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{'item': 'W176 2000786-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 64a§ 14§ 3§ 45

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW176 2000786-1 SpruchW176 2000786-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben vom 30.12.1998 an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes regte der damalige Leiter von dessen Abteilung Technische Denkmale, XXXX, an, näher genannte Bauwerke der XXXX sowie der Fortsetzungsstrecken im XXXX unter Denkmalschutz zu stellen. Das Schreiben beinhaltet folgende - keinen Verfasser nennende und handschriftliche Korrekturen aufweisende - Ausführungen (in der Fassung dieser Korrekturen):
  2. Mit Schreiben vom 30.12.1998 an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes regte der damalige Leiter von dessen Abteilung Technische Denkmale, römisch 40 , an, näher genannte Bauwerke der römisch 40 sowie der Fortsetzungsstrecken im römisch 40 unter Denkmalschutz zu stellen. Das Schreiben beinhaltet folgende - keinen Verfasser nennende und handschriftliche Korrekturen aufweisende - Ausführungen (in der Fassung dieser Korrekturen): "Die 1877 fertiggestellte XXXX zwischen XXXX und XXXX als Verbindung von der Westbahn an die bereits 1875 eröffnete Bahnlinie XXXX, der sog ‚Giselabahn', gehörte ebenso wie die in nördlicher Richtung führende und ebenfalls 1877 ihrer Bestimmung übergebene Bahnlinie XXXX - XXXX zur 1867 gegründeten Gesellschaft ‚k. k. priv. Kronprinz Rudolf-Bahn'."Die 1877 fertiggestellte römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 als Verbindung von der Westbahn an die bereits 1875 eröffnete Bahnlinie römisch 40 , der sog ‚Giselabahn', gehörte ebenso wie die in nördlicher Richtung führende und ebenfalls 1877 ihrer Bestimmung übergebene Bahnlinie römisch 40 - römisch 40 zur 1867 gegründeten Gesellschaft ‚k. k. priv. Kronprinz Rudolf-Bahn'. Bereits früher erbaut wurden die anschließenden Bahnstrecken im XXXX, nämlich XXXX - XXXX, eröffnet am 20.12.1870, als kürzeste Verbindung nach München als Abzweigung von der nach Passau führenden Bahnlinie, sowie XXXX - XXXX, eröffnet am 10.9.1873, als Abzweigung von der Westbahn.Bereits früher erbaut wurden die anschließenden Bahnstrecken im römisch 40 , nämlich römisch 40 - römisch 40 , eröffnet am 20.12.1870, als kürzeste Verbindung nach München als Abzweigung von der nach Passau führenden Bahnlinie, sowie römisch 40 - römisch 40 , eröffnet am 10.9.1873, als Abzweigung von der Westbahn. Die Hauptstrecke der Kronprinz Rudolf-Bahn von St. Valentin nach Villach wurde 1868-72 eröffnet, mit der XXXX erfolgte ein weiterer Lückenschluß im österreichischen Eisenbahnnetz zur Anbindung oberösterreichischer und steirischer Industriegebiete an die vorhandenen Bahnlinien.Die Hauptstrecke der Kronprinz Rudolf-Bahn von St. Valentin nach Villach wurde 1868-72 eröffnet, mit der römisch 40 erfolgte ein weiterer Lückenschluß im österreichischen Eisenbahnnetz zur Anbindung oberösterreichischer und steirischer Industriegebiete an die vorhandenen Bahnlinien. Die Errichtung der XXXX fällt historisch gesehen gemeinsam mit der Pyhrn-, Arlberg-, Tauern-, Karawankenbahn in die dritte und letzte Phase der Errichtung leistungsfähiger Haupt- und Fernbahnstrecken in der österreichischen Reichshälfte der