Obsah (13)
§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW137 2131753-1 SpruchW137 2131753-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER a
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2015 gab er an, afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus Kunduz, sei ledig und habe in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht. Im Protokoll ist angekreuzt, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan "mittel" sei. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine vier Schwestern und vier seiner fünf Brüder. Sein fünfter Bruder lebe in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ihn als Selbstmordattentäter rekrutieren hätten wollen. "Deshalb wurde ich von den Taliban für 2 Tage in ein Zimmer gesperrt und geschlagen. Dann haben sie mich freigelassen und ich bin nach Hause gelaufen." Ein paar Tage später seien die Taliban wieder gekommen und hätten ihn umbringen wollen, weil er nicht für sie kämpfen habe wollen. Er sei von ihnen mit Briefen und telefonisch bedroht worden. Sein Vater habe dann entschieden, dass er fliehen solle und zu diesem Zweck "ein Grundstück" verkauft. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
- Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) einvernommen. Dabei gab er einleitend an, dass er gesund und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Familienangehörigen lebten weiterhin in Afghanistan, jedoch lebten zwei seiner Brüder in Linz. Einer bereits seit fünf bis sechs Jahren, der andere seit ungefähr einem halben Jahr. Er habe zu seinen Familienangehörigen, auch jenen in Afghanistan, über soziale Medien Kontakt. Seine Eltern, zwei seiner Brüder, eine Schwägerin mit ihren vier Kindern und ein Kind seiner verstorbenen Schwester wohnten im Haus seines Vaters. Die Schwägerin, die dort wohne, sei die Ehefrau seines Bruders, der in Linz Asylwerber sei. Ein weiterer seiner Brüder und seine zwei anderen Schwestern wohnten ebenfalls in Kunduz. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kunduz mit einigen islamischen Missionaren in Kontakt gekommen sei. Diese hätten ihn unter dem Vorwand zu einer Moschee in einem Dorf außerhalb von Kunduz zu fahren, entführt. Er sei im Auto außerhalb von Kunduz von den Missionaren gefesselt und geknebelt und dann den Taliban übergeben worden. Zwei Tage sei er dann in einem Zimmer, an einem ihm unbekannten Ort, eingesperrt gewesen. Die ihm bekannten Missionare habe er nie wieder gesehen. Insgesamt seien es fünf Personen gewesen, die eingesperrt worden seien. Die Taliban hätten ihn zu einem Selbstmordattentäter machen wollen. In der dritten Nacht sei er mit einer kleinen Gruppe anderer Gefangener wegtransportiert worden. "Während einer Unachtsamkeit der Wächter konnte ich aus der Reihe ausreißen und fliehen." Er sei in einen Wald geflohen und habe sich unter einer Brücke versteckt. Die Taliban hätten Warnschüsse abgegeben und nach einiger Zeit ihre Suche nach ihm aufgegeben. Er sei noch eine Stunde zu Fuß gegangen und dann habe ihn ein Autofahrer wieder nach Kunduz mitgenommen. Danach sei er nur noch zuhause gewesen. Ein paar Tage später habe es einen Anruf gegeben, "wo mir gedroht wurde, im Falle einer Verweigerung der Zusammenarbeit würden sie mich umbringen und meine Leiche meiner Familie übergeben." Die Taliban hätten ihre telefonischen Drohungen fortgesetzt, weshalb sein Vater die Entscheidung getroffen habe, dass er Afghanistan verlassen solle. Er sei mit den Missionaren in Kontakt gekommen als diese in einer Moschee Werbung gemacht hätten. Nach dem Namen dieser Gruppe von Missionaren befragt, antwortete er: "Wenn man nach islamischen Missionaren fragt, weiß jeder was gemeint ist." Befragt, wie die Taliban von seinem Wohnsitz erfahren hätten, gab er an: "Ich weiß nicht, wie sie zu meiner Telefonnummer gelangten." In einer Zeitspanne von ungefähr zwanzig Tagen sei er zwei Mal täglich angerufen worden. Abgesehen von den Drohanrufen sei nichts anderes passiert. Die Taliban hätten ihnen gedroht, nicht zur Polizei zu gehen. Die Armee sei nicht einmal in der Lage, sich selbst zu schützen. Deshalb hätten sie sich nicht an die Behörden gewandt. Befragt, warum seine Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben könnten, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Familie nach dem Angriff der Taliban auf Kunduz (im Oktober 2015) nach Pakistan geflüchtet sei. Erst nachdem die Stadt von der Armee zurückerobert worden sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen lebten momentan in Kunduz, aber sie hätten Angst um ihr Leben. In Kunduz habe er zusammen mit zwei seiner Brüder ein Internetcafé betrieben. Er habe die Matura, jedoch keine Berufsausbildung. Wenn keine Gefahr bestehen würde, könnte er wieder bei seiner Familie leben. Er wünsche sich, dass der Krieg zu Ende gehe. Seine Familie lebe von dem Internetcafé. Sein Vater habe seine Grundstücke verkauft, um die Kosten von 13.000 USD für seine Flucht zu bezahlen. Nun habe er keine Grundstücke mehr. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Die Stadt Kunduz sei von vier Seiten eingekreist. In allen Provinzen herrsche Krieg. Mit afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt und er sei in Afghanistan weder aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken verfolgt worden. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Zwei Mal in der Woche besuche er einen Taekwondo Club. In diesem habe er einige Freunde. Außerdem spiele er einmal in der Woche Volleyball und besuche ein von der Kirche organisiertes "Unterhaltungscafe". Zwei Mal pro Woche besuche er einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme ein Deutsch-Sprachdiplom auf Niveau A2 vom 30.03.2016 und die Bestätigung einer Bildungseinrichtung in Kunduz vom 17.02.2011 vor, wonach er von August 2008 bis Februar 2011 erfolgreich eine Ausbildung in Englisch absolviert habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht zudem hervor, dass er eine Tazkira vorgelegt habe, wobei diese sich nicht bei den anderen Unterlagen im Verwaltungsakt befindet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1076948407 – 150808434, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs.
