Obsah (17)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 15§ 9§ 5§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlG305 2177114-1 SpruchG305 2177114-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Anlässlich dieser Erstbefragung sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er ca. fünf Wochen vor Antragstellung ausgehend vom Irak über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und ein weiteres Land - vermutlich Slowenien - nach Österreich gereist sei. Zuvor habe er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in der Region Sulaimaniyya, Irak, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass im Nordirak nun auch IS Kämpfer seien und kämpfen würden. Darüber hinaus habe er Probleme mit seinem Vater gehabt, er sei Alleinverdiener gewesen und der Vater habe ihm sein Geld abgenommen und ausgegeben. Auf Befragung gab der BF an, dass er bei Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten habe.
- Am 30.08.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
- Am 30.08.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, er habe in der Erstbefragung nicht gemeint, dass ihm der Vater das Geld wegnehme, sondern dass ihn der Vater nicht zur Schule gehen lasse. Darüber hinaus habe er noch weitere Probleme. Er habe etwa zwei Monate vor seiner Ausreise in XXXX, Sulaimaniyya, eine Frau kennengelernt, sich mit ihr manchmal getroffen und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Am 23.12.2015 sei er mit dieser Frau im Park gewesen und von dort ihren Bruder gesehen und von diesem mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Der BF sei sodann zu einem Freund in der Ortschaft XXXX geflohen, welcher ihn versorgt habe. Er habe sich weder getraut, ins Krankenhaus zu gehen, noch seine Familie über die Wunde zu informieren. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn der Bruder der Frau, angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er habe aus Angst, Nachteile zu erleiden, keine Anzeige erstattet, da es sich bei den Vorkommnissen um Angelegenheiten des Stammes gehandelt habe. Vom Bruder seiner Freundin sei er verfolgt worden und habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Familie des BF sei vom Bruder der Freundin nicht bedroht worden.Im Rahmen dieser Einvernahme führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, er habe in der Erstbefragung nicht gemeint, dass ihm der Vater das Geld wegnehme, sondern dass ihn der Vater nicht zur Schule gehen lasse. Darüber hinaus habe er noch weitere Probleme. Er habe etwa zwei Monate vor seiner Ausreise in römisch 40 , Sulaimaniyya, eine Frau kennengelernt, sich mit ihr manchmal getroffen und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Am 23.12.2015 sei er mit dieser Frau im Park gewesen und von dort ihren Bruder gesehen und von diesem mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Der BF sei sodann zu einem Freund in der Ortschaft römisch 40 geflohen, welcher ihn versorgt habe. Er habe sich weder getraut, ins Krankenhaus zu gehen, noch seine Familie über die Wunde zu informieren. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn der Bruder der Frau, angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er habe aus Angst, Nachteile zu erleiden, keine Anzeige erstattet, da es sich bei den Vorkommnissen um Angelegenheiten des Stammes gehandelt habe. Vom Bruder seiner Freundin sei er verfolgt worden und habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Familie des BF sei vom Bruder der Freundin nicht bedroht worden.
- Am 12.10.2017 habe vor der belangten Behörde abermals eine niederschriftliche Einvernahme des BF stattgefunden. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF zu seiner Ausreise an, dass er den Irak am 23.12.2015 verlassen habe, indem er von Erbil in die Türkei geflogen sei. Zu seinem Ausreisegrund in Zusammenhang mit seiner Beziehung befragt führte der BF aus, er habe seine Freundin in XXXX auf dem Markt kennengelernt. Dabei sei sie alleine auf dem Markt gewesen. Daraufhin hätten sie telefonisch Kontakt aufgenommen und in öffentlichen Parks in XXXX mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt. Die Frau gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe die Telefonnummer aus Angst aus seinem Handy gelöscht und das Handy selbst verloren. Die Familie des Mädchens sei streng gläubig, darum hätten sich die Beiden nur heimlich in öffentlichen Parks in XXXX treffen können, diese hätten sie ungesehen mit dem Taxi erreicht. Seine Freundin habe ihrer Familie gegenüber vorgegeben, sie besuche einen Kurs. Welcher Kurs dies gewesen sei, wisse der BF nicht. Weder die Familie des BF, noch die Familie seiner Freundin hätten von der Beziehung gewusst, da man in der Region nicht offen mit der Familie sprechen könne. Beim letzten Treffen habe der Bruder der Frau die beiden im Park gesehen, worauf es zum Angriff durch den Bruder gekommen sei. In seiner Befragung gab der BF an, er habe zunächst nicht um die Hand der Frau anhalten wollen, hätte sich dies dann aber überlegt. Nach dem Vorfall mit dem Bruder der Frau habe er seine Meinung geändert.Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF zu seiner Ausreise an, dass er den Irak am 23.12.2015 verlassen habe, indem er von Erbil in die Türkei geflogen sei. Zu seinem Ausreisegrund in Zusammenhang mit seiner Beziehung befragt führte der BF aus, er habe seine Freundin in römisch 40 auf dem Markt kennengelernt. Dabei sei sie alleine auf dem Markt gewesen. Daraufhin hätten sie telefonisch Kontakt aufgenommen und in öffentlichen Parks in römisch 40 mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt. Die Frau gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe die Telefonnummer aus Angst aus seinem Handy gelöscht und das Handy selbst verloren. Die Familie des Mädchens sei streng gläubig, darum hätten sich die Beiden nur heimlich in öffentlichen Parks in römisch 40 treffen können, diese hätten sie ungesehen mit dem Taxi erreicht. Seine Freundin habe ihrer Familie gegenüber vorgegeben, sie besuche einen Kurs. Welcher Kurs dies gewesen sei, wisse der BF nicht. Weder die Familie des BF, noch die Familie seiner Freundin hätten von der Beziehung gewusst, da man in der Region nicht offen mit der Familie sprechen könne. Beim letzten Treffen habe der Bruder der Frau die beiden im Park gesehen, worauf es zum Angriff durch den Bruder gekommen sei. In seiner Befragung gab der BF an, er habe zunächst nicht um die Hand der Frau anhalten wollen, hätte sich dies dann aber überlegt. Nach dem Vorfall mit dem Bruder der Frau habe er seine Meinung geändert.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017, dem BF zugestellt am 16.10.2017, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Auch wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017, dem BF zugestellt am 16.10.2017, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Auch wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
- Mit dem bei der belangten Behörde am 09.11.2017 per E-Mail - binnen offener Frist -eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und ihm gem. § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zukomme, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 vorliegen würden und ihm daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen.
