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{'item': 'W192 2143331-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW192 2143331-2 SpruchW192 2143330-2/2E W192 2143337-2/2E W192 2143331-2/2E W192 2143335-2/2E W192 2143333-2/2E W192 2183963-1/2E IM N

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 06.12.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 08.02.2017 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG abgewiesen und in seiner Entscheidung u.a. festgestellt:1.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 08.02.2017 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG abgewiesen und in seiner Entscheidung u.a. festgestellt: "Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Norwegen an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde chronische Hepatitis C diagnostiziert. Dabei handelt es sich um keine äußerst schwere oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung, da keine stationäre Behandlung sondern bloß eine medikamentöse Therapie erforderlich ist. Weiters ist die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2016 schwanger; es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. Die Schutzfrist gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, wird nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist im April 2017 beginnen. Die übrigen Antragsteller sind gesund.Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde chronische Hepatitis C diagnostiziert. Dabei handelt es sich um keine äußerst schwere oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung, da keine stationäre Behandlung sondern bloß eine medikamentöse Therapie erforderlich ist. Weiters ist die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2016 schwanger; es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. Die Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, wird nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist im April 2017 beginnen. Die übrigen Antragsteller sind gesund. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht." 1.3.
  3. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 10.02.2017 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben keine Revision gegen diese Erkenntnisse erhoben. 2.1.
  4. Ende Februar 2017 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Unterbringungsstelle verlassen, ihrer minderjährigen Kinder dort zurückgelassen und sind untergetaucht. Das BFA setzte die norwegischen Behörden mit Nachricht vom 06.03.2017 darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführer untergetaucht seien und deshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erfolge. 2.1.
  5. Nach später erfolgten Angaben der Kinder gegenüber Organen der Jugendwohlfahrtsbehörde seien die Kinder zwei Tage nach dem Untertauchen ihrer Eltern zu in Österreich niedergelassenen Brüdern des Erstbeschwerdeführers gereist, wo sie in weiterer Folge aufgenommen und untergebracht worden sind. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Zulassung der Verfahren für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer und brachte vor, dass diese seit 20.02.2017 bei ihren Onkeln aufhältig und nachweislich gemeldet seien. Da die Frist zur Überstellung nach Norwegen abgelaufen sei, werde beantragt, die Verfahren zuzulassen. Er teilte dem BFA auf Anfrage mit, dass er keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin habe. In einer E-Mail-Nachricht vom 23.06.2017 brachte er vor, dass die minderjährigen Kinder selbst nie "untergetaucht" gewesen seien und sich daher die Überstellungsfrist nicht verlängert habe. 2.
  6. Am 01.07.2017 fanden sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern wieder bei der Behörde ein, stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz und gaben im Verlauf der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass sie Österreich seit der erstmaligen Stellung ihrer Asylanträge nicht verlassen hätten. Im August 2017 wurde in Österreich die Sechstbeschwerdeführerin als weiteres gemeinsames Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Für sie stellte ihre Mutter am 17.08.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden nach erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Behörde deren Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden nach erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Behörde deren Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Auf der Grundlage von aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen führte die Behörde begründend aus, die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Des Weiteren würden alle Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Es liege im Hinblick auf die Beschwerdeführer ein Familienverfahren vor und es habe sich die Überstellungsfrist aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für die Familie auf 18 Monate verlängert.Auf der Grundlage von aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen führte die Behörde begründend aus, die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Des Weiteren würden alle Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Es liege im Hinblick auf die Beschwerdeführer ein Familienverfahren vor und es habe sich die Überstellungsfrist aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für die Familie auf 18 Monate verlängert. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 07.12.2017 durch persönliche Ausfolgung und am 12.12.2017 an ihren Rechtsvertreter zugestellt.

  1. Gegen die Bescheide richten sich die mit Schriftsatz vom 08.01.2018 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Antragsteller vorbrachten, dass der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer ab dem 20.02.2017 nicht abgängig gewesen, sondern bei ihren Onkeln wohnhaft und gemeldet gewesen seien. Diese Beschwerdeführer hätten am 06.03.2017 vor Abgabe der Aussetzungsanzeige an Norwegen gefunden werden können und ihr Verfahren sei zuzulassen gewesen. Es sei unzutreffend, wenn die Behörde meine, dass die Kinder den untergetauchten Eltern verfahrensrechtlich folgen, sondern es habe die Behörde gemäß § 34 Abs. 4 Asylgesetz Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen und es erhalten alle Angehörige den gleichen Schutzumfang. Nachdem die Kinder ein subjektives Recht auf Verfahrenszulassung hatten und haben und dieses auch auf Eltern und das neugeborene Kind durchgreife, seien auch deren Verfahren zuzulassen.