1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1076948407 – 150808434, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie den Namen der sogenannten Missionare, die ihn angeblich an die Taliban übergeben hätten, angegeben habe. Auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage. Auch habe er nicht glaubhaft die Gruppierung "darlegen" können, an die er übergeben worden sei. Die Vermutung, dass es sich um Taliban handle, reiche nicht aus. Es sei unwahrscheinlich auf solch einfache Weise, wie der Beschwerdeführer es darlege, aus einer Reihe von bewachten Gefangenen zu fliehen. Es habe keine ernsthaften Schwierigkeiten auf der Flucht, wie etwa eine zielstrebige Verfolgung durch die Taliban, gegeben. Auch habe er nicht angeben können, wie die Drohanrufer an seine Telefonnummer gelangt seien. Diese Drohanrufe hätten sich über 20 Tage erstreckt. Es sei unwahrscheinlich, dass radikale Gruppierungen wie etwa die Taliban, "nur zum Telefonhörer greifen und keine weiteren Maßnahmen setzen."Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie den Namen der sogenannten Missionare, die ihn angeblich an die Taliban übergeben hätten, angegeben habe. Auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage. Auch habe er nicht glaubhaft die Gruppierung "darlegen" können, an die er übergeben worden sei. Die Vermutung, dass es sich um Taliban handle, reiche nicht aus. Es sei unwahrscheinlich auf solch einfache Weise, wie der Beschwerdeführer es darlege, aus einer Reihe von bewachten Gefangenen zu fliehen. Es habe keine ernsthaften Schwierigkeiten auf der Flucht, wie etwa eine zielstrebige Verfolgung durch die Taliban, gegeben. Auch habe er nicht angeben können, wie die Drohanrufer an seine Telefonnummer gelangt seien. Diese Drohanrufe hätten sich über 20 Tage erstreckt. Es sei unwahrscheinlich, dass radikale Gruppierungen wie etwa die Taliban, "nur zum Telefonhörer greifen und keine weiteren Maßnahmen setzen." Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Afghanistan habe. Auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Es sei zumutbar, mit Geldüberweisungen durch seine Familie für "Ihre Re-Integration" in Kabul zu sorgen. So besitze etwa "Western Union" Filialen in Kabul und Kunduz. Auch sei die finanzielle Situation seiner Familie seinen Aussagen zufolge gut. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Schulabschluss auf Maturaniveau, sei gesund und arbeitsfähig und habe schon vor seiner Flucht als Pächter eines Internetcafé seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Daher sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin in Afghanistan dazu in der Lage sein werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Afghanistan habe. Auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Es sei zumutbar, mit Geldüberweisungen durch seine Familie für "Ihre Re-Integration" in Kabul zu sorgen. So besitze etwa "Western Union" Filialen in Kabul und Kunduz. Auch sei die finanzielle Situation seiner Familie seinen Aussagen zufolge gut. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Schulabschluss auf Maturaniveau, sei gesund und arbeitsfähig und habe schon vor seiner Flucht als Pächter eines Internetcafé seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Daher sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin in Afghanistan dazu in der Lage sein werde. Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung elfmonatigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan lebten, begründet.