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{'item': 'W177 1426454-2'}

Obsah (14)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 10§ 75§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW177 1426454-2 SpruchW177 1426454-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK a

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashtunen angehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte im Rahmen der Erstbefragung, am 02.04.2012, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an in Afghanistan geboren worden, sunnitischer Moslem und verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer erzählte zu seinem Fluchtgrund befragt, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe als Sekretär eines Provinzoberhauptes gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban schriftlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab an, zweimal dem Tod entkommen zu sein. Er habe zwei Bombenanschläge überlebt. Er habe auch Beweismittel, die er aber jetzt nicht bei sich habe. 1.2 In der Einvernahme am 12.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Beweismittel vorzubringen, welche sein Bruder mit E-Mail übermittelt habe: einen Dienstausweis, diverse Dienstzeugnisse und Arbeitsbestätigungen, einen Zeitungsartikel mit einem Foto des Beschwerdeführers und dem Provinzoberhaupt, ein Foto des Beschwerdeführers mit dem Stellvertreter des Innenministers in blauer Uniform und ein Foto mit Botschafter der USA. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe unter anderem als Sekretär eines Gouverneurs gearbeitet. Deswegen habe er nach Peshawar fliehen müssen. Dort würde sich seine Familie nach wie vor aufhalten. Auch in Peshawar sei er von den Taliban bedroht worden. Deswegen und wegen der schwierigen Lebensumstände sei er aus Pakistan weggegangen. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass die Taliban Zettel vor die Tür geworfen hätten. Der Gouverneur und der Beschwerdeführer seien über den Aufenthalt der Taliban durch Berichte informiert worden. Diese Informationen seien an den Provinzgouverneur weitergegeben worden. Die Taliban würden in der Nacht Flugzettel werfen. Die deutschen Truppen wüssten darüber Bescheid. Auf den Flugblättern sei ein Satz aus dem Koran samt Übersetzung geschrieben. Zusätzlich sei angeführt, dass jemand der mit den Amerikanern arbeite - egal wer das sei - ein Gegner des Islams sei und "sie" würden etwas dagegen tun. Der Beschwerdeführer habe ein Flugblatt nach Hause bekommen. Diese Flugblätter seien an den Beschwerdeführer, den Vater des Beschwerdeführers und den Bruder des Beschwerdeführers adressiert gewesen. Auch an die Arbeitsstelle des Bruders sei so ein Flugblatt gesandt worden. Darin sei gestanden, dass man nach dem Islam töten werde. 2.1 Mit Bescheid vom 12.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1 Mit Bescheid vom 12.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, es seien keine Beweismittel vorgelegt worden. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. 2.2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die vorgebrachten Beweismittel und legte sein Vorbringen neuerlich dar. 3.1 In der Zurückweisung an das Bundesasylamt vom 05.03.2013 führte der Asylgerichtshof aus, dass zur Frage der Unglaubwürdigkeit ein entscheidender Begründungswert zu nennen sei. Aussagen des Asylwerbers in der Erstbefragung hätten nicht den gleichen Stellenwert wie seine späteren Angaben in den Einvernahmen. Der erkennende Senat könne sich nicht auf Grundlage des Protokolls der Einvernahme der Aussage anschließen, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und ungenau seien. 3.2 Die Staatendokumentation führte am 06.02.2013 auf Anfrage aus, dass Mitarbeiter internationaler Organisationen kaum einer Gefährdung ausgesetzt seien, es aber im Einzelfall möglich sei. Wenn eine Person für das Militär in Kabul arbeite, bestehe kaum ein Risiko einer Bedrohung, im Gegensatz zu einer Person, welche für das Militär außerhalb Kabuls arbeite. Hier bestehe das Risiko einer Verfolgung, unabhängig von der Position und Art der Beschäftigung. So ein Risiko bestehe auch für Bauunternehmer, und das Servicepersonal, genauso wie für Fahrer und insbesondere auch für Dolmetscher. Hochrangige Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beschäftigte mit niedrigem Rang im öffentlichen Dienst in gefährdeten Provinzen Afghanistans würden sich auch einer realen Gefahr ausgesetzt sehen. Bei einer Übersiedlung und Beendigung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst könnte die Verfolgung bei Beamten niedrigeren Ranges eingestellt werden. 