k. k. Monarchie. Die erste Phase umfaßte den Bau der Nord-, Süd- und Westbahn von 1837-60, die zweite Phase den Bau der Kaiser Franz Josef-Bahn, der Nordwestbahn und der Kronprinz Rudolf-Bahn um 1870.Die Errichtung der römisch 40 fällt historisch gesehen gemeinsam mit der Pyhrn-, Arlberg-, Tauern-, Karawankenbahn in die dritte und letzte Phase der Errichtung leistungsfähiger Haupt- und Fernbahnstrecken in der österreichischen Reichshälfte der k. k. Monarchie. Die erste Phase umfaßte den Bau der Nord-, Süd- und Westbahn von 1837-60, die zweite Phase den Bau der Kaiser Franz Josef-Bahn, der Nordwestbahn und der Kronprinz Rudolf-Bahn um
  3. Kennzeichnend für die Bauten der XXXX ist die Gestaltung nach den bereits für die Kronprinz Rudolf-Bahn erstellten Hochbau-Normalien. Die Aufnahmsgebäude erhielten eine Einteilung in drei Klassenordnungen, wobei bei größeren Objekten der stockhohe Mittelbau immer gleich breit, die Gebäudetiefe und Länge der Seitenflügel jedoch verschieden ausgebildet wurde. Die Aufnahmsgebäude bestehen meistens aus einem zweigeschossigen Baukörperüber rechteckigem Grundriß mit einem Mittelrisalit, einer Putzfassade mit Quaderungen über den Fenstern und an den Gebäudekanten, holzverschalten Giebeln und Satteldächern.Kennzeichnend für die Bauten der römisch 40 ist die Gestaltung nach den bereits für die Kronprinz Rudolf-Bahn erstellten Hochbau-Normalien. Die Aufnahmsgebäude erhielten eine Einteilung in drei Klassenordnungen, wobei bei größeren Objekten der stockhohe Mittelbau immer gleich breit, die Gebäudetiefe und Länge der Seitenflügel jedoch verschieden ausgebildet wurde. Die Aufnahmsgebäude bestehen meistens aus einem zweigeschossigen Baukörperüber rechteckigem Grundriß mit einem Mittelrisalit, einer Putzfassade mit Quaderungen über den Fenstern und an den Gebäudekanten, holzverschalten Giebeln und Satteldächern. Objektbeschreibung: Strecke XXXX - XXXX:Strecke römisch 40 - XXXX: AG XXXX: Erbaut 1877, wegen Lage am Bahndamm 2- bis 3-geschossiges Gebäude über T-förmigem Grundriß, Quertrakt mit ausgebautem Dachgeschoß, Putzfassade mit Rieselputzstruktur, Quaderungen an den Gebäudekanten und über den Fenstern, Sockelgeschoß in Stein, Satteldächer. Modernes Bahnsteigdach. AG XXXX: Erbaut 1900, geschoßhoher Quertrakt und anschließender Längstrakt, Satteldächer, Putzfassade mit Jugendstildekor, ehem. Hofwarteraum. AG XXXX: Erbaut 1877, zweigeschossiger langgestreckter Baukörper mit drei Quertrakten, Putzfassade mit Eckquaderungen, an den Giebelfassaden der Quertrakte Gliederung durch jeweils zwei Lisenen, einfache Fensterumrahmungen (im EG Fenster mit oberem rundbogigem Abschluß), mehrfach abgetrepptes Kordon- und Hauptgesimse, Satteldächer. Bahnsteigdach auf Eisenstützen. AG XXXX: Erbaut 1877, 2-geschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriß, Putzfassade, Quaderungen an den Gebäudekanten und über den Fenstern, Steinsockel, Satteldach. Charakteristisches Beispiel des Architekturkonzeptes dieser Bahnlinie. AG XXXX: Erbaut 1877, langgestreckter ein- und zweigeschossiger Baukörper mit 3 Quertrakten, Putzfassade mit Eckquaderungen, Satteldächer, holzverschalte Giebel. Strecke XXXX - XXXX:Strecke römisch 40 - XXXX: AG XXXX - XXXX:AG römisch 40 - XXXX: Erbaut 1877, zweigeschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriß, Putzfassade