  2. Gegen die Bescheide richten sich die mit Schriftsatz vom 08.01.2018 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Antragsteller vorbrachten, dass der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer ab dem 20.02.2017 nicht abgängig gewesen, sondern bei ihren Onkeln wohnhaft und gemeldet gewesen seien. Diese Beschwerdeführer hätten am 06.03.2017 vor Abgabe der Aussetzungsanzeige an Norwegen gefunden werden können und ihr Verfahren sei zuzulassen gewesen. Es sei unzutreffend, wenn die Behörde meine, dass die Kinder den untergetauchten Eltern verfahrensrechtlich folgen, sondern es habe die Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen und es erhalten alle Angehörige den gleichen Schutzumfang. Nachdem die Kinder ein subjektives Recht auf Verfahrenszulassung hatten und haben und dieses auch auf Eltern und das neugeborene Kind durchgreife, seien auch deren Verfahren zuzulassen. Im Übrigen wurde den Ausführungen der angefochtenen Bescheide über die Zulässigkeit der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Norwegen nicht entgegengetreten.
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten betreffend das Beschwerdeverfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den angefochtenen Bescheiden, wobei die Beschwerde dem vorliegenden Sachverhalt nicht entgegengetreten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  4. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  5. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 3.
  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge des Erst-, des Dritt- und des Fünftbeschwerdeführers sowie der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da diese Beschwerdeführer aus Russland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Norwegen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme dieser Antragsteller ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da sie dort am 27.10.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und ihre Anträge abgewiesen wurden. Die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrages der Sechstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem letzten Satz des Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO, wobei es gemäß diese Bestimmung auch nicht erforderlich war, ein neues Zuständigkeitsverfahren für dieses nach Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich geborene Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einzuleiten. Im an die Sechstbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid hat sich die Behörde offensichtlich irrtümlich mit "Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO" auf dieselbe Rechtsgrundlage wie in den Entscheidungen über die Anträge der weiteren Beschwerdeführer gestützt; dies führt zu keiner Beeinträchtigung der Rechtsposition der Sechstbeschwerdeführerin.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge des Erst-, des Dritt- und des Fünftbeschwerdeführers sowie der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da diese Beschwerdeführer aus Russland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Norwegen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme dieser Antragsteller ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da sie dort am 27.10.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und ihre Anträge abgewiesen wurden. Die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrages der Sechstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem letzten Satz des Artikel 20, Absatz 3, Dublin römisch drei VO, wobei es gemäß diese Bestimmung auch nicht erforderlich war, ein neues Zuständigkeitsverfahren für dieses nach Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich geborene Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einzuleiten. Im an die Sechstbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid hat sich die Behörde offensichtlich irrtümlich mit ""Art". 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO" auf dieselbe Rechtsgrundlage wie in den Entscheidungen über die Anträge der weiteren Beschwerdeführer gestützt; dies führt zu keiner Beeinträchtigung der Rechtsposition der Sechstbeschwerdeführerin. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Indem die Beschwerde behauptet, die wegen Flüchtigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingetretene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO würde nicht für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer gelten, weil diese von ihren Eltern während der Flucht zurückgelassen und in dieser Zeit für die Behörde greifbar gewesen seien, übersieht sie die Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 erster Satz Dublin III-VO, wonach für Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Da diese Verbindung nach dem klaren weiteren Wortlaut dieser Norm auch dann besteht, wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies seinem Wohl dient, ist erkennbar, dass die Dublin III-VO für einen gesonderten Ablauf der Überstellungsfrist für die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keinen Raum lässt. Es kann den Erlassern der Dublin III-VO nicht zugesonnen werden, dass sie über die Regelung des Ablaufs der Überstellungsfrist unterschiedliche Zuständigkeiten für die Behandlung von Asylanträgen herbeiführen sollten, je nachdem ob für minderjährige mitreisende Familienangehörige eines Antragstellers selbst auch Asylanträge gestellt wurden oder nicht.Indem die Beschwerde behauptet, die wegen Flüchtigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingetretene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO würde nicht