3.3 Am 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Arbeiten ausgeübt. Bei der letzten Arbeit sei er für einen Gouverneur tätig gewesen. Er habe Termine und Meetings organisiert und für den Zeitplan gesorgt. Er habe sich im afghanischen Zeitkalender nicht ausgekannt, weil die amerikanischen Geräte ausschließlich über den gregorianischen Kalender verfügten. Die Geräte seien vom USID, welcher Vereinen und Büros in Afghanistan helfen würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einen Drohbrief erhalten habe. Darin stand, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und deswegen bestraft werden müsse, so wie der Koran es vorgäbe. Der Beschwerdeführer müsse umgebracht werden. Der Beschwerdeführer erzählte, dass auf dem Weg zur Arbeit einmal ein Anschlag verübt worden sei, es sei aber nichts passiert. 4.1 Mit Bescheid vom 01.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4.1 Mit Bescheid vom 01.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben zum Fluchtgrund widersprüchlich gewesen und nicht glaubhaft seien. Die vorgelegten Beweismittel könnten nicht anerkannt werden, da der Dienstausweis und das Dienstzeugnis kein Ausstellungsdatum und keine Daten zur angeblichen Tätigkeit aufweisen würden. Das Dienstzeugnis sei nicht plausibel. Die belangte Behörde nehme an, der Beschwerdeführer sei ein "low-level" Mitarbeiter gewesen. 4.2 In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.07.2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte in den wesentlichen Punkten. Er gab an, er habe seine Fluchtgeschichte detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zur effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden erstattet. Vor dem Hintergrund der Verfolgung durch die Taliban wären diese Ermittlungen von essentieller Bedeutung gewesen. Die belangte Behörde wäre den Anforderungen des Senates des AsylGH nicht nachgekommen, um einer grundrechtskonformen Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK gerecht zu werden.Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zur effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden erstattet. Vor dem Hintergrund der Verfolgung durch die Taliban wären diese Ermittlungen von essentieller Bedeutung gewesen. Die belangte Behörde wäre den Anforderungen des Senates des AsylGH nicht nachgekommen, um einer grundrechtskonformen Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK gerecht zu werden. 4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers musste ebenfalls aus Afghanistan fliehen. Im Bescheid des Asylamtes vom 24.08.2015 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers internationaler Schutz nach § 3 AsylG 2005 gewährt und ihr Fluchtvorbringen als glaubhaft angesehen.4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers musste ebenfalls aus Afghanistan fliehen. Im Bescheid des Asylamtes vom 24.08.2015 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers internationaler Schutz nach Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt und ihr Fluchtvorbringen als glaubhaft angesehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab befragt zu ihrer Fluchtgeschichte an, dass der Sohn des Onkels (Bruder) ihres Vaters kriminell und den Taliban zugehörig gewesen sei. Der Vater sei ermordet worden und die Mutter habe für eine gewisse Zeit die Heirat mit dem Sohn des Onkels hinauszögern können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Schule ihr Dilemma ihrer Freundin und Nichte ihres jetzigen Ehemannes erzählt. Dieser sei verliebt in sie gewesen und habe um ihre Hand angehalten. Um kein Aufsehen zu machen sei eine kleine geheime Hochzeit abgehalten worden. Obwohl die Familie des Mannes sie gehasst habe, habe ihr Mann sie geliebt und zu ihr gehalten. Ihr Mann habe Probleme als Regierungsbeamter bekommen, deswegen sei die ganze Familie nach Pakistan geflüchtet. Trotz ihrer Schwangerschaft habe sie aufgrund des schlechten Verhaltens der Schwägerinnen hart arbeiten müssen. So habe sie im