in Riesel- Struktur, Quaderungen an Gebäudekanten und über den Fenstern, Satteldach, Steinsockel. Strecke XXXX - XXXX:Strecke römisch 40 - XXXX: Gütermagazin XXXX: Erbaut 1870, über rechteckigem Grundriß eingeschossiges Gütermagazin in Rohziegelbauweise, Satteldach. Dachüberstand mit Holzabstützungen. Ein ganz seltenes Beispiel eines Gütermagazines in Mauertechnik, wie sie für die Frühzeit des Bahnbaues typisch waren. Strecke XXXX - XXXX:Strecke römisch 40 - XXXX: AG XXXX: Erbaut 1873, Regeltypus der Kronprinz Rudolf-Bahn zweigeschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriß, Mittelrisalit, Putzfassade mit Rieselstruktur, Quaderungen an den Gebäudekanten und über den Fenstern im EG, holzverschalter Dachgeschoßbereich, Satteldach. Bahnsteigdach auf Holzstützen. AG Munderfing: Erbaut 1873, Entwurf der Kronprinz Rudolf-Bahn, zweigeschossiges Gebäude über hakenförmigem Grundriss, eingeschossiger Anbau gleicher Gestaltung. Putzfassade mit Quaderungen an den Gebäudekanten und über den Fenstern, holzverschalte Giebel, Satteldächer. Begründung: Eisenbahngeschichte ist immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich ist dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz-Budweis 1824-32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete erlebten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung, leistungsfähige Verkehrsverbindungen entstanden auch zwischen den Staaten. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens bedeutete aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchteten und die Weiterentwicklung vorantrieben. In diesem Sinne ist auch die XXXX inkl. ihrer FortsetzungsstreckenIn diesem Sinne ist auch die römisch 40 inkl. ihrer Fortsetzungsstrecken Im XXXX, als ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- (Verkehrs-) geschichte anzusprechen, die sichtbar die original erhaltenen Hochbauten repräsentieren. Die Planung und Gestaltung derselben ist für diese Bahnlinie und ihre historische Entwicklung charakteristisch. Diese Geschichtlichkeit begründet sowohl im einzelnen wie in ihrer Summe das öffentliche Interesse an der Erhaltung."Im römisch 40 , als ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- (Verkehrs-) geschichte anzusprechen, die sichtbar die original erhaltenen Hochbauten repräsentieren. Die Planung und Gestaltung derselben ist für diese Bahnlinie und ihre historische Entwicklung charakteristisch. Diese Geschichtlichkeit begründet sowohl im einzelnen wie in ihrer Summe das öffentliche Interesse an der Erhaltung." Als "Erhebungsorgan" ist im Schreiben XXXX genannt.Als "Erhebungsorgan" ist im Schreiben römisch 40 genannt.
  4. In einem Aktenvermerk vom 22.12.1998 hielt XXXX u.a. fest, dass die Auswahl der Objekte in Abstimmung mit dem Landeskonservatorat
  5. In einem Aktenvermerk vom 22.12.1998 hielt römisch 40 u.a. fest, dass die Auswahl der Objekte in Abstimmung mit dem Landeskonservatorat XXXX erfolgt sei.römisch 40 erfolgt sei.
  6. Mit Schreiben vom 17.03.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, in einer (Spalten zu Objekt, Adresse, Gemeinde, Gerichtsbezirk, politischer Bezirk, Land, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuch enthaltenden) Liste angeführte Bauwerke der Bauwerke der XXXX sowie der Fortsetzungsstrecken im XXXX

