4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, beantragte am 12.08.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (kurz: VOG). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer bei einem Vorfall am 12.2.2016 durch mehrere Fußtritte ins Gesicht von mindestens zwei Tätern verletzt worden sei, und einen mehrfachen Nasenbeinbruch sowie eine Verletzung an der rechten Schulter erlitten habe. Auf Grund dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.
PO freigesprochen, und das Verfahren gegen XXXX wurde
PO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.Mit Urteil vom 11.07.2016 zu römisch 40 wurde der im Strafverfahren Angeklagte römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, und das Verfahren gegen römisch 40 wurde
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.8.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.8.2016 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
1 Z. 2 und 3 VOG Personen von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zum verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden bzw. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung erlitten haben.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VOG Personen von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zum verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden bzw. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung erlitten haben. Der Beschwerdeführer habe entsprechend den Zeugenaussagen nach der verbalen Auseinandersetzung mit XXXX im Lokal noch eine tätliche Auseinandersetzung vor dem Lokal gehabt, welche mit einer leichten Körperverletzung des XXXX geendet habe. Zu der am Beschwerdeführer begangenen schweren Körperverletzung gäbe es keine Hinweise auf die Täterschaft (Freispruch) oder das Vorfallgeschehen. Daher lägen die Ausschlussbestimmungen
1 Z. 2 und 3 VOG vor, und die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz seien nicht gegeben.Der Beschwerdeführer habe entsprechend den Zeugenaussagen nach der verbalen Auseinandersetzung mit römisch 40 im Lokal noch eine tätliche Auseinandersetzung vor dem Lokal gehabt, welche mit einer leichten Körperverletzung des römisch 40 geendet habe. Zu der am Beschwerdeführer begangenen schweren Körperverletzung gäbe es keine Hinweise auf die Täterschaft (Freispruch) oder das Vorfallgeschehen. Daher lägen die Ausschlussbestimmungen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VOG vor, und die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz seien nicht gegeben. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich die Zeugenaussagen des XXXX und seiner Freundin XXXX widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Handlungen gegen XXXX im Lokal gesetzt. Er habe das Lokal verlassen, sei aber 30 Minuten später wieder zurückgekehrt um den Wohnungsschlüssel zu holen, da seine Freundin XXXX diesen bei sich trug. Im Lokal habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, die sich in der Nähe von XXXX aufgehalten habe, unterhalten. XXXX sei dann nach einigen Minuten auf den Beschwerdeführer zugekommen und habe ihn gefragt, was er hier wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nichts angehe, und sodann habe XXXX ihn gepackt, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wo er XXXX gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe XXXX weggedrückt, und sei nachdem er aus dem Lokal gedrückt worden sei vor dem Lokal zu Boden gestürzt. Wenige Augenblicke später habe sich die Lokaltüre geöffnet und der Beschwerdeführer habe mehrere Fußtritte gegen den Kopf bekommen. Nachdem von ihm abgelassen worden sei, habe er sich nur mehr mit einem ihm unbekannten Täter unterhalten. In weitere Folge habe der Beschwerdeführer das Bezirkskrankenhaus XXXX aufgesucht, und Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Eines Abends habe der Beschwerdeführer in einem anderen Lokal XXXX als Täter wiedererkannt und Anzeige gegen ihn erstattet.Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich die Zeugenaussagen des römisch 40 und seiner Freundin römisch 40 widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Handlungen gegen römisch 40 im Lokal gesetzt. Er habe das Lokal verlassen, sei aber 30 Minuten später wieder zurückgekehrt um den Wohnungsschlüssel zu holen, da seine Freundin römisch 40 diesen bei sich trug. Im Lokal habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, die sich in der Nähe von römisch 40 aufgehalten habe, unterhalten. römisch 40 sei dann nach einigen Minuten auf den Beschwerdeführer zugekommen und habe ihn gefragt, was er hier wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nichts angehe, und sodann habe römisch 40 ihn gepackt, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wo er römisch 40 gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 weggedrückt, und sei nachdem er aus dem Lokal gedrückt worden sei vor dem Lokal zu Boden gestürzt. Wenige Augenblicke später habe sich die Lokaltüre geöffnet und der Beschwerdeführer habe mehrere Fußtritte gegen den Kopf bekommen. Nachdem von ihm abgelassen worden sei, habe er sich nur mehr mit einem ihm unbekannten Täter unterhalten. In weitere Folge habe der Beschwerdeführer das Bezirkskrankenhaus römisch 40 aufgesucht, und Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Eines Abends habe der Beschwerdeführer in einem anderen Lokal römisch 40 als Täter wiedererkannt und Anzeige gegen ihn erstattet. Dem Beschwerdeführer gehe es bei seinem Antrag nicht um Geld, sondern um Anerkennung als Opfer. Er habe weder Tätigkeiten gegen XXXX gesetzt, die Konversation zwischen ihm und XXXX habe geendet, weil der Beschwerdeführer das Lokal verlassen habe. Er selbst habe lediglich das Lokal aufsuchen wollen, um seinen Wohnungsschlüssel zurückzubekommen. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Fotos vom verletzten Gesicht des Beschwerdeführers vorgelegt.Dem Beschwerdeführer gehe es bei seinem Antrag nicht um Geld, sondern um Anerkennung als Opfer. Er habe weder Tätigkeiten gegen römisch 40 gesetzt, die Konversation zwischen ihm und römisch 40 habe geendet, weil der Beschwerdeführer das Lokal verlassen habe. Er selbst habe lediglich das Lokal aufsuchen wollen, um seinen Wohnungsschlüssel zurückzubekommen. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Fotos vom verletzten Gesicht des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.11.2016 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017 wurden die Parteien, sowie XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2017 geladen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017 wurden die Parteien, sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2017 geladen. Die als Zeugen geladenen XXXX und XXXX haben die mittels RSa übermittelten Ladungen nicht behoben. Mit Schreiben vom 17.10.2017 teilte die bevollmächtigte Freundin des XXXX mit, dass dieser derzeit und auch zum Zeitpunkt der Verhandlung als XXXX in Deutschland tätigt sei, und eine Freistellung von seiner Arbeit nicht möglich bzw. mit hohem finanziellen Verlust verbunden sei. XXXX verweise aber auf seine in diesem Fall getätigten Aussagen, welche dem Gericht vorlägen. Überdies könne er keine weiteren Informationen zu dem Fall angeben.Die als Zeugen geladenen römisch 40 und römisch 40 haben die mittels RSa übermittelten Ladungen nicht behoben. Mit Schreiben vom 17.10.2017 teilte die bevollmächtigte Freundin des römisch 40 mit, dass dieser derzeit und auch zum Zeitpunkt der Verhandlung als römisch 40 in Deutschland tätigt sei, und eine Freistellung von seiner Arbeit nicht möglich bzw. mit hohem finanziellen Verlust verbunden sei. römisch 40 verweise aber auf seine in diesem Fall getätigten Aussagen, welche dem Gericht vorlägen. Überdies könne er keine weiteren Informationen zu dem Fall angeben. Die an XXXX mittels RSa übermittelte Ladung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk, "unbekannt" retourniert, obwohl das Schreiben an die im Zentralen Melderegister aktuell aufscheinende Meldeadresse des Zeugen übermittelt wurde. Diesbezügliche Recherchen beim zuständigen Postcenter blieben erfolglos.Die an römisch 40 mittels RSa übermittelte Ladung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk, "unbekannt" retourniert, obwohl das Schreiben an die im Zentralen Melderegister aktuell aufscheinende Meldeadresse des Zeugen übermittelt wurde. Diesbezügliche Recherchen beim zuständigen Postcenter blieben erfolglos. Seitens der erkennenden Richterin wurde davon Abstand genommen, die Zeugen XXXX und XXXX durch die Anwendung von Zwangsmittel zu laden. Der Zeuge XXXX hat ein begründetes Hindernis vorgebracht und war sein Fernbleiben somit entschuldigt.Seitens der erkennenden Richterin wurde davon Abstand genommen, die Zeugen römisch 40 und römisch 40 durch die Anwendung von Zwangsmittel zu laden. Der Zeuge römisch 40 hat ein begründetes Hindernis vorgebracht und war sein Fernbleiben somit entschuldigt. Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin XXXX teilnahmen.Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch 40 teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, auf die erste Frage der Richterin, was an dem Abend des 12.02.2016 passiert sei, vorgebracht, er sei mit seiner Freundin ins Lokal XXXX in XXXX gegangen, dort sei er mit XXXX verbal aneinandergeraten und hätte dann das Lokal verlassen. Später sei er zurück ins Lokal gekommen, um von seiner Freundin den Wohnungsschlüssel zu holen. Im Lokal sei es dann zu einem Gerangel zwischen ihm und XXXX gekommen, schlussendlich sei der Beschwerdeführer vor der Tür gewesen, wo er gemeinsam mit XXXX zu Sturz gekommen sei, und am Boden liegend Tritte gegen den Kopf bekommen habe. Zu diesem Zeitpunk habe er nicht erkennen können, wer die Personen gewesen seien. Er habe dann noch ein Streitgespräch mit einer Person, dieDer Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, auf die erste Frage der Richterin, was an dem Abend des 12.02.2016 passiert sei, vorgebracht, er sei mit seiner Freundin ins Lokal römisch 40 in römisch 40 gegangen, dort sei er mit römisch 40 verbal aneinandergeraten und hätte dann das Lokal verlassen. Später sei er zurück ins Lokal gekommen, um von seiner Freundin den Wohnungsschlüssel zu holen. Im Lokal sei es dann zu einem Gerangel zwischen ihm und römisch 40 gekommen, schlussendlich sei der Beschwerdeführer vor der Tür gewesen, wo er gemeinsam mit römisch 40 zu Sturz gekommen sei, und am Boden liegend Tritte gegen den Kopf bekommen habe. Zu diesem Zeitpunk habe er nicht erkennen können, wer die Personen gewesen seien. Er habe dann noch ein Streitgespräch mit einer Person, die dabei gewesen sei als man gegen ihn getreten habe, die er aber nicht gekannt habe, gehabt und dann sei er alleine ins Krankenhaus gefahren oder gegangen, er wisse nicht mehr ob er zu Fuß gegangen oder mit dem Taxi gefahren sei. Bereits auf die zweite Frage in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer begonnen in einem aggressiven und unwilligen Ton seinen Unmut vor Gericht erscheinen zu müssen und sein Misstrauen gegenüber der vorsitzenden Richterin sowie dem Gericht zu äußern. Dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beibehalten. In