RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlW269 2178724-1 SpruchW269 2178724-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Nach vorangegangener Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung, der die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet hatte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 letztmalig zu einer Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin aufgefordert. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt werde, sollte dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden.
- Nach vorangegangener Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung, der die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet hatte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 letztmalig zu einer Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin aufgefordert. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt werde, sollte dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 wurde schließlich das Verfahren über die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 und 45 BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2017 (gemeint wohl: 13.04.2017) zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert worden sei. Sie sei in diesem Schreiben nachweislich über ihre Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen, falls der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werde, informiert worden. Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren einzustellen gewesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 wurde schließlich das Verfahren über die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 41 und 45 BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2017 (gemeint wohl: 13.04.2017) zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert worden sei. Sie sei in diesem Schreiben nachweislich über ihre Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen, falls der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werde, informiert worden. Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren einzustellen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.07.
- In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Einladung bzw. Aufforderung zum Untersuchungstermin nicht erhalten habe und diesen daher nicht wahrnehmen habe können.
- Am 04.12.2017 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BBG letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 41, Absatz 3, BBG letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 19.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 13.04.2017 an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) 3.
- § 41 Abs. 3 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 66/2014, lautet:3.
- Paragraph 41, Absatz 3, BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, lautet: "§ 41
(1)-
(2)[...]
(3)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen." 3.
- Wie bereits oben dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Mitwirkung am Verfahren unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 BBG nachweislich zugestellt.3.
- Wie bereits oben dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Mitwirkung am Verfahren unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 41, Absatz 3, BBG nachweislich zugestellt. Da die Beschwerdeführerin den festgesetzten Untersuchungstermin weder wahrnahm - in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges behauptet - noch triftige Gründe dafür nannte, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkommen könne, wurde das Verfahren von der belangten Behörde gemäß §§ 41 und 45 BBG eingestellt.Da die Beschwerdeführerin den festgesetzten Untersuchungstermin weder wahrnahm - in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges behauptet - noch triftige Gründe dafür nannte, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkommen könne, wurde das Verfahren von der belangten Behörde gemäß Paragraphen 41 und 45 BBG eingestellt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Eine mündliche Verhandlung war somit nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Eine mündliche Verhandlung war somit nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2178724.1.00