- Mit dem bei der belangten Behörde am 09.11.2017 per E-Mail - binnen offener Frist -eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und ihm gem. Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zukomme, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen würden und ihm daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Begründend brachte er in Hinblick auf seine Fluchtgründe vor, er habe zwei Monate vor der Ausreise eine Frau auf einem Bazar kennengelernt, mit ihr Telefonnummern ausgetauscht und in weiterer Folge öfter mit ihr Kontakt gehabt. Dabei hätten sich die Beiden auch heimlich getroffen. Ende Dezember hätten er und seine Freundin in einem Park auf einer Bank gesessen, als der Bruder der Frau den BF mit dem Messer attackiert und an der Schulter schwer verletzt habe. Der BF sei aus dem Park geflüchtet und habe sich an einen Freund gewandt, der ihn verarztet habe. Aus Angst, dass seine außereheliche Beziehung der Polizei bekannt geworden wäre und weil diese Beziehung strafbar sei, sei er nach dem Angriff nicht in ein Krankenhaus gegangen. Am selben Tag sei er vom Bruder dieser Frau angerufen und mit dem Tod bedroht worden. Dagegen sei seine Familie nicht bedroht worden, weil seine Freundin die Adresse nicht gekannt habe. Zwei Tage danach habe er den Irak verlassen, da ihm dort aufgrund der im Zusammenhang mit der außerehelichen Beziehung zugeschriebenen religiösen und politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Die Verfolgung gehe nicht vom Irak aus, jedoch sei der Staat auch nicht schutzfähig. Er habe keinerlei Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Region, darum könne er im Falle der Ansiedlung in einem anderen Gebiet nicht auf Unterstützung hoffen. Darüber hinaus könne er sich auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht ohne weiteres außerhalb seiner Region ansiedeln. Ihm drohe aufgrund der volatilen Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat in Bagdad, der faktisch regierungs- und polizeigleichen Macht von paramilitärischen Milizen und dem Jungen Alter des BF, der fehlenden Kenntnis der Infrastruktur und der örtlichen Gegebenheiten außerhalb seiner Herkunftsregion, der geringen Berufserfahrung und der nicht abgeschlossenen Schulbildung jedenfalls unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in Form einer ausweglosen und existenziellen Notlage. Zudem sei er unbescholten, gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das wirtschaftliche Wohl in Österreich nicht und habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr im Bundesgebiet. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und unvollständig und würden den von der Judikatur geformten Qualitätsanforderungen nicht entsprechen. So habe es die belangte Behörde unterlassen, Länderfeststellungen zur konkreten Situation des BF in seinem Herkunftsstaat zu treffen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.11.2017 vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 04.01.2018 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Als weitere Beweismittel nahm das Gericht aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage sowie Berichte im Hinblick auf Männer als Opfer von Verbrechen wegen Ehrverletzungen im Irak zum Akt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe und dem muslimisch-sunnitischen Glauben an. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. 1.
- Zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er ist weder verheiratet, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Auch hat er weder leibliche, noch adoptierte Kinder. Zudem ist er arbeitsfähig. Der BF ist am 28.12.2015 von der Stadt Erbil, Irak, aus nach Istanbul, Türkei, geflogen. Von dort aus ist er über Griechenland und Mazedonien über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist und hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Zu welchem Zeitpunkt er ins Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist in XXXX, Sulaimaniyya, geboren und in XXXX, Sulaimaniyya, aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in XXXX, Sulaimaniyya. Dort besuchte er die Volksschule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten, wie insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken auf Baustellen, nach. Die dabei verdienten Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang im Irak und er verfügt mit seiner im Irak lebenden Kernfamilie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Darüber hinaus hat er Onkeln und Tanten, die in Sulaimaniyya leben.Der BF ist in römisch 40 , Sulaimaniyya, geboren und in römisch 40 , Sulaimaniyya, aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in römisch 40 , Sulaimaniyya. Dort besuchte er die Volksschule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten, wie insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken auf Baustellen, nach. Die dabei verdienten Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang im Irak und er verfügt mit seiner im Irak lebenden Kernfamilie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Darüber hinaus hat er Onkeln und Tanten, die in Sulaimaniyya leben. Die Stadt XXXX befindet sich ca. 20,8 km von der Stadt XXXX und ca. 10 km von der Stadt XXXX entfernt. Die Stadt XXXX liegt von der Stadt XXXX ca. 16,8 km entfernt.Die Stadt römisch 40 befindet sich ca. 20,8 km von der Stadt römisch 40 und ca. 10 km von der Stadt römisch 40 entfernt. Die Stadt römisch 40 liegt von der Stadt römisch 40 ca. 16,8 km entfernt. Er hielt sich bereits im Jahr 2011 in der Türkei auf, um nach Europa zu reisen. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, ist er wieder in seinen Herkunftsstaat Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2014 hielt er sich für eine Woche im Iran auf. 1.
- Zur persönlichen Situation des BF in Österreich: Der BF hat keine familiären Beziehungen Österreich. Abgesehen vom Fußballspielen weist er keine sozialen Bindungen in Österreich auf. Eine Vereinsmitgliedschaft oder ein etwaiges soziales Engagement konnten nicht festgestellt werden. Er ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte er bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten und weist seit dem 25.02.2016 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete. 1.
