GVG stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.)XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.)XXXX und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Vater der Beschwerdeführer (W221 2170729-1) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Vater der Beschwerdeführer (W221 2170729-1) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Vaters der Beschwerdeführer statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Vater der Beschwerdeführer, dass er als Reservist zwangsweise in die syrische Armee einrücken hätte müssen. Am selben Tag wurde für den minderjährigen Erstbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX wurde für die minderjährige, in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde für die minderjährige, in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 22.06.2017 wurde der Vater der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, er stamme aus Latakia, seine Eltern und ein Bruder befänden sich in der Türkei, ein weiterer Bruder in Deutschland. Er habe in der Türkei XXXX geheiratet und sei Vater von zwei Kindern. In Syrien habe er als Bodenverleger gearbeitet und einen Steinmetzbetrieb besessen, den er nach seiner Ausreise verkauft habe. Syrien habe er im XXXX illegal verlassen und sei auch illegal in die Türkei eingereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er für den Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Einen Einberufungsbefehl habe er zwar nicht erhalten, aber ein Freund, der bei der Militärbehörde gearbeitet habe, habe seinen Namen auf einer Liste gesehen und ihn davon in Kenntnis gesetzt. Nach seiner Ausreise seien tatsächlich Soldaten zu seinem Onkel gekommen und hätten diesen nach ihm befragt.Am 22.06.2017 wurde der Vater der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, er stamme aus Latakia, seine Eltern und ein Bruder befänden sich in der Türkei, ein weiterer Bruder in Deutschland. Er habe in der Türkei römisch 40 geheiratet und sei Vater von zwei Kindern. In Syrien habe er als Bodenverleger gearbeitet und einen Steinmetzbetrieb besessen, den er nach seiner Ausreise verkauft habe. Syrien habe er im römisch 40 illegal verlassen und sei auch illegal in die Türkei eingereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er für den Reservemilitärdienst einberufen worden sei. Einen Einberufungsbefehl habe er zwar nicht erhalten, aber ein Freund, der bei der Militärbehörde gearbeitet habe, habe seinen Namen auf einer Liste gesehen und ihn davon in Kenntnis gesetzt. Nach seiner Ausreise seien tatsächlich Soldaten zu seinem Onkel gekommen und hätten diesen nach ihm befragt. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, zugestellt am 11.08.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, zugestellt am 11.08.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest. Begründet wurde in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Einberufungsbefehl der syrischen Armee für den Vater der Beschwerdeführer nicht vorliege und sie auch keine eigenen Fluchtgründe hätten. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 07.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 07.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 10.08.2017 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.08.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurden der Vater der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Syrien geladen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage mit, dass es auf eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. Mit Schreiben vom 27.12.2017 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die erteilte Vollmacht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und dem Vater der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Vaters der Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX und XXXX, der Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 und römisch 40 , der Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben. Die Eltern der Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein. Sie stellten am XXXX für sich und am XXXX für den Erstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.Die Eltern der Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein. Sie stellten am römisch 40 für sich und am römisch 40 für den Erstbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer haben für sich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie haben sich hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Angaben ihres Vaters bezogen. Die Beschwerdeführer sind die Kinder des XXXX, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 2170729-1, aufgrund seiner Entziehung vom bevorstehenden Wehrdienst als Reservist und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer sind die Kinder des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 2170729-1, aufgrund seiner Entziehung vom bevorstehenden Wehrdienst als Reservist und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Vaters der Beschwerdeführer und hinsichtlich diesem auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere syrischer Reisepass, syrischer Personalausweis). Die Identität der Beschwerdeführer wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Zeitpunkte der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX.Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 . Dass bei den Beschwerdeführern keine eigenen individuellen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die Kinder des W221 2170729-1 handelt, gründet sich auf die im Verfahren und auf die vorgelegten Urkunden. Dass dem Vater der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W221 2170729-1.Dass dem Vater der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W221 2170729-1. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, haben die Eltern für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihres Vaters vor.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihres Vaters vor.
G 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dem Vater der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 2170729-1,
G 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Entziehung vom Militärdienst als Reservist und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 2170729-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Entziehung vom Militärdienst als Reservist und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Vater der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Da dem Vater der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zwar erst am XXXX bzw. XXXX gestellt wurden, jedoch gilt
G 2005 Abs. 4 (befristetes Asyl) in einem Familienverfahren
G 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Der Vater der Beschwerdeführer, von dem das Recht abgeleitet wird, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, und damit vor dem in § 75 Abs. 24 AsylG 2005 genannten Stichtag 15.11.2015. Daher verfügen auch die Beschwerdeführer nun ebenfalls über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zwar erst am römisch 40 bzw. römisch 40 gestellt wurden, jedoch gilt
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 Absatz 4, (befristetes Asyl) in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Der Vater der Beschwerdeführer, von dem das Recht abgeleitet wird, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , und damit vor dem in Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 genannten Stichtag 15.11.2015. Daher verfügen auch die Beschwerdeführer nun ebenfalls über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben und ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben und ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2170732.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.