RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW265 2175543-1 SpruchW265 2175543-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 13.07.2010 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen sowie eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens und der Feststellung der Leiden "beinbetonte Hemiparese links bei intramedullärer Läsion C4" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2010 ab. Am 23.03.2017 beantragte die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden als KOBV bezeichnet) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2017 erstatteten Gutachten vom 23.05.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Siehe auch VGA vom 17.08.2010: Beinbetonte Hemiparese links bei intramedullärer Läsion C4 30%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20%, Gesamt-GdB 30% Derzeitige Beschwerden: Ich bin beeinträchtigt wegen dem Gehen. Ich habe auf der linken Seite fast keine Kraft. Ich werde schnell müde. Ich kann nicht 8 Stunden durcharbeiten. Ich leide auch unter starken Depressionen, wo ich auch in Therapie bei Dr. W. bin. Dort bin ich ungefähr alle drei Monate und er verschreibt mir Medikamente. Auch kommt mein Darm dazu. Ich habe mehrere Male am Tag Durchfall. Das habe ich auch abklären lassen, allerdings wurde nichts gefunden. Deshalb trage ich auch Windeln, weil Ich im Außendienst bin und nicht immer so schnell auf eine Toilette komme. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Colofac, Venlafaxin, Oleovit, Coenac, Lisihexal, Nebilan, Euthyrox Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, Parkscheriff im Außendienst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr W.; Fa für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2017 Diagnose: Parese li UE, rez. depr. Episoden Beginn mit Venlafaxin seit 10/2014 KH Hietzing vom 10.03.2017 Gangstörung, V.a. chron entzündl ZNS Erkrankung, V.a. spinal betonte Enc. diss., Myelopathie bei C2,C4 u TH1Gangstörung, römisch fünf.a. chron entzündl ZNS Erkrankung, römisch fünf.a. spinal betonte Enc. diss., Myelopathie bei C2,C4 u TH1 Anhand der Anamnese zumindest zuletzt keine sicheren Schubereignisse erhebbar. Eher chron. prog. Klinik bei anamnest. Gangsstörung seit ca 2005 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: Adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: 46 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: reaktionslose Narbe, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, trägt Pull ons Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, links jedoch etwas erschwert, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft links distal gering vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse links verschmächtigt, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: links: leicht ataktisch, breitbeinig, sicher, kein Gehbehelf Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Beinbetonte Hemiparese links bei intramedullären Läsion C4 Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Gehfähigkeit gut erhalten ist. 04.01.01 30 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung objektivierbar ist. 02.01.01 20 3 Depressio Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels Medikation stabilisiert. 03.06.01 20 4 Schilddrüsenfunktionsstörung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende Grad der Behinderung der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdauungsstörungen (vermehrte Durchfallneigungen) sind befundmäßig nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der EVO. Gleichbleiben des Leidens unter der Position 1+2 des Vorgutachtens, Hinzukommen des Leidens unter der Position 3 und 4. [x] Dauerzustand Frau kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ." Mit angefochtenem Bescheid vom 30.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.05.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend für die Beurteilung des neurologischen Beschwerdebildes. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX hervorgehe, leide die Beschwerdeführerin an einer Enzephalitis disseminata Erkrankung (Multiple Sklerose). Aus diesem Grund sei die Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, es liege eine deutliche Veränderung des Gangbildes in allen Gangphasen vor. Ferner sei die Kraft reduziert und die Anhebung der Vorfüße beidseits nur schwer möglich. Auch sei ein verstärkter Harndrang beschrieben. Die ärztliche Sachverständige sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Gangstörung um eine Folge der Halswirbelsäulenschädigung handle. Für die Multiple Sklerose wären jedoch die Richtsatzpositionen 04.08.01 ff heranzuziehen gewesen. Die Einholung