4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde angeführt, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Er habe seine Fluchtgeschichte emotions-, inhaltsarm und zusammenhanglos geschildert. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund am 19.01.2016 geschildert habe, nicht geeignet, sein Vorhaben für glaubhaft befinden zu können. Er habe konkrete Angaben immer erst nach Nachfragen gemacht. Er habe in der freien Erzählung die von ihm vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben und von einer Rückkehr abhalten würden, nicht glaubhaft gemacht und könnten diese demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Bei der vermeintlichen Liebesbeziehung habe er immer nur ein Mädchen bezeichnet und kein einziges Mal deren Namen erwähnt. Man gehe davon aus, dass es sich um eine erfundene Rahmengeschichte handle und er die wahren Gründe seiner Ausreise nicht bekannt geben wolle. Wenn er behaupte, eigentlich keine Beziehung mit dem Mädchen geführt zu haben und er nur aus dem missglückten Heiratsantrag bei den Eltern des Mädchens eine Gefährdung der Person abzuleiten versuche, sei dies unlogisch. Eine Ehrenschuld könne aufgrund einer Verehrung niemals entstehen, deshalb sei es abstrus, wenn er behaupte, dass die Brüder und der Vater des Mädchens ihn verfolgen sollten. Das Mädchen habe sich den Wünschen der Familie gefügt. Zu Beginn habe er angegeben, dass sich der Vorfall mit dem Vater in seiner Werkstatt ereignet habe, was er sodann auf sein Kleidergeschäft korrigiert habe. Aufgrund dieser Unsicherheit gehe die Behörde davon aus, dass er nicht die Wahrheit sage. Ungereimtheiten gebe es betreffend einzelner Vorfälle, aber auch seiner Reisepassbeantragung. Er habe diese Widersprüche auch nicht aufklären können. Rechtlich wurde angeführt, dass die vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten sollen, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für ihn bestehe in Afghanistan eine absolut taugliche Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ein zumutbares Leben zu führen. Es hätten sich im Verfahren keinerlei Ansatzpunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr wie schon vor der Ausreise zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor. Ebenso wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig, weil er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse habe und keiner Arbeit nachgehe. Sonstige private Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sodass solche Bindungen nicht anzunehmen seien. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher nicht festzustellen. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde auf die zu Spruchpunkt II (betreffend subsidiären Schutz) dargelegten Erwägungen verwiesen.Rechtlich wurde angeführt, dass die vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten sollen, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für ihn bestehe in Afghanistan eine absolut taugliche Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ein zumutbares Leben zu führen. Es hätten sich im Verfahren keinerlei Ansatzpunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr wie schon vor der Ausreise zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Ebenso wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig, weil er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse habe und keiner Arbeit nachgehe. Sonstige private Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sodass solche Bindungen nicht anzunehmen seien. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher nicht festzustellen. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde auf die zu Spruchpunkt römisch zwei (betreffend subsidiären Schutz) dargelegten Erwägungen verwiesen. 4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, Zahl W178 2122787-1/20E, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, Zahl W178 2122787-1/20E, abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe, das sind die Beziehung zu dem Mädchen, der Überfall und das versuchte Eindringen in das Haus der Familie nicht glaubwürdig seien. Andere Fluchtgründe seien nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend stützte sich das Gericht auf die Recherchen des Amtssachverständigen XXXX vor Ort und erkannte dessen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar.Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe, das sind die Beziehung zu dem Mädchen, der Überfall und das versuchte Eindringen in das Haus der Familie nicht glaubwürdig seien. Andere Fluchtgründe seien nicht hervorgekommen. Beweiswürdigend stützte sich das Gericht auf die Recherchen des Amtssachverständigen römisch 40 vor Ort und erkannte dessen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.),
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.)10. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2017 wurden der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gesund sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Seine minderjährige angebliche Lebensgefährtin XXXX, sei in Deutschland aufhältig. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass er die gewährte Frist zur Ausreise nicht eingehalten habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt habe und seine Abschiebung durch Verlassen der Flüchtlingsunterkunft und unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland mutwillig und rechtswidrig verhindert habe. Zudem könne der Beschwerdeführer keine Mittel zum Unterhalt nachweisen.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gesund sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Seine minderjährige angebliche Lebensgefährtin römisch 40 , sei in Deutschland aufhältig. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass er die gewährte Frist zur Ausreise nicht eingehalten habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt habe und seine Abschiebung durch Verlassen der Flüchtlingsunterkunft und unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland mutwillig und rechtswidrig verhindert habe. Zudem könne der Beschwerdeführer keine Mittel zum Unterhalt nachweisen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde an, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, weshalb logischerweise kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die vorgelegten Beweismittel seien zum Beweis dafür, dass die Verletzungen der abgelichteten Personen daher rühren, dass diese Person auf Grund von durchgeführten Erhebungen der österreichischen Behörde verletzt wurde. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es ihm bereits im ersten Asylverfahren möglich gewesen wäre, die nun vorgelegten Beweismittel vorzulegen, er dies aber nicht für erforderlich gehalten habe. Im Ergebnis berge das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren keinen glaubhaften Kern in sich. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Daher würde das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Art. 11 RückführungsRL einhergehe, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 am 29.01.2017 untergetaucht und habe sich in der Folge nach Deutschland abgesetzt, erst am 13.10.2017 sei er von deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Umgehungen bzw. Missachtungen der Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen würde. Es liege nicht nur ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine Missachtung eines Ausreisebefehls nach negativem Asylverfahren vor. Weiters treffe § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Daher würde das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Artikel 11, RückführungsRL einhergehe, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 am 29.01.2017 untergetaucht und habe sich in der Folge nach Deutschland abgesetzt, erst am 13.10.2017 sei er von deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Umgehungen bzw. Missachtungen der Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen würde. Es liege nicht nur ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine Missachtung eines Ausreisebefehls nach negativem Asylverfahren vor. Weiters treffe Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu. 11. In der binnen offener Frist eingebrachten Beschwerde bringt der Verein Menschenrecht für den Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ohne weitere Prüfung der allgemeinen und Sicherheitslage in Afghanistan eine Abschiebung für möglich hält. Auch sei unklar, weshalb das Vorbringen, wonach das gesamte Umfeld des Beschwerdeführers durch Nachforschungen eines Verbindungsbeamten in Afghanistan in Schwierigkeiten gelangt sei, unberücksichtigt geblieben sei. Da er von angeführten Umständen erst nach rechtskräftig abgeschlossenem Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt habe, habe er diese Vorfälle nicht bereits im letzten Beschwerdeverfahren vorbringen können. Auch seine Familie sei erst später gezwungen worden, das Land zu verlassen. Seinem Antrag auf neuerliche Überprüfung im Heimatstaat habe die belangte Behörde ohne Begründung nicht entsprochen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahmen, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, konkret und detailliert zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die belangte Behörde habe sich lediglich rudimentär mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Asylrelevanz vermissen. Die Länderberichte der belangten Behörde seien sehr allgemein gehalten. Auch die rudimentäre Beweiswürdigung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Durch die unterbliebene Beweisaufnahme liege eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor. Er verweise weiters auf die aktuellen Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie sei aus Afghanistan geflohen. Die in den Länderinformationen aufgelisteten Selbsterhaltungskosten würden ihn mangels Familienanschluss in eine massive existenzielle Notlage bringen. Ein Rückkehrer riskiere, in die Armut abzurutschen, dies werde auch in den Länderfeststellungen bestätigt. Die belangte Behörde habe bezüglich der vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte jegliche Feststellungen unterlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 2.2. Res iudicata
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Rechtsmittelverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Das Erkenntnis des BVwG im ersten Asylverfahren wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2016 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren, er erstattete hiezu ergänzendes Vorbringen und legte Fotos und Videos vor. Das Vorbringen bezieht sich auf den Zeitraum vor dem 14.11.2016 und erfuhr er davon – nach eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen zum verfahrensgegenständlichen Antrag – noch während des ersten Asylverfahrens. Die Fotos und Videos hätte der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen zum verfahrensgegenständlichen Antrag – bereits im ersten Asylverfahren vorlegen können. Insgesamt sind Vorbringen und Beweisanbot somit als nova reperta zu bewerten, die im ersten Asylverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Einer Berücksichtigung dieser Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren steht die rechtskräftige Erledigung des ersten Asylverfahrens entgegen. Das entgegen stehende Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den angeblichen, durch Nachforschungen eines Verbindungsbeamten im Umfeld des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgelösten Gewalttätigkeiten erst nach rechtskräftig abgeschlossenem Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt habe, widerspricht diesbezüglichen Aussagen der beiden von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers, weshalb ihm
1 BFA-VG keine Relevanz zukommt.Das entgegen stehende Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den angeblichen, durch Nachforschungen eines Verbindungsbeamten im Umfeld des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgelösten Gewalttätigkeiten erst nach rechtskräftig abgeschlossenem Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt habe, widerspricht diesbezüglichen Aussagen der beiden von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers, weshalb ihm
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG keine Relevanz zukommt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren kein Glauben geschenkt wurde, daher kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. 2.
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. 2.5. Einreiseverbot Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben, dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde stützte sich im Spruch auf § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne eine konkrete Ziffer zu benennen. In der rechtlichen Würdigung wurde dazu nur ausgeführt, dass keine der Ziffern des Abs. 2 zutreffe und dass diese Aufzählung nicht abschließend sei. In weiterer Folge stützte sich das BFA alleine darauf, dass
Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) ein Einreiseverbot zu ergehen habe, wenn keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde.Die belangte Behörde stützte sich im Spruch auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, ohne eine konkrete Ziffer zu benennen. In der rechtlichen Würdigung wurde dazu nur ausgeführt, dass keine der Ziffern des Absatz 2, zutreffe und dass diese Aufzählung nicht abschließend sei. In weiterer Folge stützte sich das BFA alleine darauf, dass
Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
Vm.§ 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, iVm.Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. 2.6. mündliche Verhandlung
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung
AVG, eine mündliche Verhandlung nicht abzuhalten war.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 68, AVG, eine mündliche Verhandlung nicht abzuhalten war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W155.2122787.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.