RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW265 2179751-1 SpruchW265 2179751-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 12.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Ausstellung eines Behindertenpasses, gab seine Gesundheitsschädigungen an und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2017 erstatteten Gutachten vom 13.11.2017 wurden die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Klumpfuß-Operation beidseits 02.05.36 30 2 Schizophrene Störung 03.07.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.
- 20 4 Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks, Knietotalendoprothese links 02.05.
- 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 werde durch die Leiden 2-4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.09.2017 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.09.2017 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 11.12.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde: "Ich bin nicht zufrieden mit das Bescheid. Ich möchte Beschwerden machen! Unterschrift des Beschwerdeführers" Die Beschwerdevorlage langte am 15.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde verfasste Schreiben vom 11.12.2017 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Ihre beigelegte Beschwerde vom 11.12.2017 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:"Ihre beigelegte Beschwerde vom 11.12.2017 weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: > Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. > Sie haben das Begehren darzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer brachte am 11.12.2017 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. § 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. lautet: "§ 9
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen: "Zu § 9:"Zu Paragraph 9 : Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich. Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."Der vorgeschlagene Absatz 2, bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher." Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes: "Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.""Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann." § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: "13
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." Da die mit Schreiben eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 11.12.2017, worin der Beschwerdeführer lediglich ausführte "Ich bin nicht zufrieden mit das Bescheid. Ich möchte Beschwerden machen!", zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren enthält, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Schreiben), dies unter Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.Da die mit Schreiben eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 11.12.2017, worin der Beschwerdeführer lediglich ausführte "Ich bin nicht zufrieden mit das Bescheid. Ich möchte Beschwerden machen!", zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren enthält, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag vergleiche dazu die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Schreiben), dies unter Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung. Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2179751.1.00