eines neurologischen Fachgutachtens sei indiziert. Außerdem würden Sensibilitätsstörungen in beiden Händen auftreten, die ebenfalls berücksichtigt hätten werden müssen. Die Hypertonie sowie die Schädigung der Stimmbänder beidseits seien auch in keinster Weise im allgemeinmedizinischen Gutachten angeführt und würden ebenfalls berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen darstellen. In Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen und der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festgesetzt werden müssen. Der Beschwerde wurde der bereits genannte Befund vom XXXX angeschlossen.Mit Schreiben vom 11.07.2017 erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend für die Beurteilung des neurologischen Beschwerdebildes. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 hervorgehe, leide die Beschwerdeführerin an einer Enzephalitis disseminata Erkrankung (Multiple Sklerose). Aus diesem Grund sei die Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, es liege eine deutliche Veränderung des Gangbildes in allen Gangphasen vor. Ferner sei die Kraft reduziert und die Anhebung der Vorfüße beidseits nur schwer möglich. Auch sei ein verstärkter Harndrang beschrieben. Die ärztliche Sachverständige sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Gangstörung um eine Folge der Halswirbelsäulenschädigung handle. Für die Multiple Sklerose wären jedoch die Richtsatzpositionen 04.08.01 ff heranzuziehen gewesen. Die Einholung eines neurologischen Fachgutachtens sei indiziert. Außerdem würden Sensibilitätsstörungen in beiden Händen auftreten, die ebenfalls berücksichtigt hätten werden müssen. Die Hypertonie sowie die Schädigung der Stimmbänder beidseits seien auch in keinster Weise im allgemeinmedizinischen Gutachten angeführt und würden ebenfalls berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen darstellen. In Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen und der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung hätte der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festgesetzt werden müssen. Der Beschwerde wurde der bereits genannte Befund vom römisch 40 angeschlossen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie des vorgelegten medizinischen Befundes zog die belangte Behörde die Erlassung einer Vorheriger Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG in Erwägung und gab ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2017 erstatteten Gutachten vom 31.10.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie des vorgelegten medizinischen Befundes zog die belangte Behörde die Erlassung einer Vorheriger Beschwerdevorentscheidung iSd Paragraph 14, VwGVG in Erwägung und gab ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2017 erstatteten Gutachten vom 31.10.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Die Beschwerdeführerin ist mit der Einschätzung aus 05/2017 nicht einverstanden und lässt durch ihren Vertreter einwenden, dass aufgrund der neurologischen Erkrankung in Zusammenschau mit der Schädigung am Stützapparat ein höherer Grad der Behinderung angemessen sei. Als neuen Befund legt die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin ist mit der Einschätzung aus 05 aus 2017, nicht einverstanden und lässt durch ihren Vertreter einwenden, dass aufgrund der neurologischen Erkrankung in Zusammenschau mit der Schädigung am Stützapparat ein höherer Grad der Behinderung angemessen sei. Als neuen Befund legt die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des Krankenhaus römisch 40 vom römisch 40 vor. Es lässt sich folgender Sachverhalt ermittelt: Operationen: Appendektomie und Tonsillektomie ohne Folgeschaden Strumektomie 2015 im Krankenhaus RST Becken Struma nodosa, keine Malignitätszeichen, kalte Knoten wurden entfernt, seither Substitutionstherapie mit Euthyrox 100, Untertherapie euthyreote Stoffwechsellage 2008 Konisation wegen PAP IIId im KH XXXX, seither keine Progressionszeichen, keine Beschwerden2008 Konisation wegen PAP römisch drei d im KH römisch 40 , seither keine Progressionszeichen, keine Beschwerden 2014 Entfernung eines Sängerknötchen im XXXX, seither Heiserkeit, keine logopädische Betreuung, keine Malignitätszeichen2014 Entfernung eines Sängerknötchen im römisch 40 , seither Heiserkeit, keine logopädische Betreuung, keine Malignitätszeichen Diagnosestellung einer Multiple Sklerose 04/2014 im neurologischen Krankenhaus XXXX, die 1. Symptome sind schon seit 2005 bekannt, Beschwerden in beiden Kniegelenken, keine einschlägige Therapie, Beschwerden: Müdigkeit, da der Antragwerber im Außendienst tätig ist kann die erforderliche körperliche Belastung nicht mehr aushalten, "ich