2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist (erstmals) am 02.08.2016 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, am XXXX geboren worden zu sein. Im Zuge der Identitätsfeststellung während der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde erkannt, dass der BF am 15.09.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte.Der Beschwerdeführer (BF) ist (erstmals) am 02.08.2016 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, am römisch 40 geboren worden zu sein. Im Zuge der Identitätsfeststellung während der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde erkannt, dass der BF am 15.09.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2016 (gemeint wohl: 2017), Zahl: 1124939601-161068991-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 in Folge ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei.
1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2016 (gemeint wohl: 2017), Zahl: 1124939601-161068991-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 in Folge ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 07.02.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der genannte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Aufgrund eines Vorfalles in der Betreuungsstelle wurde dem BF mittels Mandatsbescheides die Grundversorgung entzogen, weshalb der BF von 08.03.2017 bis zu seiner Festnahme am 16.03.2017 unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet war. Am 16.03.2017 wurde der BF in Wien festgenommen und von Organen des BFA vernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: " A: Ich wurde am XXXX geboren!" A: Ich wurde am römisch 40 geboren! F: Wissen Sie das gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht? A: Ja aber ich möchte in Österreich bleiben. F: Warum sind Sie bis dato nicht freiwillig nach Italien zurückgekehrt? A: Ich möchte in Österreich ein Polizist werden. F: Wo haben Sie Unterkunft bezogen seit Sie aus der Grundversorgung am 08.03.17 gefallen sind? A: Ich habe in Zügen der ÖBB geschlafen. Ich habe den ganzen Tag bei der Caritas gewartet bis sie mir Geld geben, habe Kebab gegessen und Drogen genommen. F: Wo befinden sich Ihre Effekte? A: Meine Tasche und meine Kleidung befinden sich in einer Bar "[ ]" auf der N[ ]straße. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich kann jedoch jemanden anrufen der mir die Sachen vorbeibringt. F: Wie haben Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt die letzten Wochen finanziert nachdem Sie aus der Grundversorgung gefallen sind? A: Ich hatte noch Geld in einem Afrikashop. Dort habe ich im Dezember Geld hinterlassen. Das Geld habe ich noch aus meiner Zeit aus Traiskirchen. Letztes Jahr habe ich auch noch Geld durch Drogenverkauf verdient. F: Wie viel Barmittel besitzen Sie zurzeit? A: Ich habe kein Geld bei mir jedoch habe ich tausende Euros in New York in meinem Haus. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Ich habe keine Ausweise oder einen Reisepass nur meine Grüne Karte. Ich habe einen amerikanischen Reisepass welcher sich in Amerika befindet. V: Da Ihr Asylantrag zurückgewiesen wurde und eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Sie besteht wird die Grüne Karte eingezogen. F: Haben Sie Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet? A: Ja meine Familie ist die Polizei. F: Wie ist denn Ihr Asylstatus in Italien? A: Mein Anwalt hat bereits alles in Italien geregelt und ich habe dort Dokumente welche ich nur abholen muss aber ich will in Österreich bleiben und Polizist werden. F: Haben Sie bei einer Abschiebung nach Italien etwas zu befürchten? A: Nein aber ich mag Italien nicht. F: Haben Sie Krankheiten, sonstige schwere Erkrankungen? A: Nein ich bin gesund. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Nein, ich möchte nur wissen wie ich in Österreich Polizist werde. F: Werden Sie sich einer Abschiebung nach Italien widersetzen? A: Ich kooperiere immer!! Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Meine Eltern, meine zwei Brüder und meiner zwei Schwestern leben in Nigeria. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze keine Barmittel." Am 16.03.2017 wurde für den BF die Schubhaft angeordnet. In Folge wurde der BF am 03.04.2017 aufgrund seines renitenten Verhaltens während der Anhaltung eskortiert nach Italien abgeschoben. Am 03.01.2018 reiste der BF aus Italien kommend erneut in Österreich ein. Er wurde von Beamten der Polizeiinspektion Sillian kontrolliert, wobei der BF die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass gegen den BF bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien aufgrund eines in Österreich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestand. Zudem wurde festgestellt, dass der BF am 03.04.2017 erneut in Italien aufgrund einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Aufgrund dessen wurde der BF nach § 40 BFA-VG festgenommen und in Folge durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in englischer Sprache vernommen. Dabei gab der BF an, über keine Dokumente zu verfügen. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen. Geldmittel führe er nicht bei sich. Befragt gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Caritas und soziale Institutionen und durch Betteln bestritten habe. Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Er sei gesund. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Festnahme nach Wien und bei Caritas um Unterstützung ersuchen.Aufgrund dessen wurde der BF nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in Folge durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in englischer Sprache vernommen. Dabei gab der BF an, über keine Dokumente zu verfügen. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen. Geldmittel führe er nicht bei sich. Befragt gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Caritas und soziale Institutionen und durch Betteln bestritten habe. Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Er sei gesund. Er wolle nach seiner Entlassung aus der Festnahme nach Wien und bei Caritas um Unterstützung ersuchen. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.01.2018, um 19.15 Uhr, zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem BF in Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, persönlich zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.01.2018, um 19.15 Uhr, zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem BF in Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Folgende Punkte stehen fest: -Strichaufzählung Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG.Sie sind Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. -Strichaufzählung Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität ist XXXX , geb XXXX Nigeria.Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität ist römisch 40 , geb römisch 40 Nigeria. -Strichaufzählung Sie treten unter mindestens vieri weiteren Alias-Identitäten auf. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine Dokumente die Ihre Identität bezeugen könnten. -Strichaufzählung Sie sind haft- und vernehmungsfähig. -Strichaufzählung Sie sind gesund. -Strichaufzählung Sie sprechen Englisch. -Strichaufzählung Sie verfügen aktuell über kein Bargeld Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Folgende Punkte stehen fest: -Strichaufzählung Sie sind illegal in Österreich eingereist. Sie verfügen nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt benötigt werden. -Strichaufzählung Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig
Asylgesetz zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien
FPG ist rechtskräftig und gültig.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig
Paragraph 5, Asylgesetz zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 61, FPG ist rechtskräftig und gültig. -Strichaufzählung Sie haben zuletzt erneut in Italien um Asyl angesucht. -Strichaufzählung Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da Sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfügen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Sie sind im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sind in Österreich nicht sozialversichert. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Folgende Punkte stehen fest: -Strichaufzählung Sie sind im Wissen um die zurückweisende Entscheidung der Behörde wiederum illegal nach Österreich eingereist. -Strichaufzählung Sie verwenden mehrere Aliasidentitäten um insbesondere Ihr Alter vor den Behörden zu verschleiern und eine Abschiebung zu verhindern. -Strichaufzählung In den bisherigen Verfahren der Behörde verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie untertauchten und sich dem Verfahren entzogen. -Strichaufzählung In Ihrer Einvernahme am 16.03.2017 stellten Sie faktenwidrige Behauptungen auf um einer Abschiebung nach Italien zu verhindern. -Strichaufzählung Sie gingen noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Sie brachten insgesamt 3 Asylanträge in Europa ein und reisten immer wieder weiter. Sie verhielten sich bisher unkooperativ indem Sie sich in diesen Ländern den Verfahren bzw. einer Abschiebung entzogen haben. -Strichaufzählung Sie wurden bereits am 03.04.2017 von Österreich nach Italien überstellt und reisten dennoch am 03.01.2018 wiederum unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich auch schon vor Ihrer letzten Abschiebung nach Italien unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Folgende Punkte stehen fest: -Strichaufzählung Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. -Strichaufzählung Sie hielten sich nur zur Durchreise in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in Österreich nie einer legal Beschäftigung nachgegangen und können nicht aus eigenem für Ihren Unterhalt aufkommen. -Strichaufzählung Sie waren in Österreich lediglich in der Grundversorgung amtlich gemeldet. Die Grundversorgung wurde Ihnen mit Bescheid
GVG-Bund § 2 Abs 4 mit Rechtskraft vom 24.03.2017 aufgrund Ihres Verhaltens entzogen.Sie waren in Österreich lediglich in der Grundversorgung amtlich gemeldet. Die Grundversorgung wurde Ihnen mit Bescheid
GVG-Bund Paragraph 2, Absatz 4, mit Rechtskraft vom 24.03.2017 aufgrund Ihres Verhaltens entzogen. -Strichaufzählung Sie haben weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. -Strichaufzählung Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen." Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Gegen Sie besteht eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung
V mit einer Zurückweisung Ihres Asylantrages
Entgegen dieser rechtskräftigen Entscheidung und der vorangegangenen Überstellung in den, für Ihr Verfahren zuständigen Dublinstaat Italien kehrten Sie wiederum unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück.Gegen Sie besteht eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG iV mit einer Zurückweisung Ihres Asylantrages
Paragraph 5, Asylgesetz. Entgegen dieser rechtskräftigen Entscheidung und der vorangegangenen Überstellung in den, für Ihr Verfahren zuständigen Dublinstaat Italien kehrten Sie wiederum unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück. Eine soziale Verankerung in Österreich konnte in Ihrem Falle nicht festgestellt werden. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz und hielten sich lediglich zur Durchreise in Österreich auf. Sie können in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, verfügen nicht über die Mittel für Ihren Unterhalt und sprechen nicht ausreichend Deutsch. Sie haben keine Verwandten oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Ihr Verhalten kann als Asyltourismus bezeichnet werden. Sie nutzen bewusst das europäische Asyl- und Sozialsystem aus, um sich daraus Vorteile zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich erneut einem ordentlichen Verfahren entziehen und versuchen werden, Ihre Überstellung nach Italien zu verhindern. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen o.a. Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben sich bereits in Italien und auch in Österreich einem geordneten Verfahren entzogen. Schon bisher tauchten Sie unter, um die Abschiebung zu verhindern und es ist davon auszugehen, dass Sie erneut untertauchen und sich der Überstellung entziehen werden. Es konnte nicht erkannt werden, was Sie an Österreich binden und eine Weiterreisen bzw Flucht in einen anderen Staat verhindern sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie, sollten Sie die Gelegenheit bekommen, unverzüglich untertauchen und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Sie haben in Österreich keinerlei soziale Bindungen und haben bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass Sie höchst mobil sind. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat wird unverzüglich eingeleitet und kann mit einer baldigen Zustimmung gerechnet werden. Daher ist auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da in Ihrem Fall mit der Verhängung des Gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden kann. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen sowie insbesondere auch den anderen Mitgliedstaaten nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben keine hinreichenden Bindungen an Österreich, um eine sofortige Weiterreise bzw ein Untertauchen zu verhindern. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, gesund zu sein. Ihre Haftfähigkeit wird regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und haben Sie in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. " Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 22.01.2018 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch der rechtswidrigen Anordnung der Schubhaft sowie den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Darüber hinaus beantragte der BF den Verfahrenskostenersatz. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie nach Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts und der Hervorhebung der wesentlichen Begründungselemente des Bescheides insbesondere darauf hinwies, dass die für die Flugüberstellung notwendige Zustimmung Italiens vorliege und die Überstellung des BF nach Italien für den 01.02.2018 geplant sei. Des Weiteren beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. In der Stellungnahme nimmt die belangte Behörde insbesondere darauf Bezug, dass aus dem Verfahren nachweislich hervorgehe, dass der BF nicht mit den Behörden kooperiert habe, so wurde ihm wegen seines Verhaltens die Grundversorgung entzogen. Im Anschluss daran sei er auch nicht- wie behauptet - freiwillig von Österreich nach Italien ausgereist, sondern sei in der Anonymität im Bundesgebiet untergetaucht. Er habe in Zugwaggons genächtigt, habe vom Drogenverkauf gelebt und habe die Drogen auch selbst konsumiert, bis er wieder festgenommen worden sei und am 03.04.2017 erstmalig und wohlgemerkt wegen renitenten Verhaltens eskortiert in den für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat Italien überstellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF tritt unter verschiedenen Identitäten auf. Der BF verfügt gegenwärtig über keinen Reisepass. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte in Österreich am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2016 (gemeint wohl: 2017), Zahl: 1124939601-161068991-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 in Folge ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei.
1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt.Der BF stellte in Österreich am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2016 (gemeint wohl: 2017), Zahl: 1124939601-161068991-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 in Folge ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 07.02.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der genannte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am 03.04.2017 erstmals nach Italien überstellt. Am 03.1.2018 erfolgte die Wiedereinreise des BF nach Österreich. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Italien ist für das Asylverfahren der BF zuständig. Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 01.02.2018 organisiert. Der BF wurde wegen ungebührlichen Aufenthaltes während seines ersten Aufenthaltes in Österreich von der Grundversorgung abgemeldet. Wegen renitenten Verhaltens musste der BF bei seiner ersten Überstellung nach Italien eskortiert werden. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 03.01.2018 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2183894.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.