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{'item': 'W200 2164525-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 6Art. 1Art. 10§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW200 2164525-1 SpruchW200 2164535-1/9E W200 2164525-1/10E W200 2164527-1/7E W200 2164528-1/7E W200 2164537-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 3Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass und 1.) XXXX ,

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass und 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in weiterer Folge BF1 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde in Afghanistan, Pol-e Khomri geboren, hielt sich für einen Zeitraum von 25 Jahren illegal im Iran auf, reiste am 02.11.2015 mit seiner Ehefrau, in weiterer Folge BF2 genannt, sowie den drei minderjährigen Kindern (BF3-BF5) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in weiterer Folge BF1 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde in Afghanistan, Pol-e Khomri geboren, hielt sich für einen Zeitraum von 25 Jahren illegal im Iran auf, reiste am 02.11.2015 mit seiner Ehefrau, in weiterer Folge BF2 genannt, sowie den drei minderjährigen Kindern (BF3-BF5) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nannte der BF1 als Fluchtgrund Familienstreitigkeiten in Afghanistan. Seine Frau sei früher mit einem Cousin verheiratet gewesen. Dieser sei gegen die aktuelle Eheschließung gewesen, da er behauptet hätte, dass er von der jetzigen Ehefrau (BF2) nicht geschieden sei. Er sei unter Druck gesetzt und mit dem Umbringen bedroht worden. BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Kabul geboren und auch in Kabul oft wohnhaft gewesen sei, sie sei Hazara und Schiitin und nannte als letzte Wohnanschrift Baghlan, Pol-e Khomri. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht und auch auf Grund des Krieges. Sie fürchte um ihr Leben und das ihrer Kinder, deshalb hätte sie das Land verlassen. Sie stellte als Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme am 14.10.2016 gab BF1 an, dass er bis zu seiner Flucht in Afghanistan in Pol-e Khomri gelebt hätte. Den Wohnsitz hätte er im Mai 2015 verlassen. Zu seinen Flucht- und Asylgründen gab er an, dass er vom Ex-Ehemann der Gattin – seinem Cousin – bedroht worden sei. Seine Frau hätte Probleme mit ihrem Exmann gehabt und sie sei ohne diesen in den Iran gezogen. Ihr Exmann hätte gesagt, er wolle, dass seine Frau gesteinigt werde. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschieden gewesen. Er sei mit ihr vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben worden, zu diesem Zeitpunkt sei ihr Exmann in Pakistan gewesen. Dieser sei nach Afghanistan zurückgekehrt und sie seien nach Kabul gezogen. Seine Ehefrau hätte in Afghanistan nur einen Angehörigen. Ihr Exmann hätte diesen Mann aufgesucht und stark misshandelt und zu ihnen gesagt, dass sie sofort fliehen sollten. Er hätte seine Ehefrau (BF2) über seinen Cousin – durch ihren Exmann – kennenglernt. Befragt, warum seine Frau mit ihm in den Iran gezogen sei, antwortete er, dass sie mit ihrem Exmann schon vorher öfters dort gewesen sei und dieser nach Afghanistan zurückgegangen sei, während sie im Iran geblieben sei. Vier Jahre später hätte sie sich scheiden lassen. Vor dieser Scheidung hätten sie bereits eine Beziehung gehabt, danach hätten sie geheiratet. Befragt, ob er eine persönliche oder sonstige individuelle Bedrohung zu behaupten hätte, antwortete er, dass der Exmann die Dinge ausrichten hätte lassen, jedoch nie persönlich gekommen sei, obwohl er sie umbringen und erreichen wollte, dass die Ehefrau gesteinigt werde. Geheiratet hätte er seine Ehefrau am 26.05.2004, ab diesem Zeitpunkt seien sie bedroht worden. Er selbst sei nie persönlich vom Exmann seiner Frau geschlagen oder bedroht worden. Befragt, warum er sich nicht an die Polizei oder die Dorfältesten gewandt hätte, antwortete er, dass die Polizei zum Exmann gehalten hätte. Darauf hingewiesen, dass er doch erst nach der Scheidung geheiratet hätte, antwortete er, dass sie in Afghanistan keine Rechte gehabt hätten, da der Exmann die Scheidung nicht haben hätte wollen. Im Iran könne eine Frau sich scheiden lassen. Die Frage, ob somit im Iran man kein Bleiberecht hätte und auch sonst keine Rechte, aber eine Scheidung rechtlich vollzogen werden könne, bejahte er. Dies gehe trotz eines illegalen Aufenthaltes. Sie hätten Angst vor diesem Mann. Er heiße XXXX , hätte keinen Beruf, er sein ein Krimineller. In Pakistan sei er angeblich in Haft gewesen, jetzt sei er in Afghanistan – er wisse nicht wo. Sie hätten keinen Kontakt zu ihm.Befragt, warum er sich nicht an die