Obsah (11)
§ 113Art. 133§ 33§ 6§ 410§ 414§ 17Art. 130§ 4§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW173 2007091-1 SpruchW173 2007091-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde des römisch 40 , Hagenmüllergasse 3/46, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Christoph NASKE, Rechtsanwalt, Wipplingerstraße 21, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.11.2013, Zl. VA-VR 18118760/13, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 zu Recht erkannt: I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Strafantrag betreffend Übertretung des ASVG zum Tatverdächtigten XXXX (in der Folge: BF). Im Rahmen der Erhebung durch die Finanzpolizei am 28.6.2012 seien XXXX in XXXX , vier Dienstnehmer angetroffen worden. Bei drei Dienstnehmern - XXXX , türkischer Staatsangehöriger, geb. 29.06.1977, XXXX , österreichischer Staatsangehöriger, geb. 14.07.1989 und XXXX , georgische Staatsangehörige, geb. 16.12.1986 - seien Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG festgestellt worden. Herr
- Mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Strafantrag betreffend Übertretung des ASVG zum Tatverdächtigten römisch 40 (in der Folge: BF). Im Rahmen der Erhebung durch die Finanzpolizei am 28.6.2012 seien römisch 40 in römisch 40 , vier Dienstnehmer angetroffen worden. Bei drei Dienstnehmern - römisch 40 , türkischer Staatsangehöriger, geb. 29.06.1977, römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, geb. 14.07.1989 und römisch 40 , georgische Staatsangehörige, geb. 16.12.1986 - seien Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG festgestellt worden. Herr XXXX und Herr XXXX seien beim Eintreffen der Kontrollorgane dabei beobachtet worden, wie sie im Treppenhaus, welches durch eine Tür mit der Aufschrift "Zutritt verboten" erreichbar sei, die Stiegen heruntergekommen seien. Herr XXXX habe eine Getränkekiste getragen, Herr XXXX habe einen entsprechenden Lokalschlüssel in der Hand gehalten. Später habe dieser am Personenblatt angegeben, den Schlüssel von XXXX , geb. XXXX , dem Chef, erhalten und beim Herausnehmen der Kiste aus dem Lager geholfen zu haben. Als Gegenleistung habe er einen Kaffee erhalten. Darüber hinaus habe Herr XXXX keine Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht und bestritten, im Lokal zu arbeiten. Dies wurde als unglaubwürdig beurteilt, zumal Herr XXXX sich aufgebracht gegen die Kontrolle gerichtet habe und zum Verlassen des Lokals aufgefordert habe. Zudem habe Herr XXXX Fragen zum Arbeitsablauf und zur Bedienung der Registrierkasse an Herr XXXX gestellt. Herr XXXX sei zudem einem Kontrollorgan von einer dortigen früheren Kontrolle bekannt gewesen. Herr XXXX habe außerdem von sich aus angeführt, seit 25.6.2012 als Kellner für monatliche Euro 1.000,-- im Cafe unter Anweisung des BF und von XXXX zu arbeiten, die beide für ihn seine Chefs seien. Frau XXXX , die tellerabwaschend in der Schank angetroffen worden sei, habe angegeben, seit zwei Monaten als Abwäscherin im XXXX für Euro 5 pro Stunde zu abreiten. Der Notstandshilfebezieher XXXX , Herr XXXX und Frau XXXX seien vom Lokalbetrieber XXXX vor Arbeitsbeginn nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Bei Frau Sandoze habe auch die arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gefehlt. Als sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldete Personen wurden Herrrömisch 40 und Herr römisch 40 seien beim Eintreffen der Kontrollorgane dabei beobachtet worden, wie sie im Treppenhaus, welches durch eine Tür mit der Aufschrift "Zutritt verboten" erreichbar sei, die Stiegen heruntergekommen seien. Herr römisch 40 habe eine Getränkekiste getragen, Herr römisch 40 habe einen entsprechenden Lokalschlüssel in der Hand gehalten. Später habe dieser am Personenblatt angegeben, den Schlüssel von römisch 40 , geb. römisch 40 , dem Chef, erhalten und beim Herausnehmen der Kiste aus dem Lager geholfen zu haben. Als Gegenleistung habe er einen Kaffee erhalten. Darüber hinaus habe Herr römisch 40 keine Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht und bestritten, im Lokal zu arbeiten. Dies wurde als unglaubwürdig beurteilt, zumal Herr römisch 40 sich aufgebracht gegen die Kontrolle gerichtet habe und zum Verlassen des Lokals aufgefordert habe. Zudem habe Herr römisch 40 Fragen zum Arbeitsablauf und zur Bedienung der Registrierkasse an Herr römisch 40 gestellt. Herr römisch 40 sei zudem einem Kontrollorgan von einer dortigen früheren Kontrolle bekannt gewesen. Herr römisch 40 habe außerdem von sich aus angeführt, seit 25.6.2012 als