RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW120 2130649-1 SpruchW120 2130649-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juni 2016, GZ 0001555656, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juni 2016, GZ 0001555656, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer wird vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit." II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am 4. April 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: * eine Vorschreibung der gswb betreffend den Beschwerdeführer, * ein Vergleich über die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von EUR 250,-- sowie * eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA. 2. Am 14. April 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf -Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen -Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass -Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Mietvertrag nach MRG, nachreichen. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ] Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [ ] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ] ANTRAGSTELLER XXXXrömisch 40 Einkünfte Pension € 1.082,80 monatl. Summe der Einkünfte € 1.082,80 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.082,80 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(
- er)€ 988,71 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 94,09 monatl. 1) Mietvertrag nach MRG, nachreichen" 3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde der Abzugsposten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in der Höhe von EUR 20,25 berücksichtigt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde der Abzugsposten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in der Höhe von EUR 20,25 berücksichtigt. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde weitere Unterlagen beilege. 6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erging folgendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer: "Mit Ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2016 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juni 2016, GZ 0001555656, Teilnehmernummer: XXXX , legten Sie ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 10. Mai 2016 über die Gewährung von Wohnbeihilfe vor. Mit Ihrem Antrag vom 4. April 2016 übermittelten Sie eine Vorschreibung am 1. Jänner 2016 der ‚gswb‘."Mit Ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2016 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juni 2016, GZ 0001555656, Teilnehmernummer: römisch 40 , legten Sie ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 10. Mai 2016 über die Gewährung von Wohnbeihilfe vor. Mit Ihrem Antrag vom 4. April 2016 übermittelten Sie eine Vorschreibung am 1. Jänner 2016 der ‚gswb‘. Auf Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde und im Zuge der Beschwerde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) besteht:Auf Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde und im Zuge der Beschwerde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) besteht: Beschwerdeführer (Pension): 1.082,80 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 1.082,80 Euro Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2016 988,71 Euro und beträgt im Jahr 2017 996,62 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag demnach. Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2016 988,71 Euro und beträgt im Jahr 2017 996,62 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag demnach. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,). Zum Abzugsposten des Wohnaufwandes: Dem im Zug der Antragstellung vorgelegten Schreiben der ‚gswb‘ ist jedoch nicht zu entnehmen, nach welchem Rechtsverhältnis (Mietrechtsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) Sie den Wohnaufwand entrichten. Vor diesem Hintergrund wäre ab 1. September 2016 lediglich ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Abzugsmöglichkeit des Pauschalbetrages vor dem 1. September 2016 würde im Beschwerdefall vom 1. Juni 2016 bis zu diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bestehen.Mangels Abzugsmöglichkeit des Pauschalbetrages vor dem 1. September 2016 würde im Beschwerdefall vom 1. Juni 2016 bis zu diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bestehen. Soweit bei Ihnen jedoch als Wohnaufwand ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, werden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, aufgrund von welchem Rechtsverhältnis Ihr Wohnungsaufwand beglichen wird bzw. wurde (beispielsweise durch die Vorlage eines Miet- oder Nutzungsvertrages). Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003), dh wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003), dh wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Vor diesem Hintergrund werden Sie ebenfalls aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2015 und 2016) sowie allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen."das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2015 und 2016) sowie allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen." 8. Vom Beschwerdeführer langten keine weiteren Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat an der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat an der verfahrensgegenständlichen Adresse in römisch 40 , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben. Es bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung in Bezug auf den Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2016. An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer keine weiteren Haushaltsmitglieder. Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht ab März 2016 folgende Alterspension der PVA: Leistung EUR 1.181,46 zuzüglich Kinderzuschuss für 1 Kind(
- er)EUR 29,07 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 61,74 Lohnsteuer EUR 23,45 sonstiger Abzug EUR 42,54 Anweisungsbetrag EUR 1.082,80 Es werden dem Beschwerdeführer von der gswb für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab Jänner 2016 monatlich EUR 402,81 zur Bezahlung vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.
- Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen: 3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. [ ]" Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden. [ ]" 3.2.
- Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.2.
- Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die FGO lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." 3.2.
- Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2.
- Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2016 2017 2018 2016 2017 2018 1 Person € 882,78 € 889,84 € 909,42 € 988,71 € 996,62 € 1.018,55 2 Personen € 1.323,58 € 1.334,17 € 1.363,52 € 1.482,41 € 1.494,27 € 1.527,14 jede weitere € 136,21 € 137,30 € 140,32 € 152,55 € 153,78 € 157,16 3.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Es wurde der Abzugsposten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in der Höhe von EUR 20,25 berücksichtigt. 3.
- Hinsichtlich der von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachte Anerkennung der Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 250,-- und der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigte "Minderung der Erwerbsfähigkeit" als abzugsfähige Ausgaben war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 48 Abs. 5 FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen vom 25.11.2003, 2003/17/0245, sowie konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung vom 28.01.2004, 2002/03/0292).Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des Paragraph 48, Absatz 5, FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen vom 25.11.2003, 2003/17/0245, sowie konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung vom 28.01.2004, 2002/03/0292). Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden im Sinne der vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, machte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend. Vor dem Hintergrund der mangelnden Vorlage eines Bescheides der Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (arg. "[ ] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [ ]") und jener durch das Bundesverwaltungsgericht [arg. "Vor diesem Hintergrund werden Sie ebenfalls aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2015 und 2016)"]; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 – wurde der unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von der belangten Behörde berücksichtigte Posten zu Unrecht in Abzug gebracht bzw. kann der vom Beschwerdeführer zu begleichende Kindesunterhalt nicht als anerkannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden.Vor dem Hintergrund der mangelnden Vorlage eines Bescheides der Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (arg. "[ ] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [ ]") und jener durch das Bundesverwaltungsgericht [arg. "Vor diesem Hintergrund werden Sie ebenfalls aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2015 und 2016)"]; vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, FGO: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 – wurde der unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von der belangten Behörde berücksichtigte Posten zu Unrecht in Abzug gebracht bzw. kann der vom Beschwerdeführer zu begleichende Kindesunterhalt nicht als anerkannte außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO berücksichtigt werden. 3.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO die Wortfolge "
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
- August 2016 in Kraft.3.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO die Wortfolge "
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
- August 2016 in Kraft. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Paragraph 14, WGG; vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 4, 6, WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."]. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Vom Zeitpunkt ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 konnte daher eine andere Miete als jene nach dem MRG – so wie im vorliegenden Fall – nicht als ein Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO berücksichtigt werden. Weder in der Beschwerde noch aufgrund der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vomVom Zeitpunkt ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 konnte daher eine andere Miete als jene nach dem MRG – so wie im vorliegenden Fall – nicht als ein Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO berücksichtigt werden. Weder in der Beschwerde noch aufgrund der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom
- Dezember 2017 wurde vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass im relevanten Zeitraum beginnend ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 ein Rechtsverhältnis nach dem MRG bestanden hätte. Auch aufgrund der expliziten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht [arg. "Mangels Abzugsmöglichkeit des Pauschalbetrages vor dem
- September 2016 würde im Beschwerdefall vom
- Juni 2016 bis zu diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bestehen. Soweit bei Ihnen jedoch als Wohnaufwand ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, werden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, aufgrund von welchem Rechtsverhältnis Ihr Wohnungsaufwand beglichen wird bzw. wurde (beispielsweise durch die Vorlage eines Miet- oder Nutzungsvertrages)."] wurde vom Beschwerdeführer das Bestehen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses nach dem MRG nicht behauptet und nachgewiesen.
- Dezember 2017 wurde vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass im relevanten Zeitraum beginnend ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 ein Rechtsverhältnis nach dem MRG bestanden hätte. Auch aufgrund der expliziten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht [arg. "Mangels Abzugsmöglichkeit des Pauschalbetrages vor dem
- September 2016 würde im Beschwerdefall vom
- Juni 2016 bis zu diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bestehen. Soweit bei Ihnen jedoch als Wohnaufwand ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, werden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, aufgrund von welchem Rechtsverhältnis Ihr Wohnungsaufwand beglichen wird bzw. wurde (beispielsweise durch die Vorlage eines Miet- oder Nutzungsvertrages)."] wurde vom Beschwerdeführer das Bestehen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses nach dem MRG nicht behauptet und nachgewiesen. Dass andere abzugsfähige Ausgaben während dieses Zeitraums außer dem Hauptmietzins zu berücksichtigen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beginnend ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 – unter Zugrundelegung seiner im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 1.082,80 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) – über der unter II.3.2.
- dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 988,71 bzw. von derzeit EUR 1.018,55), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war.Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beginnend ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem
- Juni bis zum
- August 2016 – unter Zugrundelegung seiner im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 1.082,80 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) – über der unter römisch zwei.3.2.
- dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 988,71 bzw. von derzeit EUR 1.018,55), bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: Mit Inkrafttreten des § 48 FGO idF BGBl. I Nr. 70/2016 am
- September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.Mit Inkrafttreten des Paragraph 48, FGO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, am
- September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Aus der vorgelegten Vorschreibung der gswb ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, aufgrund von welchem Rechtsverhältnis der Beschwerdeführer das Entgelt für die Wohnhausanlage " XXXX " begleicht; der Beschwerdeführer hat dies auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt bzw. nachgewiesen.Aus der vorgelegten Vorschreibung der gswb ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, aufgrund von welchem Rechtsverhältnis der Beschwerdeführer das Entgelt für die Wohnhausanlage " römisch 40 " begleicht; der Beschwerdeführer hat dies auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit dem Schreiben der PVA über die Gewährung einer Invaliditätspension nachgewiesen. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug bzw. beträgt ab dem
- Jänner 2016 EUR 1.082,80 netto monatlich. Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von derzeit EUR 1.018,55 unterschreitet der Beschwerdeführer diesen bereits bei Berücksichtigung lediglich des Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 140,-- daher mit EUR 75,
- Den maßgeblichen Richtsatz für das Jahr 2017 für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von EUR 996,62 unterschritt der Beschwerdeführer mit EUR 53,
- Bei einem relevanten Richtsatz für das Jahr 2016 für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von EUR 988,71 unterschritt der Beschwerdeführer diesen beginnend mit
- September bis zum
- Dezember 2016 mit EUR 45,91.Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von derzeit EUR 1.018,55 unterschreitet der Beschwerdeführer diesen bereits bei Berücksichtigung lediglich des Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 140,-- daher mit EUR 75,
- Den maßgeblichen Richtsatz für das Jahr 2017 für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von EUR 996,62 unterschritt der Beschwerdeführer mit EUR 53,
- Bei einem relevanten Richtsatz für das Jahr 2016 für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von EUR 988,71 unterschritt der Beschwerdeführer diesen beginnend mit
- September bis zum
- Dezember 2016 mit EUR 45,
- Da der Unterschreitungsbetrag des Richtsatzes über EUR 42,54 liegt, kann auch dahingestellt bleiben, um welchen Abzug es sich bei dem bei der Bemessung der Invaliditätspension des Beschwerdeführers berücksichtigten "sonstige[n] Abzug" in der Höhe von EUR 42,54 handelt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 49 FGO im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind. Daher war unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage am
- September 2016 dem Antrag des Beschwerdeführers (teilweise) stattzugeben und für den Zeitraum vom
- September 2016 bis zum
- August 2018 eine Gebührenbefreiung zu gewähren. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung als angemessen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung als angemessen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2130649.1.00