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{'item': 'W239 2138810-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW239 2138810-1 SpruchW239 2138810-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 22.06.2016 gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.04.

Artikel 12

, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 22.06.2016 gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Aus dem E-Mail-Verkehr seitens des BFA mit der zuständigen Polizeiinspektion betreffend die Einhaltung der Meldeverpflichtung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese der Meldeverpflichtung bislang immer in Begleitung ihres Sohnes nachgekommen sei. Dieser habe mehrfach geäußert, dass seine Mutter schon alt sei, an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leide und auf seine Begleitung angewiesen sei. Dem im Akt befindlichen Arztbrief eines näher bezeichneten Krankenhauses, Abteilung für innere Medizin, vom 20.05.2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort von 19.05.2016 bis 20.05.2016 zur weiteren Abklärung eines neu diagnostizierten Mammakarzinoms [Brustkrebs] mit histologisch gesicherter Lymphknotenmetastasierung [Tochtergeschwulst in den Lymphknoten], unklaren Veränderungen im Perikard [Herzbeutel] und zystischen rechtsseitigen Veränderungen der Pleura [Brustfell] sowie unklarem MRT-Befund in stationärer Behandlung war. Als weitere Erkrankung ist Diabetes Mellitus Typ II angeführt.Dem im Akt befindlichen Arztbrief eines näher bezeichneten Krankenhauses, Abteilung für innere Medizin, vom 20.05.2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort von 19.05.2016 bis 20.05.2016 zur weiteren Abklärung eines neu diagnostizierten Mammakarzinoms [Brustkrebs] mit histologisch gesicherter Lymphknotenmetastasierung [Tochtergeschwulst in den Lymphknoten], unklaren Veränderungen im Perikard [Herzbeutel] und zystischen rechtsseitigen Veränderungen der Pleura [Brustfell] sowie unklarem MRT-Befund in stationärer Behandlung war. Als weitere Erkrankung ist Diabetes Mellitus Typ römisch zwei angeführt. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 29.07.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Als Vertrauensperson war dabei der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , ausgewiesen durch eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, anwesend.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 29.07.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Als Vertrauensperson war dabei der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen durch eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, anwesend. Dem Aktenvermerk vom selben Tag lässt sich entnehmen, dass die zuständige Rechtsberaterin vor der Einvernahme darüber informierte, dass Befunde vorliegen würden, in denen für die Beschwerdeführerin eine Krebserkrankung im Endstadium diagnostiziert werde. Die Beschwerdeführerin wisse darüber jedoch noch nicht Bescheid, nur ihr Sohn kenne die Diagnose. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Rahmen der Einvernahme zu ihrem Gesundheitszustand zusammengefasst, dass es ihr gut gehe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Ganz gesund sei sie nicht, da sie einen Schlaganfall erlitten habe und linksseitig gelähmt sei. Sie nehme unterschiedliche Medikamente. Sie habe in Österreich ihren Sohn, der auch anwesend sei. Er lebe seit 15 Jahren in Österreich und sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihm. Er versorge sie und unterstütze sie auch finanziell. Nach Italien wolle die Beschwerdeführerin nicht; sie wolle bei ihrem Sohn bleiben. Sie sei nie in Italien gewesen, habe dort niemanden und wisse auch nicht, weshalb sie ein italienisches Visum verwendet habe. Die anwesende Rechtsberaterin führte abschließend ins Treffen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien angesichts ihres Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei. Sie sei auf die Versorgung durch ihren in Österreich lebenden Sohn angewiesen. Zu dieser Tatsache möge die Behörde mittels eines ärztlichen Gutachtens entsprechende Feststellungen treffen und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen.Die anwesende Rechtsberaterin führte abschließend ins Treffen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien angesichts ihres Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei. Sie sei auf die Versorgung durch ihren in Österreich lebenden Sohn angewiesen. Zu dieser Tatsache möge die Behörde mittels eines ärztlichen Gutachtens entsprechende Feststellungen treffen und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch machen. Anhand der vorliegenden Unterlagen (Arztbrief vom 20.05.2016, Ambulanzbericht vom 24.06.2016 und Arztbericht vom 17.08.2016) gab das BFA in weiterer Folge eine medizinische Befundinterpretation in Auftrag, dem sich als aktuelle Diagnose entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs links, Adenokarzinom [bösartigen Tumor, der aus Drüsengewebe hervorgegangen ist], multifokal [mit mehreren Krankheitsherden], mit Lymphknotenmetastasierung und an Diabetes mellitus Typ II leide. Fachärztlich empfohlen sei eine Operation mit anschließender Chemotherapie, die Beschwerdeführerin lehne eine Therapie bisher jedoch ab. Sie stehe nur in medikamentöser Dauerbehandlung und nehme Metformin (Antidiabetikum), Galvus (Antidiabetikum), Hydal (Schmerzmittel), Novalgin (Schmerzmittel) und Tamoxifen (Tumorbehandlung).Anhand der vorliegenden Unterlagen (Arztbrief vom 20.05.2016, Ambulanzbericht vom 24.06.2016 und Arztbericht vom 17.08.2016) gab das BFA in weiterer Folge eine medizinische Befundinterpretation in Auftrag, dem sich als aktuelle Diagnose entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs links, Adenokarzinom [bösartigen Tumor, der aus Drüsengewebe hervorgegangen ist], multifokal [mit mehreren Krankheitsherden], mit Lymphknotenmetastasierung und an Diabetes mellitus Typ römisch zwei leide. Fachärztlich empfohlen sei eine Operation mit anschließender Chemotherapie, die Beschwerdeführerin lehne eine Therapie bisher jedoch ab. Sie stehe nur in medikamentöser Dauerbehandlung und nehme Metformin (Antidiabetikum), Galvus (Antidiabetikum), Hydal (Schmerzmittel), Novalgin (Schmerzmittel) und Tamoxifen (Tumorbehandlung).

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn lebe, er für ihre täglichen Bedürfnisse aufkomme, nur die Krankenversicherung über die Grundversorgung laufe, und sie deshalb von ihm abhängig sei. Bemängelt wurde, dass in Italien die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylwerbern nicht ausreichend gesichert sei. Gerade vor dem Hintergrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Eine Ausweisung nach Italien laufe Art. 3 und Art. 8 EMRK zuwider und es hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn lebe, er für ihre täglichen Bedürfnisse aufkomme, nur die Krankenversicherung über die Grundversorgung laufe, und sie deshalb von ihm abhängig sei. Bemängelt wurde, dass in Italien die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylwerbern nicht ausreichend gesichert sei. Gerade vor dem Hintergrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Eine Ausweisung nach Italien laufe Artikel 3 und Artikel 8, EMRK zuwider und es hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Stand: 30.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand und zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Stand: 30.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand und zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK eine Stellungnahme abzugeben. Per E-Mail vom 11.01.2018 führte der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin schwer krank und bettlägrig sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Aufforderung zur Stellungnahme selbst von der Post abzuholen. Erst mithilfe der Schwiegertochter habe sie von dem Schreiben Kenntnis erlangt. Es werde im Namen der schwer Erkrankten nun um Fristerstreckung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. Dem Ersuchen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen. Am 17.01.2018 sowie gleichlautend am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Italien sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Ausgeführt wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte im Wesentlichen, dass sich die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in Italien im Hinblick darauf, dass weder eine ausreichende Quantität noch eine entsprechende Qualität der Unterkünfte gesichert sei, problematisch gestalte. Zudem sei bei einer Rücküberstellung nach Italien die medizinische Versorgung nicht gesichert, da Asylwerber nicht über die notwendigen Voraussetzungen zum Erhalt von medizinischer Versorgung informiert würden und die Registrierung sehr lange dauere. Dublin-Rückkehrern drohe in Italien die Obdachlosigkeit und es hänge selbst bei vulnerablen Personen vom Zufall ab, ob ihnen in Italien eine adäquate Unterkunft bzw. Versorgung zuteilwerde oder nicht. Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Italien jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar und habe diese zu unterbleiben. Es sei von der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.Dem Ersuchen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen. Am 17.01.2018 sowie gleichlautend am 19.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Italien sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Ausgeführt wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte im Wesentlichen, dass sich die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in Italien im Hinblick darauf, dass weder eine ausreichende Quantität noch eine entsprechende Qualität der Unterkünfte gesichert sei, problematisch gestalte. Zudem sei bei einer Rücküberstellung nach Italien die medizinische Versorgung nicht gesichert, da Asylwerber nicht über die notwendigen Voraussetzungen zum Erhalt von medizinischer Versorgung informiert würden und die Registrierung sehr lange dauere. Dublin-Rückkehrern drohe in Italien die Obdachlosigkeit und es hänge selbst bei vulnerablen Personen vom Zufall ab, ob ihnen in Italien eine adäquate Unterkunft bzw. Versorgung zuteilwerde oder nicht. Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Italien jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar und habe diese zu unterbleiben. Es sei von der Ermessensklausel nach Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt sei die Beschwerdeführerin krebskrank und leide an anderen altersbedingten Gebrechen. Sie lehne eine Chemotherapie ab; die neuesten medizinischen Unterlagen vom Juli 2017 wurden in Vorlage gebracht. Den Unterlagen lässt sich als Diagnose Folgendes entnehmen: Adenokarzinom der linken Mamma [Brustkrebs] mit histologisch gesicherter Lymphknotenmetastasierung [Tochtergeschwulst in den Lymphknoten], unklarere Knochenherd, Knochenmetastase; laufende Therapie mit Anastrozol; weitere Erkrankungen: Diabetes Mellitus Typ II.Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt sei die Beschwerdeführerin krebskrank und leide an anderen altersbedingten Gebrechen. Sie lehne eine Chemotherapie ab; die neuesten medizinischen Unterlagen vom Juli 2017 wurden in Vorlage gebracht. Den Unterlagen lässt sich als Diagnose Folgendes entnehmen: Adenokarzinom der linken Mamma [Brustkrebs] mit histologisch gesicherter Lymphknotenmetastasierung [Tochtergeschwulst in den Lymphknoten], unklarere Knochenherd, Knochenmetastase; laufende Therapie mit Anastrozol; weitere Erkrankungen: Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Zur Bewältigung des Alltags wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente auf Hilfe angewiesen und könne ihren Alltag nicht selbstständig ohne fremde Hilfe bewältigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, reiste unter Verwendung eines von der italienischen Botschaft in Jerewan/Armenien ausgestellten Schengen-Visums, gültig im Zeitraum vom 04.04.2016 bis zum 27.04.2016, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte im Bundesgebiet am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 25.04.

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 22.06.2016 gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 25.04.

Artikel 12

, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 22.06.2016 gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Die Beschwerdeführerin ist im fortgeschrittenen Alter und leidet an massiven gesundheitlichen Problemen, insbesondere an einem Adenokarzinom der linken Mamma [Brustkrebs], Lymphknotenmetastasen und Knochenmetastasen. Zudem ist sie seit einem Schlaganfall linksseitig teilweise gelähmt und hat Diabetes Mellitus Typ II. Sie steht in medikamentöser Behandlung; eine Operation wird fachärztlich angedacht. Aufgrund ihrer Erkrankung benötigt die Beschwerdeführerin Betreuungs- und Pflegeleistungen durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn und dessen Frau. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt. Sie ist bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente auf Hilfe angewiesen und kann ihren Alltag nicht selbstständig ohne fremde Hilfe bewältigen.Die Beschwerdeführerin ist im fortgeschrittenen Alter und leidet an massiven gesundheitlichen Problemen, insbesondere an einem Adenokarzinom der linken Mamma [Brustkrebs], Lymphknotenmetastasen und Knochenmetastasen. Zudem ist sie seit einem Schlaganfall linksseitig teilweise gelähmt und hat Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Sie steht in medikamentöser Behandlung; eine Operation wird fachärztlich angedacht. Aufgrund ihrer Erkrankung benötigt die Beschwerdeführerin Betreuungs- und Pflegeleistungen durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn und dessen Frau. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt. Sie ist bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente auf Hilfe angewiesen und kann ihren Alltag nicht selbstständig ohne fremde Hilfe bewältigen.

  1. Beweiswürdigung: Auf Grund des vorliegenden Treffers in der VIS-Datenbank steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.04.2016 über ein von 04.04.2016 bis 27.04.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 24.03.2016 von der italienischen Botschaft in Jerewan/Armenien, verfügte. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf die medizinische Befundinterpretation vom 28.09.
  2. Die familiäre Situation ergibt sich aus dem erstatteten Vorbringen, das mit der Aktenlage in Einklang steht. Dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag ohne fremde Hilfe nicht bewerkstelligen kann und auf die Unterstützung ihres Sohnes und der Schwiegertochter angewiesen ist, lässt sich unter anderem schon daran erkennen, dass sie im Verfahren mangels ausreichender körperlicher Mobilität nicht dazu in der Lage war, ihrer Meldeverpflichtung selbstständig ohne Begleitung nachzukommen bzw. an sie gerichtete Schriftstücke eigenständig von der Post abzuholen. Insofern ist das Vorbringen, wonach sie quasi bettlägrig ist, durchwegs schlüssig. Aufgrund der in den medizinischen Unterlagen dokumentierten schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin, nämlich ihrer Krebserkrankung und der linksseitigen teilweisen Lähmung aufgrund eines Schlaganfalls, bestehen keine Zweifel daran, dass sie - wie vorgebracht - bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente auf die Hilfe ihres Sohnes und der Schwiegertochter angewiesen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin mit einem zum Antragszeitpunkt (13.04.2016) gültigen italienischen Visum (Gültigkeitszeitraum: 04.04.2016 bis 27.04.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin mit einem zum Antragszeitpunkt (13.04.2016) gültigen italienischen Visum (Gültigkeitszeitraum: 04.04.2016 bis 27.04.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Allerdings ist es im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich rechtmäßig aufhältig ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen zur Bewerkstelligung ihres Alltags auf diesen angewiesen ist, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz akzeptiert und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt.Allerdings ist es im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich rechtmäßig aufhältig ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen zur Bewerkstelligung ihres Alltags auf diesen angewiesen ist, zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz akzeptiert und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Wie sich aus Art. 16 Dublin-III-VO ergibt, geht die Dublin-III-VO vom Gedanken aus, dass unter anderem ein Elternteil, der etwa aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung seines Kindes angewiesen ist, mit diesem zusammengeführt bzw. nicht von diesem getrennt werden soll. Auch der VwGH misst dem Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Für den Fall, dass sich die betroffenen Personen bereits im selben Mitgliedstaat aufhalten und somit nicht getrennt werden sollten, sieht Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO jedoch keine ausdrückliche Zuständigkeitsregel vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 14 zu Art. 16). Bei einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK müssen die Asylbehörden allerdings das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung ausüben (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192).Wie sich aus Artikel 16, Dublin-III-VO ergibt, geht die Dublin-III-VO vom Gedanken aus, dass unter anderem ein Elternteil, der etwa aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung seines Kindes angewiesen ist, mit diesem zusammengeführt bzw. nicht von diesem getrennt werden soll. Auch der VwGH misst dem Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Für den Fall, dass sich die betroffenen Personen bereits im selben Mitgliedstaat aufhalten und somit nicht getrennt werden sollten, sieht Artikel 16, Absatz 2, Dublin-III-VO jedoch keine ausdrückliche Zuständigkeitsregel vor vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 14 zu Artikel 16,). Bei einer drohenden Verletzung von Artikel 8, EMRK müssen die Asylbehörden allerdings das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung ausüben vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Da die Beschwerdeführerin an massiven gesundheitlichen Problemen leidet, nämlich an Brustkrebs mit Lymphknotenmetastasen und Knochenmetastasen und der linksseitigen teilweisen Lähmung aufgrund eines Schlaganfalls, und quasi bettlägrig ist, ist sie im Alltag auf die Betreuungs- und Pflegeleistungen durch ihren Sohn angewiesen. So lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt, der sie im Alltag insbesondere bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente unterstützt. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn kommt daher aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht in Betracht, andernfalls würde es zu einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK kommen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Da die Beschwerdeführerin an massiven gesundheitlichen Problemen leidet, nämlich an Brustkrebs mit Lymphknotenmetastasen und Knochenmetastasen und der linksseitigen teilweisen Lähmung aufgrund eines Schlaganfalls, und quasi bettlägrig ist, ist sie im Alltag auf die Betreuungs- und Pflegeleistungen durch ihren Sohn angewiesen. So lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt, der sie im Alltag insbesondere bei der Körperhygiene, der Zubereitung von Essen und bei der Koordination und Einnahme ihrer Medikamente unterstützt. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn kommt daher aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht in Betracht, andernfalls würde es zu einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, EMRK kommen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2138810.1.00

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