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{'item': 'W265 2177278-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW265 2177278-1 SpruchW265 2177278-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2017 basierenden Gutachten vom 18.10.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: 1985 Achillessehnenruptur rechts, operiert in XXXX .1985 Achillessehnenruptur rechts, operiert in römisch 40 . 2002 Achillessehnenruptur links, operiert in XXXX .2002 Achillessehnenruptur links, operiert in römisch 40 . PS -Heilung. 2003 KTEP rechts, Orthopädisches XXXX .2003 KTEP rechts, Orthopädisches römisch 40 . 2010 KTEP links, Orthopädisches XXXX .2010 KTEP links, Orthopädisches römisch 40 . 2015 drei Mal Bandscheibenoperation in der Privatklinik XXXX .2015 drei Mal Bandscheibenoperation in der Privatklinik römisch 40 . 2016 Fusion L2-5 Orthopädisches XXXX . Komplikation mit Wundinfekt, antibiotische Therapie ohne Reoperation.2016 Fusion L2-5 Orthopädisches römisch 40 . Komplikation mit Wundinfekt, antibiotische Therapie ohne Reoperation. 9-2017 Wurzelausschaltung L4/5 und L5/S1 im XXXX .9-2017 Wurzelausschaltung L4/5 und L5/S1 im römisch 40 . Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen beim Gehen und Stehen trotz Schmerzbehandlung im Orthopädischen Spital XXXX . Die letzte Schmerztherapie dort war im August 2017. In der LWS strahlen die Schmerzen in den rechten Unterschenkel aus. Keine Lähmungen, keine Gefühlstörungen. Von Seiten der Kniegelenke keine Beschwerden. Fallweise Wetterfühligkeit, keine Beschwerden in der HWS und in der OE. Ein Gehstock wird immer verwendet.Schmerzen beim Gehen und Stehen trotz Schmerzbehandlung im Orthopädischen Spital römisch 40 . Die letzte Schmerztherapie dort war im August 2017. In der LWS strahlen die Schmerzen in den rechten Unterschenkel aus. Keine Lähmungen, keine Gefühlstörungen. Von Seiten der Kniegelenke keine Beschwerden. Fallweise Wetterfühligkeit, keine Beschwerden in der HWS und in der OE. Ein Gehstock wird immer verwendet. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte phys. Therapie 8-2017. Schmerzstillende Medikamente: Hydal ret. 4mg 1x1, Sarten 25mg 1x1. Sonst Concor 10mg %/0/ %, Aderlad ret. 20mg 1x1, Varsacomp 160/12,5mg 1x1, Crestor 10mg 1x1, Glucophage 500mg 1x1, Eliquis 5mg und Esomeprazol 1x1. Lasix bei Beinödemen. Hilfsmittel: Ein Gehstock wird verwendet. Sozialanamnese: Einfamilienhaus, ein Stockwerk. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bei der Untersuchung vorgelegt: 18.9.2017 Entlassungsbericht XXXX :18.9.2017 Entlassungsbericht römisch 40 : Diagnose Lumboischialgie rechts mehr als links und CT-gezielte Infiltration L4/5 und L5/S1. Postoperativ unauffällig. Im Akt vorhanden: 16.1.2017 Arztbrief Ord. Prim.Prof. XXXX Wien: Z.n.Dekompression und Fusion L4/5 sowie Dekompression L2/3 und L3/4. Postoperative Infektion, Antibiotikatherapie. CRP jetzt 6.1 leicht erhöht. Neues16.1.2017 Arztbrief Ord. Prim.Prof. römisch 40 Wien: Z.n.Dekompression und Fusion L4/5 sowie Dekompression L2/3 und L3/4. Postoperative Infektion, Antibiotikatherapie. CRP jetzt 6.1 leicht erhöht. Neues MRT. 27.2.2017 Arztbrief Prim.Prof. XXXX : Foramenstenose L5/S1 rechts mehr als links und beginnende Stenose L1/2, Fusion L2-5. Gehstrecke noch deutlich eingeschränkt. Konservative Therapie und Schmerztherapie empfohlen.27.2.2017 Arztbrief Prim.Prof. römisch 40 : Foramenstenose L5/S1 rechts mehr als links und beginnende Stenose L1/2, Fusion L2-5. Gehstrecke noch deutlich eingeschränkt. Konservative Therapie und Schmerztherapie empfohlen. 4-2015 OP-Bericht XXXX über eine mikrochirurgische Diskusextraktion L3/4 links und Dekompression L2/3 und L3/4 Undercutting von links.4-2015 OP-Bericht römisch 40 über eine mikrochirurgische Diskusextraktion L3/4 links und Dekompression L2/3 und L3/4 Undercutting von links. 31.8.2015 OP-Bericht XXXX : Reoperation Dekompression L2-5, Laminektomie L3 und L4.31.8.2015 OP-Bericht römisch 40 : Reoperation Dekompression L2-5, Laminektomie L3 und L4. 29.3.2017 Patientenbrief XXXX Diagnose: Lumboischialgie rechts, Neuroforamenstenose lumbosacral Diskusprolaps lumbal Z. n. TLIF und dorsaler Fusion L2- 529.3.2017 Patientenbrief römisch 40 Diagnose: Lumboischialgie rechts, Neuroforamenstenose lumbosacral Diskusprolaps lumbal Z. n. TLIF und dorsaler Fusion L2- 5 8-2016 KTEP beidseits, konservative Therapie, Schmerztherapie. 21.2.2017 MRT der LWS MR-Ambulatorium XXXX in Wien, MRT der LWS.21.2.2017 MRT der LWS MR-Ambulatorium römisch 40 in Wien, MRT der LWS. Fusion L3/4 L4/5 und Fusion L2-5. Mehrsegmentale Abnützungszeichen Maximum L5/S1 sowie Neuroforamenstenosen L4/5 und L2-4. Neu aufgetretener Prolapssequester L5/S1. Irritation der Wurzel L5 möglich. 