Polizei oder die Dorfältesten gewandt hätte, antwortete er, dass die Polizei zum Exmann gehalten hätte. Darauf hingewiesen, dass er doch erst nach der Scheidung geheiratet hätte, antwortete er, dass sie in Afghanistan keine Rechte gehabt hätten, da der Exmann die Scheidung nicht haben hätte wollen. Im Iran könne eine Frau sich scheiden lassen. Die Frage, ob somit im Iran man kein Bleiberecht hätte und auch sonst keine Rechte, aber eine Scheidung rechtlich vollzogen werden könne, bejahte er. Dies gehe trotz eines illegalen Aufenthaltes. Sie hätten Angst vor diesem Mann. Er heiße römisch 40 , hätte keinen Beruf, er sein ein Krimineller. In Pakistan sei er angeblich in Haft gewesen, jetzt sei er in Afghanistan – er wisse nicht wo. Sie hätten keinen Kontakt zu ihm. In Afghanistan würden keine Angehörigen mehr leben, die Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben. Befragt, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes leben hätte können, antwortete er, dass dies wahrscheinlich möglich gewesen wäre. Befragt, ob er von diesem Mann gefunden worden wäre, antwortete er "vielleicht irgendwann." Von staatlicher Seite hätte er nichts zu befürchten. In Österreich hätte er seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder. Er würde gerne als Schneider arbeiten. Die BF2 gab am 14.10.2016 im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter lebe. Dies hätte sie auch bei der Erstbefragung so gesagt. Sie hätte bis zu ihrer Flucht in Kabul gelebt. Sie sei mit ihren Kindern ausgereist. Ihr Mann sei am Weg von ihnen getrennt worden. Finanziert hätte alles ihr Mann. Sie sei im Alter von 12 Jahren an einen Mann verheiratet worden, der sie sehr unterdrückt hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch ein Kind gewesen. Sie hätte diesen Mann im Iran geheiratet und drei Kinder mit ihm. Er hätte sie nach Afghanistan gebracht, sei ein Spieler und hätte immer wieder Leute nach Hause gebracht. Er hätte viele Schulden gehabt und ihr auch die Nase gebrochen. Sie seien dann wieder in den Iran gegangen, da er Schulden gehabt hätte. Sie hätte sich von ihm trennen wollen, wenn sie im Iran sei. Sie hätte sich in Isfahan aufgehalten und die Eltern seien in Teheran gewesen. Sie sei öfters geschlagen worden und eines Tages, als ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei, hätte ihr Vermieter sie zum Bus gebracht. Nach sieben Jahren hätte sie ihre Eltern erstmals wieder gesehen. Am nächsten Tag hätte der Exmann ihre Eltern aufgesucht. Ihr Vater hätte ihr bei der Scheidung geholfen. Sie sei zum afghanischen Gericht und hätte da die Scheidung eingereicht. Das Gericht hätte dort nichts machen können, weil ihr Mann mit den drei Kindern geflohen sei. Dieser hätte die Scheidung nicht gewollt. Er hätte ihr gedroht, ihre Kinder nie mehr wieder zu zeigen. Sie sei drei Jahre bei ihrer Mutter zu Hause im Iran geblieben. Im Iran in Ghom gebe es afghanische Mullahs, die Scheidungen durchführen könnten. Dies wäre im Iran akzeptiert, in Afghanistan jedoch nicht. Sie hätte ihren jetzigen Mann kennengelernt und sie hätten drei Kinder bekommen. Ihre Familie sei dagegen gewesen, weil ihr jetziger Mann der Cousin ihres Exmannes sei. Sie hätten dann heimlich vor dem Mullah geheiratet. Ihr Exmann hätte immer wieder Drohungen ausgerichtet und sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen. Ihr Ehemann sei dann im Jahr 2011 abgeschoben worden. Er hätte nicht gewollt, dass sie auch nach Afghanistan komme, weshalb sie das auch nicht gemacht hätte. Ihr Exmann sei in Pakistan gewesen. Ihr jetziger Mann sei zu ihrem Onkel nach Hause und sie hätten dann weit über zwei Jahre zusammen bei dem Onkel gelebt. Ihr Mann hätte zu Hause als Schneider gearbeitet. Sie hätten keinen Frieden gehabt und die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sie seien nach Kabul gegangen und hätten dann dort zwei Jahre gelebt. Dann sei ihr Exmann aus dem Gefängnis entlassen worden und hätte genau über sie Bescheid gewusst. Der Onkel sei aufgesucht worden und er hätte zu ihm gesagt, dass er man sie sofort steinigen könne. Ihr Onkel hätte ihr geraten, das Land sofort zu verlassen. Die Frage, ob sie sich an die Polizei oder einen Dorfältesten gewandt hätte, verneinte sie mit der Begründung, dass sie sich nicht hätte scheiden lassen dürfen. Ihr Exmann hätte nach der zweiten Gerichtsverhandlung die Kinder einfach mitgenommen. Es sei ein iranisches Gericht in Varamin gewesen. Sie hätte mit ihren Eltern während des siebenjährigen Zeitraums, in dem sie diese nicht gesehen gehabt hätte, nur telefonischen Kontakt gehabt. Sie wisse nicht, wo ihre drei Kinder aus erster Ehe seien. Angeblich