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Diese wurde mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte verfasst und enthält einen formelhaften allgemeinen Teil sowie einen handgeschriebenen Teil. Mit der Beschwerde wurden sechs Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer - eines davon durch den Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde - sowie Abbildungen in kaum lesbarer Qualität, der Übersetzung zufolge von der Tazkira des Beschwerdeführers und eines weiteren unlesbaren Dokumentes, vorgelegt. Aus der Übersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016, geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen um Mitternacht vom ursprünglichen Ort, an dem er festgehalten worden sei, verlegt habe werden sollen. "Wir gingen zu Fuß. Nach dem wir eine sehr lange Strecke gegangen sind, haben die Taliban eine Trinkpause gemacht. Sie hielten in einem Dorf an einem Brunnen an und wollten Wasser trinken. Während sie Wasser tranken und für einen Moment nicht auf mich aufgepasst haben, habe ich diese Gelegenheit genutzt und bin weggelaufen. Als sie es merkten, schossen sie auf mich und riefen sie mich, dass ich anhalten soll. Ich bin aber weitergelaufen." Nach einer Weile habe er einen "Bach" erreicht, in den er gesprungen sei. Er habe sich unter einer Brücke versteckt. Ein paar Minuten später habe er die Schüsse nicht mehr gehört. Er sei hinausgekommen und noch eine Stunde zu Fuß gegangen bis er eine Straße erreicht habe. Ein Autofahrer habe ihn bis Kunduz mitgenommen. Die Taliban hätten auch einen seiner Brüder, der bei den Amerikanern als "Transport Manager" gearbeitet habe, bedroht. Dieser habe auch das Land verlassen müssen. Ein anderer seiner Brüder, der seit sechs Jahren in Österreich lebe, sei auch wegen der Taliban geflohen. Sein Vater habe seine Grundstücke daher schon zuvor verkaufen wollen. Als der Beschwerdeführer die geschilderten Probleme bekommen habe, habe sein Vater seine Grundstücke so schnell wie möglich verkaufen müssen. Eine Person namens "AMRULLAH" habe die Grundstücke unter Wert gekauft. Daraufhin habe sein Vater ihm die Flucht ermöglichen können. Wie viel sein Vater für die Grundstücke bekommen habe, wisse er nicht. Während der 20 Tage zwischen dem Vorfall und seiner Flucht "wurde meine Familie telefonisch und persönlich bedroht." Sie hätten seinem Vater gedroht, die Familie umzubringen, wenn sein Sohn jemandem etwas erzählen würde. Als die Taliban Kunduz überfallen hätten, sei seine Familie nach Pakistan geflohen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, weil ihn die Taliban umbringen würden. Er sei sicher, dass die Missionare selbst Taliban gewesen seien. Taliban gebe es überall in Kunduz. "Sie sind die einzigen Gruppen, die die jungen Leute zum Selbstmord ausbilden." Die Lage in Kunduz sei sehr angespannt. Taliban hätten im Juni (gemeint wohl 2016) viele Reisende auf den Strecken zwischen Kunduz und Kabul sowie Kunduz und Takhar als Geiseln genommen und manche von ihnen geköpft. Auch in Kabul sei die Lage gefährlich. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf Angriffe der Taliban gegen Sicherheitsbehörden in Kabul. Die Taliban seien überall in Afghanistan stark und hätten ihre Spione sogar in der Regierung. Sie könnten eine Person überall in Afghanistan finden. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich nicht gut. Sein Vater habe seine Grundstücke verkauft, um die Flucht zu finanzieren. Das Internetcafé laufe nicht gut und die Miete sei zu hoch. Sein seit sechs Jahren in Österreich lebender Bruder schicke der Familie monatlich 50 Euro, um sie zu unterstützen. Am 04.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters ein. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid eines Arbeitsmarktservice vom 06.04.2017 ein, wonach einem Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Tischlerlehrling für die Zeit vom 24.04.2017 bis 23.07.2020 erteilt wurde.