weiterer Folge hat er die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen sehr kurz beantwortet und im Wesentlichen angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiters hat er auf seine bereits vor der Polizei sowie im Strafverfahren getätigten Aussagen sowie auf die diesbezüglichen Aussagen von XXXX, XXXX und XXXX verwiesen.Bereits auf die zweite Frage in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer begonnen in einem aggressiven und unwilligen Ton seinen Unmut vor Gericht erscheinen zu müssen und sein Misstrauen gegenüber der vorsitzenden Richterin sowie dem Gericht zu äußern. Dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beibehalten. In weiterer Folge hat er die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen sehr kurz beantwortet und im Wesentlichen angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiters hat er auf seine bereits vor der Polizei sowie im Strafverfahren getätigten Aussagen sowie auf die diesbezüglichen Aussagen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verwiesen. Auf die Frage der beisitzenden Richterin, ob er an jenem Abend im Lokal XXXX Alkohol konsumiert habe, hat der Beschwerdeführer geantwortet, es nicht mehr zu wissen, ein bis zwei kleine Bier, er wisse es nicht mehr.Auf die Frage der beisitzenden Richterin, ob er an jenem Abend im Lokal römisch 40 Alkohol konsumiert habe, hat der Beschwerdeführer geantwortet, es nicht mehr zu wissen, ein bis zwei kleine Bier, er wisse es nicht mehr. Auf Befragen durch die beisitzende Richterin, ob ihm XXXX zuvor schon bekannt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen von einem Vorfall im Lokal XXXX in XXXX kenne. Damals sei ihm XXXX auf die "Schlapfen" getreten und der Beschwerdeführer hat angegeben, er glaube XXXX gefragt zu haben, ob dieser nicht gehen könne oder was sein Problem sei. Das ist das einzige Mal gewesen, so der Beschwerdeführer. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt dieses Vorfalls im XXXX hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies in einer Zeit gewesen sei, in der er noch nicht mit XXXX zusammen gewesen sei und diese kenne er nun seit fünf Jahren.Auf Befragen durch die beisitzende Richterin, ob ihm römisch 40 zuvor schon bekannt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen von einem Vorfall im Lokal römisch 40 in römisch 40 kenne. Damals sei ihm römisch 40 auf die "Schlapfen" getreten und der Beschwerdeführer hat angegeben, er glaube römisch 40 gefragt zu haben, ob dieser nicht gehen könne oder was sein Problem sei. Das ist das einzige Mal gewesen, so der Beschwerdeführer. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt dieses Vorfalls im römisch 40 hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies in einer Zeit gewesen sei, in der er noch nicht mit römisch 40 zusammen gewesen sei und diese kenne er nun seit fünf Jahren. Die als Zeugin geladene XXXX, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, der Vorfall sei bald zwei Jahre her, sie erinnere sich an fast gar nichts mehr, und sie verweise auf ihre bereits getätigte Aussage im Strafverfahren. Die Frage, ob es an jenem Abend einen Streit zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gegeben habe, bejahte sie. Auf Nachfrage, ob sie sich erinnern könne, was da passiert sei, hat sie ausweichend geantwortet "Ich habe die Aussagen beim Gericht damals wahrheitsgemäß gemacht." Auf die Frage ob der Beschwerdeführer sich auch mit XXXX unterhalten habe, gab sie zur Antwort "glaube nicht, aber ich kann es nicht mit Sicherheit sagen."Die als Zeugin geladene römisch 40 , Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, der Vorfall sei bald zwei Jahre her, sie erinnere sich an fast gar nichts mehr, und sie verweise auf ihre bereits getätigte Aussage im Strafverfahren. Die Frage, ob es an jenem Abend einen Streit zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gegeben habe, bejahte sie. Auf Nachfrage, ob sie sich erinnern könne, was da passiert sei, hat sie ausweichend geantwortet "Ich habe die Aussagen beim Gericht damals wahrheitsgemäß gemacht." Auf die Frage ob der Beschwerdeführer sich auch mit römisch 40 unterhalten habe, gab sie zur Antwort "glaube nicht, aber ich kann es nicht mit Sicherheit sagen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2016 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete den Antrag mit einer am 12.02.2016 vor einem Lokal in XXXX erlittenen Körperverletzung.Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2016 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete den Antrag mit einer am 12.02.2016 vor einem Lokal in römisch 40 erlittenen Körperverletzung. Am Abend des 12.02.2016 war der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in XXXX im Lokal XXXX. Nachdem der Beschwerdeführer seine Freundin XXXX im Bereich der Toiletten im Lokal XXXX im Beisein des XXXX angetroffen hat, hat er seine Freundin beschimpft und beleidigt, und kam es danach zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX. XXXX ist dem Beschwerdeführer von einem Vorfall im Lokal XXXX in XXXX aus der Zeit, als der Beschwerdeführer und XXXX noch nicht liiert waren, bekannt. Der Beschwerdeführer ist auf XXXX nicht so gut zu sprechen. Nach der verbalen Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer vorübergehend das Lokal XXXX verlassen und ist später in das Lokal zurückgekehrt, um den Wohnungsschüssel von seiner Lebensgefährtin XXXX zu holen. In dem Lokal kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, welche vor dem Lokal - nachdem sich zwei bis drei weitere