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl.

Nr. 533/1923 (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen.4. Mit Schreiben vom 17.03.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, in einer (Spalten zu Objekt, Adresse, Gemeinde, Gerichtsbezirk, politischer Bezirk, Land, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuch enthaltenden) Liste angeführte Bauwerke der Bauwerke der römisch 40 sowie der Fortsetzungsstrecken im römisch 40

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen. Dabei wird auf ein "Amtssachverständigen-Gutachten" (dessen Verfasser nicht genannt wird) verwiesen, bei dem es sich um die unter Punkt

  1. genannten Ausführungen (in der Version der erwähnten handschriftlichen Korrekturen) handelt.
  2. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte keine Verfahrenspartei Gebrauch.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der wie unter Punkt
  4. angeführt identifizierten Bauwerke der XXXX sowie der Fortsetzungsstrecken im XXXX

§§ 1und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.6.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der wie unter Punkt 1. angeführt identifizierten Bauwerke der römisch 40 sowie der Fortsetzungsstrecken im römisch 40

Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung wird auf ein von XXXX erstattetes "Amtssachverständigengutachten" verwiesen, wobei es sich um die unter Punkt

  1. darstellten Ausführungen ohne den Abschnitt "Begründung" handelt. Mit diesem Abschnitt übereinstimmente Passagen werden sodann zur Begründung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses ins Treffen geführt, dies abgesehen vom letzten Satz, der hier "Die Bauten verfügen daher über geschichtliche und kulturelle Bedeutung" lautet.In der Begründung wird auf ein von römisch 40 erstattetes "Amtssachverständigengutachten" verwiesen, wobei es sich um die unter Punkt
  2. darstellten Ausführungen ohne den Abschnitt "Begründung" handelt. Mit diesem Abschnitt übereinstimmente Passagen werden sodann zur Begründung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses ins Treffen geführt, dies abgesehen vom letzten Satz, der hier "Die Bauten verfügen daher über geschichtliche und kulturelle Bedeutung" lautet.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise ausgeführt werde, weshalb den unterschutzgestellten Bauwerken konkret Denkmaleigenschaft zukomme. Überdies existiere das im Bescheid angeführte Gütermagazin im Bahnhof XXXXnicht mehr.
  4. Mit Schreiben vom 29.06.2009 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin zu deren Berufung im Wesentlichen mit, dass der Denkmalschutz bezüglich des erwähnten Gütermagazins in Hinblick auf dessen Abbruch mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben werde. Zum sonstigen Vorbringen führte sie (abgesehen von einem Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) Folgendes aus: "Die angeführten Objekte der XXXX stellen exemplarisch die Entwicklungsgeschichte dieser Bahnlinie dar. Durch ihre Gestaltung entsprechend den Hochbau-Normalien repräsentieren sie anschaulich die zu dieser Zeit angewandten Bauweisen für Bahnbauten. Der Verlust dieser Objekte würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität, sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten."Die angeführten Objekte der römisch 40 stellen exemplarisch die Entwicklungsgeschichte dieser Bahnlinie dar. Durch ihre Gestaltung entsprechend den Hochbau-Normalien repräsentieren sie anschaulich die zu dieser Zeit angewandten Bauweisen für Bahnbauten. Der Verlust dieser Objekte würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität, sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten. Die Errichtung von Eisenbahnen im
  5. Jahrhundert war eine wesentliche Voraussetzung für die industrielle Entwicklung und die damit verbundenen sozialen Veränderungen. Diese außerordentliche geschichtliche und kulturelle Bedeutung ist diesen für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Bauten jedenfalls zuzurechnen."
  6. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
  7. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.07.2006, Zl. 34.751/5/2006, gab das Bundesdenkmalamt der Berufung insoweit statt, als es den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass er hinsichtlich der Unterschutzstellung des zuvor genannten Gütermagazines aufgehoben werde. Dabei führte es begründend aus, dass dieses Gütermagazin mittlerweile abgebrochen worden und daher aus der Unterschutzstellung herauszunehmen sei. Überdies machte es ergänzende Ausführungen zur Denkmalbedeutung der übrigen Objekte, die den unter Punkt
  8. zitierten Passagen aus ihrem Schreiben vom 29.06.2009 entsprechen.
  9. Bezüglich der Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  10. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  11. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1.
  12. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen. 1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.4.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.4.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

  1. Zu Spruchpunkt A): 2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass die Berufungsvorentscheidung durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages

§ 64aAVG außer Kraft getreten ist.

Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher (anders als dies bei einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG der Fall wäre) ausschließlich der Bescheid vom 24.05.2006.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Berufungsvorentscheidung durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages

Paragraph 64 a, AVG außer Kraft getreten ist. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher (anders als dies bei einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG der Fall wäre) ausschließlich der Bescheid vom 24.05.2006. 2.2.1.1

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.1.1

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009,).Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009,). 2.2.1.2.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).2.2.1.2.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen

§ 3

DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen

Paragraph 3, DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 3, Anmerkung 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen. Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). 2.2.