seien sie mit ihm auch damals in Pakistan gewesen. Nachdem sie sich drei Jahre bei ihren Eltern aufgehalten hätte, hätte sie sich scheiden lassen. Befragt, warum sie diesen Mann erst im Iran geheiratet hätte, antwortete sie, weil er dort gearbeitet hätte. Befragt, warum sie nur die Scheidungsurkunde mit sich führe und keine weiteren Dokumente, antwortete sie, dass sie nur dieses Dokument hätte. Auf den Vorhalt, dass dieses Dokument, obwohl es aus dem Jahr 2004 stamme, außergewöhnlich gut aussehe, antwortete sie, dass sie es gut versorgt hätte. Darauf hingewiesen, dass in dem Dokument vermerkt sei, dass sie gesteinigt werden könnte und befragt, ob das nicht gefährlich sei, antwortete sie, dass dies im Iran kein Problem sei, in Afghanistan zähle das nicht. Ihr Exmann heiße XXXX . Nähre Details wisse sie nicht. Ihr Exmann wisse deshalb so genau Bescheid über sie, da er viele Bekannte hätte. Er hätte wahrscheinlich auch im pakistanischen Gefängnis genau gewusst, was sie mache.Ihr Exmann heiße römisch 40 . Nähre Details wisse sie nicht. Ihr Exmann wisse deshalb so genau Bescheid über sie, da er viele Bekannte hätte. Er hätte wahrscheinlich auch im pakistanischen Gefängnis genau gewusst, was sie mache. Befragt, warum sie bei der Erstbefragung Probleme ihres Ehemannes mit den Taliban geltend gemacht hätte, heute eine nunmehr völlig andere Geschichte erzähle, antwortete sie, dass sie nicht genau befragt worden sei. Sie hätte nie gesagt, dass ihr Mann mit den Taliban Probleme gehabt hätte. Sie habe Angst vor ihrem Exmann, vor dem Tod. Persönlich sei sie von ihm nie bedroht worden, er hätte alles nur ausrichten lassen durch irgendwelche Verwandte. In Afghanistan lebten noch ihr Onkel und ihre Tante. Darauf hingewiesen, dass sie bei der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass keine Verwandten mehr in Afghanistan leben würden, antwortete sie, es jetzt nicht mehr zu wissen. In einem anderen Teil des Heimatlandes könne sie nicht leben, da sie dort gefunden werde. Dieser Mann kenne viele Leute. Sie sei mit dem jetzigen Mann von einem Mullah getraut worden. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie sie. Ihnen würde es gleich ergehen. Mit Bescheiden vom 26.06.2017 wurden die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen BF1 bis BF 5 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2017 gaben sowohl BF1 als auch BF2 an Hazara, Schiiten und afghanische Staatsangehörige zu sein. Der Name des BF1 laute wie der seiner Kinder XXXX und nicht XXXX . Es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln. Weiters wurden folgende Geburtsdaten bekanntgegeben: das Geburtsdatum des BF1 sei der XXXX , das von BF2 ist XXXX , die XXXX seien am XXXX geboren, die jüngste Tochter sei am XXXX geboren.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2017 gaben sowohl BF1 als auch BF2 an Hazara, Schiiten und afghanische Staatsangehörige zu sein. Der Name des BF1 laute wie der seiner Kinder römisch 40 und nicht römisch 40 . Es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln. Weiters wurden folgende Geburtsdaten bekanntgegeben: das Geburtsdatum des BF1 sei der römisch 40 , das von BF2 ist römisch 40 , die römisch 40 seien am römisch 40 geboren, die jüngste Tochter sei am römisch 40 geboren. Sowohl BF1 als auch BF2 wiederholten den Grund ihrer Ausreise: "VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF1: Ich bin in Pol-e-Khomri geboren, dann ist die Familie in den Iran gezogen, bis zum Jahr 2011 oder 2012 war ich mit meiner Familie (meinen Eltern) im Iran, wir waren in zwei Städten Ghom und Varamin, dann sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich wurde von dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, meine Frau und die Zwillinge sind dann nachgereist. Dann war ich zwei Jahre in Pol-e-Khomri und zwei Jahre in Kabul. Dann sind wir nach Europa gekommen von Kabul aus. VR: Waren Sie durchgehend bis 2012 im Iran? BF1: Ja. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ja, ich habe vier Jahre die Schule in Varamin besucht, im Iran habe ich als Schneider gearbeitet. VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert? BF1: Ich war Schneider. VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise. BF1: Wir haben am 6.3.1383 (= 26.5.2004) in Ghom geheiratet. Ich kannte bereits meine Frau, weil sie früher mit meinem Cousin verheiratet war. Ich kannte sie schon lange. Wir haben große Probleme mit meinem Cousin gehabt (Sohn des Onkels väterlicherseits), er heißt Yousef, er war in Pakistan in Haft. Der Onkel meiner Frau mütterlicherseits lebt in Pol-e-Khomri. Er hat uns Bescheid gesagt, dass der Cousin aus der