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{'item': 'W150 2130683-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW150 2130683-1 SpruchW150 2130683-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien, reiste spätestens am 08.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 10.07.2015 Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Baden der Erstbefragung unterzogen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie aus Syrien stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Palästinenser zugehöre und staatenlos sei. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und ein Semester an der Universität studiert. Die Beschwerdeführerin erklärte zu ihren Familienverhältnissen, dass ihr Vater und ihre Schwester mit ihr nach Österreich geflüchtet seien, ihre Mutter, ihr Bruder und eine weitere Schwester befänden sich in Syrien.
  3. Am 10.07.2015 Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Baden der Erstbefragung unterzogen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie aus Syrien stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Palästinenser zugehöre und staatenlos sei. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht und ein Semester an der Universität studiert. Die Beschwerdeführerin erklärte zu ihren Familienverhältnissen, dass ihr Vater und ihre Schwester mit ihr nach Österreich geflüchtet seien, ihre Mutter, ihr Bruder und eine weitere Schwester befänden sich in Syrien. Sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Vater am 03.06.2015 illegal mit dem PKW illegal nach Izmir (Türkei) verlassen. Von der Türkei aus seien sie nach 15 Tagen mit einem Schlauchboot nach Griechenland auf die Insel Chios schlepperunterstützt gelangt. Dort wären sie erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten nach 4 Tagen einen Landesverweis erhalten. Sie seien weiter nach Athen und nach 4 Tagen über Mazedonien nach Serbien, wo sie dann mit einem beigen PKW bis nach Wien gebracht worden seien. Insgesamt habe die Reise ca. einen Monat gedauert. Sie habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und ihr Vater zwei Mal in den letzten Jahren verhaftet wurde, er wäre gefoltert worden und sie und ihre Schwester seien bedroht worden, weil sie keine Kopftücher trügen. Es herrsche nach wie vor Bürgerkrieg.
  4. Am 27.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das aktuelle Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht; die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme; sie würde die Lage in Syrien sehr gut kennen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung. Die Beschwerdeführerin ergänzte zu ihren weiteren Familienverhältnissen, dass fünf Brüder ihres Vaters in Österreich lebten. Weiters führte sie aus, dass sie in XXXX bis ca. eine Woche vor ihrer Ausreise gelebt hätte und dass ihr Heimatbezirk unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee stehe. Im von der UNWRA zugewiesenen XXXX hätten sie nicht leben können, da die Freie Syrische Armee dort die Kontrolle übernommen hatte. In XXXX habe sie sich nur kurz aufgehalten, dort hatte ihr Vater einen Supermarkt, ihre Familienangehörigen befänden sich jetzt dort. Was die Flucht gekostet habe wüsste sie nicht, ihr Vater habe alles bezahlt. Auf die Frage, warum die Familie jetzt getrennt sei, antwortete sie, weil das Geld nicht für alle reichte. Ihre Mutter habe gemeint, dass wir hier eine Familienzusammenführung bewirken könnten, dann könnten sie nachkommen.Die Beschwerdeführerin ergänzte zu ihren weiteren Familienverhältnissen, dass fünf Brüder ihres Vaters in Österreich lebten. Weiters führte sie aus, dass sie in römisch 40 bis ca. eine Woche vor ihrer Ausreise gelebt hätte und dass ihr Heimatbezirk unter der Kontrolle der offiziellen Syrischen Armee stehe. Im von der UNWRA zugewiesenen römisch 40 hätten sie nicht leben können, da die Freie Syrische Armee dort die Kontrolle übernommen hatte. In römisch 40 habe sie sich nur kurz aufgehalten, dort hatte ihr Vater einen Supermarkt, ihre Familienangehörigen befänden sich jetzt dort. Was die Flucht gekostet habe wüsste sie nicht, ihr Vater habe alles bezahlt. Auf die Frage, warum die Familie jetzt getrennt sei, antwortete sie, weil das Geld nicht für alle reichte. Ihre Mutter habe gemeint, dass wir hier eine Familienzusammenführung bewirken könnten, dann könnten sie nachkommen. Sie erklärte weiters, nicht persönlich in Ihrem Heimatland verfolgt oder bedroht worden zu sein, kein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke , kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen zu haben und sich keine Handlungen zu Schulde kommen habe lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Sie sei gesund, ein offizieller Haftbefehl bestehe gegen sie in ihrem Heimatland nicht. Sie sei bei der UNWRA registriert. Zu ihren Fluchtgründen ergänzte sie, dass sie Angst gehabt hätte in Syrien, weil sie und ihre Schwester kein Kopftuch getragen hätten. Vor der Universität habe sich ein Mann in die Luft gesprengt. Es würden immer wieder Mädchen entführt. Die FSA habe auch schon Mädchen entführt. Weil ihr Vater entführt wurde, aber es gebe keinen Grund warum er entführt worden sei. Ihr Onkel mütterlicherseits sei 2014 in XXXX ermordet worden, das sei der zuletzt ausschlaggebende Grund gewesen, zu flüchten. Die ganze Familie habe schlussendlich entschieden, dass sie das Land verlassen sollten.Zu ihren Fluchtgründen ergänzte sie, dass sie Angst gehabt hätte in Syrien, weil sie und ihre Schwester kein Kopftuch getragen hätten. Vor der Universität habe sich ein Mann in die Luft gesprengt. Es würden immer wieder Mädchen entführt. Die FSA habe auch schon Mädchen entführt. Weil ihr Vater entführt wurde, aber es gebe keinen Grund warum er entführt worden sei. Ihr Onkel mütterlicherseits sei 2014 in römisch 40 ermordet worden, das sei der zuletzt ausschlaggebende Grund gewesen, zu flüchten. Die ganze Familie habe schlussendlich entschieden, dass sie das Land verlassen sollten.
  5. Mit Bescheid vom 31.05.2016 - zugestellt am 24.06.2016 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 31.05.2016 - zugestellt am 24.06.2016 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werde, zumal Sie keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Der von ihr angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, dass sie Syrien verlassen haben, weil in Ihrem Heimatland Krieg herrsche und die Lage dort sehr unsicher sei, sei glaubhaft. Nicht glaubhaft wären ihre Angaben gewesen, wonach Sie in Syrien nicht mehr hätte leben können weil Ihr Vater gefoltert worden sei und sie kein Kopftuch mehr getragen hätte. Andere Gründe hätten für das Verlassen Ihres Heimatlandes nicht festgestellt werden können. Ihr drohe aufgrund Ihrer Ausreise, Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie in Ihrem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr derartiges im Falle Ihrer Rückkehr drohen würde. Zu den Misshandlungen Ihres Vaters sei zu sagen gewesen, dass dieses Vorbringen Ihres Vaters von der belangten Behörde als nicht glaubhaft bewertet wurde und die Beschwerdeführerin auch keine weiteren persönlichen Fluchtgründe zu Protokoll gegeben habe. Faktum sei, dass sie nie von einer der beiden Kriegsparteien belangt worden sei. Weder hätte die Beschwerdeführerin von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus ihrer Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Zum Fall einer Rückkehr stellte das BFA fest, dass aufgrund der allgemein unsicheren Lage ein Abschiebungshindernis festzustellen sei, dies wäre aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation bzw. der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu treffen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens, dass es zu Belästigungen durch die FSA und die Al Nusra-Front in Ihrer Heimatregion gekommen sei, dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wären. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven. Bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert sind, sei darauf hinzuweisen, dass ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen sei, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu, da ihre Familie sich selbstständig in einem Vorort von XXXX niedergelassen habe und Ihr Vater selbstständig für den Lebensunterhalt für die gesamte Familie über viele Jahre hinweg hätte sorgen können. Ihre Mutter betreibe diesen Supermarkt aktuell und lebe mit den restlichen Geschwistern in einer Wohnung, hinter ihrem Geschäft. Nachdem Sie im Familienverband das Lager XXXX am 27.01.2013 verlassen hätte, hätte sie bzw. Ihre Familie keinerlei Hilfe der U.N.R.W.A. mehr in Anspruch genommen und hätten sich selbst versorgen können. Sie hätte sogar an der Universität studieren können. Aus diesem Grund liege in ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und auch keine ipso facto Anerkennung staatenloser Flüchtlinge nach Art. 1 D GFK.Bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert sind, sei darauf hinzuweisen, dass ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen sei, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu, da ihre Familie sich selbstständig in einem Vorort von römisch 40 niedergelassen habe und Ihr Vater selbstständig für den Lebensunterhalt für die gesamte Familie über viele Jahre hinweg hätte sorgen können. Ihre Mutter betreibe diesen Supermarkt aktuell und lebe mit den restlichen Geschwistern in einer Wohnung, hinter ihrem Geschäft. Nachdem Sie im Familienverband das Lager römisch 40 am 27.01.2013 verlassen hätte, hätte sie bzw. Ihre Familie keinerlei Hilfe der U.N.R.W.A. mehr in Anspruch genommen und hätten sich selbst versorgen können. Sie hätte sogar an der Universität studieren können. Aus diesem Grund liege in ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und auch keine ipso facto Anerkennung staatenloser Flüchtlinge nach Artikel eins, D GFK. Die Beschwerdeführerin sei lediglich zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Österreich geschickt worden, dieser Umstand stelle jedoch keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Etwaige wirtschaftlichen Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen, rechtfertigten ebenso die Anerkennung als Flüchtling nicht.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Familie der Beschwerdeführerin als palästinensische Flüchtlinge im Flüchtlingslager XXXX gelebt und von dort hätte fliehen müssen, weil der Vater und die Mutter verheiratet seien und verschiedenen Konfessionen (Sunnite, Alawitin) angehörten. Der Vater sei von der Al-Nusra-Front im August 2012 und im Jänner 2013 entführt und misshandelt worden, deswegen hätten sie das Flüchtlingslager 2013 verlassen. Die Al-Nusra-Front toleriere keine Mischehen von Sunniten und Alawiten. So hätten sie den Bruder der Mutter, weil er der alawitischen Glaubensgemeinschaft angehört habe [Anm. gemeint wohl: "getötet"]. Sie hätten den Vater der Beschwerdeführerin zwingen wollen, sich scheiden zu lassen. Dieser habe der ersten Entführung nach vier Stunden nur entkommen können, weil er ihnen versichert habe, dass er genau dies tun werde. Nach einem Monat habe Al-Nusra ihren Supermarkt und Haus gestürmt, geplündert und den Vater das zweite Mal entführt. Sie hätten ihn gefoltert, ihm die Zähne gezogen und hätten für seine Freilassung verlangt, die Beschwerdeführerin und die zweitälteste Tochter Al-Nusra zu übergeben. Daraufhin hätten die Brüder des Vaters Kinder einer Familie von Mitgliedern der Al-Nusra-Front entführt, um die Freilassung des Vaters der Beschwerdeführerin zu erwirken. Nach der Freilassung des Vaters sei die Familie in einen anderen Bezirk geflohen. Dort habe sie aber nach ca. fünf Monaten die Al-Nusra-Front aufgespürt. Zum Glück der Beschwerdeführerin und ihrer Familie habe sich in der Nähe ein Militärstützpunkt befunden und die Soldaten dort hätten sich ein Gefecht mit der Al-Nusra-Front geliefert. Darauf seien sie – illegal - in den Libanon geflüchtet, wären dort aber nach ca. 8 Monaten abgeschoben worden und hätten wieder in einem anderen Bezirk Quartier genommen. Wegen der ständigen persönlichen Bedrohungen und Verfolgungen durch Al-Nusra – diese hätten sie gesucht und ihre Namen im Internet veröffentlicht – hätten sie Syrien verlassen und seien nach Österreich geflohen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Familie der Beschwerdeführerin als palästinensische Flüchtlinge im Flüchtlingslager römisch 40 gelebt und von dort hätte fliehen müssen, weil der Vater und die Mutter verheiratet seien und verschiedenen Konfessionen (Sunnite, Alawitin) angehörten. Der Vater sei von der Al-Nusra-Front im August 2012 und im Jänner 2013 entführt und misshandelt worden, deswegen hätten sie das Flüchtlingslager 2013 verlassen. Die Al-Nusra-Front toleriere keine Mischehen von Sunniten und Alawiten. So hätten sie den Bruder der Mutter, weil er der alawitischen Glaubensgemeinschaft angehört habe [Anm. gemeint wohl: "getötet"]. Sie hätten den Vater der Beschwerdeführerin zwingen wollen, sich scheiden zu lassen. Dieser habe der ersten Entführung nach vier Stunden nur entkommen können, weil er ihnen versichert habe, dass er genau dies tun werde. Nach einem Monat habe Al-Nusra ihren Supermarkt und Haus gestürmt, geplündert und den Vater das zweite Mal entführt. Sie hätten ihn gefoltert, ihm die Zähne gezogen und hätten für seine Freilassung verlangt, die Beschwerdeführerin und die zweitälteste Tochter Al-Nusra zu übergeben. Daraufhin hätten die Brüder des Vaters Kinder einer Familie