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{'item': 'W120 2177183-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW120 2177183-1 SpruchW120 2177183-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des XXXX vom 20.11.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des römisch 40 vom 20.11.2017 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2017 eingebrachtem Schriftsatz übermittelte XXXX eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2017 eingebrachtem Schriftsatz übermittelte römisch 40 eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe. Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom

  1. November 2004, 1 P 97/96k-276, Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft unter anderem die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.Für römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom
  2. November 2004, 1 P 97/96k-276, Rechtsanwalt römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft unter anderem die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
  4. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  5. Rechtliche Beurteilung: Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.) Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben.Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von römisch 40 erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs 1 iVm. § 28 Abs 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Oktober 2014).Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 . Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 2014). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2177183.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.