für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer gelten, weil diese von ihren Eltern während der Flucht zurückgelassen und in dieser Zeit für die Behörde greifbar gewesen seien, übersieht sie die Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, erster Satz Dublin III-VO, wonach für Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Da diese Verbindung nach dem klaren weiteren Wortlaut dieser Norm auch dann besteht, wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies seinem Wohl dient, ist erkennbar, dass die Dublin III-VO für einen gesonderten Ablauf der Überstellungsfrist für die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keinen Raum lässt. Es kann den Erlassern der Dublin III-VO nicht zugesonnen werden, dass sie über die Regelung des Ablaufs der Überstellungsfrist unterschiedliche Zuständigkeiten für die Behandlung von Asylanträgen herbeiführen sollten, je nachdem ob für minderjährige mitreisende Familienangehörige eines Antragstellers selbst auch Asylanträge gestellt wurden oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verbindung der Situation des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers mit ihren Eltern nicht ihrem Wohl dienen sollte und es wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. In den vorliegenden Verfahren liegt es im Übrigen nahe, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bewusst vorübergehend dem Verfahren entzogen haben, um auf diese Weise ihre Außerlandesbringung zu vereiteln und vor dem Hintergrund ihrer wegen der Außerachtlassung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO verfehlten rechtlichen Sicht den weiteren Aufenthalt der gesamten Familie der Beschwerdeführer in Österreich zu erzwingen. Die zeitnahe Aufnahme des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers (nach angeblich selbstständiger Anreise zu diesen) durch die Brüder des Erstbeschwerdeführers nach dem Untertauchen ihrer Eltern im Februar 2017 und das Anfang Juli 2017 wieder gemeinsam erfolgende Auftreten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern vor dem BFA lassen erkennen, dass diese Vorgehen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geplant und abgestimmt mit den Verwandten des Erstbeschwerdeführers erfolgt ist. Der Dublin III-VO kann kein Regelungsgehalt unterstellt werden, der derartige Missbrauchshandlungen ermöglicht.In den vorliegenden Verfahren liegt es im Übrigen nahe, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bewusst vorübergehend dem Verfahren entzogen haben, um auf diese Weise ihre Außerlandesbringung zu vereiteln und vor dem Hintergrund ihrer wegen der Außerachtlassung von Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO verfehlten rechtlichen Sicht den weiteren Aufenthalt der gesamten Familie der Beschwerdeführer in Österreich zu erzwingen. Die zeitnahe Aufnahme des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers (nach angeblich selbstständiger Anreise zu diesen) durch die Brüder des Erstbeschwerdeführers nach dem Untertauchen ihrer Eltern im Februar 2017 und das Anfang Juli 2017 wieder gemeinsam erfolgende Auftreten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern vor dem BFA lassen erkennen, dass diese Vorgehen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geplant und abgestimmt mit den Verwandten des Erstbeschwerdeführers erfolgt ist. Der Dublin III-VO kann kein Regelungsgehalt unterstellt werden, der derartige Missbrauchshandlungen ermöglicht. Unabhängig davon wäre allerdings auch dann, wenn die Überstellungsfrist im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer tatsächlich bereits abgelaufen wäre, für die Beschwerdeführer dadurch nichts zu gewinnen. Nach den Bestimmungen über das Familienverfahren in Art. 11 Dublin III-VO wäre nämlich Norwegen deshalb auch für die Prüfung der Anträge des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers zuständig, weil diese nicht den größten Teil, sondern nur gerade die Hälfte der Familie der Beschwerdeführer bilden und damit Art. 11 lit. a Dublin III-VO nicht anwendbar ist, und sich somit gemäß Art. 11 lit. b Dublin III-VO die Prüfung durch Norwegen als den für die Prüfung des von der ältesten Zweitbeschwerdeführerin gestellten Antrages zuständigen Mitgliedstaat ergibt.Unabhängig davon wäre allerdings auch dann, wenn die Überstellungsfrist im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer tatsächlich bereits abgelaufen wäre, für die Beschwerdeführer dadurch nichts zu gewinnen. Nach den Bestimmungen über das Familienverfahren in Artikel 11, Dublin III-VO wäre nämlich Norwegen deshalb auch für die Prüfung der Anträge des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers zuständig, weil diese nicht den größten Teil, sondern nur gerade die Hälfte der Familie der Beschwerdeführer bilden und damit Artikel 11, Litera a, Dublin III-VO nicht anwendbar ist, und sich somit gemäß Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO die Prüfung durch Norwegen als den für die Prüfung des von der ältesten Zweitbeschwerdeführerin gestellten Antrages zuständigen Mitgliedstaat ergibt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerde hat nicht behauptet, dass von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerde hat nicht behauptet, dass von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.
  4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
  8. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
  9. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
  10. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  11. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2143331.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.