  1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.2.2.
  2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung

§ 1Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (Vw

GH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung

Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). 2.2.

  1. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.2.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich. 2.
  3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde: Denn zum einen können sich die Sachverhaltsannahmen nicht auf ein Sachverständigengutachten im Sinne des Gesetzes stützen: Einerseits weist das unter Punkt
  4. wiedergegebene "Amtsachverständigengutachten" nicht die unter Punkt 2.2.
  5. dargestellten Charakteristika eines Gutachtens auf: Es ist schon zweifelhaft, ob es die Anforderungen bezüglich der Gliederung in Befund und eigentliches Gutachten erfüllt; jedenfalls wird aber nicht dargelegt, dargelegt, auf welchem Wege die Schlussfolgerungen erzielt wurden. Anderseits kann nicht angenommen werden, dass die betreffenden Ausführungen, die vom im angefochtenen Bescheid als Verfasser des "Amtssachverständigengutachtens" genannten XXXX nicht unterschrieben wurden, sondern im Verwaltungsakt erstmals als Teil eines Schreibens des damaligen Leiters der Abteilung Technische Denkmale aufscheinen, jene Objektivität aufweisen, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt, zumal in dem unter Punkt I.
  6. angeführten Aktenvermerk die Auswahl der Objekte im Abstimmung mit dem Landeskonservatorat XXXX erfolgt sei. All diese Umstände legen nahe, dass es sich um Ausführungen der Behörde "Bundesdenkmalamt" und nicht einer/s - objektiven - Amtssachverständigen handelt.Anderseits kann nicht angenommen werden, dass die betreffenden Ausführungen, die vom im angefochtenen Bescheid als Verfasser des "Amtssachverständigengutachtens" genannten römisch 40 nicht unterschrieben wurden, sondern im Verwaltungsakt erstmals als Teil eines Schreibens des damaligen Leiters der Abteilung Technische Denkmale aufscheinen, jene Objektivität aufweisen, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt, zumal in dem unter Punkt römisch eins.
  7. angeführten Aktenvermerk die Auswahl der Objekte im Abstimmung mit dem Landeskonservatorat römisch 40 erfolgt sei. All diese Umstände legen nahe, dass es sich um Ausführungen der Behörde "Bundesdenkmalamt" und nicht einer/s - objektiven - Amtssachverständigen handelt. Zum anderen ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass dem Papier nicht hinreichend entnommen werden kann, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Objekt in seinen Bauwerken konkret Denkmalbedeutung zukommt. Insbesondere wird nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es auf welcher Ebene (d.h. der geschichtlichen, künstlerischen und/oder sonstigen kulturellen Ebene) Denkmalbedeutung aufweist. Auch hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde die gegenständliche Bahnlinie nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.Zum anderen ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass dem Papier nicht hinreichend entnommen werden kann, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Objekt in seinen Bauwerken konkret Denkmalbedeutung zukommt. Insbesondere wird nicht ausreichend dargelegt, inwiefern es auf welcher Ebene (d.h. der geschichtlichen, künstlerischen und/oder sonstigen kulturellen Ebene) Denkmalbedeutung aufweist. Auch hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde die gegenständliche Bahnlinie nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist. 2.
  8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, ob der XXXX und seinen Fortsetzungsstrecken im XXXX eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung

§ 1Abs.

2 DMSG ermöglichen.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, ob der römisch 40 und seinen Fortsetzungsstrecken im römisch 40 eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung

Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG sind somit unerlässlich.Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG sind somit unerlässlich. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objektes

§ 1Abs.

2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objektes

Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.

  1. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.
  3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
  2. Zu Spruchpunkt B): 3.
  3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Unter Punkt
  2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage der Denkmalbedeutung sowie der Umstände, die zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erforderlich sind, ein (Amts-)Sachverständigengutachten iSd unter Punkt 2.2.1.
  4. Ausgeführten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag.3.
  5. Unter Punkt
  6. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage der Denkmalbedeutung sowie der Umstände, die zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erforderlich sind, ein (Amts-)Sachverständigengutachten iSd unter Punkt 2.2.1.
  8. Ausgeführten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag. 3.
  9. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2000786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.