schaff das nicht mehr" , auch Inkontinenzbeschwerden, die Antragwerberin muss ständig Vorlagen verwenden, keine OperationsindikationDiagnosestellung einer Multiple Sklerose 04 aus 2014, im neurologischen Krankenhaus römisch 40 , die 1. Symptome sind schon seit 2005 bekannt, Beschwerden in beiden Kniegelenken, keine einschlägige Therapie, Beschwerden: Müdigkeit, da der Antragwerber im Außendienst tätig ist kann die erforderliche körperliche Belastung nicht mehr aushalten, "ich schaff das nicht mehr" , auch Inkontinenzbeschwerden, die Antragwerberin muss ständig Vorlagen verwenden, keine Operationsindikation Bluthochdruck seit 05/2017, derzeitige Medikation Lisinostad 5, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiertBluthochdruck seit 05 aus 2017,, derzeitige Medikation Lisinostad 5, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert Colon veritable, Medikation: Colofac ret. 1-0-0, unter Therapiebesserung, keine Ernährungsstörung Nikotin: 20/d, Alkohol: wenig, P: 0 Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund steht die Beeinträchtigung durch die Multiple Sklerose mit Müdigkeit und Beschwerden bei längerem Gehen, kurze Wegstrecken können leicht überwunden werden, Begleitdepression, welche mit Venlafaxin ER 225 1-0-0 behandelt wird, weitere Therapie Trittico ret. 150 0-2/3-1, keine Psychotherapie, keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilsmittel: Trittico ret. 150, Colofac ret., Venlafaxin ER 225, Pantoprazol 40, Lisinostad 5, Euthyrox 100, Sayana Dreimonatsspritze Sozialanamnese: erlernte Kellnerin, derzeit als Vertragsbedienstete XXXX, letzter länger Krankenstand 04/2017 über 3 Monate wegen Diagnosestellung einer Multiple Sklerose, geschieden, keine Kinder, Antragwerber lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stock mit Lifterlernte Kellnerin, derzeit als Vertragsbedienstete römisch 40 , letzter länger Krankenstand 04 aus 2017, über 3 Monate wegen Diagnosestellung einer Multiple Sklerose, geschieden, keine Kinder, Antragwerber lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stock mit Lift Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom XXXX/Anamnese:Ambulanter Patientenbrief des Krankenhaus römisch 40 vom XXXX/Anamnese: seit ca. 2005 Gangstörung, 2009 Myelonläsion C4 festgestellt, seit damals eher langsam progrediente Gangstörung, insbesondere den letzten 1 % Jahren, hierorts Liquordiagnostik 03/2017, Diagnosestellung einer Encephalitis disseminata, selten Kopfschmerzen, Bedarfsmedikation mit Ibuprofen, Diagnosen: Verdacht auf chronisch entzündliche ZNS- Erkrankung, am 1. spinal betonte Encephalitis disseminata, Myelopathie bei C2 und C4 sowie TH 1, winziges Aneurysma linke Arteria carotis interna, Leukoplakie rechtes Stimmband, chronische Heiserkeit seit 2014 nach Eingriff im XXXX, Histologie: fibrosierte Stimmbandschleimhaut mit Akanthose des Epithels, hyperkeratotisch verhornendes Plattenepithel, weitere Diagnosen: arterielle Hypertonie, Depressio, Nikotinabusus, Reizdarmsyndrom, kleine Hiatushernie, Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, st. p. Konisation 2006, st. p. Appendektomie,seit ca. 2005 Gangstörung, 2009 Myelonläsion C4 festgestellt, seit damals eher langsam progrediente Gangstörung, insbesondere den letzten 1 % Jahren, hierorts Liquordiagnostik 03 aus 2017,, Diagnosestellung einer Encephalitis disseminata, selten Kopfschmerzen, Bedarfsmedikation mit Ibuprofen, Diagnosen: Verdacht auf chronisch entzündliche ZNS- Erkrankung, am 1. spinal betonte Encephalitis disseminata, Myelopathie bei C2 und C4 sowie TH 1, winziges Aneurysma linke Arteria carotis interna, Leukoplakie rechtes Stimmband, chronische Heiserkeit seit 2014 nach Eingriff im römisch 40 , Histologie: fibrosierte Stimmbandschleimhaut mit Akanthose des Epithels, hyperkeratotisch verhornendes Plattenepithel, weitere Diagnosen: arterielle Hypertonie, Depressio, Nikotinabusus, Reizdarmsyndrom, kleine Hiatushernie, Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, st. p. Konisation 2006, st. p. Appendektomie, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: Guter Ernährungszustand Größe: 159,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – Fachstatus: Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 97 %, Puls:104/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Fernbrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Heiserkeit bei gut verständlicher Sprache, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, blande Narbe nach Strumektomie, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf Störung der Feinmotorik des linken Beines, geringer Spasmus mit inkompletter Peroneusparese links und