- Zur Lage des BF in seinem Herkunftsstaat in Zusammenhang mit dem vorgebrachten Fluchtgrund: Im Hinblick auf seinen Fluchtgrund brachte der BF vor, ihm drohe wegen der vorehelichen Beziehung zu einer Frau und den daraus resultierenden Verletzungen islamischer Vorschriften Verfolgung durch Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die Situation von Männern im Zusammenhang mit Ehrverbrechen im Kurdischen Autonomiegebiet kann folgendes festgestellt werden: Ehrverbrechen sind Akte der Gewalt einer Familie gegen Familienmitglieder, von denen angenommen wird, dass sie durch ihr Verhalten Schande über diese Familie gebracht hätten. Ehrverbrechen gründen auf der tief verwurzelten und kulturell bedingten Vorstellung, dass eine Person durch "ehrverletzendes" Verhalten - so wie dem außerehelichen Kontakt zu Personen des anderen Geschlechtes außerhalb des Familienumfeldes - Schande über eine Familie bringen könne und dass solche Aktivitäten daher von der Familie zu unterbinden oder zu bestrafen seien, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Als ehrverletzendes Verhalten wird z.B. der außereheliche Kontakt oder die außereheliche sexuelle Beziehung mit Personen des anderen Geschlechtes erachtet. Solche Ehrverletzungen werden in der irakischen Gesellschaft oftmals als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser oftmals nur getilgt werden, im dem man die betroffene Person tötet. Ehrverbrechen treten oft in Form von Mord oder anderen gewaltsamen Akten zu Tage, wie in etwa der Kontrolle der Bewegungsfreiheit der betroffenen Person, dem physischen Missbrauch oder einen erzwungenen Suizid. (MRG - Minority Rights Group International (4.11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1447079735_mrg-report-a4-october-2015-web.pdf mwN (Stand: 12.01.2018)). Ehrenmorde sind im Irak landesweit - so auch in der Autonomen Region Kurdistan - zu beobachten und können in allen religiösen und gesellschaftlichen Gruppen auftreten. Die Gründe dafür sind u.a. die schwachen Strafverfolgungsbehörden, die Milizen, die stark an Macht gewonnen haben, sowie die zunehmende Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte. Obwohl die überwiegende Anzahl dieser Taten von Männern an ihren weiblichen Familienmitgliedern verübt werden, können auch Männer Opfer derartiger Gewaltverbrechen werden. So werden Ehrverbrechen gegen Männer häufig aufgrund von Vermutungen zu deren sexuellen Ausrichtung verübt. Darüber hinaus laufen Männer auch durch ihr Verhaltens gegenüber Frauen, ihre Wahl für Sexualpartnerinnen oder Ehepartnerinnen, durch ihre Ablehnung einer arrangierten Ehe oder die Weigerung, selbst ein ehrbasiertes Verbrechen zu begehen, in Gefahr, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden. Ehrverbrechen sind in der Autonomen Region Kurdistan nunmehr unter Strafe gestellt und werden als Mord geahndet (Refugee Documentation Center, Legal Aid Board (24.02.2017): Is there any tribal tradition or custom within the Iraqi Kurdish population whereby a Kurdish father-in-law would threaten to kill his Kurdish son-in-law because he would be an embarrassment to him because the son-in-law could not provide for his family?,Ehrverbrechen sind in der Autonomen Region Kurdistan nunmehr unter Strafe gestellt und werden als Mord geahndet (Refugee Documentation Center, Legal Aid Board (24.02.2017): römisch eins s there any tribal tradition or custom within the Iraqi Kurdish population whereby a Kurdish father-in-law would threaten to kill his Kurdish son-in-law because he would be an embarrassment to him because the son-in-law could not provide for his family?, https://www.ecoi.net/file_upload/4792_1512369135_143075.pdf (Stand: 12.01.2018)). Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass es in den kurdischen Autonomiegebieten deutlich weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt, als im restlichen Irak. Dennoch werden oft nur wenige Fälle vor Gericht gebracht, da Polizei, Behörden und Gerichte Ehrverbrechen oftmals als familieninterne Angelegenheit betrachten. Die kurdische Autonomieregion ist - wie der gesamte Irak - von rechtsstaatlichen Defiziten betroffen. Der Fokus des staatlichen Opferschutzes, sofern vorhanden, ist dabei vor allem auf weibliche Opfer gerichtet. Werden Männern zu Opfern von Ehrverbrechen oder mit solchen Taten bedroht, so haben diese oft kaum die Möglichkeit auf Inanspruchnahme von polizeilichem Schutz oder von Schutz durch NGOs, allerdings gelangen auch diesbezüglich immer mehr Fälle vor Gericht (Danish Immigration Service (23 March 2010): Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq (KRI) and the Availability of Protection, http://www.refworld.org/docid/4bd95eae2.html (Stand: 12.01.2018)). 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise eine außereheliche Beziehung gepflegt hätte, aufgrund derer er Opfer eines tätlichen Angriffes geworden wäre und die auch eine Verfolgung wegen einer etwaigen Ehrverletzung nach sich gezogen hätte. Ein konkreter Anlass für sein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise im Irak einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.01.
- 2.
- Zur Person und zu den Reisebewegungen des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit und dem Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.08.2017, seinem in Kopie im Akt einliegenden Reisepass und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Kurdisch-Sorani im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA vom 30.08.2017 und in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.01.
- Die Konstatierungen zur Arbeitsfähigkeit des BF, zur Dauer und Art seiner schulischen Ausbildung und zu seiner beruflichen Tätigkeit im Irak gründen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017, denen zufolge er im Irak sechs Jahre zur Schule gegangen und bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei, weiter auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen er in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegentrat. Die zum Gesundheitszustand des BF getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 30.08.2017, seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen er in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegentrat. Die Konstatierungen zu seinen Reisebewegungen und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 03.02.2017 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.
- Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2011 in der Türkei und im Jahr 2014 im Iran war, ergeben sich aus seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.
- Dass er sich mit der Intention, nach Europa weiterzureisen, in der Türkei aufgehalten hat und ihm dies nicht gelungen sei, ergibt sich ebenso aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.
- 2.
- Zur persönlichen Situation des BF in seinem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF gründen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 03.02.2016, wonach seine Eltern, die sechs Geschwister und viele Verwandte im Irak, Sulaimaniyya leben würden. Dazu führte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 aus, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei seiner Familie in XXXX gelebt hätte, worauf sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen gründen. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zu seinen beruflichen Tätigkeiten des BF im Herkunftsstaat basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.
- Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch seine Eltern. Dass er nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat besitzt und unterhält, ergibt sich aus seinen Angaben in derDie Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF gründen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 03.02.2016, wonach seine Eltern, die sechs Geschwister und viele Verwandte im Irak, Sulaimaniyya leben würden. Dazu führte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 aus, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei seiner Familie in römisch 40 gelebt hätte, worauf sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen gründen. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zu seinen beruflichen Tätigkeiten des BF im Herkunftsstaat basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.
- Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch seine Eltern. Dass er nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat besitzt und unterhält, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017, jenen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018, wonach er mit seiner Familie über das Internet Kontakt halte. Die Entfernungen zwischen den irakischen Städten XXXX, XXXX und XXXX basieren auf einer Internetrecherche des erkennenden Gerichtes (https://www.google.co.jp/maps/XXXX, Stand 16.01.2018).Die Entfernungen zwischen den irakischen Städten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 basieren auf einer Internetrecherche des erkennenden Gerichtes (https://www.google.co.jp/maps/XXXX, Stand 16.01.2018). 2.
- Zur persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet: Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Dies wird unterstrichen durch die diesbezüglichen Angaben des BF in der Erstbefragung vom 03.02.2016, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie von seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.
- Die Feststellungen im Hinblick auf seine Lebensumstände in Österreich, insbesondere dass er über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt und von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebt und dessen Beschäftigungslosigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 und gründet sich zudem auf das Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung des Bundes (GVS)). Die zu seiner Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen des BF getroffenen Feststellungen gründen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass der BF weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 noch in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 konkrete Angaben dahingehend machte, die auf eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht schließen ließen, so ist sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 hervorgekommen, dass der BF nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So hat er auf Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er keinen Deutschkurs absolviert. Zudem konnte er seine Angaben hinsichtlich der Mitgliedschaft in einem Fußballverein in XXXX nicht belegen. Selbst bei Wahrunterstellung der Vereinsmitgliedschaft kann dieses Vorbringen allein noch keine tiefgreifende Integration in Österreich nachweisen, ist doch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er weitere soziale Kontakte, wie etwa Bekanntschaften und Freundschafen in Österreich, pflegen würde.Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass der BF weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 noch in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 konkrete Angaben dahingehend machte, die auf eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht schließen ließen, so ist sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 hervorgekommen, dass der BF nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So hat er auf Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er keinen Deutschkurs absolviert. Zudem konnte er seine Angaben hinsichtlich der Mitgliedschaft in einem Fußballverein in römisch 40 nicht belegen. Selbst bei Wahrunterstellung der Vereinsmitgliedschaft kann dieses Vorbringen allein noch keine tiefgreifende Integration in Österreich nachweisen, ist doch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er weitere soziale Kontakte, wie etwa Bekanntschaften und Freundschafen in Österreich, pflegen würde. 2.
- Zur Lage des BF in seinem Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.5.
- Sein Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung und der belangten Behörde in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 30.08.2017 und vom 12.10.2017 sowie auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte er ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe mehrfach umfassend und im Detail darzulegen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde er von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. 2.5.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017, in jener vom 12.10.2017 und in der mündlichen Verhandlung brachte der BF folgendes zu seinen Fluchtgründen vor: Er habe im Herbst 2015 eine Frau kennengelernt und mit dieser eine sexuelle Beziehung begonnen, die zwei Monate gedauert haben soll. Diese Beziehung habe ein jähes Ende gefunden, als der Bruder der Frau den BF in einem öffentlichen Park mit einem Messer attackiert haben soll, woraufhin dieser den Irak aus Furcht, Opfer eines Ehrenmordes der Familie der Frau zu werden, verlassen haben will. Den vom BF geschilderten Ereignissen und Abläufen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, ist in weiterer Folge nähere Beachtung zu schenken. 2.5.
- Zum Beginn der Beziehung des BF: Der in XXXX wohnhaft gewesene BF habe zwei Monate vor seiner am 28.12.2016 erfolgten Ausreise auf einem Bazar in der ca. 30 min Autofahrt entfernt liegenden Stadt XXXX eine dort wohnhafte Frau kennengelernt, mit der er zunächst telefonisch und danach auch persönlich Kontakt aufgenommen haben will.Der in römisch 40 wohnhaft gewesene BF habe zwei Monate vor seiner am 28.12.2016 erfolgten Ausreise auf einem Bazar in der ca. 30 min Autofahrt entfernt liegenden Stadt römisch 40 eine dort wohnhafte Frau kennengelernt, mit der er zunächst telefonisch und danach auch persönlich Kontakt aufgenommen haben will. Zum Kennenlernen führte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 aus, dass die Frau alleine am Markt gewesen sei. In der Beschwerde (AS 233) änderte er seine Schilderung des Kennenlernens dahingehend ab, dass die Frau gemeinsam mit ihrer Mutter am Markt gewesen sei und er der Frau heimlich seine Handynummer gegeben habe. Dass er in seiner Erinnerung nicht mehr zu unterscheiden vermag, ob er seine spätere Freundin allein auf dem Markt getroffen oder ihr die Handynummer am Markt heimlich "zugesteckt" habe (AS 233), wirft im Lichte dessen, dass er in der Einvernahme vom 12.10.2017 ausführte, dass er die Frau geliebt habe (AS 117), erhebliche Zweifel am vom BF dargestellten Ablauf der Ereignisse auf, zumal es naheliegt, dass sich eine Person an den Beginn einer tiefgreifenden, intimen und in diesem Fall auch folgenreichen Beziehung erinnern kann. 2.5.
- Zu den Treffen des BF mit der Frau: Zu den Treffen zwischen ihm und dieser Frau führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass seine Freundin einer sehr konservativen und strenggläubigen Familie entstamme, weshalb sie sich mit ihm nur im Geheimen treffen habe können. Als Vorwand, das Haus alleine verlassen zu können, will die Frau ihren Eltern erzählt haben, sie besuche einen Kurs. Er und seine Freundin seien jedes Mal mit dem Taxi zu den Treffpunkten gefahren. Der BF soll nicht gewusst haben, um welchen Kurs es sich dabei gehandelt habe. Die von ihm beschriebenen Modalitäten der Treffen, z.B. die Fahrten mit dem Taxi in eine andere Stadt, führen zu dem Schluss, dass diese Treffen sehr gut durchgeplant gewesen sein mussten. Wenn sich dies tatsächlich in dieser Form so zugetragen habe, so erscheint es unwahrscheinlich, dass er keine Kenntnisse darüber gehabt hätte, welchen Kurs seine Freundin vorgab, zu besuchen. Zu den Örtlichkeiten der Treffen mit der Frau gab er in der Befragung vom 12.10.2017 an, er habe seine Freundin abgeholt und sei mit ihr nach XXXX, also seiner Heimatstadt, jeweils in einen Park gegangen (AS 117). In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch an, die Treffen hätten in XXXX stattgefunden.Zu den Örtlichkeiten der Treffen mit der Frau gab er in der Befragung vom 12.10.2017 an, er habe seine Freundin abgeholt und sei mit ihr nach römisch 40 , also seiner Heimatstadt, jeweils in einen Park gegangen (AS 117). In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch an, die Treffen hätten in römisch 40 stattgefunden. 2.5.
