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{'item': 'W150 2130679-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW150 2130679-1 SpruchW150 2130679-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, reiste spätestens am 08.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und legte zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Personalausweis vor.
  2. Am 10.07.2015 Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Baden der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er aus Syrien stamme, verheiratet sei, der Volksgruppe der Palästinenser zugehöre und staatenlos sei. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und sei Lebensmittelverkäufer gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte zu seinen Familienverhältnissen, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter und seine Ehefrau mit den Kindern XXXX und XXXX in Syrien lebten. Er sei gemeinsam mit seinen Töchternrömisch 40 und römisch 40 in Syrien lebten. Er sei gemeinsam mit seinen Töchtern XXXX und XXXX nach Österreich geflüchtet; fünf seiner Halbbrüder lebten in Österreich.römisch 40 und römisch 40 nach Österreich geflüchtet; fünf seiner Halbbrüder lebten in Österreich. Er habe gemeinsam mit seinen beiden Töchtern Syrien am 03.06.2015 illegal mit dem PKW nach Izmir (Türkei) verlassen. Von der Türkei aus seien sie nach 15 Tagen schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland auf die Insel Chios gelangt. Dort wären sie von der griechischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten nach 4 Tagen einen Landesverweis erhalten. Sie seien weiter nach Athen und nach 4 Tagen über Mazedonien nach Serbien, wo sie dann schlepperunterstützt mit einem beigen PKW bis nach Wien gebracht worden seien. Insgesamt habe die Reise ca. einen Monat gedauert. Er habe Syrien verlassen, weil er zwei Mal in den letzten Jahren verhaftet worden sei. Er sei gefoltert worden, seine Töchter seien befroht worden, weil sie keine Kopftücher trügen. Sie seien eigentlich eine Minderheit in Syrien und würden seit dem Krieg verfolgt. Mit Sanktionen rechnete er im Falle seiner Rückkehr nicht, er könne nicht nach Syrien zurück, weil dort Krieg und Terror herrschten.
  3. Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme; er würde die Lage in Syrien sehr gut kennen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung, der Beschwerdeführer gab aber an, es sei ihm seinerzeit die Niederschrift nicht rückübersetzt worden und daher seien manche Daten falsch protokolliert worden. Insbesondere habe er den Entschluss zur Ausreise nicht vor zwei, sondern vor eineinhalb Jahren gefasst. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er keinen Beruf erlernt habe und im Libanon als XXXX gearbeitet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Stadtteil XXXX , in der Shawqi Straße aufgehalten. Dieser Bezirk stehe unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee, dort lebten auch Christen. Seine Familie lebte dort in einem gemieteten Supermarkt, es gebe darin eine Küche und eine Dusche. An Schlepperkosten habe er für sich und seine zwei mitgereisten Töchter 12.000,- USD bezahlt.Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er keinen Beruf erlernt habe und im Libanon als römisch 40 gearbeitet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Stadtteil römisch 40 , in der Shawqi Straße aufgehalten. Dieser Bezirk stehe unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee, dort lebten auch Christen. Seine Familie lebte dort in einem gemieteten Supermarkt, es gebe darin eine Küche und eine Dusche. An Schlepperkosten habe er für sich und seine zwei mitgereisten Töchter 12.000,- USD bezahlt. Das Flüchtlingslager habe er am 27.01.2013 verlassen und sei mit seiner Familie in den Stadtteil XXXX übersiedelt. Dort hätten sie sich 2 Jahre aufgehalten; vor diesen zwei Jahren hätten sie sich 8 Monate im Libanon aufgehalten. Im Mai 2015 seien sie dann in den Stadtteil XXXX übersiedelt. Sein Haus im Flüchtlingslager sei 2015 durch Bomben zerstört worden.Das Flüchtlingslager habe er am 27.01.2013 verlassen und sei mit seiner Familie in den Stadtteil römisch 40 übersiedelt. Dort hätten sie sich 2 Jahre aufgehalten; vor diesen zwei Jahren hätten sie sich 8 Monate im Libanon aufgehalten. Im Mai 2015 seien sie dann in den Stadtteil römisch 40 übersiedelt. Sein Haus im Flüchtlingslager sei 2015 durch Bomben zerstört worden. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, kein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen zu haben und sich keine Handlungen zu Schulde kommen habe lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Er sei gesund, ein offizieller Haftbefehl bestehe gegen ihn in seinem Heimatland nicht. Er sei bei der UNWRA registriert. Österreich sei immer sein Zielland gewesen, weil seine Halbgeschwister schon hier seien. Diese hätten ihm gesagt, dass hier in Österreich Flüchtlinge gutes Geld bekommen. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, das Hauptproblem sei, dass seine Frau Alawitin sei. Die Leute wüssten dies durch den Familiennamen seiner Frau. Er sei seit 24 Jahren verheiratet, seitdem wüssten alle Leute, dass seine Frau Alawitin sei. Im September 2012 habe ihn die FSA mitgenommen. Sie hätten ihn zum Stützpunkt mitgenommen, beschimpft, geschlagen und verwarnt. Er solle sich von seiner Frau scheiden lassen, weil sie Alawitin sei. Seine Halbbrüder hätten es erwirkt, dass er nach vier Stunden frei gekommen sei. Er habe sich nicht scheiden lassen, da seine Frau bei einer Scheidung zum Tode verurteilt worden wäre. Am XXXX .2012 hätten vier Angehörige der FSA den Bruder seiner Frau mit 90 Kugeln ermordet.Im September 2012 habe ihn die FSA mitgenommen. Sie hätten ihn zum Stützpunkt mitgenommen, beschimpft, geschlagen und verwarnt. Er solle sich von seiner Frau scheiden lassen, weil sie Alawitin sei. Seine Halbbrüder hätten es erwirkt, dass er nach vier Stunden frei gekommen sei. Er habe sich nicht scheiden lassen, da seine Frau bei einer Scheidung zum Tode verurteilt worden wäre. Am römisch 40 .2012 hätten vier Angehörige der FSA den Bruder seiner Frau mit 90 Kugeln ermordet. Am 27.01.2013 hätten bewaffnete Männer der Al-Nusra Front das Flüchtlingslager gestürmt. 14 Personen hätten seinen dort befindlichen Supermarkt geplündert und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn am Boden des Autos festgehalten. Sie hätten ihn beschimpft und seine Frau angerufen. Sie hätten gesagt, dass wenn sie seine zwei Töchter ( XXXX ) heiraten können, würden sie die Familie in Ruhe lassen. Sein Halbbruder habe die Schule in die die Kinder der Bewaffneten gingen unter seine Kontrolle gebracht und habe gedroht, dass er alle Kinder der Bewaffneten töten werde, daher sei er freigekommen. Sie hätten ihm aber vorher alle Zähne mit einer Zange herausgezogen. Sein Bruder sei mit ihm ins Krankenhaus gegangen. Zahnreste seien ihm dort entfernt worden. Er hätte drei Tage starke Schmerzen gehabt. Einen Arztbrief hätte er nicht. [Anm.: An dieser Stelle des Protokolls merkte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit während der Schilderung seiner Fluchtgründe gelächelt habe.] Er sei persönlich in seinem Heimatland nicht verfolgt oder bedroht worden aber seine Frau und seine Töchter, weil Sie kein Kopftuch tragen würden. Das ihnen von der UNRWA zugewiesene Quartier in dem Stadtteil von Damaskus namens XXXX hätten sie wegen den Bedrohungen gegen seine Frau verlassen, da das Lager unter der Kontrolle der FSA stehe. Der Versuch, in Syrien in ein anderes Gebiet zu flüchten sei nicht möglich, da sonst er als Sunnit das Problem hätte, wenn er in ein Gebiet kommen würde, wo nur Alawiten lebten. Das Gebiet, das unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee steht und wo sich noch seine Frau und Kinder aufhielten hätte er verlassen, weil seine beiden älteren Töchter studierten. Es hätte einen Selbstmordanschlag vor der Universität gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn eine der beiden Kriegsparteien töten würde.Am 27.01.2013 hätten bewaffnete Männer der Al-Nusra Front das Flüchtlingslager gestürmt. 14 Personen hätten seinen dort befindlichen Supermarkt geplündert und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn am Boden des Autos festgehalten. Sie hätten ihn beschimpft und seine Frau angerufen. Sie hätten gesagt, dass wenn sie seine zwei Töchter ( römisch 40 ) heiraten können, würden sie die Familie in Ruhe lassen. Sein Halbbruder habe die Schule in die die Kinder der Bewaffneten gingen unter seine Kontrolle gebracht und habe gedroht, dass er alle Kinder der Bewaffneten töten werde, daher sei er freigekommen. Sie hätten ihm aber vorher alle Zähne mit einer Zange herausgezogen. Sein Bruder sei mit ihm ins Krankenhaus gegangen. Zahnreste seien ihm dort entfernt worden. Er hätte drei Tage starke Schmerzen gehabt. Einen Arztbrief hätte er nicht. [Anm.: An dieser Stelle des Protokolls merkte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit während der Schilderung seiner Fluchtgründe gelächelt habe.] Er sei persönlich in seinem Heimatland nicht verfolgt oder bedroht worden aber seine Frau und seine Töchter, weil Sie kein Kopftuch tragen würden. Das ihnen von der UNRWA zugewiesene Quartier in dem Stadtteil von Damaskus namens römisch 40 hätten sie wegen den Bedrohungen gegen seine Frau verlassen, da das Lager unter der Kontrolle der FSA stehe. Der Versuch, in Syrien in ein anderes Gebiet zu flüchten sei nicht möglich, da sonst er als Sunnit das Problem hätte, wenn er in ein Gebiet kommen würde, wo nur Alawiten lebten. Das Gebiet, das unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee steht und wo sich noch seine Frau und Kinder aufhielten hätte er verlassen, weil seine beiden älteren Töchter studierten. Es hätte einen Selbstmordanschlag vor der Universität gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn eine der beiden Kriegsparteien töten würde. Die anderen Familienangehörigen – einschließlich der XXXX Tochter - hielten sich immer noch in Syrien auf, weil nicht mehr Geld gehabt hätte, um die Ausreise für alle zu bezahlen. Er hätte einen Teil seiner Familie gerettet den anderen Teil müsse die Behörde retten. Österreich solle eine Familienzusammenführung machen, das sei die Aufgabe dieses Landes. Es stehe ihm zu.Die anderen Familienangehörigen – einschließlich der römisch 40 Tochter - hielten sich immer noch in Syrien auf, weil nicht mehr Geld gehabt hätte, um die Ausreise für alle zu bezahlen. Er hätte einen Teil seiner Familie gerettet den anderen Teil müsse die Behörde retten. Österreich solle eine Familienzusammenführung machen, das sei die Aufgabe dieses Landes. Es stehe ihm zu.
  4. Mit Bescheid vom 31.05.2016 - zugestellt am 24.06.2016 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 31.05.2016 - zugestellt am 24.06.2016 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werde, zumal er keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Der von ihm angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, dass er Syrien verlassen haben, weil in seinem Heimatland Krieg herrsche und die Lage dort sehr unsicher sei, sei glaubhaft. Nicht glaubhaft wären seine Angaben gewesen, wonach er persönlich eine Problematik mit Angehörigen der Al-Nusra-Front und der FSA gehabt hätte. Andere Gründe hätten für das Verlassen seines Heimatlandes nicht festgestellt werden können. Ihm drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Beweiswürdigend führte das BFA dazu zusammengefasst im Wesentlichen weiter aus, dass der Beschwerdeführer während der Schilderung seiner Fluchtgründe – wie auch im Protokoll vermerkt – immer wieder gelächelt und nicht den Eindruck erweckt habe, dass er in irgend einer Weise von seiner Geschichte betroffen oder seine Emotionen zu den von ihm geschilderten Vorfällen passen würden. Er sei daher als Person schon einmal unglaubwürdig und hätte den Eindruck erweckt, dass er sich einer konstruierten Geschichte bedient habe. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik, dass seine Gattin Alawitin sei und er dies als seinen Hauptfluchtgrund genannt habe, habe von der – nunmehr belangten - Behörde nicht logisch nachvollzogen werden können, weshalb dies ihn persönlich und aktuell betreffen würde. Noch dazu sei er mit seiner Gattin schon mittlerweile mehr als 24 Jahre verheiratet. Außerdem habe er behauptet, dass seine Gattin in Syrien deshalb dort leben könne, weil dort auch Christen lebten und seine Gattin dort auch nicht belangt werde. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern was genau passiert sei und warum diese Vorfälle hätten fluchtauslösend gewesen sein sollen. Es sei auch nicht logisch und lebensnah, wenn er sich nach dem Vorfall im August 2012 (Geschlagenwerden durch Mitglieder der FSA) mit seiner gesamten Familie weiterhin im Heimatland hätte aufhalten und sogar ein Geschäft betreiben können, ohne von dieser Personengruppe jemals wieder behelligt zu werden. Er habe sich jedoch weder von seiner Gattin – wie von diesen Personen gefordert – scheiden lassen, noch hätte er seinen Wohnort gewechselt. Er hätte erst seinen Wohnsitz aus dem Lager " XXXX " am 27.01.2013 verlassen, als sein Haus bei allgemeinen Kriegshandlungen von einer Bombe zerstört worden sei. Dies sei fast ein Jahr nach dem genannten Vorfall mit der FSA passiert, es fehle somit der zeitliche Zusammenhang. Er hätte sich auch selbstständig eine Existenz aufbauen und den Lebensunterhalt für die gesamte Familie bestreiten können, ohne auf die Hilfe der U.N.R.W.A. in irgendeiner Form angewiesen gewesen zu sein.Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern was genau passiert sei und warum diese Vorfälle hätten fluchtauslösend gewesen sein sollen. Es sei auch nicht logisch und lebensnah, wenn er sich nach dem Vorfall im August 2012 (Geschlagenwerden durch Mitglieder der FSA) mit seiner gesamten Familie weiterhin im Heimatland hätte aufhalten und sogar ein Geschäft betreiben können, ohne von dieser Personengruppe jemals wieder behelligt zu werden. Er habe sich jedoch weder von seiner Gattin – wie von diesen Personen gefordert – scheiden lassen, noch hätte er seinen Wohnort gewechselt. Er hätte erst seinen Wohnsitz aus dem Lager " römisch 40 " am 27.01.2013 verlassen, als sein Haus bei allgemeinen Kriegshandlungen von einer Bombe zerstört worden sei. Dies sei fast ein Jahr nach dem genannten Vorfall mit der FSA passiert, es fehle somit der zeitliche Zusammenhang. Er hätte sich auch selbstständig eine Existenz aufbauen und den Lebensunterhalt für die gesamte Familie bestreiten können, ohne auf die Hilfe der U.N.R.W.A. in irgendeiner Form angewiesen gewesen zu sein. Zum Thema „Zwangsverheiratung Ihrer Töchter" führte die belangte Behörde aus, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers nach dessen Entführung daraufhin die Schule in der sich die Kinder der Entführer befunden hätten unter seine Kontrolle gebracht und somit erwirkt hätte, dass der Beschwerdeführer frei gekommen sei. Vorher wären dem Beschwerdeführer aber noch von seinen Entführern die Zähne mit einer Zange gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Aussage weder durch einen Arztbrief, noch durch andere Unterlagen in irgendeiner Weise belegen können. Auch als er diesen Aspekt seiner Fluchtgeschichte geschildert hätte, hätte er gelächelt und weder bekümmert noch betroffen, sondern unbekümmert und fordernd gewirkt. Die belangte Behörde merkte noch an, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit der Geiselnahme der Kinder der Entführer selbst ein schweres Verbrechen begangen habe. Die belangte Behörde gelangte deshalb zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten und ging davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt gehandelt und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für seine Asylantragstellung dargelegt hätte. Zum Fall einer Rückkehr stellte das BFA fest, dass aufgrund der allgemein unsicheren Lage ein Abschiebungshindernis festzustellen sei, dies wäre aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation bzw. der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu treffen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens, dass es zu Belästigungen durch die FSA und die Al Nusra-Front in der Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen sei, dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wären. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven. Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert sind, sei darauf hinzuweisen, dass ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen sei, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, da seine Familie sich selbstständig in einem Vorort von XXXX niedergelassen habe und der Beschwerdeführer selbstständig für den Lebensunterhalt für die gesamte Familie über viele Jahre hinweg hätte sorgen können. Seine Gattin betreibe diesen Supermarkt aktuell und lebe mit den restlichen Geschwistern in einer Wohnung, hinter ihrem Geschäft. Nachdem die Familie im Familienverband das Lager XXXX am 27.01.2013 verlassen hätte, hätte der Beschwerdeführer bzw. seine Familie keinerlei Hilfe der U.N.R.W.A. mehr in Anspruch genommen und hätte sich selbst versorgen können. Aus diesem Grund liege in seinem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und auch keine ipso facto Anerkennung staatenloser Flüchtlinge nach Art. 1 D GFK.Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert sind, sei darauf hinzuweisen, dass ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen sei, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, da seine Familie sich selbstständig in einem Vorort von römisch 40 niedergelassen habe und der Beschwerdeführer selbstständig für den Lebensunterhalt für die gesamte Familie über viele Jahre hinweg hätte sorgen können. Seine Gattin betreibe diesen Supermarkt aktuell und lebe mit den restlichen Geschwistern in einer Wohnung, hinter ihrem Geschäft. Nachdem die Familie im Familienverband das Lager römisch 40 am 27.01.2013 verlassen hätte, hätte der Beschwerdeführer bzw. seine Familie keinerlei Hilfe der U.N.R.W.A. mehr in Anspruch genommen und hätte sich selbst versorgen können. Aus diesem Grund liege in seinem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und auch keine ipso facto Anerkennung staatenloser Flüchtlinge nach Artikel eins, D GFK. Etwaige wirtschaftlichen Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen, rechtfertigten ebenso die Anerkennung als Flüchtling nicht.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Familie des Beschwerdeführers als palästinensische Flüchtlinge im Flüchtlingslager XXXX gelebt und von dort hätte fliehen müssen, weil der Beschwerdeführer und seine Gattin verschiedenen Konfessionen (Sunnite, Alawitin) angehörten. Der Beschwerdeführer sei von der Al-Nusra-Front im August 2012 und im Jänner 2013 entführt und misshandelt worden, deswegen hätten sie das Flüchtlingslager 2013 verlassen. Die Al-Nusra-Front toleriere keine Mischehen von Sunniten und Alawiten. So hätten sie den Bruder der Mutter, weil er der alawitischen Glaubensgemeinschaft angehört habe [Anm. gemeint wohl:
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Familie des Beschwerdeführers als palästinensische Flüchtlinge im Flüchtlingslager römisch 40 gelebt und von dort hätte fliehen müssen, weil der Beschwerdeführer und seine Gattin verschiedenen Konfessionen (Sunnite, Alawitin) angehörten. Der Beschwerdeführer sei von der Al-Nusra-Front im August 2012 und im Jänner 2013 entführt und misshandelt worden, deswegen hätten sie das Flüchtlingslager 2013 verlassen. Die Al-Nusra-Front toleriere keine Mischehen von Sunniten und Alawiten. So hätten sie den Bruder der Mutter, weil er der alawitischen Glaubensgemeinschaft angehört habe [Anm. gemeint wohl: "getötet"]. Sie hätten den Beschwerdeführer zwingen wollen, sich scheiden zu lassen. Dieser habe der ersten Entführung nach vier Stunden nur entkommen können, weil er ihnen versichert habe, dass er genau dies tun werde. Al-Nusra habe ihren Supermarkt und Haus gestürmt, geplündert und den Beschwerdeführer das zweite Mal entführt. Sie hätten ihn gefoltert und ihm die Zähne gezogen. Dazu wurde auch angemerkt, dass dies auch ein Grund für das im teilbekämpften Bescheid erwähnte Lächeln des Beschwerdeführers sei, dass er nämlich seinen zahnlosen Mund vorgezeigt hätte. Die Entführer hätten für seine Freilassung verlangt, seine beiden ältesten Töchter Al-Nusra zu übergeben. Daraufhin hätten die Brüder des Vaters Kinder einer Familie von Mitgliedern der Al-Nusra-Front entführt, um die Freilassung des Beschwerdeführers zu erwirken. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers sei die Familie in einen anderen Bezirk geflohen. Dort habe ihn aber nach ca. fünf Monaten die Al-Nusra-Front aufgespürt. Zum Glück des Beschwerdeführers und seiner Familie habe sich in der Nähe ein Militärstützpunkt befunden und die Soldaten dort hätten sich ein Gefecht mit der Al-Nusra-Front geliefert. Darauf seien sie – illegal - in den Libanon geflüchtet, wären dort aber nach ca. 8 Monaten abgeschoben worden und hätten wieder in einem anderen Bezirk Quartier genommen. Wegen der ständigen persönlichen Bedrohungen und Verfolgungen durch Al-Nusra – diese hätten sie gesucht und ihre Namen im Internet veröffentlicht – hätten sie Syrien verlassen und seien nach Österreich geflohen.
  3. Mit Schreiben vom 21.07.2016 - eingelangt am 25.07.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
  4. Am 10.08.2017 legte der Verein Menschenrechte Österreich seine Vertretungsvollmacht vor.
  5. Am 23.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das aktualisierte Länderinformationsblatt war ihm mit der Ladung zur Verhandlung vorab zugegangen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und ergänzte eingangs, dass er in seiner Heimat auch XXXX genannt werde. Zur Ermordung seines Schwagers führte er aus, dass dieser ein ganz normaler Bürger alawitischen Glaubens gewesen sei und Menschen begonnen hätten, Menschen wegen ihrer anderen Religionszugehörigkeit umzubringen. Sein Schwager sei Alawit gewesen, das heißt er sei auf der Seite des syrischen Präsidenten Assad gewesen. Er selber sei Sunnit und seine Frau ist Alawitin, das sei das Problem gewesen.
  6. Am 23.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das aktualisierte Länderinformationsblatt war ihm mit der Ladung zur Verhandlung vorab zugegangen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und ergänzte eingangs, dass er in seiner Heimat auch römisch 40 genannt werde. Zur Ermordung seines Schwagers führte er aus, dass dieser ein ganz normaler Bürger alawitischen Glaubens gewesen sei und Menschen begonnen hätten, Menschen wegen ihrer anderen Religionszugehörigkeit umzubringen. Sein Schwager sei Alawit gewesen, das heißt er sei auf der Seite des syrischen Präsidenten Assad gewesen. Er selber sei Sunnit und seine Frau ist Alawitin, das sei das Problem gewesen. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer detailliert insbesondere zu den von ihm vorgebrachten Entführungen und Folterungen befragt. Er wiederholte dabei seine Angaben, dass bei der ersten Entführung die Männer ihn auf seine Mischehe angesprochen hätten: "Du hast eine Alawitin [Anm.: im Protokoll ist irrtümlich Alewitin vermerkt] geheiratet und das ist schlecht." Unter anderem führte er dabei aus wie folgt: "RI: Schlagen kann ich mir noch vorstellen, aber inwiefern wurden Sie gefoltert? BF1: Es gibt keinen Ausdruck dafür. [BF1 lächelt zuerst verlegen, verbirgt dann das Gesicht in den Händen] RI: Wie lange hat das ungefähr gedauert? BF1: Ca. 3 Stunden, es war sehr lange." Zum Fragenkomplex der Übersiedlungen und der zweiten Entführung führte der Beschwerdeführer uA aus: "BF1: Bis Jänner 2013 konnten uns die Regierungssoldaten gut beschützen und wir fühlten uns sehr sicher. RI: Warum sind Sie dann nicht 2013 geflüchtet? BF1: In einer Nacht und Nebel Aktion im Jänner 2013, als wir in der Früh aufwachten, bemerkten wir, dass die Nusra-Leute unsere Stadt besetzt hatten und alles unter ihre Kontrolle gebracht hatten." Weiters (zur Plünderung seines Geschäftes und zur Forderung zur Verheiratung seiner Töchter): "BF1: Die Menschen waren bewaffnet. RI: Diese Menschen haben Sie nun mitgenommen. Wie war das? BF1: Sie gingen in mein Geschäft und sagten: "Du verkaufst Alkohol". Ich lüge nicht, ich verkaufte Alkohol. RI: War das damals in Ihrem Viertel gesetzlich zulässig? BF1: Ja, das war zulässig. RI: Wie ging es weiter? BF1: Eine Menge von Menschen hat sich um mein Geschäft gesammelt. Man nahm mich, steckte mich in einen PKW. Es war ein Kastenwagen, man legte mich zu Boden und sie sagten mir: "Wir wollen deine Töchter mit den Emirs verheiraten." Er führte weiter aus, dass seine Frau daraufhin seine Töchter verschleiert und außerhalb der Stadt verbracht habe. Seine Angehörigen und Freunde hätten eine Schule umzingelt und die Kinder in Gewahrsam genommen, um ihn und weitere Gefangene gegen diese auszutauschen. Die Entführer seien sehr aufgebracht gewesen und hätten ihm alle Zähne gezogen. Danach hätten sie ihn nach Hause vor seine Tür gebracht und ihm 24 Stunden gegeben, um zu verschwinden, sonst werde er ein toter Mensch sein. So sei er dann zu einem Bruder nach XXXX geflohen. Doch auch XXXX hätten nach ein bis eineinhalb Monaten diese Leute übernommen. So seien sie weiter nach XXXX geflohen. Von dort seien sie dann im August 2013 illegal in den Libanon geflohen. Dort habe er – illegal – als Tankwart gearbeitet. Aber die Behörden seien gekommen und hätten sie im Mai 2014 wieder zurück an die Grenze gebracht. Als Palästinenser hätte es für ihn und damit seine Familie eine Woche gebraucht, um wieder nach Syrien einzureisen. Sie hätten die Grenzposten bezahlen müssen. Sie seien dann wieder zurück nach XXXX . Sie hätten schon Angst vor der Al-Nusra gehabt aber er hätte nicht gewusst, wie und ob er sich nach Europa oder anderswo hin hätte absetzen wollen oder können. Er eröffnete wieder einen Supermarkt in XXXX . Sie hätten beschlossen, einfach weiterzuleben. Anfang April 2015 sei dann in der Nachbarschaft ein Einbruch und Mord vorgefallen, am nächsten Tag hätte er einen Brief vorgefunden, in dem eine Patrone gelegen sei und geschrieben gewesen wäre: "Die nächste Kugel gilt dir". Er sei aber noch nicht gleich geflüchtet, da seine älteste Tochter zu diesem Zeitpunkt auf der Universität war und sein Sohn, XXXX mit der Schule hätte fertig werden sollen. Als er eines Tages eine SMS bekam mit dem Wortlaut: "Wir wissen, wo du wohnst (‚im Viertel der Bäckerei‘), wir werden deine Töchter entführen und weiterverheiraten", habe er 12 Tage danach das Land mit seinen beiden ältesten Töchtern verlassen.Er führte weiter aus, dass seine Frau daraufhin seine Töchter verschleiert und außerhalb der Stadt verbracht habe. Seine Angehörigen und Freunde hätten eine Schule umzingelt und die Kinder in Gewahrsam genommen, um ihn und weitere Gefangene gegen diese auszutauschen. Die Entführer seien sehr aufgebracht gewesen und hätten ihm alle Zähne gezogen. Danach hätten sie ihn nach Hause vor seine Tür gebracht und ihm 24 Stunden gegeben, um zu verschwinden, sonst werde er ein toter Mensch sein. So sei er dann zu einem Bruder nach römisch 40 geflohen. Doch auch römisch 40 hätten nach ein bis eineinhalb Monaten diese Leute übernommen. So seien sie weiter nach römisch 40 geflohen. Von dort seien sie dann im August 2013 illegal in den Libanon geflohen. Dort habe er – illegal – als Tankwart gearbeitet. Aber die Behörden seien gekommen und hätten sie im Mai 2014 wieder zurück an die Grenze gebracht. Als Palästinenser hätte es für ihn und damit seine Familie eine Woche gebraucht, um wieder nach Syrien einzureisen. Sie hätten die Grenzposten bezahlen müssen. Sie seien dann wieder zurück nach römisch 40 . Sie hätten schon Angst vor der Al-Nusra gehabt aber er hätte nicht gewusst, wie und ob er sich nach Europa oder anderswo hin hätte absetzen wollen oder können. Er eröffnete wieder einen Supermarkt in römisch 40 . Sie hätten beschlossen, einfach weiterzuleben. Anfang April 2015 sei dann in der Nachbarschaft ein Einbruch und Mord vorgefallen, am nächsten Tag hätte er einen Brief vorgefunden, in dem eine Patrone gelegen sei und geschrieben gewesen wäre: "Die nächste Kugel gilt dir". Er sei aber noch nicht gleich geflüchtet, da seine älteste Tochter zu diesem Zeitpunkt auf der Universität war und sein Sohn, römisch 40 mit der Schule hätte fertig werden sollen. Als er eines Tages eine SMS bekam mit dem Wortlaut: "Wir wissen, wo du wohnst (‚im Viertel der Bäckerei‘), wir werden deine Töchter entführen und weiterverheiraten", habe er 12 Tage danach das Land mit seinen beiden ältesten Töchtern verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er vor allem Angst um seine Töchter. Das Töten sei alltäglich und gewöhnlich geworden. Man wisse nicht, wer einen umgebracht hat und warum. In Damaskus sei nicht überall die reguläre Armee. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 08.07.2015 der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2016, der am 23.08.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, insbesondere auch zu den hg. Verfahren W150 2130683-1 und W150 2130681-1, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Syrien, ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und bekennt sich zum sunnitischen muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist seit 1993 verheiratet. Die Ehe wurde in Syrien geschlossen. Er verließ ca. Anfang Juni 2015 Syrien illegal gemeinsam mit zwei seiner Töchter. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch bewaffnete oppositionelle Gruppen verlassen und hätte nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch diese asylrelevante Übergriffe zu befürchten, wobei davon auszugehen ist, dass sein Heimatstaat derzeit nicht in der Lage ist, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016). Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00 SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg Raqqa begonnen, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechenwieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian alliancedeclares- offensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016). Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Anm.: Weitere Informationen: siehe Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechtslage. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen, http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016). Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016). Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung aus dem November 2015): Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend angeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. -Strichaufzählung Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. -Strichaufzählung Palästinensische Flüchtlinge.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit und seine Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben desselben sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente (u.A. syrischer Personalausweis für Palästinenser). Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde stellten sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowohl bezüglich des Beschwerdeführers, als auch seiner beiden mitgereisten Töchter die geschilderten Erlebnisse bezüglich Verfolgung durch Angehörige der Al-Nusra-Front (mittlerweile umbenannt in Jabhat Fatah al-Sham), einer bewaffneten Gruppe und Partei des Bürgerkrieges, die seitens des Sicherheitsrates der UN am 30.05.2013 als Terrororganisation eingestuft wurde, als schlüssig, konsistent, lebensnah geschildert dar. Die geschilderte Situation der Mischehe (Sunnit/Alawitin) und der daraus im Zuge des Bürgerkrieges für die Familie entstandenen Problematik, da diese so gleichsam zwischen die Fronten gerät, erscheint im Lichte der Länderberichte durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte die Schlüsselereignisse (zweimalige Entführung) übrigens bereits anlässlich seiner Erstbefragung – damals noch als "Verhaftung" protokolliert – dargelegt und im Wesentlichen widerspruchsfrei in weiterer Folge sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und auch bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher und glaubhafter Form geschildert. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien das dabei auch festgestellte Lächeln des Beschwerdeführers mehr als eine Mimik der Verlegenheit, Scham, oder Trauer, außerdem konnte man dadurch auch seinen Zahnstatus erkennen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers kann kein gesteigertes Vorbringen, sondern nur eine im Asylverfahren sogar vorgesehene Präzisierung erblickt werden, da sich eine Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 gerade nicht auf die Fluchtgründe beziehen soll. Es erscheint darüber hinaus stringent, dass sich Bedrohungen, insbesondere solche, die von extremistischen Bürgerkriegsparteien, wie eben einer bewaffneten oppositionellen Gruppe, wozu die "Al-Nusra-Front" gehört, ausgehen, welche Angehörige der Minderheit der Alawiten betreffen, auch den Beschwerdeführer selbst mittelbar oder unmittelbar treffen, da in einer religiösen Mischehe (Sunnit-Alawitin) lebt. In diesem Zusammenhang ist besonders die geschilderte Geiselnahme durch Familienangehörige des Beschwerdeführers, begangen an Familienangehörigen von Angehörigen der Al-Nusra-Front als durchaus glaubhaftes Detail zu erwähnen, wodurch der Beschwerdeführer freigepresst wurde und wodurch dessen Töchtern sehr wahrscheinlich eine Zwangsverheiratung erspart blieb. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser nahe Familienangehörige, uA seinen Halbbruder, grundlos eines so schweren Verbrechens bezichtigt, wodurch diesen allenfalls ein Asylausschlussgrund, jedenfalls aber strafgerichtliche Verfolgung droht – letzteres stellte auch die belangte Behörde fest.Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde stellten sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowohl bezüglich des Beschwerdeführers, als auch seiner beiden mitgereisten Töchter die geschilderten Erlebnisse bezüglich Verfolgung durch Angehörige der Al-Nusra-Front (mittlerweile umbenannt in Jabhat Fatah al-Sham), einer bewaffneten Gruppe und Partei des Bürgerkrieges, die seitens des Sicherheitsrates der UN am 30.05.2013 als Terrororganisation eingestuft wurde, als schlüssig, konsistent, lebensnah geschildert dar. Die geschilderte Situation der Mischehe (Sunnit/Alawitin) und der daraus im Zuge des Bürgerkrieges für die Familie entstandenen Problematik, da diese so gleichsam zwischen die Fronten gerät, erscheint im Lichte der Länderberichte durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte die Schlüsselereignisse (zweimalige Entführung) übrigens bereits anlässlich seiner Erstbefragung – damals noch als "Verhaftung" protokolliert – dargelegt und im Wesentlichen widerspruchsfrei in weiterer Folge sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und auch bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher und glaubhafter Form geschildert. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien das dabei auch festgestellte Lächeln des Beschwerdeführers mehr als eine Mimik der Verlegenheit, Scham, oder Trauer, außerdem konnte man dadurch auch seinen Zahnstatus erkennen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers kann kein gesteigertes Vorbringen, sondern nur eine im Asylverfahren sogar vorgesehene Präzisierung erblickt werden, da sich eine Erstbefragung gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 gerade nicht auf die Fluchtgründe beziehen soll. Es erscheint darüber hinaus stringent, dass sich Bedrohungen, insbesondere solche, die von extremistischen Bürgerkriegsparteien, wie eben einer bewaffneten oppositionellen Gruppe, wozu die "Al-Nusra-Front" gehört, ausgehen, welche Angehörige der Minderheit der Alawiten betreffen, auch den Beschwerdeführer selbst mittelbar oder unmittelbar treffen, da in einer religiösen Mischehe (Sunnit-Alawitin) lebt. In diesem Zusammenhang ist besonders die geschilderte Geiselnahme durch Familienangehörige des Beschwerdeführers, begangen an Familienangehörigen von Angehörigen der Al-Nusra-Front als durchaus glaubhaftes Detail zu erwähnen, wodurch der Beschwerdeführer freigepresst wurde und wodurch dessen Töchtern sehr wahrscheinlich eine Zwangsverheiratung erspart blieb. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser nahe Familienangehörige, uA seinen Halbbruder, grundlos eines so schweren Verbrechens bezichtigt, wodurch diesen allenfalls ein Asylausschlussgrund, jedenfalls aber strafgerichtliche Verfolgung droht – letzteres stellte auch die belangte Behörde fest. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Entscheidung des zuständigen UN-Sicherheitsrats Sanktions Komitees über die Einstufung von Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] als Terrororganisation (https://www.un.org/press/en/2013/sc11019.doc.htm) ist unzweifelhaft erfolgt und zudem aufgrund seiner Internetveröffentlichung durch die Vereinten Nationen selbst allgemein bekannt. Die Aktualität der Kampfhandlungen im Bereich Al-Kiswah ist sowohl durch im Internet veröffentlichtes und somit allgemein zugängliches Kartenmaterial über die aktuelle militärische Lage in Syrien, Stand 19.12.2017, allgemein bekannt (http://images.shoutwiki.com/acloserlookonsyria/7/7b/Situation_in_Syria.png) als auch durch mehrere Medienberichte über einen dort kürzlich erfolgten Luftangriff indiziert (https://www.mena-watch.com/israel-greift-iranischen-stuetzpunkt-in-syrien-an/ https://www.nau.ch/ausland/israelisches-militar-greift-armeeposten-an-65272643). Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich daher – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – und den ihn betreffenden Risikoprofilen als plausibel dar.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom

  1. November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
  2. November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  3. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt – nämlich, dass ihm und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, insbesondere der Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] droht, wogegen ihn der syrische Staat nicht schützen konnte und nach derzeitiger Lage auch noch nicht schützen kann, da diese bewaffneten oppositionellen Gruppen noch immer landesweit agieren, insbesondere auch immer noch unmittelbar neben dem UNRWA-Lager XXXX - nämlich in XXXX – verwirklicht ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.3.
  4. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt – nämlich, dass ihm und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, insbesondere der Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] droht, wogegen ihn der syrische Staat nicht schützen konnte und nach derzeitiger Lage auch noch nicht schützen kann, da diese bewaffneten oppositionellen Gruppen noch immer landesweit agieren, insbesondere auch immer noch unmittelbar neben dem UNRWA-Lager römisch 40 - nämlich in römisch 40 – verwirklicht ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Auch fällt er damit in mehrere vom UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich der Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben; Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden; Palästinensische Flüchtlinge (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Palästinensische Flüchtlinge (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). 3.
  5. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
  6. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
  7. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
  8. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.3.5. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.6. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2130679.1.00

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