Steppergang, Einschränkung der Dorsalflexion des linken Sprunggelenkes: 0/0/30°, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 40,5cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehenhang beidseits und Fersengang nur links möglich, Gesamtmobilität – Gangbild: hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Encephalitis disseminata Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Gangataxie bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung; inkludiert eine Begleitdepression und imperativen Harndrang 04.08.01 30 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik ohne Erfordernis einer analgetischen Dauertherapie und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 3 Zustand nach Strumektomie Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Leichte Heiserkeit nach Entfernung eines Sängerknötchens 2014 Unterer Rahmensatz, da gut verständliche Sprache 12.05.01 10 5 Leichter Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Magenleiden kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Konisation ohne dokumentiertes Fortschreiten der Grunderkrankung und ohne signifikante klinikbedingt keinen Grad der Behinderung. Colon irritabile (Reizdarmsyndrom) ohne dokumentierte signifikante Schleimhautveränderungen erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Geringgradige Gefäßveränderung im Bereich der Arteria carotis links ohne nachgewiesene hämodynamische Wirksamkeit bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 3) aus dem Vorgutachten fließt nunmehr in Position unter lf. Nr. 1) mit ein, da es in den Symptomenkomplex der nachgewiesenen Encephalitis disseminata gehört und wird nicht mehr gesondert gelistet. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 4) und 5) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine [x] Dauerzustand Frau kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ." Die belangte Behörde legte in der Folge am 06.11.2017 - sohin nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG - die Beschwerde vom 11.07.2017 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, dies unter Hinweis darauf, dass ein zweites Gutachten erstellt worden sei, allerdings nicht im vorgesehenen Zeitraum.Die belangte Behörde legte in der Folge am 06.11.2017 - sohin nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG - die Beschwerde vom 11.07.2017 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, dies unter Hinweis darauf, dass ein zweites Gutachten erstellt worden sei, allerdings nicht im vorgesehenen Zeitraum. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 gab die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wird vorgebracht, der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. entspreche keineswegs dem tatsächlichen Leidenszustand der Beschwerdeführerin. Der allgemeinmedizinische Sachverständige habe nunmehr zwar die Multiple Sklerose Erkrankung in die Beurteilung mit aufgenommen, diese jedoch lediglich als Erkrankung leichten Grades definiert. Im Fall der Beschwerdeführerin liege, wie aus einem bereits bei Antragstellung vorgelegten Befund vom 14.03.2017 hervorgehe, eine spastische Parese der linken unteren Extremität vor. Es sei eine deutliche Veränderung des Gangbildes in allen Gangphasen erkennbar. Das Anheben des linken Beines sei deutlich beeinträchtigt, fallweise bestehe auch eine Inkontinenzproblematik. Das allgemeinmedizinische Gutachten sei im Hinblick darauf unschlüssig und nicht nachvollziehbar und wäre jedenfalls, wie bereits in der Beschwerde beantragt, ein neurologisches Fachgutachten einzuholen gewesen. Ferner führe die Schädigung im Bereich der Wirbelsäule zu Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und Beine, sodass hier sehr wohl ein maßgeblich ungünstiges funktionelles Zusammenwirken mit der Multiplen Sklerose Erkrankung bestehe und somit der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen wäre. Es werde daher beantragt, ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Encephalitis disseminata -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Zustand nach Strumektomie - Leichte Heiserkeit nach Entfernung eines Sängerknötchens 2014 -Strichaufzählung Leichter Bluthochdruck Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 07.11.2017. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 07.11.2017. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung am 13.09.2017 sowie der Aktenlage basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2017. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Unterschied zu dem zuvor seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 23.05.2017, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ist als führendes Leiden nunmehr eine "Encephalitis disseminata" diagnostiziert. Die zuvor als eigenes Leiden unter der laufenden Nr. 3 eingestufte "Depressio" ist nunmehr vom führenden Leiden mitumfasst. Hingegen sind nun erstmals die weiteren Funktionseinschränkungen "leichte Heiserkeit nach Entfernung eines Sängerknötchens 2014" und "leichter Bluthochdruck" mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H. eingeschätzt. Diese neu aufgenommenen Leiden rechtfertigen jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Es besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein maßgebliches negatives Zusammenwirken des Wirbelsäulenleidens und der Multiple Sklerose. In der Einstufung des festgestellten Multiple Sklerose-Leidens sind die festgestellte leichte Gangataxie, imperativer Harndrang und eine Begleitdepression mitumfasst und der Grad der Behinderung mit 30 v. H. festgestellt. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin aus, bei ihr liege eine spastische Parese der linken unteren Extremität vor, weiters sei eine deutliche Veränderung des Gangbildes erkennbar, das Anheben des linken Beines sei deutlich beeinträchtigt und bestehe eine fallweise Inkontinenzproblematik. Aus diesem Grund sei der gewählte Richtsatz der Funktionseinschränkung nicht korrekt und müsste das Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung eingestuft werden. Entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung ist eine höhere Einschätzung jedoch nicht möglich, da für eine Subsumierung unter den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bereits "Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde" erforderlich sind. Eine noch höhere Einschätzung von Multiple Sklerose mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. würde laut Positionsnummer 04.08.02 "Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige Leistungseinschränkungen" voraussetzen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 13.09.2017 werden die unteren Extremitäten als "frei beweglich bis auf eine Störung der Feinmotorik des linken Beines" beschrieben, weiters bestehe ein "geringer Spasmus mit inkompletter Peroneusparese links und Steppergang, Einschränkung der Dorsalflexion des linken Sprunggelenkes: 0/0/30°, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 40,5cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehengang beidseits und Fersengang nur links möglich". Das Gangbild ist hinkend, eine Gehhilfe wird jedoch nicht benötigt. Die oberen Extremitäten zeigen sich frei beweglich und unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin liegen somit zweifellos Einschränkungen vor allem der linken unteren Extremität vor, es besteht jedoch gerade keine Monoparese oder sogar Paraparese, weshalb die Einstufung richtigerweise mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. erfolgte, welche bei leichten Sensibilitätsstörungen, minimalen feinmotorischen Defiziten, leichtem Harnverhalten und verstärktem Harndrang vorgesehen ist. Dem Einwand in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme zum Parteiengehör, wonach die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie erforderlich gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Sämtliche im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen berücksichtigt. Die in diesen Befunden angeführten Leiden sind nunmehr auch entsprechend des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt, weshalb wie bereits festgehalten - im Gegensatz zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten – als führendes Leiden "Encephalitis disseminata" anerkannt wird und nunmehr zwei weitere Leiden eingeschätzt werden. Die Depression wird nun nicht mehr gesondert eingestuft sondern ist im führenden Leiden mitumfasst. Insoweit in den vorgelegten Befunden angeführte Leiden nicht oder nicht im von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausmaß eingeschätzt sind, wird die Nichtberücksichtigung schlüssig und ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was das in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör gestellten Ersuchen um Untersuchung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Neurologie betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin ist schlüssig und geht auf sämtliche Einwendungen und vorgelegten Befunde ein. Auch das neurologische Leiden der Beschwerdeführerin ist entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Es finden sich auch keinerlei Hinweise auf weitere nichtberücksichtigte neurologische Leiden der Beschwerdeführerin und wurden diese auch von ihr nicht vorgebracht. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2175543.1.00