- Zum Verhältnis des BF zu seiner Freundin: Der BF und seine Freundin hätten sich, nach den Angaben des BF, regelmäßig heimlich in Parks in der Stadt XXXX getroffen und dort - versteckt an nicht einsehbaren Stellen und manchmal nur ca. vier Meter vom nächsten Weg entfernt - miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Der BF will mit der Frau sieben Mal in der Öffentlichkeit Geschlechtsverkehr gehabt haben und will dabei niemals entdeckt worden sein. Im Kontext der vom BF dargestellten und aus den Länderberichten hervorgehenden streng konservativen Verhältnisse im Herkunftsstaat entbehrt die Darstellung des öffentlich praktizierten Geschlechtsverkehres des BF mit einer Frau aus strenggläubigen Verhältnissen immens an Glaubwürdigkeit. Auch hat der BF angegeben, selbst aus einer streng konservativen Familie zu stammen und seiner eigenen Familie nichts von der Beziehung (AS 117) oder dem vermeintlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Bruder der Frau erzählt zu haben (AS 89).Der BF und seine Freundin hätten sich, nach den Angaben des BF, regelmäßig heimlich in Parks in der Stadt römisch 40 getroffen und dort - versteckt an nicht einsehbaren Stellen und manchmal nur ca. vier Meter vom nächsten Weg entfernt - miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Der BF will mit der Frau sieben Mal in der Öffentlichkeit Geschlechtsverkehr gehabt haben und will dabei niemals entdeckt worden sein. Im Kontext der vom BF dargestellten und aus den Länderberichten hervorgehenden streng konservativen Verhältnisse im Herkunftsstaat entbehrt die Darstellung des öffentlich praktizierten Geschlechtsverkehres des BF mit einer Frau aus strenggläubigen Verhältnissen immens an Glaubwürdigkeit. Auch hat der BF angegeben, selbst aus einer streng konservativen Familie zu stammen und seiner eigenen Familie nichts von der Beziehung (AS 117) oder dem vermeintlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Bruder der Frau erzählt zu haben (AS 89). In seinen Aussagen macht er deutlich, dass bereits außerehelicher Kontakt mit Personen des anderen Geschlechtes eine verpönte Verhaltensweise darstelle und eine außereheliche Beziehung in seinem Herkunftsstaat streng untersagt (AS 89) und mit dem Risiko, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, verbunden sei. Dies hat er mit seinem Vorbringen, dass er nach dem Angriff durch den Bruder der Frau die dadurch entstandene Verletzung aus Angst vor der Polizei nicht im Krankenhaus behandeln lassen hätte, zusätzlich untermauert. Aus demselben Grund will er den Vorfall auch nicht zur Anzeige gebracht haben (AS 89). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 gab der auch an, dass er bei Aufnahme der Beziehung nicht die Intention gehabt hätte, die Frau zu heiraten (AS 119). Somit will er angesichts des ihm bekannten Risikos, gegen die Werte der Gesellschaft im Herkunftsstaat und gegen jene seiner eigenen Familie verstoßen zu haben, Opfer eines Ehrverbrechens geworden sein, vor dem ihn nicht einmal die Polizei schützen könne bzw. diese ihn deswegen sogar verfolgen würde, die geschlechtliche Beziehung mit seiner Freundin aufgenommen und in einem öffentlichen Park fortgeführt haben, obwohl er keine Intention gehabt habe, diese Frau zu heiraten. In diesem Kontext erscheint es nicht plausibel, dass er sich mit seiner Freundin in der nur 10 km von XXXX entfernt liegenden Stadt XXXX mehrfach getroffen und sieben Mal an einem öffentlichen Ort, nur vier Meter vom Gehweg entfernt, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt haben will, zumal ihm die Konsequenzen des Bekanntwerdens dieser Handlungen nach eigenen Angaben bewusst waren. Auch ist es nicht wahrscheinlich, dass eine junge, aus einer streng gläubigen Familie stammende Frau (AS 117) ein derartiges Verhalten setzen würde, zumal auch ihr (nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung) die möglichen Konsequenzen des Bekanntwerdens eines solchen Verhaltens bewusst waren. Damit entbehrt das Vorbringen des BF, er habe mit seiner Freundin sieben Mal in einem öffentlichen Park - hinter Büschen versteckt - Geschlechtsverkehr praktiziert jeglicher Nachvollziehbarkeit und erscheint ein derartiges Verhalten nicht glaubhaft.In diesem Kontext erscheint es nicht plausibel, dass er sich mit seiner Freundin in der nur 10 km von römisch 40 entfernt liegenden Stadt römisch 40 mehrfach getroffen und sieben Mal an einem öffentlichen Ort, nur vier Meter vom Gehweg entfernt, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt haben will, zumal ihm die Konsequenzen des Bekanntwerdens dieser Handlungen nach eigenen Angaben bewusst waren. Auch ist es nicht wahrscheinlich, dass eine junge, aus einer streng gläubigen Familie stammende Frau (AS 117) ein derartiges Verhalten setzen würde, zumal auch ihr (nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung) die möglichen Konsequenzen des Bekanntwerdens eines solchen Verhaltens bewusst waren. Damit entbehrt das Vorbringen des BF, er habe mit seiner Freundin sieben Mal in einem öffentlichen Park - hinter Büschen versteckt - Geschlechtsverkehr praktiziert jeglicher Nachvollziehbarkeit und erscheint ein derartiges Verhalten nicht glaubhaft. Zudem gibt der BF zu der Dauer dieser Treffen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 eine Zeitspanne von 30 bis 40 Minuten an. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Hinblick auf die Dauer der Treffen ist schon in Anbetracht des Umstandes, dass XXXX und XXXX ca. 10 km entfernt liegen und eine Strecke mit dem Auto in ca. 20 Minuten zu bewältigen ist, in Frage gestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beziehung des BF zu seiner Freundin bzw. der Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit - also ein wesentliches Element des Fluchtvorbringens des BF - sehr widersprüchlich ist und damit vom erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar erachtet werden kann.Zudem gibt der BF zu der Dauer dieser Treffen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 eine Zeitspanne von 30 bis 40 Minuten an. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Hinblick auf die Dauer der Treffen ist schon in Anbetracht des Umstandes, dass römisch 40 und römisch 40 ca. 10 km entfernt liegen und eine Strecke mit dem Auto in ca. 20 Minuten zu bewältigen ist, in Frage gestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beziehung des BF zu seiner Freundin bzw. der Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit - also ein wesentliches Element des Fluchtvorbringens des BF - sehr widersprüchlich ist und damit vom erkennenden Gericht nicht als nachvollziehbar erachtet werden kann. Jedoch scheint es dem Vorbringen des BF nicht nur hinsichtlich des öffentlich praktizierten Geschlechtsverkehrs an Glaubhaftigkeit zu mangeln. Auch hat er sich im Hinblick auf die Darstellung der Beziehung selbst in Widersprüche verstrickt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 gab er auf Befragung an, er kenne weder das Geburtsdatum, noch die Familienverhältnisse, bzw. die Anzahl der Geschwister seiner vermeintlichen Freundin (AS 115 f). In der mündlichen Verhandlung gab er allerdings an, dass ihn die Brüder der Frau verfolgen würden. Diese Angabe passt allerdings nicht zur angeblichen Unkenntnis der Familienverhältnisse der Frau und ist daher als widersprüchlich zu werten. Darüber hinaus führte er in der mündlichen Verhandlung aus, er kenne deren vollen Namen nicht. Zur Unkenntnis des Geburtsdatums und der Familienverhältnisse der Frau wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass er die Frau zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate gekannt hätte und er sich mit ihr nicht regelmäßig treffen konnte (AS 233). Dem ist entgegen zu halten, dass er vor dem BFA angegeben hat, mit der Frau telefonisch Kontakt gehalten zu haben (AS 85) und mit ihr auch ein paar Mal "gemeinsam fortgegangen" zu sein (AS 115). In dieser Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, innerhalb von zwei Monaten Beziehungsdauer sieben Mal mit seiner Freundin geschlafen zu haben. Wenn die Beziehung tatsächlich in der vom BF dargestellten Form stattgefunden hätte, würde dies bedeuten, dass er sich und seine Freundin in den zwei Monaten Beziehungsdauer mindestens einmal wöchentlich persönlich gesehen hätten und es darüber hinaus auch telefonisch Kontakt gegeben hätte. Damit wäre ihm genug Zeit geblieben, die Frau näher kennenzulernen, zumindest aber, ihren Nachnamen zu erfahren. Im Kontext des dem BF und der Frau bekannten Risikos, sich mit einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung der großen Gefahr eines Ehrverbrechens auszusetzen, müsste die Beziehung für die Betroffen einen hohen Grad an Wichtigkeit und Intimität gehabt haben, der allerdings mit der Unkenntnis des Namens, des Geburtsdatums und der Familienverhältnisse der Frau nicht in Einklang zu bringen ist. Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf seine Beziehung Widersprüche aufweist, welche am dargestellten Ablauf dieser Beziehung erhebliche Zweifel aufkommen lassen. 2.5.
- Zum Angriff auf den BF: Beim letzten der dargestellten Treffen am 23.12.2015 - der BF will sich mit seiner Freundin nach Beendigung der sexuellen Handlungen in der Parkanlage aufgehalten haben und auf einer Bank gesessen sein - sei der BF vom Bruder der Frau unvermittelt von hinten mit dem Messer attackiert, an der Schulter verletzt und gleich darauf erneut angegriffen worden. Daraufhin seien nach seiner Darstellung die anderen Parkbesucher dazwischen gegangen und hätten die beiden auseinander gezogen. Im Hinblick auf den Ablauf dieser Ereignisse stellt sich zunächst die Frage, wie der Bruder der Freundin des BF diese von hinten hätte erkennen können, wenn der BF, wie er beschreibt, mit dem Rücken zum Bruder auf einer Parkbank gesessen sei, zumal die Frau nach Angaben des BF ein Kopftuch getragen hätte (AS 119). Darüber hinaus ist fraglich, warum sich der Bruder der Frau überhaupt und mit einem Messer bewaffnet in diesem Park aufgehalten haben soll, zumal die Stadt XXXX ca. 10 km von der Heimatstadt entfernt liegt. Denkbar wären eine zufällige Begegnung oder eine vom Bruder ausgehende geplante Verfolgung.Im Hinblick auf den Ablauf dieser Ereignisse stellt sich zunächst die Frage, wie der Bruder der Freundin des BF diese von hinten hätte erkennen können, wenn der BF, wie er beschreibt, mit dem Rücken zum Bruder auf einer Parkbank gesessen sei, zumal die Frau nach Angaben des BF ein Kopftuch getragen hätte (AS 119). Darüber hinaus ist fraglich, warum sich der Bruder der Frau überhaupt und mit einem Messer bewaffnet in diesem Park aufgehalten haben soll, zumal die Stadt römisch 40 ca. 10 km von der Heimatstadt entfernt liegt. Denkbar wären eine zufällige Begegnung oder eine vom Bruder ausgehende geplante Verfolgung. Bei einem zufälligen Aufeinandertreffen hätte der Bruder der Frau die beiden lediglich bei einer Unterhaltung auf der Parkbank angetroffen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Bruder den BF ohne eine weitere Erklärung von hinten angreift, zumal er in dieser Situation keinen Grund für eine solche Reaktion gehabt hätte. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass die Frau von ihrer Familie aus alleine einen Kurs besuchen hätte dürfen und damit schlichte Unterhaltungen der Frau mit Personen des anderen Geschlechtes zumindest tolerierbar gewesen wären. Hätte der Bruder der Frau den BF und diese verfolgt, ist davon auszugehen, dass dieser in Anbetracht seiner moralischen Vorstellungen das Paar von der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs abgehalten hätte und nicht erst gewartet hätte, bis sie auf der Parkbank sitzen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 an, er habe bei dem Angriff gestanden (AS 87), erläuterte jedoch in der mündlichen Verhandlung, er sei während des Angriffes auf einer Parkbank gesessen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2017 führte er aus, er wisse nicht, wie der Bruder der Frau die beiden finden habe können, da sie sich versteckt hätten (AS 119). Dem widerspricht das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er und die Frau nach dem Geschlechtsverkehr auf einer öffentlichen Parkbank gesessen seien. Im Hinblick auf den Ablauf des Angriffs ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er und seine Freundin seien zum Angriffszeitpunkt lediglich auf einer Parkbank gesessen, wodurch sich nicht erklärt, warum der Bruder den BF wortlos und ohne vorhergehende Erklärung mit einem Messer angreifen hätte sollen. Zur konkreten Ausführung des Angriffes wurde in der mündlichen Verhandlung beschrieben, dass der Bruder den BF von hinten nach vorne in Richtung des linken Schlüsselbeines getroffen habe. Dahingehend legt der BF in der mündlichen Verhandlung die vermeintlich durch den Angriff entstandene, kreisrunde Narbe frei. Bei Wahrunterstellung, dass diese Narbe überhaupt von einem Messer stamme, ist diese Wunde jedoch mit der beschriebenen Ausführung des Angriffes nicht in Einklang zu bringen. So weist die Wunde auf einen präzisen, vertikalen, im rechten Winkel geführten Angriff hin, welcher sich in dieser Präzision Zeit gebraucht hätte und sich in dieser Form nicht als Überraschungsangriff hätte ereignen können. Der BF habe gleich nach dem Angriff einen Freund kontaktiert und sei zu diesem nach Hause gefahren, um dort die Wunde zu versorgen. Er sei aus Angst vor der Polizei nicht ins Krankenhaus gegangen und habe die Tat nicht zur Anzeige gebracht, da "es für ihn schlecht ausgegangen [wäre], weil es auch eine Angelegenheit des Stammes" sei (AS 89), zudem seien dies Handlungen strafbar. Er habe auch seiner Familie nicht von der Tat berichtet und stattdessen die folgende Nacht bei seinem Freund verbracht (AS 119). Einige Stunden nach dem Vorfall habe ihn der Bruder der Frau angerufen und ihn mit dem Tod bedroht. Der BF habe sodann sein Handy und seine SIM-Karte zerstört und am 28.12.2015 den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen, da er dort vom Bruder seiner Freundin verfolgt werde. Im Lichte der oben dargestellten Länderberichte ist es nicht plausibel, dass der BF aus Angst, die Polizei würde ihn festnehmen, nicht in ein Krankenhaus ging; so gibt es in der kurdischen Autonomieregion grundsätzlich Gesetze gegen Ehrverbrechen und will der BF seinem Vorbringen nach Opfer eines solchen geworden sein. Dazu ist es unwahrscheinlich, dass seiner Familie, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte, die nach dem vermeintlichen Angriff blutgetränkte Kleidung nicht aufgefallen wäre und diese angesichts dessen schweren Verletzung und der blutigen Kleidung über den Vorfall nicht Bescheid gewusst hätten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 brachte der BF vor, er habe die Zeit bis zu seiner Ausreise bei seinem Freund oder bei Verwandten zugebracht (AS 91), in seiner Einvernahme vom 12.10.2017 gab er allerdings an, er habe die Zeit bis zu seiner Ausreise nur zu Hause verbracht (AS 119). In der Einvernahme vom 30.08.2017 führte er zudem aus, der Bruder seiner Freundin habe diese bedroht, um von dieser den Wohnort des BF zu erfahren und dass er aus genau diesem Grund geflohen sei. Es geht allerdings aus der Beschreibung der Beziehung zur der Frau in beiden niederschriftlichen Einvernahmen und aus dem Vorbringen in der Beschwerde eindeutig hervor, dass die Frau die Wohnadresse des BF überhaupt nicht kannte; sie war daher nicht in der Lage, diese Information ihrem Bruder zu geben. Das ergibt sich auch aus der Behauptung des BF, dass der Bruder im Zeitraum zwischen dem Angriff am 23.12.2015 und der Einvernahme am 30.08.2017 niemals an die Familie des BF herangetreten wäre (AS 91). Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF in Hinblick auf seine Fluchtgründe an, dass im Irak nunmehr auch IS-Kämpfer seien, dass zwischen ihm und seinem Vater ein monetärer Konflikt geherrscht habe und er sich das Verhalten des Vaters "nicht mehr gefallen lassen" wolle. Eine konkrete Bedrohungssituation hat er dabei nicht beschrieben bzw. glaubhaft gemacht. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017 hat er zu seinem Ausreisegrund befragt, wiederum Probleme mit dem Vater angegeben, es sei kein Konflikt um Geld gewesen, der sich zwischen ihnen zugetragen hätte, sondern ein Streit im Hinblick auf seine schulische Ausbildung. Aufgrund der Differenzen zwischen den Angaben des BF in seiner Erstbefragung vom 03.02.2016 und den späteren Einvernahmen leidet die Glaubwürdigkeit des BF, zumal es nicht verständlich ist, weshalb eine schutzsuchende Person in ihrer Erstbefragung, die zeitlich noch näher bei dem fluchtauslösenden Ereignis steht, nicht jedes fluchtauslösende Ereignis, vor allem wenn es sich wie in diesem Fall um ein Erlebnis kurz vor der Ausreise handelt, vorbringt. Abgesehen konnte er sich - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen Bedrohungssituation - nicht mehr in einer Stresssituation befinden. Wenn der BF vorbringt, er habe Angst gehabt, so ist nicht ersichtlich und gibt er auch nicht an, wovor er im Rahmen der Erstbefragung Angst hatte. Dabei vermag sein Beschwerdevorbringen, dass er in der Einvernahme vom 30.08.2017 klargestellt habe (AS 235), dass er im Rahmen der Erstbefragung nicht alles angegeben habe, den beim Gericht entstandenen Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit und der Widersprüchlichkeit der in der Einvernahme vom 30.08.2017, vom 12.10.2017 und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht zu beseitigen. Insoweit er in der niederschriftlichen Einvernahme die Furcht vor Verfolgung seitens einer Privatperson im Fall der Rückkehr in den Irak vorbrachte, ist festzuhalten, dass - selbst bei Wahrunterstellung - die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Dass der BF wegen seiner außerehelichen Beziehung von der Polizei verhaftet und wegen seiner Beziehung betraft worden wäre, findet in den Länderberichten keinerlei Deckung, zumal Ehrverbrechen in den autonomen Regionen Kurdistan für strafbar erklärt wurden. In diesem Zusammenhang geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, dass er es versucht hätte, bei den Sicherheitskräften Schutz vor dem Bruder der Frau zu suchen, indem er diesen den angeblichen Vorfall zur Anzeige gebracht hätte. Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Festzuhalten ist weiter, dass es ihm nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. Es konnte weder eine aktuell und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - dies falls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - dies falls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass er von Privatpersonen bedroht werde, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde, oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Wenn der BF vorbringt, die Polizei würde ihn aufgrund seiner vermeintlichen außerehelichen Beziehung verhaftet und er wäre deswegen bestraft worden, so ist ihm dazu vorzuhalten, dass ein solches Vorgehen der örtlichen Sicherheitskräfte in der Autonomen Region Kurdistan den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und zur Lage der Opfer von Ehrverbrechen im Besonderen vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Der BF konnte somit ein individuelles Verfolgungsszenario von Seiten der örtlichen Polizei nicht glaubhaft machen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen im konkreten Fall tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig gewesen wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal es der BF nach eigenen Angaben unterlassen hat, sich nach dem Angriff an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, aus wohlbegründeter Furcht aus dem Irak geflohen zu sein, weil ihn der Bruder seiner Freundin aufgrund dieser Beziehung angegriffen und bedroht hätte, so vermochte er mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht glaubhaft zu machen. Auch konnte er mit seinem Vorbringen die Abläufe und Treffen in der Beziehung mit seiner behaupteten Freundin aufgrund diverser Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig darstellen und sind auch der Angriff des Bruders dieser Freundin und dessen Drohanruf dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, zumal der BF angegeben hat, weder den Angriff, noch den Drohanruf den örtlichen Sicherheitskräften angezeigt zu haben. Er vermochte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Wenn der der BF vorbringt, dass er nach diesem Vorfall der Gefahr einer Strafe durch die Polizei ausgesetzt gewesen wäre, so vermochte er auch dieses Vorbringen im Lichte der aus den Länderberichten hervorgehenden Bemühungen der autonomen Region Kurdistan, Ehrverbrechen vor Gerichte zu bringen und Opfer zu schützen, nicht glaubhaft machen. Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass sich die Kernfamilie weiterhin im Herkunftsstaat und im Herkunftsort des BF unbehelligt wohnt.Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass sich die Kernfamilie weiterhin im Herkunftsstaat und im Herkunftsort des BF unbehelligt wohnt. Abgesehen davon vermochte er auch kein individuelles Bedrohungsszenario durch den IS, das eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet hätte, aufzuzeigen. Auch mit seinem Hinweis auf mit seinem Vater geführte Streitigkeiten vermochte er keine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine solche nicht besteht. Im Bewusstsein, dass die politische Lage im Irak auch in der autonomen Region Kurdistan angespannt ist, muss allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die örtlichen Sicherheitskräfte dem BF gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, im Verfahren nicht gegeben haben und auch vom BF nicht behauptet wurden. Dabei stellte er die Hypothese in den Raum, dass ihn die Polizei nach einer Anzeige festgenommen hätte und er gar selbst angezeigt worden wäre. Dies deckt sich jedoch weder mit den entsprechenden Länderberichten zur allgemeinen Situation im Irak, noch mit den einschlägigen Erkenntnisquellen zum Umgang mit Opfern von Ehrverbrechen in der autonomen Region Kurdistan. Viel eher geht aus den Länderberichten hervor, dass die effektive Verfolgung von ehrbasierten Verbrechen ein Anliegen des dortigen Gesetzgebers ist, was sich daran zeigt, dass Ehrverbrechen nunmehr als Mord verfolgt werden. Obwohl nach wie vor nicht alle Missstände im Justizsystem beseitig wurden, geht aus den Erkenntnisquellen zur autonomen Region Kurdistan dennoch hervor, dass immer mehr ehrbasierte Straftaten - auch solche von Männern als Opfer - vor die Gerichte gebracht und geahndet werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; und vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, dass die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, zumal er nach seinen eigenen Angaben keine Bestrebungen in diese Richtung gesetzt hat. 3.2.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus durchaus über eine gewisse Schulausbildung und ist im Herkunftsstaat bereits erwerbstätig gewesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die angespannte allgemeine Sicherheitslage im Irak und die schwierige und komplexe politische Situation im kurdischen Autonomiegebiet, vor allem im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2017 schwelenden Konflikt zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung. Dennoch ist hervorzuheben, dass die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, durch Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte und Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen stabil ist. Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes substantiiertes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der familiären Verhältnisse und der Erwerbstätigkeit des BF nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Vor seiner Ausreise aus dem Irak wurde er von seiner Mutter finanziell unterstützt. Mit ihr steht er, dem eigenen Vorbringen zu Folge, laufend in Kontakt. Zudem konnte er bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern leben und hat er in seinem Herkunftsort eine Reihe von Verwandten.Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes substantiiertes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der familiären Verhältnisse und der Erwerbstätigkeit des BF nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Vor seiner Ausreise aus dem Irak wurde er von seiner Mutter finanziell unterstützt. Mit ihr steht er, dem eigenen Vorbringen zu Folge, laufend in Kontakt. Zudem konnte er bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern leben und hat er in seinem Herkunftsort eine Reihe von Verwandten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das Alter des BF und dessen Unkenntnis der infrastrukturellen Gegebenheiten außerhalb seiner Heimatregion kann nicht als Risikofaktor einer extremen Gefahrenlage gesehen werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:3.3.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzunge