4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.):römisch eins. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.): Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde in dessen Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde in dessen Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte und vom BVwG von Amts wegen zu erlassende (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind tunlichst bereits in der Beschwerde substantiiert darzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer "Grobprüfung" -von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den hier relevanten Schutzbereich reichen. Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich eines realen Risikos einer Verletzung der zu berücksichtigenden Bestimmungen um "vertretbare Behauptungen" handelt. Auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der raschen Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes nicht anzunehmen. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde - entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde - entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2183561.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.