Obsah (4)
§ 2§ 68§§ 4§ 5RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlG311 2148769-2 SpruchG311 2148769-2/3E G311 2148771-2/2E G311 2148774-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, die beiden letzteren durch die Erstbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten, am 01.12.2016 ihren ersten Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 07.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt IV.).Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 07.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.05.2017 mit Erkenntnis vom 15.09.2017, Zahlen G314 2148769-1/17E, G314 2148771-1/17E und G314 2148774-1/18E als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: "[...] Feststellungen: Die BF gehören zur albanischen Volksgruppe. Sie sind katholisch. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF verließen Albanien im November 2016 und reisten über Slowenien in das Bundesgebiet ein. Ihr Zielland war Österreich, weil hier niemand lebt, der die BF1 oder ihren Ehemann kennt, und sie sich hier sicher fühlen. Davor befand sich der Lebensmittelpunkt der BF in Albanien. Sie lebten in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX, dem Ehemann der BF1 und dem Vater der BF2 und der BF
- Die Familie bewohnte ein kleines Haus, das XXXX gehört. Er und die BF1 sind seit 1999 miteinander verheiratet.Davor befand sich der Lebensmittelpunkt der BF in Albanien. Sie lebten in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 , dem Ehemann der BF1 und dem Vater der BF2 und der BF
- Die Familie bewohnte ein kleines Haus, das römisch 40 gehört. Er und die BF1 sind seit 1999 miteinander verheiratet. Die BF1 besuchte in Albanien acht Jahre lang die Schule; eine weitere Ausbildung absolvierte sie nicht. Sie arbeitete danach unregelmäßig als Reinigungskraft und versorgte so die Familie mit Unterhaltsmitteln. Zudem wurde sie von ihren Eltern mit Geld und Naturalleistungen unterstützt. XXXX arbeitete nur gelegentlich auf Baustellen und wendete selten finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt der Familie auf.Die BF1 besuchte in Albanien acht Jahre lang die Schule; eine weitere Ausbildung absolvierte sie nicht. Sie arbeitete danach unregelmäßig als Reinigungskraft und versorgte so die Familie mit Unterhaltsmitteln. Zudem wurde sie von ihren Eltern mit Geld und Naturalleistungen unterstützt. römisch 40 arbeitete nur gelegentlich auf Baustellen und wendete selten finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt der Familie auf. In Österreich haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Eltern und eine Schwester der BF1 leben nach wie vor in Albanien. Ihre Eltern bewohnen ein kleines Haus im Ort XXXX, wo die BF2 und die BF3 immer wieder die Schulferien verbrachten. Eine Schwester der BF1 lebt in Frankreich. Zu einer weiteren Schwester, die in Griechenland lebt, haben die BF keinen Kontakt. Der Kontakt zwischen den BF und den Eltern der BF1 ist gut; sie telefonieren regelmäßig. Auch zu ihrer in Frankreich lebenden Schwester hat die BF1 immer wieder Kontakt. Die Mutter der BF1 ist schwer krank. Aufgrund der Behandlungskosten können die Eltern der BF1 ihre Tochter und ihre Enkelinnen nicht mehr finanziell unterstützen.In Österreich haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Eltern und eine Schwester der BF1 leben nach wie vor in Albanien. Ihre Eltern bewohnen ein kleines Haus im Ort römisch 40 , wo die BF2 und die BF3 immer wieder die Schulferien verbrachten. Eine Schwester der BF1 lebt in Frankreich. Zu einer weiteren Schwester, die in Griechenland lebt, haben die BF keinen Kontakt. Der Kontakt zwischen den BF und den Eltern der BF1 ist gut; sie telefonieren regelmäßig. Auch zu ihrer in Frankreich lebenden Schwester hat die BF1 immer wieder Kontakt. Die Mutter der BF1 ist schwer krank. Aufgrund der Behandlungskosten können die Eltern der BF1 ihre Tochter und ihre Enkelinnen nicht mehr finanziell unterstützen. In Österreich wohnen die BF in XXXX in einer Unterkunft, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 besucht einen Deutschkurs. Sie geht weder einer Erwerbstätigkeit nach noch betätigt sie sich ehrenamtlich. Sie würde gerne einer Saisonbeschäftigung nachgehen und ist auf der Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz.In Österreich wohnen die BF in römisch 40 in einer Unterkunft, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 besucht einen Deutschkurs. Sie geht weder einer Erwerbstätigkeit nach noch betätigt sie sich ehrenamtlich. Sie würde gerne einer Saisonbeschäftigung nachgehen und ist auf der Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz. Die BF2 und die BF 3 gehen in die Schule. Die BF2 besuchte ab Februar 2017 das Bundesrealgymnasium XXXX. Sie nahm zusätzlich an einem Deutschkurs teil und spricht bereits gut Deutsch. Sie bewarb sich um ein Stipendium für engagierte Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Die BF3 besuchte ab Februar 2017 die Neue Mittelschule XXXX. Auch sie nahm an einem zusätzlichen Deutschkurs teil. Sie singt im Chor der Schule und spricht ein wenig Deutsch. Die BF2 und die BF3 haben sich in ihren Schulklassen gut integriert. Sie beendeten das Schuljahr 2016/17 als außerordentliche Schülerinnen. Beide sind Mitglieder in einem Karateverein in XXXX, wo sie regelmäßig trainieren und bereits eine Gürtelprüfung abgelegt haben. Zu ihrer Betreuerin in Österreich haben die BF ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut.Die BF2 und die BF 3 gehen in die Schule. Die BF2 besuchte ab Februar 2017 das Bundesrealgymnasium römisch 40 . Sie nahm zusätzlich an einem Deutschkurs teil und spricht bereits gut Deutsch. Sie bewarb sich um ein Stipendium für engagierte Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Die BF3 besuchte ab Februar 2017 die Neue Mittelschule römisch 40 . Auch sie nahm an einem zusätzlichen Deutschkurs teil. Sie singt im Chor der Schule und spricht ein wenig Deutsch. Die BF2 und die BF3 haben sich in ihren Schulklassen gut integriert. Sie beendeten das Schuljahr 2016/17 als außerordentliche Schülerinnen. Beide sind Mitglieder in einem Karateverein in römisch 40 , wo sie regelmäßig trainieren und bereits eine Gürtelprüfung abgelegt haben. Zu ihrer Betreuerin in Österreich haben die BF ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. Die BF sind strafrechtlich unbescholten und gesund; die BF1 ist arbeitsfähig. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die BF verließen Albanien, weil XXXX jahrelang psychische und physische Gewalt gegen sie ausübte. Schon die Eheschließung erfolgte gegen den Willen der damals erst 15-jährigen BF