26.8.2016 Transferierungsbrief XXXX : durchgeführte OP, Dekompression L2/3-L4/5, Stabilisierung L3/4 L4/5 (TLIF), dorsale Petikelschrauben Fusion L2-5.26.8.2016 Transferierungsbrief römisch 40 : durchgeführte OP, Dekompression L2/3-L4/5, Stabilisierung L3/4 L4/5 (TLIF), dorsale Petikelschrauben Fusion L2-5. 31.8.016 Revision mit Entfernung eines ausgedehnten Epiduralhämatoms und Dekompression L3/4 links im Foramen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig, ein Gehstock wird verwendet. Guter AZ und EZ. Rechtshänder. Adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben L4-S1, in beiden Kniegelenken und im Bereich beider Achillessehnen. Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt: Im Lot, Streckhaltung, abgeschwächte pararvertebrale Muskulatur, keine Skoliosierung, Becken- Schultergeradstand. HWS: S 30/0/10, F je 20, R je 50. BWS: R je 20, Ott 30/32. LWS: FBA +40, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE. An der UE die Muskeleigenreflexe etwas abgeschwächt. Sensibilität, Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Durchblutung-Sensibilität seitengleich. Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Gut. Kraft- Faustschluss: Gut. Untere Extremität Allgemein:. Keine Beinlängendifferenz, neutrale Beinachse, plumpe Kniekontur beidseits, Durchblutung, Sensibilität seitengleich, Fußpulse gut tastbar. Hüfte beidseits: S 0/0/100, R je 20, F je 20, keine Beschwerden. Knie beidseits: S 0/0/110, leichtes Krepitieren beim Durchbewegen, Patellaspiel zufriedenstellend, Zohlenzeichen negativ, kein Erguss. OSG: S 10/0/20, bandstabil, endlagig etwas schmerzhaft, mäßiger Druckschmerz im Bereich der Achillessehne. USG: Frei beweglich. Füße: Unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, Hinken rechts leicht. Zehen- Fersenstand möglich, Einbeinstand zum Teil mit Hilfe, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mehrsegmentale Versteifung im Bereich der LWS und Z. n. postoperativer Infektion mit antibiotischer Abschirmung. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Versteifung der LWS, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, belastungsabhängige Schmerzen aber keine neurologische Defizitsymptomatik mit pseudoradiculären Beschwerden. 02.01.03 50 2 Knietotalendoprothese beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Bewegungsumfang. 02.05.19 20 3 Z.n.Achillessehnenruptur operiert und geheilt beidseits, rechts mit septischer Komplikation. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich Weichteilreizzustand. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Ausstrahlende Beinscherzen und fallweiser Knieschmerz überlagern einander und wirken nicht verstärkend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: x Dauerzustand ? Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine vorliegend." Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.10.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Darüber hinaus wurde anmerkend ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.10.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Darüber hinaus wurde anmerkend ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit E-Mail vom 20.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich, die angeführte Wegstrecke (300-400
  2. m)zurückzulegen. Möglich sei für ihn nur eine Wegstrecke von maximal 50 m unter Verwendung einer Gehilfe (Stock). Ebenso sei es ihm nur schwer möglich, eine Straßenbahn bzw. einen Autobus alter Bauart zu besteigen, da er sich nur schwer an den Haltegriffen aufziehen könne. Daher sei es für ihn erforderlich, mit dem Auto zu fahren. Trotz einiger Schmerztherapien bzw. physiotherapeutischen Behandlungen sei seine Beweglichkeit nicht besser geworden. Ein anderes Problem sei das Aus- und Einsteigen in das Auto. Bekanntermaßen seien normale Parkplätze sehr eng aneinander gereiht, man könne daher die Autotür nur halb öffnen, was für ihn ein Problem sei. Auf Grund der Versteifung der Lendenwirbelsäule könne er nicht wie gewohnt in der Hüfte drehen, sondern müsse seine Füße zuerst aus dem Auto hinausstrecken. Bei der nur halb geöffneten Tür sei das jedes Mal eine enorme Anstrengung, da die geparkten Autos meistens sehr knapp stünden und er aufpassen müsse, mit der Autotür diese nicht zu beschädigen. Bei den Behindertenplätzen sei es ohne weiters möglich, die Autotür ganz zu öffnen und daher problemlos auszusteigen. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH. Er stellte am 09.