von Mitgliedern der Al-Nusra-Front entführt, um die Freilassung des Vaters der Beschwerdeführerin zu erwirken. Nach der Freilassung des Vaters sei die Familie in einen anderen Bezirk geflohen. Dort habe sie aber nach ca. fünf Monaten die Al-Nusra-Front aufgespürt. Zum Glück der Beschwerdeführerin und ihrer Familie habe sich in der Nähe ein Militärstützpunkt befunden und die Soldaten dort hätten sich ein Gefecht mit der Al-Nusra-Front geliefert. Darauf seien sie – illegal - in den Libanon geflüchtet, wären dort aber nach ca. 8 Monaten abgeschoben worden und hätten wieder in einem anderen Bezirk Quartier genommen. Wegen der ständigen persönlichen Bedrohungen und Verfolgungen durch Al-Nusra – diese hätten sie gesucht und ihre Namen im Internet veröffentlicht – hätten sie Syrien verlassen und seien nach Österreich geflohen.
  3. Mit Schreiben vom 21.07.2016 - eingelangt am 25.07.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
  4. Am 10.08.2017 legte der Verein Menschenrechte Österreich seine Vertretungsvollmacht vor.
  5. Am 23.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Aktualisierte Länderinformationsblatt war ihr mit der Ladung zur Verhandlung vorab zugegangen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und Ergänzte, dass sie an der Universität für Bodenkultur studiert hätte. Das habe sie nicht begeistert, sie hätte lieber etwas mit Modedesign gemacht, das sei ihr aber nicht gelungen. Zu ihren Fluchtgründen befragt wiederholte sie ihre Angaben, dass ihr Vater entführt worden sei. Sie seien dann in den Libanon geflüchtet, hätten aber wieder nach Syrien zurückkehren müssen. Als die Behörden in Libanon erfahren hätten, dass ihr Vater schwarz arbeite, hätte man sie an die syrische Grenze zurückgebracht. Sie hätten Androhungen bekommen, wenn ihr Vater entlassen werden sollte, hätte sie als Gegenleistung verheiratet werden sollen. Das habe sie nicht gewollt. Zwischen 2014 und 2015 habe es Drohungen gegeben "entweder legen wird dir Schleier an" oder sie würden entführt oder getötet, da westliche Bekleidung nicht erwünscht sei. Ihr Vater habe in einem Kuvert eine Schusspatrone übermittelt bekommen mit der Nachricht "Du bist der Nächste". In Österreich befinde sie sich in einem B1-Kurs und in vier Monaten gehe sie in einen B2-Kurs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 08.07.2015 der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2016, der am 23.08.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, insbesondere auch zu den hg. Verfahren W150 2130679-1 und W150 2130681-1, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und zu dem dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus Syrien, ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und bekennt sich zum muslimischen sunnitischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie verließ ca. Anfang Juni 2015 Syrien illegal gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Schwester. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Familie der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Vater und ihr Onkel wurde durch bewaffnete oppositionelle Gruppen verfolgt und bedroht wodurch die Beschwerdeführerin selbst und auch aufgrund ihres westlichen Lebensstils in ihrem Heimatland von Racheakten insbesondere durch Entführung und Zwangsverheiratung bedroht ist. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016). Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als

igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00 SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg Raqqa begonnen, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechenwieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian alliancedeclares- offensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
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(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016). Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Anm.: Weitere Informationen: siehe Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechtslage. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen, http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016). Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016). Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016 Frauen Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016). Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).(mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.1.2016): This is the brutal effect of war on the women of Syria, http://www.independent.co.uk/voices/this-is-the-brutal-effect-of-war-on-the-women ofsyria- a6841856.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.2.2016): Isis starts using female fighters an suicide bombers for the first time, http://www.independent.co.uk/news/world/africa/isis-starts-using femalefightersand-suicide-bombers-for-the-first-time-a6903166.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung WILPF - Women’s International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEBONEPAGE. pdf, Zugriff 30.11.2016 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung aus dem November 2015): Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend angeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. -Strichaufzählung Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. -Strichaufzählung Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. -Strichaufzählung Palästinensische Flüchtlinge.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit und ihre Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben derselben sowie auf die von ihr vorgelegten Dokumente (u.A. syrischer Personalausweis für Palästinenser). Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde stellten sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin, als auch ihrer Schwester und ihres Vaters die geschilderten Erlebnisse bezüglich Verfolgung durch Angehörige der Al-Nusra-Front (mittlerweile umbenannt in Jabhat Fatah al-Sham), einer bewaffneten Gruppe und Partei des Bürgerkrieges, die seitens des Sicherheitsrates der UN am 30.05.2013 als Terrororganisation eingestuft wurde, als schlüssig, konsistent, lebensnah geschildert dar. Der Vater der Beschwerdeführerin hatte die Schlüsselereignisse (zweimalige Entführung) übrigens bereits anlässlich seiner Erstbefragung – damals noch als "Verhaftung" protokolliert – dargelegt und im Wesentlichen widerspruchsfrei in weiterer Folge sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und auch bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher Form geschildert. Darin kann kein gesteigertes Vorbringen, sondern nur eine im Asylverfahren sogar vorgesehene Präzisierung erblickt werden, da sich eine Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 gerade nicht auf die Fluchtgründe beziehen soll. Es erscheint darüber hinaus stringent, dass sich Bedrohungen, insbesondere solche, die von extremistischen Bürgerkriegsparteien, wie eben einer bewaffneten oppositionellen Gruppe, wozu die "Al-Nusra-Front" gehört, ausgehen, welche Angehörige der Minderheit der Alawiten betreffen, auch die Beschwerdeführerin selbst mittelbar oder unmittelbar treffen, da sie einer religiösen Mischehe (Sunnit-Alawitin)entstammt. In diesem Zusammenhang ist besonders die geschilderte Geiselnahme durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin begangen an Familienangehörigen von Angehörigen der Al-Nusra-Front als durchaus glaubhaftes Detail zu erwähnen, wodurch der entführte Vater der Beschwerdeführerin freigepresst wurde und wodurch der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich eine Zwangsverheiratung erspart blieb. Es ist nicht anzunehmen, dass nahe Familienangehörige grundlos eines so schweren Verbrechens bezichtigt werden, wodurch diesen strafgerichtliche Verfolgung und allenfalls auch selbst ein Asylausschlussgrund droht.Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde stellten sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin, als auch ihrer Schwester und ihres Vaters die geschilderten Erlebnisse bezüglich Verfolgung durch Angehörige der Al-Nusra-Front (mittlerweile umbenannt in Jabhat Fatah al-Sham), einer bewaffneten Gruppe und Partei des Bürgerkrieges, die seitens des Sicherheitsrates der UN am 30.05.2013 als Terrororganisation eingestuft wurde, als schlüssig, konsistent, lebensnah geschildert dar. Der Vater der Beschwerdeführerin hatte die Schlüsselereignisse (zweimalige Entführung) übrigens bereits anlässlich seiner Erstbefragung – damals noch als "Verhaftung" protokolliert – dargelegt und im Wesentlichen widerspruchsfrei in weiterer Folge sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und auch bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in ausführlicher Form geschildert. Darin kann kein gesteigertes Vorbringen, sondern nur eine im Asylverfahren sogar vorgesehene Präzisierung erblickt werden, da sich eine Erstbefragung gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 gerade nicht auf die Fluchtgründe beziehen soll. Es erscheint