- Am 26.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters, eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer statt. Er gab zunächst an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine gesundheitlichen Probleme habe. Er habe zwei Brüder in Österreich. Einer lebe gemeinsam mit seiner Frau und deren Kindern seit 7 Jahren in Österreich und habe den Status eines anerkannten Flüchtlings. Der andere Bruder sei alleinstehend und sein Asylverfahren sei noch anhängig. Er sei noch nicht einvernommen worden. In Afghanistan, in der Stadt Kunduz, lebten seine Eltern, drei seiner Brüder und seine zwei Schwestern, die verheiratet seien. Eine weitere Schwester, die nicht verheiratet sei, lebe bei seinen Eltern. Dort lebe auch die Frau seines sich in Österreich im Asylverfahren befindlichen Bruders, gemeinsam mit ihren vier Kindern. Seine vierte Schwester sei bereits verstorben. Verwandte in anderen Teilen Afghanistan, zu denen engerer Kontakt besteht, habe er nicht. Seine Familie habe ein Internetcafé. Zwei seiner Brüder arbeiteten dort und so werde das Leben finanziert. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Aufgrund dieser Merkmale sei er nicht verfolgt oder grob diskriminiert worden. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und in Kunduz die Matura gemacht. Nach der Matura habe er ungefähr drei Jahre ebenfalls im Internetcafé gearbeitet und Kurse aus Mathematik oder Englisch besucht, um sein Wissen zu erweitern. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine Gruppierung namens "Tablighia" gebe, wörtlich übersetzt bedeute es "Werber". Diese gingen regelmäßig in Moscheen und klärten die Menschen über den Islam auf. Eines Tages sei er von ihnen angesprochen worden und sie hätten gewollt, dass er sie zu ihrer Zentrale begleite. Die Zentrale sei im Bezirk Seydarak in Kunduz. Es habe geheißen, dass sie am Abend in den Stadtteil Angurbagh gehen würden und nach dem Abendgebet auch dort werben sollten. Als sie dann aus der Stadt hinausgefahren seien, um in den Außenstadtteil Angurbagh zu gelangen, hätten sie nach etwa 15 Minuten angehalten. Sie hätten ihn aus dem Auto aussteigen lassen und ihm die Hände verbunden. Er sei dann von dort weggebracht worden. Er habe nicht erkennen können, wohin er gebracht worden sei. Er sei zwei Nächte in einem zugesperrten Raum festgehalten worden. Es habe es noch vier weitere Gefangene gegeben. Sie hätten nicht miteinander gesprochen, daher wisse er nicht viel über diese gefangenen Personen. Er sei aufgefordert worden, sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen. In der dritten Nacht hätten sie ihn an einen anderen Ort bringen wollen. "Wir fuhren und es war dunkel bis zu einer weiteren Ortschaft." Später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer, befragt wie der nächtliche Transport, bei dem er flüchten habe können, durchgeführt worden sei, jedoch an: "Wir wurden aus dem Haus geholt, in dem wir festgehalten wurden. Wir gingen zu Fuß von dieser Ortschaft zur nächsten Ortschaft. Wir gingen relativ langsam dorthin." "Wir waren ungefähr fünf Gefangene, die sie überstellen wollten. In dieser Straße gab es nichts außer landwirtschaftliche Grundstücke und Felder. Als diese Männer dort anhielten um sich kurz frisch zu machen, etwas zu essen und zu trinken, nutzte ich die Dunkelheit aus und flüchtete. Sie nahmen die Verfolgung auf und feuerten in meine Richtung. Ich schaute aber nicht nach hinten sondern rannte einfach weiter so schnell ich konnte. Ich warf mich unter eine Brücke in einen Straßengraben und blieb dort versteckt bis sich die Situation beruhigt hatte. Als die Luft rein war, machte ich mich wieder auf den Weg und erreichte ich eine Nebenstraße." Seine Hände seien vorne an den Handgelenken mit einem Halstuch zusammengebunden gewesen. Die fünf Gefangenen seien bei der Verlegung von zwei mit Kalaschnikows bewaffneten Taliban bewacht worden. Als er geflohen sei, habe er nicht mehr zurückgesehen. Daher wisse er nicht, ob die anderen auch geflüchtet seien. Ein Autofahrer habe ihn nach Kunduz gebracht und zu Hause abgesetzt. Als er seiner Familie erzählt habe, was passiert sei, hätten sie ihn nicht mehr das Haus verlassen lassen. Nach ein paar Tagen sei er von den Taliban angerufen worden. Sie hätten gesagt, sie würden auf ihn Jagd machen. Auch würden sie seine Familie bestrafen. Einige Tage später seien Männer zum elterlichen Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten wissen wollen, wo er sei. Sein Vater habe diesen gesagt, dass sie selbst ihn mitgenommen hätten und er nicht wisse, wo sein Sohn sei. Auch danach hätten die Anrufe nicht aufgehört und in dieser Situation habe sein Vater ihm gesagt, dass er weggehen müsse. Er habe ihn nach Kabul zu einem Freund geschickt. Dieser Freund habe einen Schlepper organisiert. Nach der Entführung hätten die Drohungen ca. 20 weitere Tage gedauert, bevor er nach Kabul gegangen sei. Die telefonischen Drohungen habe er über sein Mobiltelefon erhalten. Er sei täglich zweimal angerufen worden und sie seien zwei Mal in der Woche zu seinem Haus gekommen. Er sei im hintersten Zimmer im Haus und damit relativ weit weg von der Eingangstür gewesen. Sein Vater habe ihm dann erzählt, was abgelaufen sei. Auch jetzt würden sie noch öfter zum Haus kommen. Das Haus selbst hätten sie nicht betreten. Das Haus habe sechs Räume. Sein Mobiltelefon habe er zuhause in Kunduz gelassen. In Kabul habe er sich ungefähr 20 Tage aufgehalten. Er sei eine Woche mit den Werbern in Kontakt gewesen, bevor er entführt worden sei. Vor dieser Entführung habe er keine Probleme gehabt. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in Gefahr geraten sei. Die Fluchtgründe seines Bruders, die zur Asylgewährung geführt hätten, spielten bei ihm keine Rolle. Er sei in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kunduz. In den zwei Jahren seitdem er in Österreich sei, habe es keinen physischen Übergriff auf seine Familie oder das Haus gegeben. Allerdings würden die Taliban nicht locker lassen und sich nach wie vor bei seinen Eltern nach ihm erkundigen. Am Anfang, als er mit den Werbern in Kontakt gekommen sei, hätten sie über eine freie Ausübung des Islam und eine freie Gesellschaft gesprochen. Aus diesem Grund habe es ihn angesprochen. Sie hätten sich sehr positiv und offen verhalten, um das Vertrauen der jungen Männer zu gewinnen und erst danach hätten sie ihr wahres Gesicht gezeigt. Die Imame hätten sich prinzipiell nicht gegen die Werber ausgesprochen. Wenn die Werber eine Moschee für den Besuch ausgesucht hätten, hätten sie von dem jeweiligen Imam freie Hand bekommen. Befragt, ob die Entführer ihm gesagt hätten, warum sie genau ihn ausgesucht hätten, um Selbstmordattentäter zu werden, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, es war aber auch nicht notwendig, denn ich war nicht der einzige. Sie suchten sich junge Leute, die vorerst über ihr Gerede über den Islam positiv reagierten. Später versuchten sie in meinem Fall, die jungen Männer davon zu überzeugen, als Selbstmordattentäter einen ehrenvollen Dienst zu erweisen und wenn derjenige freiwillig dazu bereit war, begannen sie mit ihrer Gehirnwäsche. Ich wollte das aber nicht." Woher die Werber seine Telefonnummer und Adresse gekannt hätten, wisse er nicht. Er habe ihnen diese nicht gegeben. Er habe seine Entführung nicht den Behörden gemeldet, weil die Taliban gedroht hätten, seine gesamte Familie zu töten, wenn er etwas darüber verraten oder mit der Polizei darüber sprechen würde. Befragt, warum er befürchte, von den Taliban umgebracht zu werden, obwohl er diesen Vorfall nicht angezeigt habe, antwortete er, dass er dennoch ein Zeuge sei. Er habe durchschaut wie sie vorgehen und die jungen Männer zu Selbstmordattentätern umformen würden. Auf den Vorhalt, dass diese sogenannten Werber seiner Schilderung zufolge sehr frei in den Moscheen in Afghanistan agieren könnten, weshalb es verwunderlich wäre, wenn diese Form des Rekrutierens nicht bekannt wäre und das, was er "enthüllen" könnte daher nicht besonders neu oder spektakulär wäre, erwiderte der Beschwerdeführer: "Es ist nicht so, wie Sie das hier darstellen. Es geht darum, dass sie ihre Männer einschleusen, sich als Freunde und gute Menschen darstellen. Darüber weiß weder die Polizei noch sonst jemand Bescheid, deswegen können sie sich so frei bewegen. Nachdem sie das Vertrauen der jungen Menschen gewonnen haben, entführen sie diese und übergeben sie der Taliban. Diese Leute wollen nicht erkannt werden, deshalb drohen sie auch, jungen Menschen wie mir, wenn es ihnen gelin[g]t zu flüchten, denn sie wollen nicht, dass sie diese Freiheiten verlieren ohne erkannt zu werden." Er sei in Afghanistan in keiner Form politisch aktiv gewesen. Über Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, die Taliban hätten das elterliche Haus nicht betreten, weil sie nicht gewusst hätten, dass er sich zu Hause verstecke. Seine Telefonnummer hätten sie vielleicht von seinen Freunden, außer seinen Freunden habe er seine Telefonnummer niemandem gegeben. Da er deren Geheimnis und Methoden mittlerweile kenne, wäre er bei einer Rückkehr für die Taliban interessant. Er könnte preisgeben, welche Leute für sie in der Gesellschaft werben würden, mit welchen Lügen und Tricks sie die jungen Leute verführten, wie sie versuchten diese zu missbrauchen und dazu zu bringen Selbstmordattentäter zu werden. All dies stelle für die Taliban eine Gefahr dar. Vor ungefähr einer Woche hätten die Taliban den Bruder eines Freundes zu Hause getötet. Ebenso sei ein junger Mann mitten in der Stadt Kunduz von ihnen getötet worden. Die Sicherheitslage dort sei sehr prekär. Der Tod des Bruders des Freundes habe jedoch mit ihm nichts zu tun. Das betreffe nur die Sicherheitslage. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Bei der Verhandlung wurden unter anderem vorgelegt: -) Ein Schreiben des Bürgermeisters seiner Wohnsitzgemeinde vom 17.05.2017, wonach der Beschwerdeführer für diese Gemeinde mehrmals Aushilfstätigkeiten im Tourismus verrichtet habe. Er sei bei den Kindern und Gästen äußerst beliebt. -) Ein Lehrvertrag mit einem Unternehmen vom 28.04.2017, wonach er nach einer Lehrzeit von vier Jahren, bis 23.04.2021, in den Berufen Tischler und Zimmerer ausgebildet werde. -) Verdienstnachweise des Beschwerdeführers aufgrund des Lehrvertrages für die Monate April und Mai
- -) ÖSD Zertifikate Deutsch A2 vom 30.03.2016 und B1 vom 04.04.