- Aus nichtigen Gründen trat XXXX immer wieder seine Frau und seine Töchter oder schlug sie mit der flachen Hand, mit seinen Fäusten oder mit Gegenständen. Dadurch erlitten sie blutende Wunden und Blutergüsse. Er bedrohte sie teils verbal, teils auch mit einem Messer, mit dem Umbringen. Aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten suchten die BF nie einen Arzt oder ein Krankenhaus auf und erstatteten auch keine Anzeige. XXXX bedrohte die BF1 mit dem Umbringen, sollte sie sich an die Polizei wenden. Die BF1 befürchtete, dass er aufgrund guter Kontakte von einer Anzeige erfahren und dann noch gewalttätiger sein würde.Die BF verließen Albanien, weil römisch 40 jahrelang psychische und physische Gewalt gegen sie ausübte. Schon die Eheschließung erfolgte gegen den Willen der damals erst 15-jährigen BF
- Aus nichtigen Gründen trat römisch 40 immer wieder seine Frau und seine Töchter oder schlug sie mit der flachen Hand, mit seinen Fäusten oder mit Gegenständen. Dadurch erlitten sie blutende Wunden und Blutergüsse. Er bedrohte sie teils verbal, teils auch mit einem Messer, mit dem Umbringen. Aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten suchten die BF nie einen Arzt oder ein Krankenhaus auf und erstatteten auch keine Anzeige. römisch 40 bedrohte die BF1 mit dem Umbringen, sollte sie sich an die Polizei wenden. Die BF1 befürchtete, dass er aufgrund guter Kontakte von einer Anzeige erfahren und dann noch gewalttätiger sein würde. Nachdem die BF1 herausgefunden hatte, dass die BF2 aufgrund der anhaltenden körperlichen und psychischen Misshandlungen durch ihren Vater einen Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation plante, fasste sie den Entschluss, mit ihren Töchtern Albanien zu verlassen. Ihre Schwester, die in Frankreich lebt, unterstützte sie dabei finanziell. Die BF befürchten, bei ihrer Rückkehr nach Albanien von XXXX wieder verletzt oder gar getötet zu werden. Nachdem sie Albanien verlassen hatten, erkundigte sich XXXX bei den Eltern der BF1 wiederholt telefonisch nach dem Aufenthaltsort der BF. Die Eltern der BF1 gaben ihm die gewünschte Auskunft nicht, obwohl XXXX sie bei den Telefonaten bedrohte, sondern erzählten der BF1 davon.Die BF befürchten, bei ihrer Rückkehr nach Albanien von römisch 40 wieder verletzt oder gar getötet zu werden. Nachdem sie Albanien verlassen hatten, erkundigte sich römisch 40 bei den Eltern der BF1 wiederholt telefonisch nach dem Aufenthaltsort der BF. Die Eltern der BF1 gaben ihm die gewünschte Auskunft nicht, obwohl römisch 40 sie bei den Telefonaten bedrohte, sondern erzählten der BF1 davon. Zur allgemeinen Lage in Albanien: Die albanische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitsbehörden aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung der Gesetze oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei zuletzt aber verbessert. Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Korruption ist jedoch in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, dennoch untersucht er Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Die albanische Verfassung enthält einen ausführlichen Katalog von Menschenrechten. Grundlage sind die Garantien der EMRK. Die Anwendung von Gewalt, auch mit Todesfolge, ist allerdings ein Mittel zur Lösung von schwerwiegenden, meist wirtschaftlichen Konflikten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht stehen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind weder gesetzlich noch praktisch von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, aber auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe und das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung sind in der albanischen Verfassung verankert. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch Geldbeträge. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (Auszug aus dem in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderinformationsblatt "Albanien" der Staatendokumentation mwN). Zur Situation von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, in Albanien: Häusliche Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen, ist ein weitverbreitetes und ernsthaftes Problem in Albanien. Mehrere Gesetze sehen den Schutz von Kindern vor Gewalt und Missbrauch vor. Seit 2006 existiert ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Es sieht vor, Opfern von Gewalt innerhalb der Familie auf ihren Antrag hin eine Schutzanordnung zur Verfügung zu stellen. In Notfällen, wenn der Täter eine direkte und unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlergehen des Opfers darstellt, werden Notfall-Schutzanordnungen innerhalb von 48 Stunden, wenn Kinder betroffen sind, innerhalb von 24 Stunden, ausgestellt. Das Gesetz wurde 2010 geändert und ein koordiniertes Netzwerk von Institutionen für den Schutz, die Unterstützung und die Rehabilitation der Opfer eingerichtet. 2012 wurden häusliche Gewalt und die Verletzung einer Schutzanordnung in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Strafe für die Verletzung einer Schutzanordnung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) wird nicht konsequent angewendet, obwohl zuletzt immer mehr Personen deshalb zu Haftstrafen verurteilt wurden. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung. Speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten widmen sich dem Kinderschutz und Fällen häuslicher Gewalt. Der Rechtsrahmen, die Gesetze und Verweisungsverfahren für Opfer sind vorhanden; es mangelt aber an der Umsetzung der Bestimmungen und an der Unterstützung von Opfern, die Anzeige erstattet haben. Polizei und Justiz nehmen Fälle von Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen nicht immer ernst. Die Polizei hat oft nicht die Ausbildung oder die Kapazitäten, um bei Fällen häuslicher Gewalt effektiv vorzugehen. Viele Fälle häuslicher Gewalt erreichen nicht das Stadium der Strafverfolgung, weil die Betroffenen ihren Antrag zurückziehen oder nicht bei der Gerichtsverhandlung erscheinen. Zwar hat der Wunsch des Opfers, den Fall fallenzulassen, laut dem Gesetz keine Auswirkung auf die Fortführung des Verfahrens; diese Möglichkeit wird aber nicht ausreichend angewendet. Schutzanordnungen werden häufig nicht befolgt. Die Koordination zwischen den verantwortlichen Einrichtungen zur Weiterleitung und Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt sowie der Rechtsschutz sind nicht immer effektiv. Viele Fälle von häuslicher Gewalt werden gar nicht zur Anzeige gebracht. Gerade in ländlichen Regionen ist es tabu, Gewalt gegen Frauen zu thematisieren. Häusliche Gewalt wird in der albanischen Gesellschaft trotz Kampagnen und einer allmählich größeren Offenheit bezüglich des Themas als private Angelegenheit angesehen. Nur ein kleiner Prozentsatz der betroffenen Frauen sucht Hilfe, die meisten innerhalb der Familie. Nur wenige kontaktieren Einrichtungen wie die Polizei, einen Arzt, Anwalt oder Richter. Die Zahl der Übergriffe, die der Polizei gemeldet werden, ist aber in letzter Zeit angestiegen, was auch zu einem leichten Anstieg der strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Ob eine Frau Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet, hängt von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Position ab. Dabei ist von Bedeutung, ob sie ein Unterstützungsnetzwerk hat, das sich um sie kümmern kann, und ob sie ein unabhängiges Einkommen oder eine andere Möglichkeit hat, um für den eigenen Unterhalt und den allfälliger Kinder aufzukommen. Frauen zeigen Übergriffe oft nicht an, weil sie keine Schande über ihren Mann oder ihre Familie bringen wollen, weil sie fürchten, dass man ihnen die Schuld geben werde oder dass die Anzeige die Situation noch verschlimmere. Oft zeigen Opfer häuslicher Gewalt diese nicht an oder ziehen Anzeigen zurück, will es ihnen nicht möglich ist, finanziell alleine für sich zu sorgen. Frauen haben beschränkten Zugang zu Rechtshilfediensten, vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Hotlines für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, fehlen. Es gibt nicht ausreichend Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Die Kriterien für die Aufnahme in derartige Unterkünfte sind restriktiv. Es gibt in Albanien neun Frauenhäuser, davon vier für Opfer von Menschenhandel und fünf für Opfer von häuslicher Gewalt. Von letzteren wird eines vom Staat betrieben, die anderen von anderen Organisationen (NGOs, glaubensbasierte Organisationen). Es gibt nur in großen Städten wie Tirana Frauenhäuser. Alle bieten jederzeit Zugang und sofortigen Zugang in Notsituationen an; die meisten verfügen über Sicherheitsvorkehrungen. Manche bieten auch Unterstützungsleistungen für Personen außerhalb des Frauenhauses an. Die Einrichtungen sind häufig überfüllt und nicht ausreichend finanziert. So gab es 2014 zwar keine Frauen, aber vier Kinder, die aus Platzmangel nicht aufgenommen werden konnten. Der Unterbringungszeitraum variiert zwischen weniger als einer Woche und sieben bis zwölf Monaten; in einem der Frauenhäuser ist die Aufenthaltsdauer nicht begrenzt. Es gibt in Albanien keine Wohnprogramme für die Zeit nach einem Aufenthalt im Frauenhaus. Grundsätzlich wird einer Mutter und ihren Kindern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, wenn sie eine Schutzanordnung erlangt haben. Trotzdem erfolgt oft keine effiziente Reaktion. Häufig weigern sich Unterkünfte, Kinder in Notfällen aufzunehmen, weil mehrtägige Verifizierungs- und Evaluierungsverfahren befolgte werden müssen oder weil sie keinen Platz haben. Eine Aufnahme in das staatliche Frauenhaus ist nur möglich, wenn eine gerichtliche Schutzanordnung für das Opfer ausgestellt wurde. Die von anderen Organisationen betriebenen Frauenhäuser können auch Personen aufnehmen, noch bevor eine Schutzanordnung besteht. Es gibt keine Berichte darüber, dass Bewohnerinnen von Frauenhäusern in Albanien zur Prostitution gezwungen werden (Auszug aus dem Länderinformationsblatt "Albanien" der Staatendokumentation und aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.07.2017 jeweils mwN)." Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auszugsweise aus: "[...] Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Schutzlücken vor allem für Frauen bestehen, die in abgelegenen ländlichen Gebieten wohnen, finanziell vom Gewalttäter abhängig sind und kein Unterstützungsnetzwerk, z.B. in ihrer Herkunftsfamilie, haben. Die BF lebten zuletzt in Tirana, einem Ballungsraum, wo es Frauenhäuser und entsprechende Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt gibt. Die BF1 kam selbst für ihren Lebensunterhalt und den der BF2 und der BF3 auf; es besteht keine finanzielle Abhängigkeit von XXXX. Die BF1 ist offenbar (wie nicht zuletzt ihre Flucht nach Österreich zeigt) entschlossen, die Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns nicht länger hinzunehmen, und wird dabei von ihrer Herkunftsfamilie unterstützt. Auch wenn ihre Eltern sie nach der Rückkehr nicht mehr finanziell unterstützen können, ist davon auszugehen, dass sie ihr zumindest sozial und emotional beistehen werden. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie Druck auf die BF1 ausüben werden, zu ihrem Mann zurückzukehren. Auch von ihrer in Frankreich lebenden Schwester wird die BF1 wieder Hilfe und Unterstützung erhalten können.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Schutzlücken vor allem für Frauen bestehen, die in abgelegenen ländlichen Gebieten wohnen, finanziell vom Gewalttäter abhängig sind und kein Unterstützungsnetzwerk, z.B. in ihrer Herkunftsfamilie, haben. Die BF lebten zuletzt in Tirana, einem Ballungsraum, wo es Frauenhäuser und entsprechende Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt gibt. Die BF1 kam selbst für ihren Lebensunterhalt und den der BF2 und der BF3 auf; es besteht keine finanzielle Abhängigkeit von römisch 40 . Die BF1 ist offenbar (wie nicht zuletzt ihre Flucht nach Österreich zeigt) entschlossen, die Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns nicht länger hinzunehmen, und wird dabei von ihrer Herkunftsfamilie unterstützt. Auch wenn ihre Eltern sie nach der Rückkehr nicht mehr finanziell unterstützen können, ist davon auszugehen, dass sie ihr zumindest sozial und emotional beistehen werden. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie Druck auf die BF1 ausüben werden, zu ihrem Mann zurückzukehren. Auch von ihrer in Frankreich lebenden Schwester wird die BF1 wieder Hilfe und Unterstützung erhalten können. Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die BF haben bislang nicht versucht, in Albanien Schutz vor XXXX zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihnen der dort für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteil werden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF1 die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden, eine Schutzanordnung zum Schutz vor ihrem Ehemann beantragen und sich vorübergehend in ein Frauenhaus begeben. Für die für sie und ihre Töchter notwendigen Unterhaltsmittel kann sie wie bisher durch eigene Erwerbstätigkeit und innerfamiliäre Unterstützung aufkommen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass zuweilen Probleme bei der Unterbringung von Kindern in Frauenhäusern auftreten. Sollten die BF2 und die BF3 nicht mit der BF1 in einem Frauenhaus untergebracht werden können, spricht nichts dagegen, dass sie (zumindest vorübergehend) wieder bei ihren Großeltern wohnen, wie sie dies schon bisher in den Ferien getan haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass XXXX auch dort Gewalt gegen sie ausgeübt hätte.Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die BF haben bislang nicht versucht, in Albanien Schutz vor römisch 40 zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihnen der dort für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteil werden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF1 die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden, eine Schutzanordnung zum Schutz vor ihrem Ehemann beantragen und sich vorübergehend in ein Frauenhaus begeben. Für die für sie und ihre Töchter notwendigen Unterhaltsmittel kann sie wie bisher durch eigene Erwerbstätigkeit und innerfamiliäre Unterstützung aufkommen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass zuweilen Probleme bei der Unterbringung von Kindern in Frauenhäusern auftreten. Sollten die BF2 und die BF3 nicht mit der BF1 in einem Frauenhaus untergebracht werden können, spricht nichts dagegen, dass sie (zumindest vorübergehend) wieder bei ihren Großeltern wohnen, wie sie dies schon bisher in den Ferien getan haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass römisch 40 auch dort Gewalt gegen sie ausgeübt hätte. Die vage subjektive Befürchtung der BF1, wegen angeblich "guter Kontakte" ihres Ehemanns zu albanischen Sicherheitsbehörden keine wirksame Hilfe zu erhalten, kann nicht nachvollzogen werden, zumal nicht anzunehmen ist, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtungen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen in Albanien hat. Auch die Vermutung der BF1, als Bewohnerin eines Frauenhauses in der Prostitution zu enden, ist anhand der Berichtslage nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, die Annahme einer fehlenden Schutzfähigkeit ihres Herkunftsstaates zu begründen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch XXXX erhalten werden. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch in Albanien möglich.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch römisch 40 erhalten werden. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch in Albanien möglich. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für die in der Beschwerde geäußerte Vermutung ergeben, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Albanien die Obsorge für ihre Töchter verlieren könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr dafür besteht. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. [...]" Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben. Bereits am 28.09.2017 stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin neuerliche Anträge
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005.Bereits am 28.09.2017 stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin neuerliche Anträge
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die mündig minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurden von Organen der Bundespolizei am 28.09.2017 niederschriftlich ersteinvernommen. In weiterer Folge wurden beide am 30.10.2017 in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters auch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.10.2017 wurde sodann von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auch für diese ein neuerlicher Antrag
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 gestellt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.10.2017 wurde sodann von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auch für diese ein neuerlicher Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt. Unter Vorhalt der erst kürzlich ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin sowohl in der Ersteinvernahme als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.10.2017 zu den, den Folgeantrag begründenden, Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Ehegatte in Albanien mit Menschen, Drogen und Waffen handle, Mitglied der albanischen Mafia mit weitreichenden Kontakten zu Behörden und Polizei sei und beabsichtige, die Beschwerdeführerinnen in die Prostitution zu verkaufen. Dies habe sie aus Angst um ihre Töchter und davor, vom Ehegatten umgebracht zu werden, nicht bereits bei ihrem ersten Asylantrag vorgebracht. Der Ehegatte habe nunmehr auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin in Albanien bedroht, da sie von dort geflüchtet sei. Seit der ersten Asylantragstellung hätten die Beschwerdeführerinnen das Bundesgebiet nicht verlassen. Der Ehegatte habe ohne Wissen der Beschwerdeführerinnen deren Namensänderung in Albanien veranlasst, um die Beschwerdeführerinnen verkaufen zu können, ohne dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin diese auffinden könnten. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei von einem Freund des Ehegatten bereits nach Belgien verkauft worden. Die Erstbeschwerdeführerin legte weiters eine handschriftlich angefertigte Liste von Personen vor, welche nach den Beschwerdeführerinnen seit ihrer Ausreise im November 2016 suchen und zur Mafia gehören würden. Die mündig minderjährige Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Ersteinvernahme am 28.09.2017 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.10.2017 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, Albanien tatsächlich verlassen zu haben, da ihr Vater beabsichtige, sie in die Prostitution zu verkaufen, was ihr der Vater im Jahr 2015 gesagt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten daher in ein anderes Land flüchten müssen. Den Beschwerdeführerinnen wurden aktuelle Bericht zur Lage in Albanien (Stand 17.03.2017) zur Stellungnahme ausgehändigt. Am 10.11.2017 langte die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 08.11.2017 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter zu den Länderfeststellungen und der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme kundgetanen Absicht des Bundesamtes, die Folgeanträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, beim Bundesamt ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen klar vermittelt hätten, nunmehr neue Asylgründe zu haben und darüber hinaus insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr eigene Fluchtgründe geltend gemacht habe. Das Vorbringen zur eigenmächtigen Namensänderung der Namen der Beschwerdeführerinnen in Albanien durch den Ehegatten bestätige den großen Einfluss, über welchen dieser verfüge. Der Ehegatte arbeite mit der Mafia und der Polizei zusammen. Dies würde auch aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderberichten zu Albanien hervorgehen, wonach es kaum zu Verurteilungen gegen das organisierte Verbrechen komme, Korruption in allen öffentlichen Bereichen der Verwaltung, insbesondere innerhalb der Polizei, ein Problem bleibe, es in Albanien nach wie vor das Problem des Frauenhandels gebe und die Regierung die diesbezüglich vorhandenen strafgesetzlichen Bestimmungen nicht wirksam durchsetze. Aus diesen Gründen hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht getraut, im ersten Asylverfahren ihre wahren Fluchtgründe anzugeben, da diese befürchtet hätten, die österreichischen Behörden würden den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen an die albanischen Sicherheitsbehörden weiterleiten. Die Beschwerdeführerinnen würden fürchten, bei ihrer Rückkehr keinen Schutz von Sicherheitsbehörden zu erhalten. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihres Alters in Punkto Menschenhandel besonders gefährdet. Die vom Bundesamt beabsichtigte Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei daher nicht plausibel. Die vorgebrachten Gründe müssten genauer geprüft werden. Das Bundesamt werde um antragsgemäße Erledigung ersucht. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, vom 16.11.2017 wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom "01.12.2016" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sich die, die Personen der Beschwerdeführerinnen betreffende, allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens mit 15.09.2017 nicht geändert habe. Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin zur albanischen Mafia und dem drohenden Menschenhandel bzw. der drohenden Zuführung in die Zwangsprostitution wurde seitens der belangten Behörde - insbesondere auch im Hinblick auf den erst etwa zwei Monate zurückliegenden rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens - die Glaubwürdigkeit versagt. Allein aufgrund des Umstandes, dass es in Albanien zu Bestechung und Korruption kommen könne, könne nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es würden keine stichhaltigen Argumente für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz vorliegen. Es liege im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer Sachverhalt vor und hätten diesbezüglich auch keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden können. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Albanien.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, vom 16.11.2017 wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom "01.12.2016" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sich die, die Personen der Beschwerdeführerinnen betreffende, allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens mit 15.09.2017 nicht geändert habe. Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin zur albanischen Mafia und dem drohenden Menschenhandel bzw. der drohenden Zuführung in die Zwangsprostitution wurde seitens der belangten Behörde - insbesondere auch im Hinblick auf den erst etwa zwei Monate zurückliegenden rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens - die Glaubwürdigkeit versagt. Allein aufgrund des Umstandes, dass es in Albanien zu Bestechung und Korruption kommen könne, könne nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es würden keine stichhaltigen Argumente für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz vorliegen. Es liege im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer Sachverhalt vor und hätten diesbezüglich auch keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden können. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Albanien. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 15.12.2017, beim Bundesamt am 18.12.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, die Bescheide des Bundesamtes vom 16.11.2017 vollinhaltlich aufheben und damit der Beschwerde stattgeben sowie gemäß "§ 44 VwGVG" eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend machen würden. Die in der Einvernahme vom 30.10.2017 vorgebrachten Fluchtgründe würden darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht und Angst um ihr Leben verlassen hätten müssen. Die allgemeine Lage in Albanien habe sich zudem hinsichtlich der Entwicklung der Zwangsprostitution und des Menschenhandels verschlimmert. Das Bundesamt habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Verfolgung durch die Mafia einer besonderen individuellen Gefahr ausgesetzt seien. Die nunmehrigen Fluchtgründe seien im ersten Asylverfahren aus Angst vor dem Ehegatte/Vater und dessen Beziehungen zu Behörden in Albanien nicht vorgebracht worden. Diese Angst sei begründet, zumal bereits die Schwester der Erstbeschwerdeführerin nach Belgien verkauft worden sei. Den Beschwerdeführerinnen stünde daher kein Schutz durch staatliche Behörden zur Verfügung zumal die Beschwerdeführerinnen viele Details zu ihren Fluchtgründen geschildert hätten, welche von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Die Erstbeschwerdeführerin leide zudem nunmehr aus Verzweiflung an einer Depression. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien würden den Beschwerdeführerinnen Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen. Es bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative und hätten sich die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet bereits außerordentlich integriert.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend machen würden. Die in der Einvernahme vom 30.10.2017 vorgebrachten Fluchtgründe würden darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht und Angst um ihr Leben verlassen hätten müssen. Die allgemeine Lage in Albanien habe sich zudem hinsichtlich der Entwicklung der Zwangsprostitution und des Menschenhandels verschlimmert. Das Bundesamt habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Verfolgung durch die Mafia einer besonderen individuellen Gefahr ausgesetzt seien. Die nunmehrigen Fluchtgründe seien im ersten Asylverfahren aus Angst vor dem Ehegatte/Vater und dessen Beziehungen zu Behörden in Albanien nicht vorgebracht worden. Diese Angst sei begründet, zumal bereits die Schwester der Erstbeschwerdeführerin nach Belgien verkauft worden sei. Den Beschwerdeführerinnen stünde daher kein Schutz durch staatliche Behörden zur Verfügung zumal die Beschwerdeführerinnen viele Details zu ihren Fluchtgründen geschildert hätten, welche von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Die Erstbeschwerdeführerin leide zudem nunmehr aus Verzweiflung an einer Depression. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien würden den Beschwerdeführerinnen Verletzungen ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Es bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative und hätten sich die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet bereits außerordentlich integriert. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde übermittelte am 16.01.2018 den Bescheid des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 16.01.2018, mit welchem der A. AG für die Erstbeschwerdeführerin für die Zeit von 16.01.2018 bis 15.05.2018 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 legte die Rechtsvertreterin hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Bestätigungen über den Trainingsbesuch viermal wöchentlich bei einem Sportverein vor. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 22.01.2018 das ÖSD Zertifikat A1 vom 22.12.2017 vorgelegt. Weiters vorgelegt wurde ein Unterstützungsschreiben der Mitschülerinnen des Gymnasiums Z., die auch eine Online-Petition gestartet haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.09.2017 zu den Zahlen G314 2148769-1/17E, G314 2148771-1/17E und G314 2148774-1/18E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen: Der erste Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 15.09.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 28.09.2017, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 30.10.2017, neuerlich die nunmehr zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.09.2017 bereits festgestellt hat, haben die Beschwerdeführerinnen ihren Herkunftsstaat Albanien wegen des gewalttätigen Ehegatten/Vaters und der von ihm gegenüber allen Beschwerdeführerinnen über Jahre ausgeübten physischen und psychischen Gewalt verlassen. Bereits in dieser Entscheidung konnte die subjektive Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, wegen angeblich "guter Kontakte" ihres Ehegatten zu albanischen Sicherheitsbehörden keine wirksame Hilfe zu erhalten, weder nachvollzogen noch festgestellt werden. Gegenständlich konnte nunmehr ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen tatsächlich Teil des organisierten Verbrechens Albaniens ist und den Beschwerdeführerinnen wegen dessen, von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten, guten Kontakten zur albanischen Sicherheitsbehörden kein ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung steht. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann daher keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, maßgebliche andere Situation festgestellt werden, zumal diese letzte Entscheidung nur vor etwa vier Monaten getroffen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat verfügt über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau, das diesbezügliche Zertifikat wurde vorgelegt und wurde ihr eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 16.01.2018 bis 15.05.2018 als Grilleurin/Beiköchin erteilt. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind aktiv Mitglied eines Sportvereines und besuchen viermal wöchentlich das Training. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Gymnasium sozial sehr gut integriert, diesbezüglich liegt ein Unterstützungsschreiben ihrer Mitschülerinnen vor.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den Personen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerinnen getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem legten die Beschwerdeführerinnen zum Beleg ihrer Identität bereits im Erstverfahren auf ihren jeweiligen Namen lautende albanische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug ein. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere auch in Bezug auf die Feststellungen sowie beweiswürdigenden Erwägungen zu den persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen, ihrer Reisebewegung und ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich die allgemeine Lage in Albanien "insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Zwangsprostitution und des Menschenhandels" seit der erst vor wenigen Monaten ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 verschlimmert hätte. Es wird dazu weder in der Beschwerde noch in der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme substanziiertes Vorbringen, untermauert durch entsprechende Berichte, erstattet sondern lediglich auf die bereits vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten allgemeinen Länderberichte kurz Bezug genommen. Die Beschwerdeführerinnen haben weiters - ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinerlei Details zu ihren nunmehr tatsächlichen Fluchtgründen geschildert und sind die von ihnen vorgebrachte angebliche Zugehörigkeit des Ehegatten/Vaters zur organisierten Kriminalität (Mafia) in Albanien, die "Namensänderung" der Beschwerdeführerinnen gegen deren Willen durch den Ehegatten bzw. die "Entführung" einer der Schwestern der Erstbeschwerdeführerin nach Belgien nicht ansatzweise näher und nachvollziehbar begründet. Eine bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr angeblich bestehende Depression wurde ohne jegliche ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose und entsprechender medizinischer oder therapeutischer Befunde einfach behauptet. Insgesamt erscheinen das im Verhältnis zum ersten Antrag auf internationalen Schutz wesentlich gesteigerte Vorbringen sowie auch die Begründung für dessen verspätete Geltendmachung als Schutzbehauptung. Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn dieses dem nunmehr gesteigerten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit versagte. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen basieren auf den aktenkundigen Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide: Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Zurückweisung wegen entschiedener Sache: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, die Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. (VfSlg. 10.240 aus 1984,; 19.269 aus 2010,). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, die Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. Vf
GH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat vergleiche VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882 aus 2014,; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Auf Grund des Umfanges des Antrages
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.Auf Grund des Umfanges des Antrages
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag der Beschwerdeführerinnen vom 01.12.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von sechs Wochen weder ein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Erkenntnis erwuchs insofern mit dessen Zustellung am 15.09.2017 in Rechtskraft.Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag der Beschwerdeführerinnen vom 01.12.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen, den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von sechs Wochen weder ein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Erkenntnis erwuchs insofern mit dessen Zustellung am 15.09.2017 in Rechtskraft. Die nunmehr gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2017, Drittbeschwerdeführerin vom 30.10.2017) wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG neuerlich nicht erteilt sowie gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Albanien gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und § 46 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Die nunmehr gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2017, Drittbeschwerdeführerin vom 30.10.2017) wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG neuerlich nicht erteilt sowie gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach Albanien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und Paragraph 46, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bundesamt ist nichts entgegenzusetzen, wenn dieses im Bescheid vom 16.11.2017 ausführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ergeben habe:Dem Bundesamt ist nichts entgegenzusetzen, wenn dieses im Bescheid vom 16.11.2017 ausführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben habe: Zunächst ist auszuführen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, ihr nunmehr gesteigertes Vorbringen glaubhaft zu machen. Das Vorbringen konnte durch keine detaillierten Schilderungen oder sonstige relevante oder überprüfbare Beweismittel untermauert werden. Es wurden auch keine - das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stützenden - Länderberichte oder Befunde hinsichtlich der behaupteten Depression vorgelegt. Dem neuen Vorbringen mangelt es daher am glaubhaften Kern. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin wurde bereits im ersten Asylverfahren sowohl bei ihrer Ersteinvernahme am 01.12.2016, durch Übergabe eines entsprechenden Informationsblattes in albanischer Sprache sowie auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2017 darüber aufgeklärt, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden ihres Heimatlandes weitergegeben werden. Das hat die Erstbeschwerdeführerin auch wie aus den jeweiligen Niederschriften erkennbar, aktiv zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführerinnen auch im Verfahren über den ersten Asylantrag rechtlich vertreten. Insofern ist auch das nunmehrige Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführerinnen sei erst nach rechtsanwaltlicher Beratung bewusst geworden, dass die österreichischen Behörden ihre Angaben vertraulich behandeln, weshalb sie erst nun ihre gesamten Fluchtgründe schildern hätten wollen, nicht nachvollzogen werden. Weiters begehren die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen, zweiten Verfahren über ihren neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus der eben dargestellten Begründung und unter Aufrechterhaltung der im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe die neuerliche Überprüfung unter Berücksichtigung des nunmehr gesteigerten Vorbringens. Damit begehren die Beschwerdeführerinnen sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit ihren bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für nicht asylrelevant befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen.Weiters begehren die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen, zweiten Verfahren über ihren neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus der eben dargestellten Begründung und unter Aufrechterhaltung der im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe die neuerliche Überprüfung unter Berücksichtigung des nunmehr gesteigerten Vorbringens. Damit begehren die Beschwerdeführerinnen sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit ihren bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für nicht asylrelevant befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der Paragraphen 32, 33, VwGVG nicht erfolgen. Auch machen die Beschwerdeführerinnen keine sogenannten "Nachfluchtgründe" geltend. Wie bereits ausgeführt, steht aber einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige - gesteigerte - Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit des gewalttätigen Ehegatten/Vaters zur organisierten Kriminalität (Mafia) und den daraus von den Beschwerdeführerinnen abgeleiteten, zusätzlich zu den im ersten Asylverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegend glaubhaften, jedoch nicht asylrelevanten, Fluchtgründen nicht geeignet ist, eine anderes lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den erst vor wenigen Monaten abgeschlossenen Vorverfahren bereits dargelegt wurde, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht davon auszugehen ist, dass diese im Fall einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den erst vor wenigen Monaten abgeschlossenen Vorverfahren bereits dargelegt wurde, dass im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht davon auszugehen ist, dass diese im Fall einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über den ersten Asylantrag ein ausführliches Ermittlungsverfahren samt mündlicher Beschwerdeverhandlung und ACCORD-Anfrage in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerinnen in Albanien durchgeführt. Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation in Albanien in der kurzen Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Die Beschwerden über die Zurückweisung der zweiten Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache waren daher als unbegründet abzuweisen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bescheide in ihrem jeweiligen Spruchpunkt I. auf den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerinnen vom 01.12.2016 Bezug nehmen, verfahrensgegenständlich aber die zweiten Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2017 bzw. der Drittbeschwerdeführerin vom 30.10.2017 sind. Die jeweiligen Spruchpunkte I. waren daher insofern zu korrigieren.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bescheide in ihrem jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. auf den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerinnen vom 01.12.2016 Bezug nehmen, verfahrensgegenständlich aber die zweiten Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 28.09.2017 bzw. der Drittbeschwerdeführerin vom 30.10.2017 sind. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. waren daher insofern zu korrigieren. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57 AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG idF des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG in der Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 52 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 67) erkennbar, worum es geht:"Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- GP 11))."Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11))." Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen getroffen. Diesen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten: Die Beschwerdeführerinnen sind Drittstaatsangehörige. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereit des
- Hauptstückes des FPG. Außer untereinander verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.09.2017 ausgeführt hat, leben die Beschwerdeführerinnen erst seit Ende 2016 im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt ist ihr Aufenthalt nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben ein, weil die gesamte aus den Beschwerdeführerinnen bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und gemeinsam nach Albanien zurückkehren müssen. Die Beschwerdeführerinnen besuchen alle einen Deutschkurs und haben schon Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule, haben entsprechend Freundschaften mit ihren Mitschülern geschlossen und sind weiters aktive Mitglieder eines Sportvereins. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen nicht unwesentliche Integrationsschritte gesetzt haben, ist dennoch ist aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp über einem Jahr keine intensive soziale Anbindung im Bundesgebiet anzunehmen. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über keinerlei Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat Albanien verfügen würden, da sie sich nur knapp über ein Jahr außerhalb des Herkunftsstaates befunden haben und daher nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden kann. Zudem leben in Albanien noch die Eltern und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Sie hat auch über das Internet zu diesen und ihren dort lebenden Freunden aufrechten Kontakt. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 ERMK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, ERMK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe. Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das kürzlich abgeschlossene rechtskräftige erste Asylverfahren nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das kürzlich abgeschlossene rechtskräftige erste Asylverfahren nicht vor. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Auch im Hinblick auf die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG einhergehende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Albanien fand sich weder im erstinstanzlichen Vortrag noch in der Beschwerde ein maßgebliches Vorbringen, das dem Ausspruch der belangten Behörde iSd § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG entgegengestanden wäre. Auf die Ausführungen oben zur Frage einer allfälligen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist ergänzend hinzuweisen.Auch im Hinblick auf die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG einhergehende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Albanien fand sich weder im erstinstanzlichen Vortrag noch in der Beschwerde ein maßgebliches Vorbringen, das dem Ausspruch der belangten Behörde iSd Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG entgegengestanden wäre. Auf die Ausführungen oben zur Frage einer allfälligen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist ergänzend hinzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall haben sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder hinsichtlich des Fluchtgrundes noch hinsichtlich der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerinnen Änderungen zu den bisherigen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren ergeben. Eine Änderung des Sachverhalts liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Im gegenständlichen Fall haben sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder hinsichtlich des Fluchtgrundes noch hinsichtlich der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerinnen Änderungen zu den bisherigen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren ergeben. Eine Änderung des Sachverhalts liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu Fragen des Asyls, der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu Fragen des Asyls, der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und zu Fragen des Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2148769.2.00