darüber hinaus stringent, dass sich Bedrohungen, insbesondere solche, die von extremistischen Bürgerkriegsparteien, wie eben einer bewaffneten oppositionellen Gruppe, wozu die "Al-Nusra-Front" gehört, ausgehen, welche Angehörige der Minderheit der Alawiten betreffen, auch die Beschwerdeführerin selbst mittelbar oder unmittelbar treffen, da sie einer religiösen Mischehe (Sunnit-Alawitin)entstammt. In diesem Zusammenhang ist besonders die geschilderte Geiselnahme durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin begangen an Familienangehörigen von Angehörigen der Al-Nusra-Front als durchaus glaubhaftes Detail zu erwähnen, wodurch der entführte Vater der Beschwerdeführerin freigepresst wurde und wodurch der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich eine Zwangsverheiratung erspart blieb. Es ist nicht anzunehmen, dass nahe Familienangehörige grundlos eines so schweren Verbrechens bezichtigt werden, wodurch diesen strafgerichtliche Verfolgung und allenfalls auch selbst ein Asylausschlussgrund droht. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Entscheidung des zuständigen UN-Sicherheitsrats Sanktions Komitees über die Einstufung von Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] als Terrororganisation (https://www.un.org/press/en/2013/sc11019.doc.htm) ist unzweifelhaft erfolgt und zudem aufgrund seiner Internetveröffentlichung durch die Vereinten Nationen selbst allgemein bekannt. Die Aktualität der Kampfhandlungen im Bereich Al-Kiswah ist sowohl durch im Internet veröffentlichtes und somit allgemein zugängliches Kartenmaterial über die aktuelle militärische Lage in Syrien, Stand 19.12.2017, allgemein bekannt (http://images.shoutwiki.com/acloserlookonsyria/7/7b/Situation_in_Syria.png) als auch durch mehrere Medienberichte über einen dort kürzlich erfolgten Luftangriff indiziert (https://www.mena-watch.com/israel-greift-iranischen-stuetzpunkt-in-syrien-an/ https://www.nau.ch/ausland/israelisches-militar-greift-armeeposten-an-65272643). Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin stellen sich daher – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – und den sie betreffenden Risikoprofilen als plausibel dar.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom

  1. November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
  2. November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  3. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt – nämlich, dass ihr und ihrer Familie bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, insbesondere der Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] droht, wogegen sie der syrische Staat nicht schützen konnte und nach derzeitiger Lage auch noch nicht schützen kann, da diese bewaffneten oppositionellen Gruppen noch immer landesweit agieren, insbesondere auch immer noch unmittelbar neben dem UNRWA-Lager XXXX – verwirklicht ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.3.
  4. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt – nämlich, dass ihr und ihrer Familie bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, insbesondere der Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] droht, wogegen sie der syrische Staat nicht schützen konnte und nach derzeitiger Lage auch noch nicht schützen kann, da diese bewaffneten oppositionellen Gruppen noch immer landesweit agieren, insbesondere auch immer noch unmittelbar neben dem UNRWA-Lager römisch 40 – verwirklicht ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Auch fällt sie damit in mehrere vom UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich der Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben; Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden; Palästinensische Flüchtlinge (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Auch fällt sie damit in mehrere vom UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich der Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben; Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden; Palästinensische Flüchtlinge (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). 3.
  5. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
  6. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
  7. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
  8. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.3.5. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.6. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2130683.1.00

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