- -) Eine Anerkennungsprüfung "
- KUP" der Austrian Taekwondo Federation vom 13.06.2016 sowie ein Unterstützungsschreiben des Obmanns eines Taekwondo Clubs vom 12.06.2017, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Verein trainiere, sich sehr im Vereinsleben engagiere und höflich sowie zuvorkommend sei. -) Zwei Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vom Juni 2017, unterschrieben von insgesamt fünf Personen, in denen auf seine gute soziale und sprachliche Integration hingewiesen wird und er auch durch seine Lehrstelle und seinen Fleiß von der Bevölkerung sehr akzeptiert werde.
- Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sich seit dem Jahr 2016 deutlich verschlechtert habe. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten in Nord und Nordost Afghanistan verstärkt. Es wurde auf einige größere Anschläge in Kabul und anderen Städten Afghanistans im Jahr 2017 hingewiesen. Diese Anschläge zeigten, wie gefährlich das Leben für die Zivilbevölkerung in Afghanistan sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan derart prekär sei, dass eine Rückkehr dorthin Art. 3 EMRK widersprechen würde. Es bestehe eine potentielle Gefahr, dass auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Anschlages oder Angriffes sein werde. Darüber hinaus werde auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft geschilderten Fluchtgründe verwiesen. Er kenne geheime Verstecke der Taliban, weswegen diese ihn ermorden würden. Das Interesse der Taliban an seiner Person werde dadurch ersichtlich, dass "heutzutage noch" bewaffnete Männer zu seinem Elternhaus kämen und nach ihm fragten. Daher werde ersucht, seiner Beschwerde stattzugeben.
- Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sich seit dem Jahr 2016 deutlich verschlechtert habe. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten in Nord und Nordost Afghanistan verstärkt. Es wurde auf einige größere Anschläge in Kabul und anderen Städten Afghanistans im Jahr 2017 hingewiesen. Diese Anschläge zeigten, wie gefährlich das Leben für die Zivilbevölkerung in Afghanistan sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan derart prekär sei, dass eine Rückkehr dorthin Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Es bestehe eine potentielle Gefahr, dass auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Anschlages oder Angriffes sein werde. Darüber hinaus werde auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft geschilderten Fluchtgründe verwiesen. Er kenne geheime Verstecke der Taliban, weswegen diese ihn ermorden würden. Das Interesse der Taliban an seiner Person werde dadurch ersichtlich, dass "heutzutage noch" bewaffnete Männer zu seinem Elternhaus kämen und nach ihm fragten. Daher werde ersucht, seiner Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Er stammt aus der Stadt Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise im elterlichen Haus lebte. Er hat in Afghanistan nach zwölf Jahren Schulbesuch die Schule mit Matura abgeschlossen. Nach der Matura arbeitete er ungefähr drei Jahre in einem Internetcafé, das von seinen Brüdern in Kunduz betrieben wird. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Kunduz leben seine Eltern, drei seiner Brüder und seine drei Schwestern. Eine seiner Schwestern, die nicht verheiratet ist, lebt im elterlichen Haus. Dieses Haus hat sechs Räume. Dort lebt auch die Frau seines sich im Asylverfahren in Österreich befindlichen Bruders mit den vier gemeinsamen Kindern. Verwandte in anderen Teilen Afghanistan, zu denen engerer Kontakt besteht, hat er nicht. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen ist nicht von einer Notlage geprägt. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch ein Internetcafé erwirtschaftet. Zudem war sein Vater früher Verwaltungsbeamter. Es gibt auch keine glaubhaften Hinweise auf sonstige substanzielle Probleme seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban nahestehenden Personen, die in Moscheen religiöse Lehren verbreitet hätten, entführt worden und den Taliban übergeben worden sei. Diese hätten ihn zu einem Selbstmordattentäter machen wollen. Ihm sei jedoch im Zuge einer Verlegung die Flucht gelungen und die Taliban hätten ihn anschließend telefonisch bedroht bzw. hätten ihn telefonisch bedroht und seien auch zum elterlichen Haus gekommen, weil sie nach ihm gesucht hätten. Dabei sei auch sein Vater bedroht worden. Die Taliban würden auch nach wie vor seine Familie aufsuchen und nach ihm fragen. Dieses Vorbringen erweist sich als zur Gänze nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf das Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die Existenz und Unterkunft des Beschwerdeführers in Kunduz sind gesichert. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in Kabul ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar. Es besteht in dieser Zeit die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Die Erreichbarkeit des Herkunftsortes von Kabul aus ist aus infrastruktureller Perspektive problemlos gegeben und hinsichtlich der Sicherheitslage auch zumutbar. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich, wobei einer anerkannter Flüchtling ist. Er lebt mit keinem dieser Brüder im gemeinsamen Haushalt. Er absolviert in Österreich eine Lehre als Tischler um Zimmerer und hat ein Sprachdiplom auf Niveau B1 erlangt. Zudem ist er Mitglied in einem Taekwondo Club und hat soziale Kontakte in Österreich. 1.
- Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Aktualisierung der Sicherheitslage – Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Im Zeitraum 1.9.
- – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016). Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017). Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017). Ereichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet – (AI 24.2.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Dokumente Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- November 2015, S. 27) Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde. (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom
- Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010) Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militär¬dienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätz¬lich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices” vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada: "Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad” vom
- Dezember 2011) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). Ausweichmöglichkeiten Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden: (
- i)der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und (
- ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (
- i)einer Unterkunft, (
- ii)zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom April 2016, zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit, seiner familiären Situation in Afghanistan sowie zu seiner Erwerbsstätigkeit dort ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens. Er hat eine afghanische Geburtsurkunde vorgelegt. Das Bundesamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem könnte er andernfalls auch keine Lehre absolvieren. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben, auf seinem Lehrvertrag sowie den Sprachzertifikaten. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz. 2.2. Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht zunächst der vorgebrachte wenig plausible Grundsachverhalt, dass ein gebildeter Mann im Erwachsenenalter wie der Beschwerdeführer, der zudem ein Internetcafé mitbetreibt, was auf eine tendenzielle Weltoffenheit schließen lässt, sich auf ihm erst seit einer Woche, somit weitgehend unbekannte, religiöse Lehren verbreitende Männer soweit einlässt, dass er in deren Auto steigt. Dies obwohl eine Vorsicht, gegenüber unbekannten Männern, die in seiner Moschee auftauchen um religiöse Lehren zu verbreiten, auch wenn sie dies vordergründig in einer liberalen Art tun würden, bei einem erwachsenen und auch - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - wenig gebildeten Menschen nach der allgemeinen Lebenserwartung, vor dem Hintergrund des vielfältigen Einflusses der Taliban und anderer religiös-extremistischer Gruppierungen in Afghanistan jedenfalls anzunehmen ist. Doch auch über diesen wenig plausiblen Grundsachverhalt seines Fluchtvorbringens hinaus, erweist sich die geschilderte Flucht des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft bei den Taliban während einer Verlegung Gefangener als nicht lebensnah. So ist nicht plausibel, dass die beiden bewaffneten Taliban den Beschwerdeführer, nach seiner behaupteten Flucht, nicht ernsthafter und länger gesucht hätten. Gleiches gilt für die angegebene Flucht mit vor dem Körper zusammengebundenen Händen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein einschlägig untrainierter junger Mann in dieser Situation dermaßen schnell davonlaufen könnte, dass eine Unaufmerksamkeit seiner bewaffneten Bewacher dafür ausreichen würde, nicht auf der Flucht erschossen zu werden. Skrupel, einen als Selbstmordattentäter Auserwählten in einer solchen Konstellation gleich zu erschießen können den Taliban nicht unterstellt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch in zwei zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er bei seiner Einvernahme am 10.05.2016 vor dem Bundesamt auf die dezidierte Frage, ob außer den vorgebrachten Drohanrufen nichts anderes passiert sei, zu Protokoll gegeben: "Es ist nichts anderes passiert." (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber brachte er sowohl in der Beschwerde als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Taliban auch zu seinem elterlichen Haus gekommen seien und persönliche Drohungen gegenüber seinem Vater ausgesprochen hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er dezidiert vor, dass die persönlichen Drohungen bereits stattgefunden hätten, als er sich noch im elterlichen Haus in Kunduz versteckt gehalten habe. So gab er an, dass nach der Entführung die Drohungen ca. 20 weitere Tage gedauert hätten, bevor er nach Kabul gegangen sei. Die telefonischen Drohungen habe er über sein Mobiltelefon erhalten. Er sei täglich zweimal angerufen worden und sie seien zwei Mal in der Woche zu seinem Haus gekommen. Er sei im hintersten Zimmer im Haus und damit relativ weit weg von der Eingangstür gewesen. Sein Vater habe ihm dann erzählt, was abgelaufen sei. Die Art seiner Verlegung in Gefangenschaft der Taliban hat der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich geschildert. Vor dem Bundesamt gab er lediglich unspezifisch an, dass sie "wegtransportiert" worden seien. Während einer Unachtsamkeit der Wächter habe er "aus der Reihe ausreißen und fliehen" können. In der Übersetzung seiner Beschwerde ist zu lesen: "Mitternacht wollten sie uns von dem ursprünglichen Ort an einen anderen Ort verlegen. Wir gingen zu Fuß. Nachdem wir eine sehr lange Strecke gegangen sind, haben die Taliban eine Trinkpause gemacht. [ ]." Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu an: "Wir fuhren und es war dunkel bis zu einer weiteren Ortschaft." Später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer, befragt wie der nächtliche Transport, bei dem er flüchten habe können, durchgeführt worden sei, jedoch an: "Wir wurden aus dem Haus geholt, in dem wir festgehalten wurden. Wir gingen zu Fuß von dieser Ortschaft zur nächsten Ortschaft. Wir gingen relativ langsam dorthin." Somit konnte der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei schildern, ob er bei der Verlegung zu Fuß gegangen sei oder transportiert worden sei. Schließlich ist insbesondere die behauptete weiter andauernde oder zumindest im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie Übergriffe auf seine Familienmitglieder vorgebracht. Tatsächlich leben diese seit seiner Ausreise – abgesehen von einem vorübergehenden Aufenthalt in Pakistan – durchgehend in Kunduz. Zudem sollen die Taliban nach seiner angeblichen Flucht auch nie das Haus betreten haben, was angesichts der vorhandenen Berichtslage über diese Gruppierung nicht plausibel erscheint. Dies umso mehr, als die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer sogar telefonischen Kontakt gehabt haben sollen. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung wiederholt behauptet, die Taliban hätten Vergeltung an seiner Familie (wegen seiner Flucht) angekündigt. Konkret hätten sie – als er sich noch zu Hause "versteckt" habe - gedroht, seine Familie zu "bestrafen", ja sogar die gesamte Familie zu "vernichten". Derartiges ist freilich mit der Behauptung gänzlich unvereinbar, die Taliban würden bis heute regelmäßig seine Eltern aufsuchen und sich nach seinem Verbleib erkundigen. All das spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die darauf gestützte Behauptung einer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen als glaubhaft darzulegen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in der Stadt Kunduz gelebt hat und bei seiner Ausreise aus Afghanistan über Kabul gereist ist, wo er sich noch 20 Tage aufhielt. Es findet sich im gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass er vor seiner Ausreise einer existenziellen Notsituation oder einer Bedrohung seines Lebens wegen der allgemeinen örtlichen Sicherheitslage ausgesetzt war. Die kurzzeitige Eroberung der Stadt Kunduz durch die Taliban erfolgte erst im Oktober 2015, somit nach seiner Ausreise. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie - die er in der Erstbefragung als "mittel" bezeichnete - und seiner ursprünglichen Angaben - die er zwar in der Beschwerde relativierte, dann jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrechterhielt - dass der Lebensunterhalt seiner Familie durch das von seinen Brüdern betriebene Internetcafé erwirtschaftet werde, kann auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 24-jährige, auf Maturaniveau gebildete und gute Englischkenntnisse aufweisende, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr als er in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und eine gesicherte Unterkunft im elterlichen Haus hat. Die Erreichbarkeit der Stadt Kunduz von Kabul aus ist aus infrastruktureller Perspektive problemlos gegeben. Es gibt es eine Autobahnverbindung und diese ist hinsichtlich der Sicherheitslage (in den zu durchquerenden Provinzen) auch zumutbar. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Ausreise mit dem PKW Kabul erreicht. Sicherheitsbedenken in diesem Zusammenhang hatte er offenkundig nicht. Auch gibt es in Kunduz einen Flughafen. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul 20 Tage aufgehalten. Ein zumindest vorübergehender Aufenthalt in Kabul wäre ihm angesichts seiner Bildung und der Erfahrung im Leben in einer Stadt damit jedenfalls auch im Rahmen der Rückkehr – bis zur Weiterreise in den Herkunftsort – problemlos zumutbar. Da die Brüder des Beschwerdeführers ein Internetcafé betreiben, wäre für diese die Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft in Kabul oder zumindest die Überweisung von Geld an den Beschwerdeführer über das Internet möglich. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem der durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten worden ist. Für die Behauptung einer generellen realen Gefährdung in Kunduz, Kabul oder sogar ganz Afghanistan gibt es keine sachliche Deckung. Es gibt auch in den jüngsten Berichten keine Hinweise auf dramatische Verschlechterungen der Sicherheitslage in Kunduz oder auf eine Einstellung der relevanten Verkehrsverbindung. Im Jahr 2017 hat es im Gegensatz zu den Vorjahren keinen großangelegten Angriff der Taliban auf die Stadt Kunduz mehr gegeben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr