RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW240 2178012-1 SpruchW240 2178014-1/9E W240 2178016-1/7E W240 2178012-1/7E W240 2178018-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 29.07.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt jeweils eine EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 19.02.2016 zu Griechenland und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 07.07.2017 für Ungarn vor. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.07.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihr Ehemann und ihr zehnjähriger Sohn seien von Afghanistan mit ihr und den drei anderen minderjährigen Kindern gemeinsam ausgereist. Es sei jedoch zu einem Streit gekommen und in Griechenland sei die Erstbeschwerdeführerin mit den drei minderjährigen Beschwerdeführern alleine weitergereist. Ihr zehnjähriger Sohn habe bei ihrem Ehemann bleiben wollen. Die Reise sei über Griechenland, Mazedonien, Serbien bis nach Ungarn erfolgt. Griechenland und Ungarn sei nicht gut für Flüchtlinge, daher seien sie weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe bewusst keinen Asylantrag gestellt, jedoch hätten die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, weil man sie ansonsten nicht aus dem Gefängnis entlassen hätte. Sie hätten rund 21 Tage in Ungarn in einem geschlossenen Lager verbracht bis zur Ausreise nach Österreich. Es sei wie ein Gefängnis gewesen, es sei sehr schlecht für die Beschwerdeführer gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 22.08.2017 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.08.2017 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab und teilte mit, dass die Beschwerdeführer am 07.07.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätten und ihnen am 26.07.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es bestehe daher keine Zuständigkeit der Dublin-Behörde. Die Beschwerdeführer könnten jederzeit auf Grundlage der zwischenstaatlichen Übereinkommen nach Ungarn überstellt werden. Am 22.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe sich mit ihrem Ehemann in Griechenland gestritten und daher sei die Trennung der Familie erfolgt, wobei ein minderjähriger Sohn bei ihrem Ehemann geblieben sei. Dies sei vor rund zwei Jahren erfolgt, sie habe keine Kenntnis darüber, wo sich ihr Ehemann und ihr Sohn aufhalten würden. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und in Ungarn subsidiär Schutzberechtigte sei. In Ungarn habe man sich nicht um sie gekümmert, die Polizisten seien sehr brutal gewesen. Sie hätten auch keine medizinische Hilfe erhalten, als sie diese benötigt hätten. Sie sei von Polizisten angeschrien und geschlagen worden, als sie in Ungarn erklärt hätte, dass sie etwas benötige. Sie hätte sich nicht über das Verhalten der Polizisten beschweren können, weil sie im Gefängnis gewesen seien, dies habe sich bei der serbischen Grenze befunden. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens. Diverse Länderberichte würden bestätigten, dass die Unterbringungssituation und Versorgung für Asylwerber und auch Schutzberechtigte in Ungarn äußerst mangelhaft sei. Es handle sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Familie mit Kleinkindern, weshalb eine Überstellung aufgrund der Vulnerabilität nicht im Sinne des Kindeswohls sei.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Zur Lage in Ungarn wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: "(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 30.06.2016, zuletzt aktualisiert am 14.12.2016). Schutzberechtigte Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016). Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung HHC – Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail" Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien, "es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt." Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere wie folgt ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch eins wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien, "es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt." Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere wie folgt ausgeführt: "( ) Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, indem Sie im Verfahren angegeben haben, dass es Ihrer Familie in Ungarn nicht gut gegangen ist, die Bedingungen und das Essen waren sehr schlecht, es war wie in einem Gefängnis und sich niemand um Sie und Ihre Kinder gekümmert hat und Ihre Kinder nicht zur Schule gehen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. ( ) Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn, wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Auch haben Sie selbst keine ärztlichen Untersuchungsberichte bzw. Befunde vorgelegt welche eine gravierende Erkrankung bestätigen würden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Schutzberechtigte ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. ( )"Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, indem Sie im Verfahren angegeben haben, dass es Ihrer Familie in Ungarn nicht gut gegangen ist, die Bedingungen und das Essen waren sehr schlecht, es war wie in einem Gefängnis und sich niemand um Sie und Ihre Kinder gekümmert hat und Ihre Kinder nicht zur Schule gehen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. ( ) Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn, wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Auch haben Sie selbst keine ärztlichen Untersuchungsberichte bzw. Befunde vorgelegt welche eine gravierende Erkrankung bestätigen würden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Schutzberechtigte ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. ( )"
- Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt wurde. Es wurde ausgeführt, das BFA habe die nunmehr angefochtenen Bescheide mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Bei einer Rückkehr nach Ungarn drohe den Beschwerdeführern Obdachlosigkeit und es stehe ihnen keine staatliche Unterstützung zur Verfügung. Das BFA habe zudem den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichendem Maße ermittelt. Der Antrag der Beschwerdeführer sei zurückgewiesen worden, da diesen ein subsidiärer Schutz in Ungarn zuerkannt worden sei. Es sei jedoch nicht ermittelt worden, ob die Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund dieses Titels verfügen würden oder ob das Asylverfahren in Ungarn noch anhängig sei. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Dokumente, welche den Schutzstatus in Ungarn belegen würden. Verwiesen wurde darauf, dass laut einem aktuellen Bericht viele Schutzberechtigte in Ungarn obdachlos seien. Es gebe signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen in Ungarn. Das Asylverfahren der Beschwerdeführer hätte in Österreich zugelassen werden müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung ihrer in Art. 3 gewährleisteten Rechte drohe. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten Angst und Panik wegen des aggressiven Verhaltens der Polizisten in Ungarn und es sei den Beschwerdeführern keine medizinische Unterstützung zugekommen. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter massiven Wirbelsäulenproblemen, wobei sie schon einen Behandlungsplan habe und sie habe im November einen dissoziativen Anfall erlitten. Es sei regelmäßige fachärztliche Betreuung und Psychotherapie empfohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide überdies seit ihrem Aufenthalt in Ungarn unter Atemnot. Im gegenständlichen Fall sei überdies das Kindewohl zu berücksichtigen und wurde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend zum Stand des ungarischen Asylverfahrens der Beschwerdeführer ermittelt. Es sei möglich, dass trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus anhängig sei und es wären in diesem Fall die Regelungen der Dublin III-VO anzuwenden.
- Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt wurde. Es wurde ausgeführt, das BFA habe die nunmehr angefochtenen Bescheide mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Bei einer Rückkehr nach Ungarn drohe den Beschwerdeführern Obdachlosigkeit und es stehe ihnen keine staatliche Unterstützung zur Verfügung. Das BFA habe zudem den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichendem Maße ermittelt. Der Antrag der Beschwerdeführer sei zurückgewiesen worden, da diesen ein subsidiärer Schutz in Ungarn zuerkannt worden sei. Es sei jedoch nicht ermittelt worden, ob die Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund dieses Titels verfügen würden oder ob das Asylverfahren in Ungarn noch anhängig sei. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Dokumente, welche den Schutzstatus in Ungarn belegen würden. Verwiesen wurde darauf, dass laut einem aktuellen Bericht viele Schutzberechtigte in Ungarn obdachlos seien. Es gebe signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen in Ungarn. Das Asylverfahren der Beschwerdeführer hätte in Österreich zugelassen werden müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung ihrer in Artikel 3, gewährleisteten Rechte drohe. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten Angst und Panik wegen des aggressiven Verhaltens der Polizisten in Ungarn und es sei den Beschwerdeführern keine medizinische Unterstützung zugekommen. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter massiven Wirbelsäulenproblemen, wobei sie schon einen Behandlungsplan habe und sie habe im November einen dissoziativen Anfall erlitten. Es sei regelmäßige fachärztliche Betreuung und Psychotherapie empfohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide überdies seit ihrem Aufenthalt in Ungarn unter Atemnot. Im gegenständlichen Fall sei überdies das Kindewohl zu berücksichtigen und wurde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend zum Stand des ungarischen Asylverfahrens der Beschwerdeführer ermittelt. Es sei möglich, dass trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus anhängig sei und es wären in diesem Fall die Regelungen der Dublin III-VO anzuwenden. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben einem Unterstützungsschreiben eine Kurzinformation über die Änderungen zum ungarischen Asylrechts, datiert mit 31.05.2017, übermittelt. Schließlich wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere auch ein Enlassungsbrief eines österreichischen Landesklinikums, datiert mi 10.11.2017, übermittelt, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin ein "dissoziativer Anfall (F44.2) und Zn Frakt. Corp. Vert. Th11 und 12" diagnostiziert wurden. Es wurden regelmäßige fachärztliche Betreuung, regelmäßige Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Kontrolle von Labor, EKG sowie Blutdruck alle drei Monate empfohlen. Weiters wurden bei der Erstbeschwerdeführerin mit ärztlichem Schreiben vom 21.09.2107 "Wirbelkörperdeckplatteneinbrüche TH11 und TH12, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren LWS und geringe ISG-Arhtrosen" diagnostiziert. Mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2017 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2017 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 05.12.2017 langte eine Information hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein, wonach diese am 25.11.2017 ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weiters wurde ein mit 10.11.2017 datierte Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin übermittelt, wonach diese sich in einem österreichischen Landesklinikum in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Mit Beschwerdeergänzugn vom 07.12.2017 wurde ausgefüht, dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren betreffend Fälle von "Sekundärmigration", in denen es um die Zulässigkeit von Anträgen auf internationelen Schutz von Drittstaatsangehörigen geht, denen bereits in anderen Migliedstaaten der EU ein Schutzstatus gewährt worden sei, gemäß Art. 267 AEUV den Gerichtshof der EU angerufen hätten und um Beantwortung damit in Zusammenhang stehender Fragen ersucht habe. Unter Verweis auf die anhängigen Verfahren wurde angeregt, die gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung dieser Verfahren auszusetzen.Mit Beschwerdeergänzugn vom 07.12.2017 wurde ausgefüht, dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren betreffend Fälle von "Sekundärmigration", in denen es um die Zulässigkeit von Anträgen auf internationelen Schutz von Drittstaatsangehörigen geht, denen bereits in anderen Migliedstaaten der EU ein Schutzstatus gewährt worden sei, gemäß Artikel 267, AEUV den Gerichtshof der EU angerufen hätten und um Beantwortung damit in Zusammenhang stehender Fragen ersucht habe. Unter Verweis auf die anhängigen Verfahren wurde angeregt, die gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung dieser Verfahren auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger, sie suchten erstmals am 07.07.2017 in Ungarn um internationalen Schutz an, worauf hin ihnen dort am 26.07.2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Sodann reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter, wo sie am 29.07.2017 den jeweils gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage in Ungarn entsprechen dem Stand vom 30.06.2016, zuletzt aktualisiert am 14.12.
- Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob hinsichtlich der Beschwerdeführer in Ungarn nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein Asylverfahren noch anhängig ist oder ob ein solches beendet worden ist. Es wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere auch ein Enlassungsbrief eines österreichischen Landesklinikums, datiert mi 10.11.2017, übermittelt, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin ein "dissoziativer Anfall (F44.2) und Zn Frakt. Corp. Vert. Th11 und 12" diagnostiziert wurden. Es wurden regelmäßige fachärztliche Betreuung, regelmäßige Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Kontrolle von Labor, EKG sowie Blutdruck alle drei Monate empfohlen. Weiters wurden bei der Erstbeschwerdeführerin mit ärztlichem Schreiben vom 21.09.2107 "Wirbelkörperdeckplatteneinbrüche TH11 und TH12, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren LWS und geringe ISG-Arhtrosen" diagnostiziert.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den Auskünften der ungarischen Dublin Behörde sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.-Paragraph 4,
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.- - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- -
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,-
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.3.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. 3.
- Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellen die am 28.03.2017 in Kraft getretenen Änderungen im ungarischen Asylsystem eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, wobei der Verfassungsgerichtshof hauptsächlich die angeblich nunmehr vorgesehene Anhaltung der Asylwerber in geschlossenen Lagern zwecks faktischer Verhinderung der illegalen Weiterreise bemängelt (VfGH 14.06.2017, E 1486/2017).Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellen die am 28.03.2017 in Kraft getretenen Änderungen im ungarischen Asylsystem eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, wobei der Verfassungsgerichtshof hauptsächlich die angeblich nunmehr vorgesehene Anhaltung der Asylwerber in geschlossenen Lagern zwecks faktischer Verhinderung der illegalen Weiterreise bemängelt (VfGH 14.06.2017, E 1486 aus 2017,). Wie festgestellt entsprechen die behördlichen Feststellungen zur Lage in Ungarn dem Stand vom 30.06.2016, zuletzt aktualisiert am 14.12.
- Daraus ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof georteten wesentlichen Veränderungen der Sachlage in Ungarn von der Behörde bisher in keiner Weise berücksichtigt wurden. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallbezogen vorrangig auf die Lage von noch im Asylverfahren befindlichen Personen (Asylwerbern) bezieht, ist vor dem Hintergrund der von der Behörde im Beschwerdefall zugrunde gelegten, veralteten Länderfeststellungen nicht erkennbar, wie sich aktuell konkret die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn darstellt, bzw. ob sich auch für diese Personen entscheidungswesentliche Verschlechterungen ergeben haben. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden alleinstehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern handelt, zweifellos entscheidungswesentlich. Zwar verweist die Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass im März 2016 ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert worden sei, dessen Ziel Verschärfungen bei der Versorgung unter anderem von Schutzberechtigten betroffen habe. Die Änderungen sind nach diesen Ausführungen am 1.4.2016 in Kraft getreten und ab 1.6.2016 umzusetzen. Obwohl seit diesen Änderungen nunmehr bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, findet sich in den behördlichen Feststellungen keine Darstellung der Auswirkungen dieser Neuerungen auf die betroffenen Personen, geschweige denn eine solche über die angesprochenen – offenbar danach erfolgten - Änderungen vom März
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage (auch) von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die Beschwerdeführer eine Situation vorherrscht, die einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten erscheinen lässt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage (auch) von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die Beschwerdeführer eine Situation vorherrscht, die einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten erscheinen lässt. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer Angst und Panik wegen des aggressiven Verhaltens der Polizisten in Ungarn und es sei den Beschwerdeführern keine medizinische Unterstützung zugekommen. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter massiven Wirbelsäulenproblemen, wobei sie schon einen Behandlungsplan habe und sie habe im November einen dissoziativen Anfall erlitten. Es sei regelmäßige fachärztliche Betreuung und Pschotherapie empfohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide überdies seit ihrem Aufenthalt in Ungarn unter Atemnot. Im gegenständlichen Fall sei überdies das Kindewohl zu berücksichtigen und wurde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend zum Stand des ungarischen Asylverfahrens der Beschwerdeführer ermittelt. Es sei möglich, dass trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus anhängig sei und es wären in diesem Fall die Regelungen der Dublin III-VO anzuwenden. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben einem Unterstützungsschreiben eine Kurzinformation über die Änderungen zum ungarischen Asylrechts, datiert mit 31.05.2017, übermittelt. Schließlich wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin insbesondere auch ein Enlassungsbrief eines österreichischen Landesklinikums, datiert mi 10.11.2017, übermittelt, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin ein "dissoziativer Anfall (F44.2) und Zn Frakt. Corp. Vert. Th11 und 12" diagnostiziert wurden. Es wurden regelmäßige fachärztliche Betreuung, regelmäßige Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Kontrolle von Labor, EKG sowie Blutdruck alle drei Monate empfohlen. Weiters wurden bei der Erstbeschwerdeführerin mit ärztlichem Schreiben vom 21.09.2107 "Wirbelkörperdeckplatteneinbrüche TH11 und TH12, Intervertebralgelenksarthrosen der unteren LWS und geringe ISG-Arhtrosen" diagnostiziert. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Ungarn einzuholen und den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen sein.Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher auch aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Ungarn einzuholen und den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen sein. Das BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet worden ist oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu § 4a AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2)Das BVwG verweist abschließend darauf, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob hinsichtlich der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet worden ist oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera d, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, noch offen ist. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Artikel 2,) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung der Verfahren gemäß § 38 AVG konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen.Paragraph 38, AVG konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2178012.1.00