Haft entlassen wurde und er jetzt hinter uns her ist. Er hat uns dringend empfohlen zu fliehen. VR: Warum war er hinter Ihnen her? BF1: Er war verheiratet mit meiner jetzigen Frau, diese Ehe wurde im Iran in Abwesenheit geschieden. Eine Scheidung in Abwesenheit gibt es im Iran, aber in Afghanistan ist es kein Thema. VR: Hat sie sich scheiden lassen, als ihr Mann in Haft war? BF1: Nein, er war noch in Afghanistan. Details weiß ich nicht. Dieser Cousin war sehr unzufrieden, dass ich jetzt "seine" Frau geheiratet habe. Er fühlte sich in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt, er hatte gedroht, dass er uns rechtlich verfolgen kann und in diesem Fall wird meine Frau zur Steinigung verurteilt. Auch ich werde dann getötet, er will das aber nicht, er will Rache und deswegen war er persönlich hinter uns her. VR: Wann ist das losgegangen? BF1: Seit wir heirateten, gab es immer die Rede davon, dass er stinksauer ist und uns immer wieder bedroht hat. Wir waren Verwandte und im Kreise der Familie sprach man darüber. Wir fühlten uns aber sicher, weil wir wussten, dass er im Gefängnis ist. Später als wir in Kabul waren, hörten wir, dass er aus der Haft entlassen wurde und dann bekamen wir Angst. VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass er entlassen wurde? BF1: Der Onkel meiner Frau mütterlicherseits. VR: Woher wusste er es? BF1: Er hat Kontakte. Dieser Cousin ist zum Onkel meiner Frau gegangen und wollte die Adresse meiner Frau, sie haben sogar gestritten. VR: Wann war das genau? BF1: Das Datum weiß ich nicht. VR: Wie haben Sie darauf reagiert? BF1: Wir haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen, ich wusste, dass ich dort keine Chance habe. Lt. afghanischen Gesetzen hätte er Recht bekommen und für mich gab es nur die eine Möglichkeit zu fliehen. VR: Mit der Polizei in Afghanistan hatten Sie jetzt wegen Ihrer Ehe keine Probleme, wenn in Afghanistan die Scheidung nicht gültig war? BF1: Wenn ich mit der Polizei zu tun bekommen hätte, hätte ich mit Sicherheit Probleme bekommen, die Polizei wusste es nicht. VR: Was hat Ihre Familie zu der Ehe gesagt? BF1: Alle waren streng dagegen, sie meinten, ich verursache ein familiäres Stammesproblem. VR: Zumindest hat die Familie Ihnen nichts getan, sie waren zwar dagegen, haben aber keine Handlungen gesetzt. BF1: Ich wurde in der Familie ausgegrenzt, sie wollte mit mir nichts zu tun haben, ich hätte die Ehre der Familie verletzt. VR: Ist Ihr Cousin jemals mit Ihnen persönlich in Kontakt getreten? BF1: Nein direkt nicht. Ich begegnete einmal seinem Bruder im Iran. Das war kurz nach unserer Hochzeit. Er hat mich angegriffen, mich geschlagen, er hat mich sogar mit einem Messer verletzt. Das war im Iran. BFV an BF1: Wer entscheidet die Partnerwahl Ihrer Töchter? BF1: Meine Töchter selbst. BFV: Wie würden Sie reagieren, wenn eines Ihrer Tochter mit einem Mann zusammenwohnt, aber nicht verheiratet ist? BF1: Ich würde das akzeptieren, wir sind in Europa, wir müssen das verstehen. BFV: Was wünschen Sie sich für die Zukunft Ihrer Kinder, insb. Ihrer Töchter? BF1: Ein ruhiges, sicheres Leben, sie sollen selbstständig sein, in Ruhe und Sicherheit leben und nicht so wie wir, so viele Probleme haben. ( ) VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF2: Ich bin in Afghanistan in Kabul geboren, ich war zwei Jahre alt, als die Familie nach Mashad gezogen ist, dort war ich zehn Jahre, weiter drei Jahre war ich in Teheran, dann sieben Jahre in Afghanistan in Pol-e Khomri, dann drei bis vierJahre in Isfahan im Iran, dann zehn Jahre in Teheran im Iran und dann wieder zwei Jahre in Pol-e Khomri und danach in Kabul. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF2: Nur zwei Jahre Grundschule im Iran, ich habe nie gearbeitet. VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise. BF2: Mein Ex-Mann hat mich mit dem Tode bedroht. Er behauptete, dass ich immer noch seine Ehefrau wäre. Er sagte, dass er diese Scheidung niemals akzeptieren werde, unsere Ehe sei nach wie vor aufrecht und er wird niemals zulassen, dass ich mit meinem neuen Mann und den Kindern zusammenziehe. VR: Haben Sie die Scheidungsurkunde hier? BF2: Sie wurde vom BFA einbehalten. Nach Durchsicht der Akten konnte festgestellt werden, dass im Akt des BF1 auf AS 59 und AS 61 folgende Dokumente vorhanden sind. AS 59 Scheidungsurkunde, ausgestellt von afghanischer Einheitspartei, Außenstelle Teheran. AS 61 eine Bestätigung des iranischen Justizministeriums, dass BF2 einen Scheidungsantrag gestellt hatte, dieser wurde zweimal in einer Zeitung veröffentlicht, innerhalb von 10 Tagen gab es keine Beschwerde oder Gegenäußerung, aus diesem Grund kann diese Ehe als annulliert verkündet werden. VR: Was ist Ihnen genau passiert? BF2: Mein jetziger Ehemann wurde vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. VR: Da waren Sie schon verheiratet? BF2: Ja, unsere Familie waren eigentlich gegen diese Ehe. Die Familie meines Mannes meinte, dass es zu großen familiären Probleme kommt, wenn wir heiraten, vor allem, w eil ich bereits drei Kinder hatte. Nachdem mein Mann abgeschoben wurde, wurde ich nicht von meiner Familie und nicht von der meines Mannes im Iran unterstützt, deshalb musste ich auch nach Afghanistan zurückkehren. Zwei Jahre war ich in Pol-e Khomri, im Haus meines Onkels mütterlicherseits, ich trug immer Burka, wenn ich das Haus verlassen habe und mein Mann hat zu Hause als Schneider gearbeitet. Wir haben ein heimliches, ängstliches Leben geführt. Ich wusste, dass es in Afghanistan gefährlich ist, aber ich hatte keine andere Wahl. Dann gingen wir weiter nach Kabul, ca. zwei Jahre waren wir dort. Während dieser Zeit hörten wir, dass mein Ex-Mann aus der Haft entlassen wurde, er war bei meinem Onkel in Pol-e Khomri und hat nach uns gefragt. Er wollte uns finden und umbringen. Als ich davon erfahren habe, beschlossen wir, das Land zu verlassen. VR: Was ist mit Ihren Kindern aus erster Ehe? BF2: Im Iran habe ich einen Antrag auf Scheidung in Abwesenheit gestellt und wollte auch das Sorgerecht für meine Kinder. Beim dritten Prozess hat jedoch mein Mann das Sorgerecht bekommen und hat die Kinder nach Afghanistan mitgenommen. VR: Erklären Sie mir genau, wie diese Scheidung abgelaufen ist. BF2: Ich war 12 Jahre alt, als mich mein Vater gezwungen hat, diesen Mann zu heiraten. Er hat mich ständig geschlagen, sehr schlecht behandelt, er war drogenabhängig und Alkoholiker und ein Spieler. Ich hatte mehrere Verletzungen, weil er mich ständig geschlagen hat. Als ich das letzte Mal von meinem Mann geschlagen wurde, habe ich mit Hilfe meines Vermieters die Kinder mitgenommen und bin nach Teheran geflüchtet, dort war ich bei meinem Vater. (BF2 weint). In Teheran habe ich mit meinem Vater gesprochen und gesagt, dass ich diese Ehe nicht will, weil ich ständig gefoltert werde. Wir haben einen Scheidungsantrag gestellt, es gab zwei Gerichtsverhandlungen, bei der zweiten Verhandlung wurde angedeutet, dass ich meine Kinder bekommen werde. Bei der dritten Gerichtsverhandlung sollte das Urteil verkündet werden, mein Mann kam nicht zu dieser Verhandlung. Statt vor Gericht zu erscheinen, ist er mit meinen Kinder abgehauen. In Teheran waren die Kinder zuerst eine Woche bei mir, dann kam mein Mann zu mir und wollte die Kinder. Bei der ersten und zweiten Gerichtsverhandlung waren die Kinder immer noch bei mir. Am Ende der zweiten Gerichtsverhandlung sagte mein Mann zu mir, entweder gibst du mir meine Kinder und wir warten, was der Richter bei der dritten Verhandlung sagt. Dann hat er gesagt, dass, wenn ich ihm die Kinder jetzt nicht gebe und auch nur irgendetwas mit den Kinder passiert, wird er mich vernichten. Unter diesem großen Druck musste ich nach der zweiten Verhandlung meine Kinder abgeben, dann ist er nicht mehr zur dritten Verhandlung gekommen. Bei der dritten Verhandlung war er nicht da, ich hörte später, dass er mit meinen Kinder nach Afghanistan geflüchtet ist und der Richter hat an diesem Tag entschieden, dass er für mich nichts mehr tun kann, ich sollte zum Mullah gehen, weil aus seiner Sicht der Akt geschlossen ist. VR: Ist das jetzt eine offizielle Lösung für das Sorgerecht? BF2: Nein, es gibt keine offizielle Entscheidung über das Sorgerecht. VR: Ist Ihr Ex-Mann nach der Scheidung nochmals mit Ihnen in Kontakt getreten? BF2: Nein. Er hat es meinem Onkel gesagt. VR: Waren Sie legal im Iran? BF2: Nein. VR: Ihre Eltern? BF2: Die schon. VR: Wissen Sie, wo jetzt Ihr Ex-Mann ist? BF2: In Afghanistan, genau weiß ich es nicht, er war in Pakistan und ist jetzt wahrscheinlich in Afghanistan. VR: Glauben Sie wirklich, dass er Sie ernsthaft gesucht hätte? BF2: Ja, ich bin davon überzeugt, solange er im Gefängnis war, hat er nicht nach mir gesucht, danach schon. VR: Ihre Eltern hatten nichts gegen die Scheidung von Ihrem Ex-Mann und waren aber trotzdem gegen die Ehe mit Ihrem neuen Mann, warum? BF2: Ich wurde als Kind gezwungen zu heiraten, ich habe nichts von Liebe, Zusammenwohnen mitbekommen. Nachdem ich einen Antrag auf Scheidung in Abwesenheit gestellt habe und diese Scheidungsurkunde bekommen habe, wollte ich das seinem Onkel zeigen, damit die Familie meines Ex-Mannes mich für immer in Ruhe lässt. Dort habe ich meinen jetzigen Ehemann (Sohn des Onkels) getroffen. Ich kannte ihn schon früher, aber ich traf ihn