Personen, zumindest zwei weitere Burschen an der Auseinandersetzung beteiligten - in einem Raufhandel endete.Am Abend des 12.02.2016 war der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in römisch 40 im Lokal römisch 40 . Nachdem der Beschwerdeführer seine Freundin römisch 40 im Bereich der Toiletten im Lokal römisch 40 im Beisein des römisch 40 angetroffen hat, hat er seine Freundin beschimpft und beleidigt, und kam es danach zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 . römisch 40 ist dem Beschwerdeführer von einem Vorfall im Lokal römisch 40 in römisch 40 aus der Zeit, als der Beschwerdeführer und römisch 40 noch nicht liiert waren, bekannt. Der Beschwerdeführer ist auf römisch 40 nicht so gut zu sprechen. Nach der verbalen Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer vorübergehend das Lokal römisch 40 verlassen und ist später in das Lokal zurückgekehrt, um den Wohnungsschüssel von seiner Lebensgefährtin römisch 40 zu holen. In dem Lokal kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , welche vor dem Lokal - nachdem sich zwei bis drei weitere Personen, zumindest zwei weitere Burschen an der Auseinandersetzung beteiligten - in einem Raufhandel endete. Das provozierende aggressive Verhalten ging zunächst vom Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer hat eine schwere Körperverletzung erlitten. Mit Urteil vom 11.06.2016 wurde XXXX vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB freigesprochen.Mit Urteil vom 11.06.2016 wurde römisch 40 vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen. Das Verfahren gegen XXXX wurde
PO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.Das Verfahren gegen römisch 40 wurde
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt. Ein Ausschlussgrund
1 Z. 2 und 3 VOG liegt vor.Ein Ausschlussgrund
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VOG liegt vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, des Antrages auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG und zur schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am Abend des 12.02.2016 im Lokal XXXX in XXXX ergeben sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie den Einvernahmen der am Vorfall Beteiligten bzw. Zeugen die im Lokal anwesend waren, allesamt im, vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafakt, aufliegend. Weiters ergeben sie sich aus dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen und von dem von der als Zeugin geladenen Freundin des Beschwerdeführers getätigten Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den Geschehnissen am Abend des 12.02.2016 im Lokal römisch 40 in römisch 40 ergeben sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie den Einvernahmen der am Vorfall Beteiligten bzw. Zeugen die im Lokal anwesend waren, allesamt im, vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafakt, aufliegend. Weiters ergeben sie sich aus dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen und von dem von der als Zeugin geladenen Freundin des Beschwerdeführers getätigten Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass XXXX vom Verbrechen der schweren Körperverletzung freigesprochen wurde, und das Verfahren gegen XXXX eingestellt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Strafakt.Die Feststellung, dass römisch 40 vom Verbrechen der schweren Körperverletzung freigesprochen wurde, und das Verfahren gegen römisch 40 eingestellt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Strafakt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen (Beschwerdeführer und Zeugin XXXX) gewinnen konnte.Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen (Beschwerdeführer und Zeugin römisch 40 ) gewinnen konnte. Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozeß auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79). Die Zeugenaussage der XXXX war größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet.Die Zeugenaussage der römisch 40 war größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe keine Handlungen gegen XXXX im Lokal gesetzt. Er habe das Lokal verlassen, sei aber dreißig Minuten später wieder zurückgekehrt um den Wohnungsschlüssel zu holen, da seine Freundin XXXX diesen bei sich trug. Im Lokal habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, die sich in der Nähe von XXXX aufgehalten habe, unterhalten. XXXX sei dann nach einigen Minuten auf den Beschwerdeführer zugekommen und habe ihn gefragt, was er hier wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nichts angehe, und sodann habe XXXX ihn gepackt, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wo er XXXX gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe XXXX weggedrückt, und sei nachdem er aus dem Lokal gedrückt worden sei vor dem Lokal zu Boden gestürzt. Wenige Augenblicke später habe sich die Lokaltüre geöffnet und der Beschwerdeführer habe mehrere Fußtritte gegen den Kopf bekommen.In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe keine Handlungen gegen römisch 40 im Lokal gesetzt. Er habe das Lokal verlassen, sei aber dreißig Minuten später wieder zurückgekehrt um den Wohnungsschlüssel zu holen, da seine Freundin römisch 40 diesen bei sich trug. Im Lokal habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, die sich in der Nähe von römisch 40 aufgehalten habe, unterhalten. römisch 40 sei dann nach einigen Minuten auf den Beschwerdeführer zugekommen und habe ihn gefragt, was er hier wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nichts angehe, und sodann habe römisch 40 ihn gepackt, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wo er römisch 40 gepackt habe. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 weggedrückt, und sei nachdem er aus dem Lokal gedrückt worden sei vor dem Lokal zu Boden gestürzt. Wenige Augenblicke später habe sich die Lokaltüre geöffnet und der Beschwerdeführer habe mehrere Fußtritte gegen den Kopf bekommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er am besagten Abend im Lokal XXXX Streit mit seiner Freundin gehabt habe angegeben: "Mit ihr einen Streit? Ich weiß es nicht mehr."In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er am besagten Abend im Lokal römisch 40 Streit mit seiner Freundin gehabt habe angegeben: "Mit ihr einen Streit? Ich weiß es nicht mehr." Auf die weitere Frage warum er dann alleine das Lokal XXXX verlassen habe und nicht mit seiner Freundin, hat er ausweichend und unkonkret geantwortet: "Ich war dort, ich habe sie gesucht, dann habe ich gedacht sie ist möglicherweise vor der Tür oder telefoniert. Danach, als ich sie draußen nicht gesehen habe, bin ich wieder ins Lokal rein. Da das Lokal nicht so groß ist, habe ich sie im Bereich der Toilette gefunden."Auf die weitere Frage warum er dann alleine das Lokal römisch 40 verlassen habe und nicht mit seiner Freundin, hat er ausweichend und unkonkret geantwortet: "Ich war dort, ich habe sie gesucht, dann habe ich gedacht sie ist möglicherweise vor der Tür oder telefoniert. Danach, als ich sie draußen nicht gesehen habe, bin ich wieder ins Lokal rein. Da das Lokal nicht so groß ist, habe ich sie im Bereich der Toilette gefunden." Auf die Frage, ob sie alleine dort gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein sie war mit dem XXXX dort. Aufgrund des Vorfalls, welcher sich damals im XXXX ereignet hat (nach Angaben des Beschwerdeführers sei ihm vor einigen Jahren XXXX im XXXX in XXXX auf die "Schlapfen" getreten und er habe ihn gefragt, ob er nicht gehen könne oder was sein Problem sei), bin ich auch nicht so gut zu sprechen auf den XXXX. Nicht gut zu sprechen bedeutet, ich war nicht gerade sehr angetan, dass er mit meiner Freundin geredet, "getratscht" hat. Ich weiß es nicht mehr ganz genau.Auf die Frage, ob sie alleine dort gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein sie war mit dem römisch 40 dort. Aufgrund des Vorfalls, welcher sich damals im römisch 40 ereignet hat (nach Angaben des Beschwerdeführers sei ihm vor einigen Jahren römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 auf die "Schlapfen" getreten und er habe ihn gefragt, ob er nicht gehen könne oder was sein Problem sei), bin ich auch nicht so gut zu sprechen auf den römisch 40 . Nicht gut zu sprechen bedeutet, ich war nicht gerade sehr angetan, dass er mit meiner Freundin geredet, "getratscht" hat. Ich weiß es nicht mehr ganz genau. Dann gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiters an, er sei dann in einem "herablassenden" in "keinem feinen Ton" mit seiner Freundin ins Gespräch gekommen, er wisse nicht mehr was er gesagt habe, und er habe dann das Lokal verlassen. In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers mit dem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfall im XXXX, bei welchem er erstmals auf XXXX traf, und hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer auch heute noch konkrete Angaben über seine Äußerungen gegenüber XXXX machen kann, ist zu sagen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, ob er an dem Abend des 12.02.2016 Streit mit seiner Freundin gehabt hätte aus Sicht der erkennenden Richterin nicht glaubwürdig. Vor allem auch weil der Beschwerdeführer selbst in weiterer Folge angegeben hat, er habe in "herablassendem bzw. in keinem feinen Ton" mit ihr gesprochen, und er auf die Frage, aus welchem Grund er das Lokal ohne seine Freundin verlassen hätte sollen, lediglich ausweichend antwortete. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, er sei nicht sehr "angetan" gewesen, dass seine Freundin mit XXXX geredet habe, er sei nicht "gut auf ihn zu sprechen gewesen",er sei "aufgebracht" und es sei "kein feiner Zug von mir" lässt den Schluss zu, dass er seine Freundin und/oder auch XXXX zur Rede gestellt bzw. darauf angesprochen hat. Und wird dies in weiterer Folge vom Beschwerdeführer selbst, seiner Freundin und den im strafgerichtlichen Verfahren aufgetretenen Zeugen bestätigt.In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers mit dem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfall im römisch 40 , bei welchem er erstmals auf römisch 40 traf, und hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer auch heute noch konkrete Angaben über seine Äußerungen gegenüber römisch 40 machen kann, ist zu sagen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, ob er an dem Abend des 12.02.2016 Streit mit seiner Freundin gehabt hätte aus Sicht der erkennenden Richterin nicht glaubwürdig. Vor allem auch weil der Beschwerdeführer selbst in weiterer Folge angegeben hat, er habe in "herablassendem bzw. in keinem feinen Ton" mit ihr gesprochen, und er auf die Frage, aus welchem Grund er das Lokal ohne seine Freundin verlassen hätte sollen, lediglich ausweichend antwortete. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, er sei nicht sehr "angetan" gewesen, dass seine Freundin mit römisch 40 geredet habe, er sei nicht "gut auf ihn zu sprechen gewesen",er sei "aufgebracht" und es sei "kein feiner Zug von mir" lässt den Schluss zu, dass er seine Freundin und/oder auch römisch 40 zur Rede gestellt bzw. darauf angesprochen hat. Und wird dies in weiterer Folge vom Beschwerdeführer selbst, seiner Freundin und den im strafgerichtlichen Verfahren aufgetretenen Zeugen bestätigt. In der Einvernahme beim Bezirkspolizeikommando am 24.02.2016, worauf der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder verwiesen hat, gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er sei an dem Vorfallabend gemeinsam mit seiner Freundin gegen 19.00 bis 19.30 Uhr ins Lokal XXXX gegangen, eine Stunde später sei XXXX ins Lokal gekommen, der ihm vom Sehen bekannt sei und mit dem er vor Jahren einmal ein "Problem" gehabt habe. Seine Freundin sei zum Nebentisch gegangen und habe mit XXXX gesprochen und plötzlich habe er seine Freundin nicht mehr gesehen. Er habe sie gesucht und im Gang zur Toilette habe er seine Freundin und diesen XXXX angetroffen. Als er seine Freundin mit XXXX gesehen habe, sei er "gegenüber XXXX beleidigend" geworden, und habe sie gefragt, was die "Scheiße" solle. Er habe "aufgebracht" reagiert und das Lokal verlassen. Zu Handgreiflichkeiten oder "Schubsereien" zwischen ihm und XXXX sei es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekommen.In der Einvernahme beim Bezirkspolizeikommando am 24.02.2016, worauf der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder verwiesen hat, gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er sei an dem Vorfallabend gemeinsam mit seiner Freundin gegen 19.00 bis 19.30 Uhr ins Lokal römisch 40 gegangen, eine Stunde später sei römisch 40 ins Lokal gekommen, der ihm vom Sehen bekannt sei und mit dem er vor Jahren einmal ein "Problem" gehabt habe. Seine Freundin sei zum Nebentisch gegangen und habe mit römisch 40 gesprochen und plötzlich habe er seine Freundin nicht mehr gesehen. Er habe sie gesucht und im Gang zur Toilette habe er seine Freundin und diesen römisch 40 angetroffen. Als er seine Freundin mit römisch 40 gesehen habe, sei er "gegenüber römisch 40 beleidigend" geworden, und habe sie gefragt, was die "Scheiße" solle. Er habe "aufgebracht" reagiert und das Lokal verlassen. Zu Handgreiflichkeiten oder "Schubsereien" zwischen ihm und römisch 40 sei es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekommen. Die Freundin des Beschwerdeführers XXXX hat in der Zeugeneinvernahme beim Bezirkspolizeikommando XXXX am 18.02.2016 ausgesagt, dass sie sich im Toilettenbereich des Lokal XXXX mit XXXX, welcher ein langjähriger Bekannter von ihr sei den sie allerdings schon länger nicht mehr getroffen hätte, unterhalten habe. Zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im Lokalinneren aufgehalten und sie gesucht, weil er nicht gewusst habe, dass sie sich mit XXXX unterhalte. Als er sie gefunden hätte, hätte der Beschwerdeführer sie gefragt, was das solle und sie mit Ausdrücken wie "Sau" und "Arschloch" etc. beschimpft. Dabei sei es zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer noch zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen. Dann habe der Beschwerdeführer das Lokal verlassen und sei 30 bis 45 Minuten später wieder gekommen und sie hätten dann nochmals über den vorangegangenen Streit gesprochen.Die Freundin des Beschwerdeführers römisch 40 hat in der Zeugeneinvernahme beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 18.02.2016 ausgesagt, dass sie sich im Toilettenbereich des Lokal römisch 40 mit römisch 40 , welcher ein langjähriger Bekannter von ihr sei den sie allerdings schon länger nicht mehr getroffen hätte, unterhalten habe. Zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im Lokalinneren aufgehalten und sie gesucht, weil er nicht gewusst habe, dass sie sich mit römisch 40 unterhalte. Als er sie gefunden hätte, hätte der Beschwerdeführer sie gefragt, was das solle und sie mit Ausdrücken wie "Sau" und "Arschloch" etc. beschimpft. Dabei sei es zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer noch zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen. Dann habe der Beschwerdeführer das Lokal verlassen und sei 30 bis 45 Minuten später wieder gekommen und sie hätten dann nochmals über den vorangegangenen Streit gesprochen. Auch zwei andere zu dem Vorfall im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens befragte Zeugen bestätigten, dass es zu verbalen Streitereien zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Toilettenbereich gekommen ist. Dass es zu diesem Zeitpunkt auch zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich angegeben. Zu Beginn der Verhandlung, als der Beschwerdeführer schildern sollte, was am Abend des 12.02.2016 passiert ist, gab er an: "Ich bin dann mit XXXX verbal aneinander geraten und habe dann das Lokal verlassen." Gegen Ende der Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er auch zu XXXX etwas gesagt habe, als er diesen mit XXXX im Toilettenbereich stehen gesehen habe, dahingehend verantwortet, dass er nichts zu XXXX gesagt habe. XXXX hingegen hat in seiner Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kam. Auch eine Zeugin bestätigte verbale Streitereien zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX. In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme (er sei sehr "aufgebracht" gewesen, als er diesen XXXX mit seiner Freundin angetroffen habe) mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 ("er sei nicht gut auf XXXX zu sprechen gewesen" bzw. "er sei nicht gerade angetan gewesen, dass XXXX mit seiner Freundin geredet hat") und der Aussage der Zeugin vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX am 18.02.2016, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin in Anwesenheit von XXXX sehr vulgär beschimpft hat, ist unter Würdigung des in der Verhandlung