.2016 wurde der BF dieses Stellenangebot anlässlich einer persönlichen Vorsprache erneut ausgehändigt. Beim genannten Unternehmen langte keine Bewerbung der BF ein. Der (erstmalige) Versuch der BF, am 09.01.2017 eine elektronische Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber zu senden, scheiterte. Die BF hat eine Lehre zur Metallarbeiterin absolviert. Sie hat Berufserfahrung im Verkauf und zwischen ein und zwei Jahren Berufserfahrung als Kellnerin.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere durch Einsichtnahme in den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsverlauf betreffend die BF. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 24.01.2018 zu der die nachweislich geladene BF nicht erschien.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, 2.(...) 3.( ) 4.(...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)( )
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)( ) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Das Verhalten der BF erfüllt den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG. Die BF hat keine Vorkehrungen getroffen, damit umgehend bei der potentiellen Arbeitgeberin eine Bewerbung eintreffen würde.Das Verhalten der BF erfüllt den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG. Die BF hat keine Vorkehrungen getroffen, damit umgehend bei der potentiellen Arbeitgeberin eine Bewerbung eintreffen würde. Soweit die BF einwendet, sie hätte aufgrund des Wortlautes des Stellenangebotes Zweifel gehabt, ob ihre Qualifikation dem Stellenangebot entsprechen würde, so hätte sie dies bereits anlässlich der persönlichen Vorsprache beim AMS am 20.12.2016 zum Thema machen können. Die BF hätte Zweifel, wie im Vorlageantrag dargestellt, auch telefonisch beim AMS oder bei der XXXX GmbH & Co KG ansprechen können. Schlussendlich hätte die BF sich bewerben und im Rahmen eines auf ihre Bewerbung folgenden Vorstellungsgespräches klären können, ob ihre Qualifikation und Berufserfahrung – sie hatte Berufserfahrung als Kellnerin und Küchenhilfe – für die angebotene Stelle ausreichen würden. Das diesbezüglich im Vorlageantrag vorgebrachte Argument überzeugt also nicht.Soweit die BF einwendet, sie hätte aufgrund des Wortlautes des Stellenangebotes Zweifel gehabt, ob ihre Qualifikation dem Stellenangebot entsprechen würde, so hätte sie dies bereits anlässlich der persönlichen Vorsprache beim AMS am 20.12.2016 zum Thema machen können. Die BF hätte Zweifel, wie im Vorlageantrag dargestellt, auch telefonisch beim AMS oder bei der römisch 40 GmbH & Co KG ansprechen können. Schlussendlich hätte die BF sich bewerben und im Rahmen eines auf ihre Bewerbung folgenden Vorstellungsgespräches klären können, ob ihre Qualifikation und Berufserfahrung – sie hatte Berufserfahrung als Kellnerin und Küchenhilfe – für die angebotene Stelle ausreichen würden. Das diesbezüglich im Vorlageantrag vorgebrachte Argument überzeugt also nicht. Soweit die BF sich darauf beruft, dass sie von 20.12. 2016 bis 02.01.2017 krank gewesen sei, so hat dies das AMS mangels Vorliegens einer ärztlichen Bestätigung zu Recht nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt. Soweit die BF in ihrem Schreiben vom 19.01.2017 anführt, sie habe sich gleich nach Weihnachten, also am 09.01.2017 bei der AMS Hotline gemeldet und habe sich bewerben wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Bewerbung am 09.01.2017 mehr als drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes verspätet war. Der BF, die bereits mehrere Jahre beim AMS vorgemerkt war, also Erfahrung mit den Gepflogenheiten bei Stellenangeboten haben musste und in der Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2016 eigens darauf hingewiesen wurde, dass sie innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung des Stellenangebotes dem AMS eine Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung zu geben habe, muss daher klar gewesen sein, dass eine erst am 09.01.2017 versuchte Bewerbung nicht den mit dem AMS vereinbarten Bedingungen entsprach und vor allem bereits wesentlich reduzierte Erfolgschancen mit sich bringen würde. Im Übrigen wären bereits die auf den 02.01.2017 (den von der BF angegebenen Tag ihrer Gesundung) unmittelbar folgenden Tage Werktage gewesen. Auch von 03.01.2017 bis 05.01.2017 hätte also eine Bewerbung abgegeben werden können. Auch das AMS Jennersdorf wäre an diesen Tagen besetzt gewesen und hätte Hilfestellung geben können. Soweit die BF argumentiert, sie hätte ihre (laut Verwaltungsakt im XXXX 2002 geborene) Tochter beauftragt, sich um die Versendung einer Bewerbung zu kümmern, diese habe aber vergessen, so muss der BF diesbezüglich vorgehalten werden, dass sie, bei verantwortungsbewusstem Umgang mit dem Stellenangebot ihre damals 14-jährige Tochter wohl rechtzeitig befragt hätte, ob diese an die Versendung einer Bewerbung gedacht habe.Im Übrigen wären bereits die auf den 02.01.2017 (den von der BF angegebenen Tag ihrer Gesundung) unmittelbar folgenden Tage Werktage gewesen. Auch von 03.01.2017 bis 05.01.2017 hätte also eine Bewerbung abgegeben werden können. Auch das AMS Jennersdorf wäre an diesen Tagen besetzt gewesen und hätte Hilfestellung geben können. Soweit die BF argumentiert, sie hätte ihre (laut Verwaltungsakt im römisch 40 2002 geborene) Tochter beauftragt, sich um die Versendung einer Bewerbung zu kümmern, diese habe aber vergessen, so muss der BF diesbezüglich vorgehalten werden, dass sie, bei verantwortungsbewusstem Umgang mit dem Stellenangebot ihre damals 14-jährige Tochter wohl rechtzeitig befragt hätte, ob diese an die Versendung einer Bewerbung gedacht habe. Der BF muss also bewusst gewesen sein, dass sie ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, ihre Chance auf Erlangung der angebotenen Stelle zu vereiteln. Das Verhalten der BF lässt erkennen, dass diese sich damit abgefunden hat, durch ihre nicht rechtzeitige Veranlassung einer Bewerbung die angebotene Stelle nicht zu erlangen. Sie hat den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Die BF hat zeitlich nahe zur verfahrensgegenständlichen Vereitelung keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund ist nicht daher gegeben. Die belangte Behörde hat zu Recht den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.01.2017 bis 19.02.2017 ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2150649.1.00

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