dann zwei oder dreimal hintereinander und dann war ich verliebt. Meine Familie sagte, dass sie es auf keinen Fall zulassen werden, dass ich meinen jetzigen Mann heirate. (BF2 verließ für kurze Zeit den Verhandlungssaal). BFV: Inwiefern unterscheidet sich Ihr Leben von dem im Iran und Afghanistan? BF2: Es gibt eine grundsätzliche Veränderung bei meinem Leben in Österreich, als ein Kind wurde ich gezwungen zu heiraten. Als eine Frau hatte ich überhaupt keine Rechte, alles wurde für mich bestimmt und ich musste ja sagen. Von meinem Leben, meiner Kindheit und Jugend habe ich nichts mitbekommen. Ich war einfach nichts wert als Frau, jetzt hier habe ich meine Freiheit, es ist ein neues Leben für mich. Ich werde wie ein Mensch respektiert und wahrgenommen. Die Männer haben immer für mich alles bestimmt, wie ich aussehen sollte, welche Kleidung ich kaufen sollte, jetzt kann ich über mich selbst bestimmen. Ich gehe alleine einkaufen, kann selbst über mein Aussehen, Make up, Kleidung bestimmen. Ich habe hier Rechte, habe hier meine Freiheit. VR: Ihr jetziger Ehemann hat Ihnen aber bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich Freiheiten zugestanden? BF2: Mein Mann war nett zu mir, aber die ganze Schwiegerfamilie und vor allem der Schwiegervater nicht. Mein Mann war stark unter Druck seines Vaters. Ich besuche hier jetzt einen Deutschkurs, ich gehe alleine einkaufen, ich gehe spazieren, ich fahre Fahrrad, ich arbeite auch im Sozialmarkt. Ich serviere Kaffee. Ich habe hier Pläne für mich und meine Töchter, ich will hier lernen, die Sprache richtig lernen und arbeiten und selbstständig mein Leben finanzieren. Ich würde gerne als Friseurin oder Verkäuferin arbeiten. Ich will hier meine Kinder, vor allem meine Töchter, europäisch erziehen. Wenn meine Töchter Freunde haben wollen, dann mische ich mich nicht ein. Ich will, dass meine Kinder ihre Freiheit genießen. Ich habe hier mehrere Kontakte, auch zu Männern, Max, Josef, Mohammad. Mohammad ist anerkannter Flüchtling und arbeitet im Sozialmarkt. VR: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Töchter vor? BF2: Ich wünsche mir, dass meine Töchter in Österreich frei und sicher leben, sich weiterentwickeln, studieren, Freunde haben und das Leben genießen. Die Zwillinge spielen Fußball, auch meine Tochter. Sie fühlen sich in der Klasse sehr wohl. Meine Tochter hat sehr gute Kontakte und viele Freunde. XXXX , eine Deutschlehrerin, die einmal pro Woche zu uns kommt, unterrichtet zu Hause die Kinder in Deutsch und hilft mir auch. Die Kinder besuchen auch den katholischen Religionsunterricht, damit sie sich später einmal selbst entscheiden können, welcher Religion sie angehören wollen. XXXX unterstützt die Kinder beim Fußballspielen. Das ist eine Frau aus der Nachbarschaft und ist inzwischen eine Freundin der Familie, sie kommt auch zu uns und ist eine große Hilfe für uns. Meine Vermieterin, Frau XXXX , ist auch eine große Hilfe, sie kommt immer wieder zu uns, wir trinken gemeinsam Tee, sie nimmt mich mit dem Auto mit, wenn wir einkaufen gehen.BF2: Ich wünsche mir, dass meine Töchter in Österreich frei und sicher leben, sich weiterentwickeln, studieren, Freunde haben und das Leben genießen. Die Zwillinge spielen Fußball, auch meine Tochter. Sie fühlen sich in der Klasse sehr wohl. Meine Tochter hat sehr gute Kontakte und viele Freunde. römisch 40 , eine Deutschlehrerin, die einmal pro Woche zu uns kommt, unterrichtet zu Hause die Kinder in Deutsch und hilft mir auch. Die Kinder besuchen auch den katholischen Religionsunterricht, damit sie sich später einmal selbst entscheiden können, welcher Religion sie angehören wollen. römisch 40 unterstützt die Kinder beim Fußballspielen. Das ist eine Frau aus der Nachbarschaft und ist inzwischen eine Freundin der Familie, sie kommt auch zu uns und ist eine große Hilfe für uns. Meine Vermieterin, Frau römisch 40 , ist auch eine große Hilfe, sie kommt immer wieder zu uns, wir trinken gemeinsam Tee, sie nimmt mich mit dem Auto mit, wenn wir einkaufen gehen. VR: Sie sagen, Sie wollen Verkäuferin oder Friseurin werden, Sie wissen aber schon, dass Sie davor noch eine Ausbildung brauchen. BF2: Ja, ich habe mich informiert. BFV: BF2 hat mir erklärt, dass Sie sich informiert hat, sie kann als Regalbetreuerin beginnen und sich dann zur Verkäuferin hocharbeiten. VR: Können Sie lesen und schreiben? BF2: Auf Deutsch habe ich es jetzt gelernt, auf Dari sehr wenig. VR: Sind Sie gesund? BF2: Ja, mir geht es gut. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF2: Mein Onkel mütterlicherseits, er leidet an Krebs. VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF2: Mein Vater ist verstorben, mit meiner Mutter bin ich telefonisch in Kontakt, auch mit meiner Schwester in XXXX .BF2: Mein Vater ist verstorben, mit meiner Mutter bin ich telefonisch in Kontakt, auch mit meiner Schwester in römisch 40 . VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF2: Ja, meine Familie. BF2 trägt eine schwarze enge Hose, Stiefeletten mit hohem Absatz, ein weißes, enges T-Shirt, ihre Unterarme sind frei, sie trägt knallroten Nagellack, Modeschmuck (große Ohrringe und Kette), sie ist geschminkt, trägt schulterlanges, hell gefärbtes Haar. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF2: Zu Hause bin ich momentan die Chefin. Es ist ein sehr gutes Gefühl, ich hatte das nie. Das Geld der Familie ist bei mir und ich kann es managen, wie ich will." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zu den Beschwerdeführern: BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens, gehören der hazarischen Volksgruppe an und waren zuletzt in Kabul wohnhaft. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Iran aufgewachsen und war dort bereits Opfer einer Zwangsehe. Die Ehe wurde in Abwesenheit ihres ersten Ehemannes im Iran geschieden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit zu Hause und ist bestrebt als Verkäuferin oder Friseurin zu arbeiten. Derzeit arbeitet sie ehrenamtlich im Sozialmarkt. Sie ist eine selbstbestimmte Frau und erzieht ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter dementsprechend, zB spielen sowohl BF3 als auch BF4 in einem Fußballverein. Gründe für die Ausreise der BF2 aus ihrem Herkunftsstaat waren die Lebensumstände und der Wunsch, fortan gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich zu leben. Des Weiteren steht die persönliche Haltung der BF2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Frauen in Afghanistan: Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015). Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015). Bildung Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt – gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt – gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014). In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Berufstätigkeit Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015). Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015). Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Strafverfolgung und Unterstützung Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015) Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015): Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW – law) und Kontroversen Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015). Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 – 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 – 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand
  2. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015). Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Ehrenmorde Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015). Frauenhäuser Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015). Medizinische Versorgung – Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (18.9.2015): Frauen, Frieden und Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/Frauenrechte/Frauen-Konfliktpraevention_node.html, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung DFAT – Department of foreign affairs and trade (1.2015): Australia Afghanistan Education Program, https://www.google.at/?gws_rd=cr&ei=gi83Vtq2A4itygP66Ke4Ag#q=enrolment+education+afghan+fact+sheet+2015, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (2.7.2014): Analyse – Frauen in Afghanistan. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (26.3.2014): Frauen bei der afghanischen Polizei -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Education for Development (7.7.2015): Financing education in Afghanistan opportunities for action, http://www.osloeducationsummit.no/pop.cfm?FuseAction=Doc&pAction=View&pDocumentId=63328, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (12.1.2016): Afghanistan: Set Out Concrete Plan to Involve Women, https://www.hrw.org/news/2016/01/12/afghanistan-set-out-concrete-plan-involve-women, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (23.3.2015): US: Rights Should Top Afghanistan Summit Agenda, https://www.hrw.org/news/2015/03/23/us-rights-should-top-afghanistan-summit-agenda, Zugriff 5.11.2015 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (3.12.2015): Lack of Female Lawyers Hampers Justice in Afghan Province, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5661580b4&skip =0&query=women&coi=AFG&searchin=title&sort=date, Zugriff 16.
  3. 2016 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung MfA – Ministry of foreign Affairs (30.6.2015): Launch Ceremony of the National Action Plan on UNSCR 1325-Women, Peace and Security, http://mfa.gov.af/en/news/launch-ceremony-of-the-national-action-plan-on-unscr-1325-women-peace-and-security, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (28.7.2015): Women on the beat: how to get more female police officers around the world, http://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2015/jul/28/women-police-afghanistan-pakistan-india, Zugriff 4.11.2015 -Strichaufzählung The Guardian (11.5.2015): 'I just want to go to school': how Afghan law continues to fail child brides, http://www.theguardian.com/global-development/2015/may/11/afghanistan-child-brides-want-to-go-to-school, Zugriff 16.1.2015 -Strichaufzählung UNESCO – UNESCO Office in Kabul

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(2015): Afghanistan, http://datatopics.worldbank.org/gender/country/afghanistan, Zugriff 5.11.2015
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität (Name), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen von BF1 bis BF5 in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 uns BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Geburtsdaten sowie der ursprüngliche Schreibfehler im Nachnamen des BF1 stützen sich auf die Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich ebenfalls auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass BF2 bereits einmal Opfer einer Zwangsheirat war, ergeben sich aus ihren glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen sowie den vorgelegten Unterlagen (Scheidungsurkunde, ausgestellt von afghanischer Einheitspartei, Außenstelle Teheran; Bestätigung des iranischen Justizministeriums, dass BF2 einen Scheidungsantrag gestellt hatte, dieser wurde zweimal in einer Zeitung veröffentlicht, innerhalb von 10 Tagen gab es keine Beschwerde oder Gegenäußerung, aus diesem Grund kann diese Ehe als annulliert verkündet werde), die in der Verhandlung am 19.12.2017 eingehend erörtert wurden. Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF2 an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild stützt sich auf den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die BF2 trat durchwegs selbstbewusst in der mündlichen Verhandlung auf. Sie legte glaubhaft dar, sich in Österreich weiterbilden zu wollen, zu Arbeiten und für die Gesellschaft etwas beitragen zu wollen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird dadurch gestützt, dass die BF2 allen Widrigkeiten zum Trotz die erste Ehe in Abwesenheit ihres Ehemannes gegen dessen Willen scheiden ließ, das für sie als Konsequenz den Verlust ihrer drei Kinder aus erster Ehe zur Folge hatte. Die Auffassung, dass sie sich in die Freundschaften ihrer Töchter nicht einmischen wolle, steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Die Glaubhaftigkeit dieser Auffassung wird zudem durch die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt. Auch das Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war ein dahingehendes Indiz. Bei der BF2 handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Bei der BF liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen. Es ist zu prognostizieren, dass sie im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als westlich orientierte Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein werde. In einer Gesamtschau der Angaben der BF2 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint ist daher davon auszugehen, dass der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Zur Lage im Herkunftsstaat Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die Lage von Frauen in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, weil sie eine westlich orientierte Frau ist. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF2 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Zweitbeschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Den getroffenen Feststellungen – ua auch die zur bereits gegen den Willen des ersten Ehemannes durchgesetzten Scheidung - zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Es ist zu prüfen, ob es der Zweitbeschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Zweitbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Art. 10Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn * die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und * die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Zweitbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172). Eine inländische Fluchtalternative würde der Zweitbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen:

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, werGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer * Ehegatte ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, * zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Iran geschlossen hat und der Vater der minderjährigen, ledigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005; genauso sind der Drittbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Iran geschlossen hat und der Vater der minderjährigen, ledigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; genauso sind der Drittbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 i.d.g.F. auch dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2164525.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.