an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus denkbar und lebensnahe, dass der Beschwerdeführer und XXXX bereits zu diesem Zeitpunkt verbal aneinandergeraten sind.Dass es zu diesem Zeitpunkt auch zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich angegeben. Zu Beginn der Verhandlung, als der Beschwerdeführer schildern sollte, was am Abend des 12.02.2016 passiert ist, gab er an: "Ich bin dann mit römisch 40 verbal aneinander geraten und habe dann das Lokal verlassen." Gegen Ende der Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er auch zu römisch 40 etwas gesagt habe, als er diesen mit römisch 40 im Toilettenbereich stehen gesehen habe, dahingehend verantwortet, dass er nichts zu römisch 40 gesagt habe. römisch 40 hingegen hat in seiner Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kam. Auch eine Zeugin bestätigte verbale Streitereien zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 . In Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme (er sei sehr "aufgebracht" gewesen, als er diesen römisch 40 mit seiner Freundin angetroffen habe) mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 ("er sei nicht gut auf römisch 40 zu sprechen gewesen" bzw. "er sei nicht gerade angetan gewesen, dass römisch 40 mit seiner Freundin geredet hat") und der Aussage der Zeugin vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 18.02.2016, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin in Anwesenheit von römisch 40 sehr vulgär beschimpft hat, ist unter Würdigung des in der Verhandlung an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus denkbar und lebensnahe, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 bereits zu diesem Zeitpunkt verbal aneinandergeraten sind. Dass es zu diesem Zeitpunkt - also vor dem ersten Verlassen des Lokals - bereits zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX gekommen sein soll, wurde lediglich von XXXX angegeben und konnte durch keine andere Aussage bestätigt werden.Dass es zu diesem Zeitpunkt - also vor dem ersten Verlassen des Lokals - bereits zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 gekommen sein soll, wurde lediglich von römisch 40 angegeben und konnte durch keine andere Aussage bestätigt werden. Zum weiteren Verlauf des Abends hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung angegeben, nachdem er mit XXXX verbal aneinandergeraten sei, habe er das Lokal verlassen und sei in ein anderes Lokal gegangen. Dort habe er etwas getrunken und sei dann wieder zurück ins Lokal, weil er seinen Wohnungsschlüssel vergessen habe.Zum weiteren Verlauf des Abends hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung angegeben, nachdem er mit römisch 40 verbal aneinandergeraten sei, habe er das Lokal verlassen und sei in ein anderes Lokal gegangen. Dort habe er etwas getrunken und sei dann wieder zurück ins Lokal, weil er seinen Wohnungsschlüssel vergessen habe. In der Einvernahme beim Bezirkspolizeikommando hat er dazu angegeben, er sei zurückgegangen, weil er mit seiner Freundin sprechen habe wollen. In der mündlichen Verhandlung gab er weiters dazu an, es sei dann zu einer "Rangelei", einem "Gerangel" zwischen ihm und XXXX gekommen, sie seien dann nach draußen auf die Straße gedrängt worden, zu Sturz gekommen und dann seien mehrerer Personen, auf jeden Fall zwei Personen dazugekommen ("wieviel Personen es waren, zwei kann ich sagen, an einen Täter kann ich mich erinnern") und er hätte Tritte gegen den Kopf bekommen.In der Einvernahme beim Bezirkspolizeikommando hat er dazu angegeben, er sei zurückgegangen, weil er mit seiner Freundin sprechen habe wollen. In der mündlichen Verhandlung gab er weiters dazu an, es sei dann zu einer "Rangelei", einem "Gerangel" zwischen ihm und römisch 40 gekommen, sie seien dann nach draußen auf die Straße gedrängt worden, zu Sturz gekommen und dann seien mehrerer Personen, auf jeden Fall zwei Personen dazugekommen ("wieviel Personen es waren, zwei kann ich sagen, an einen Täter kann ich mich erinnern") und er hätte Tritte gegen den Kopf bekommen. Dass der Beschwerdeführer ins Lokal zurückgekommen ist, und ein Gespräch mit seiner Freundin hatte, konnte auch von allen im strafgerichtlichen Verfahren befragten Zeugen bestätigt werden. Allerdings dürfte es sich dabei laut Zeugenaussagen nicht nur um ein "Gespräch" gehandelt haben, sondern habe der Beschwerdeführer lautstark im Eingangsbereich mit seiner Freundin herumgeschrien. Aus diesem Grund sei auch XXXX darauf aufmerksam geworden und zum Eingangsbereich gegangen, um die Freundin des Beschwerdeführers zu "schützen." Dass sich das so zugetragen hat ist wahrscheinlich, da auch der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, XXXX habe eine "alte Bekannte/Freundin verteidigen wollen und sei deshalb an ihn herangetreten". Auf weiters Befragen durch die Richterin, warum Herr XXXX seine Freundin verteidigen hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an: "Nicht in dem Sinne verteidigen, sondern Partei ergreifen (...)".Dass der Beschwerdeführer ins Lokal zurückgekommen ist, und ein Gespräch mit seiner Freundin hatte, konnte auch von allen im strafgerichtlichen Verfahren befragten Zeugen bestätigt werden. Allerdings dürfte es sich dabei laut Zeugenaussagen nicht nur um ein "Gespräch" gehandelt haben, sondern habe der Beschwerdeführer lautstark im Eingangsbereich mit seiner Freundin herumgeschrien. Aus diesem Grund sei auch römisch 40 darauf aufmerksam geworden und zum Eingangsbereich gegangen, um die Freundin des Beschwerdeführers zu "schützen." Dass sich das so zugetragen hat ist wahrscheinlich, da auch der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, römisch 40 habe eine "alte Bekannte/Freundin verteidigen wollen und sei deshalb an ihn herangetreten". Auf weiters Befragen durch die Richterin, warum Herr römisch 40 seine Freundin verteidigen hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an: "Nicht in dem Sinne verteidigen, sondern Partei ergreifen (...)". Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt auch eine Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, "Ich weiß es nicht, ich glaube schon. In der Regel hätte ich ihn gefragt, was ihn das angeht." Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben: "(...) Ich möchte aber auch festhalten, das war keine Art aggressives Verhalten von XXXX Seite aus, eher mahnend, schlichtend."Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt auch eine Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, "Ich weiß es nicht, ich glaube schon. In der Regel hätte ich ihn gefragt, was ihn das angeht." Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben: "(...) Ich möchte aber auch festhalten, das war keine Art aggressives Verhalten von römisch 40 Seite aus, eher mahnend, schlichtend." Wenn der Beschwerdeführer das Eintreten des XXXX für XXXX mit "Partei ergreifen" und in weiterer Folge mit "mahnend, schlichtend" beschreibt, so kommt unter Hinweis auf die im Duden gebräuchliche Bedeutung von "Partei ergreifen" (für jemanden eintreten, kämpfen; jemandes Interessen vertreten) hervor, dass die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX eine angespannte gewesen sein muss. Das Gericht stützt sich hierbei bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen gewinnen konnte. Daher erscheint es in weiterer Folge wahrscheinlich, dass die verbale Einmischung des XXXX iSv Partei ergreifen für die XXXX zum "Gerangel" bzw. "Geschubse" zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX geführt hat, bei welchem sie sich gegenseitig gepackt haben, vor der Tür des Lokals gelandet und zu Sturz gekommen sind und sich vor dem Lokal zumindest zwei weitere Personen, nämlich XXXX und XXXX - welche das in ihren Aussagen auch bestätigt haben -in den Streit "eingemengt" haben bzw. "dazwischen gegangen" sind, und es zu einem Raufhandel kam.Wenn der Beschwerdeführer das Eintreten des römisch 40 für römisch 40 mit "Partei ergreifen" und in weiterer Folge mit "mahnend, schlichtend" beschreibt, so kommt unter Hinweis auf die im Duden gebräuchliche Bedeutung von "Partei ergreifen" (für jemanden eintreten, kämpfen; jemandes Interessen vertreten) hervor, dass die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 eine angespannte gewesen sein muss. Das Gericht stützt sich hierbei bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen gewinnen konnte. Daher erscheint es in weiterer Folge wahrscheinlich, dass die verbale Einmischung des römisch 40 iSv Partei ergreifen für die römisch 40 zum "Gerangel" bzw. "Geschubse" zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 geführt hat, bei welchem sie sich gegenseitig gepackt haben, vor der Tür des Lokals gelandet und zu Sturz gekommen sind und sich vor dem Lokal zumindest zwei weitere Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 - welche das in ihren Aussagen auch bestätigt haben -in den Streit "eingemengt" haben bzw. "dazwischen gegangen" sind, und es zu einem Raufhandel kam. Im Zuge dieses Raufhandels hat der Beschwerdeführer auch eine schwere Körperverletzung erlitten, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer konkret ihm die Verletzungen zugefügt hat bzw. ob sich der Beschwerdeführer die Verletzungen, zumindest teilweise, nicht auch durch den Sturz auf den Asphalt zugezogen hat. Der Beschwerdeführer selbst hat dazu angegeben, er habe von zwei bis drei Personen Fußtritte gegen das Gesicht bekommen, habe aber im Nachhinein nur XXXX als Täter erkennen können und diesen angezeigt.Der Beschwerdeführer selbst hat dazu angegeben, er habe von zwei bis drei Personen Fußtritte gegen das Gesicht bekommen, habe aber im Nachhinein nur römisch 40 als Täter erkennen können und diesen angezeigt. Mit Urteil vom 11.06.2016 wurde XXXX vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB freigesprochen.Mit Urteil vom 11.06.2016 wurde römisch 40 vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen. Das Verfahren gegen XXXX wurde
PO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.Das Verfahren gegen römisch 40 wurde
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni).Eine Schlägerei
Paragraph 91, Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall Verletzungen am Körper erlitten hat. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wer dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt hat bzw. ob er sich diese Verletzungen, zumindest nicht teilweise auch durch den Sturz auf den Asphalt zugezogen hat. Wie bereits ausgeführt, wurde XXXX mit Urteil vom 11.06.2016 vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB freigesprochen, und wurde das Verfahren gegen XXXX
PO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.Wie bereits ausgeführt, wurde römisch 40 mit Urteil vom 11.06.2016 vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen, und wurde das Verfahren gegen römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt. Aus den dargelegten Gründen liegen die Ausschlussgründe des § 8 Abs. 1 Z. 2 und 3 VOG vor.Aus den dargelegten Gründen liegen die Ausschlussgründe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VOG vor. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2140190.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.