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 09.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Mehrsegmentale Versteifung im Bereich der LWS und Z. n. postoperativer Infektion mit antibiotischer Abschmirmung -Strichaufzählung Knietotalendoprothese beidseits -Strichaufzählung Z. n. Achillessehnenruptur operiert und geheilt beidseits, rechts mit septischer Komplikation Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2017. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergibt sich zwar eine Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten, jedoch nicht in einem Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Es besteht eine mehrsegmentale Versteifung der Lendenwirbelsäule und eine Knietotalendoprothese beidseits, kurze Wegstrecken können jedoch bewältigt werden, ebenso ist das Überwinden von Niveauunterschieden möglich. Die Wirbelsäule wird als im Lot beschrieben, zwar mit abgeschwächter pararvertebraler Muskulatur, aber keine Skoliosierung und mit Becken- und Schultergeradstand. Im Klinischen Status zeigen sich zwar Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, jedoch erreichen diese nicht jenes Ausmaß, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 – 400 Meter unmöglich machen würden. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer möglich, da beide Hüftgelenkte gebeugt werden können und auch die Knie- und Sprunggelenke dafür ausreichend beweglich sind. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers zeigte sich zwar mittelschrittig und rechts leicht hinkend, jedoch nicht in hohem Maß eingeschränkt. Zehen- und Fersenstand waren möglich, Einbeinstand zum Teil mit Hilfe, auch die Ausführung der Hocke war möglich. Der Transfer auf die Untersuchungsliege gelang selbstständig und Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege konnten selbständig durchgeführt werden. Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, Schürzen- und Nackengriff sowie Kraft- und Faustschluss sind gut durchführbar. Das Festhalten und damit der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind somit gewährleistet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nur eine Wegstrecke von maximal 50 Meter unter Verwendung einer Gehilfe (Stock) zurücklegen kann, konnte somit weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Die zweifellos bestehenden Einschränkungen und daraus resultierenden Schmerzen in Kniegelenken und Wirbelsäule sind zur Gänze berücksichtigt und entsprechend ihres Ausmaßes korrekt nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Es sind daher auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Der medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt. Insoweit der Beschwerdeführer die Situation auf Parkplätzen aufzeigt, was für ihn aufgrund des Platzmangels beim Aussteigen und dem Umstand, dass er aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule nicht wie gewohnt die Hüfte drehen könne problematisch sei, ist zu bemerken, dass es für die Berechtigung zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Platzmangel beim Aussteigen auf öffentlichen Parkplätzen würde es sich um solche anderen Umstände handeln, welche somit auch bei einer möglichen Prüfung der Voraussetzungen der gewünschten Zusatzeintragung nicht entscheidungsrelevant wären.Insoweit der Beschwerdeführer die Situation auf Parkplätzen aufzeigt, was für ihn aufgrund des Platzmangels beim Aussteigen und dem Umstand, dass er aufgrund der Versteifung der Lendenwirbelsäule nicht wie gewohnt die Hüfte drehen könne problematisch sei, ist zu bemerken, dass es für die Berechtigung zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Platzmangel beim Aussteigen auf öffentlichen Parkplätzen würde es sich um solche anderen Umstände handeln, welche somit auch bei einer möglichen Prüfung der Voraussetzungen der gewünschten Zusatzeintragung nicht entscheidungsrelevant wären. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." " Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei dem Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Auch entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind nicht objektiviert, ebenso wenig eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 18.10.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei dem Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Auch entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind nicht objektiviert, ebenso wenig eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2177278.1.00

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