  1. Monat ihr Kind verloren. Da ihr Mann nach Europa geflüchtet sei, sei sie nach Kabul zurückgekehrt. Ihre Mutter habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr Cousin sie töten würde, wenn er ihrer habhaft werden würde. Aus Angst sei sie geflohen. Sie sei in Österreich nunmehr frei. Ihr Mann wolle, dass sie sich anpasse und andere (als afghanische) Kleidung trage. 5.1 Mit 01.02.2017 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W177 zugewiesen. 5.2 Am 23.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau als Zeugin und eine Dolmetscherin anwesend waren. Die belangte Behörde hat entschuldigt auf die Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer legt als Beweismittel vor: eine Bestätigung des Afghan Steiermark Cricket Club über die Mitgliedschaft und Teilnahme im Verein, Deutschkursbestätigungen, ein A1-Zertifikat Deutsch, eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Flüchtlingshilfe und eine Freiwilligenvereinbarung der Caritas. Zu seinem Fluchtgrund befragt antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Afghanistan als Sekretär eines Gouverneurs gearbeitet, während dieser Zeit sei er von den Taliban bedroht worden. Den Drohbrief habe er bereits vorgelegt. Es habe auch einen Angriff, in Form einer Bombenexplosion gegeben, bei welcher niemand verletzt worden sei. Aufgrund der Drohungen habe der Beschwerdeführer aus Afghanistan fliehen müssen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2010 in Afghanistan geheiratet zu haben. Er habe keine Dokumente, weil diese in Verlust geraten seien. Aufgrund dieser Heirat seien weitere Probleme entstanden. Die Cousins seiner Ehefrau hätten ihn mit dem Tod bedroht. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, er habe für den Gouverneur einer Provinz von Afghanistan gearbeitet. Davor sei er für die Firma S. und für eine NGO tätig gewesen. Der Beschwerdeführer beschrieb die vorgelegten Fotos an die belangten Behörde und erklärte, dass aufgrund der Veröffentlichung der Fotos in Zeitungen sich Probleme für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Die Zeugin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, er habe einen Großteil davon gelesen. Die Ausführungen würden stimmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, moslemischen Glaubens, verheiratet, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen roten Faden durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers erkannt und konnte keine Widersprüche feststellen. Der Beschwerdeführer sei nach der Tätigkeit bei einer Firma und einer NGO als Sekretär eines Provinzoberhauptes tätig gewesen. Aufgrund der Veröffentlichung von einem Foto mit einer hochrangigen politischen Persönlichkeit in einer Zeitung ist der Beschwerdeführer in das Visier der Taliban geraten. Hierzu beschreiben die UNHCR Richtlinien als potenzielle Risikoprofile, "Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen". (https://www.ecoi.net/en/file/local/1057039/90_1471846055_unhcr-20160419-afg-richtlinien-de.pdf, S. 39ff) Durch seine Heirat im Jahr 2010 verschlimmerte sich seine Situation. Der Onkel seiner Ehefrau ist ein Taliban und wollte diese eigentlich mit seinem Sohn, dem Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers, verheiraten. Nachdem der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen war, musste seine Ehefrau ebenfalls aus Afghanistan fliehen und erhielt in Österreich internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005.Nachdem der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen war, musste seine Ehefrau ebenfalls aus Afghanistan fliehen und erhielt in Österreich internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
  3. Der Beschwerdeführer ist aus politischen und religiösen Gründen aus Afghanistan geflohen. Er hat für die Regierung und ausländische Firmen gearbeitet. Er wurde von den Taliban mit dem Tod bedroht, weil er für die "Ungläubigen" und die Regierung arbeitete. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einem Taliban "die Frau weggeschnappt hat". 1.2 Länderfeststellungen zu Afghanistan (Auszüge aus den Länderfeststellungen) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). .... Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  4. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  5. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  6. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
  7. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und dem familiären Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seines Fluchtgrundes an, er hat Afghanistan verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Sekretär eines Provinzoberhauptes ins Visier der Taliban geraten ist. Er erläuterte, dass aufgrund eines veröffentlichten Fotos mit einer politisch hochgestellten Persönlichkeit die Taliban auf ihn aufmerksam wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Nichte eines Taliban geheiratet hat, um die Ehe mit dem Cousin zu verhindern. Die Erzählungen des Beschwerdeführers weisen keine Steigerung des Vorbringens auf, es ist ein roter Faden ersichtlich. Die Erzählungen des Beschwerdeführers ermöglichen, ein Bild über das Erlebte zu bekommen. Die UNHCR Richtlinien beschreiben als potenzielle Risikoprofile, "Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen". (https://www.ecoi.net/en/file/local/1057039/90_1471846055_unhcr-20160419-afg-richtlinien-de.pdf, S. 39ff). Auch die Länderfeststellungen berichten von regierungsfeindlichen Elementen, welche weiterhin versuchten durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nahm in ihrem Fluchtvorbringen 2015 auf die Fluchtgründe ihres Mannes Bezug, während sie ihre eigenen Fluchtgründe der belangten Behörde vorbrachte. Sie bestätigte neuerlich in der Verhandlung die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. 2.2 Zu den Länderfeststellungen Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention vor. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention vor. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.so gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
  2. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Familienangehörige sind

§ 2Abs 1 Z 22 Asyl

G 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat als Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat als Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen, weil er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit beim Provinzgouverneur bedroht wurde. Der Beschwerdeführer war Sekretär des Gouverneurs. Im Zuge seiner Tätigkeit wurde ein Foto mit einer hohen politischen Persönlichkeit und dem Beschwerdeführer in einer Zeitung veröffentlicht. Der Beschwerdeführer geriet so in das Visier der Taliban und wurde mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer wurde aus eigenen politischen, in Verbindung mit religiösen Gründen nach den GFK in Afghanistan bedroht. Außerdem gebührt ihm internationaler Schutz, weil seine Ehefrau bereits dieser Status durch die Erstbehörde zuerkannt wurde. Da der Beschwerde gegen Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil II. Pro forma (ersatzlos) zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil römisch zwei. Pro forma (ersatzlos) zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W177.1426454.2.00

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