Kellner für monatliche Euro 1.000,-- im Cafe unter Anweisung des BF und von römisch 40 zu arbeiten, die beide für ihn seine Chefs seien. Frau römisch 40 , die tellerabwaschend in der Schank angetroffen worden sei, habe angegeben, seit zwei Monaten als Abwäscherin im römisch 40 für Euro 5 pro Stunde zu abreiten. Der Notstandshilfebezieher römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau römisch 40 seien vom Lokalbetrieber römisch 40 vor Arbeitsbeginn nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Bei Frau Sandoze habe auch die arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gefehlt. Als sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldete Personen wurden Herr XXXX seit 28.6.2012, Herr XXXX seit 25.6.2012 und Frau XXXX seit 2 Monaten 2 bis 3 Tage pro Woche (4 Stunden am Tag) aufgezählt.römisch 40 seit 28.6.2012, Herr römisch 40 seit 25.6.2012 und Frau römisch 40 seit 2 Monaten 2 bis 3 Tage pro Woche (4 Stunden am Tag) aufgezählt.
- Nach einer weiteren Kontrolle der Finanzpolizei am 19.9.1012 erging mit Schreiben vom 21.11.2012, Zl. BP/PFLE, von der belangten Behörde an den BF persönlich die Aufforderung zur Sozialversicherungsmeldung seiner drei Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX bzw. zur Stellungnahme zur angeschlossenen Anzeige der Finanzpolizei vom 15.10.2012 betreffend die Betretung am 28.6.2012 im XXXX . Nach Ablauf einer bis 12.12.2012 eingeräumten Frist sei davon auszugehen, dass die in der Anzeige angeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen würden, werde die fehlenden Meldungen amtswegig erstellen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge vorschreiben.
- Nach einer weiteren Kontrolle der Finanzpolizei am 19.9.1012 erging mit Schreiben vom 21.11.2012, Zl. BP/PFLE, von der belangten Behörde an den BF persönlich die Aufforderung zur Sozialversicherungsmeldung seiner drei Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bzw. zur Stellungnahme zur angeschlossenen Anzeige der Finanzpolizei vom 15.10.2012 betreffend die Betretung am 28.6.2012 im römisch 40 . Nach Ablauf einer bis 12.12.2012 eingeräumten Frist sei davon auszugehen, dass die in der Anzeige angeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen würden, werde die fehlenden Meldungen amtswegig erstellen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge vorschreiben.
- Mit Bescheid vom 25.11.2013, Zl. VA-VR 18118760/13, hinterlegt am 10.01.2014, wurde dem BF von der belangten Behörde
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie für XXXX , VSNR XXXX , durch den BF als Dienstgeber nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Dies sei im Rahmen der am 28.06.2012 erfolgten Betretung in XXXX , durch die Prüforgane festgestellt worden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person auf Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 800,--. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz seien nicht möglich, da die Betretung von drei nicht
§ 33Abs.
1 ASVG vor Arbeitsantritt gemeldeter Personen keinesfalls unbedeutende Folgen verursache.3. Mit Bescheid vom 25.11.2013, Zl. VA-VR 18118760/13, hinterlegt am 10.01.2014, wurde dem BF von der belangten Behörde
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie für römisch 40 , VSNR römisch 40 , durch den BF als Dienstgeber nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Dies sei im Rahmen der am 28.06.2012 erfolgten Betretung in römisch 40 , durch die Prüforgane festgestellt worden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person auf Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 800,--. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz seien nicht möglich, da die Betretung von drei nicht
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt gemeldeter Personen keinesfalls unbedeutende Folgen verursache.
- Gegen den Bescheid vom 25.11.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2014 fristgerecht Beschwerde. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht mehr Inhaber und Betreiber des Lokals XXXX gewesen und habe daher auch nicht die genannten Personen beschäftigt. Zudem habe er das Lokal seit 04.06.2012 nicht mehr betreten. Dieses sei spätestens ab diesem Zeitpunkt nur noch von
- Gegen den Bescheid vom 25.11.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2014 fristgerecht Beschwerde. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht mehr Inhaber und Betreiber des Lokals römisch 40 gewesen und habe daher auch nicht die genannten Personen beschäftigt. Zudem habe er das Lokal seit 04.06.2012 nicht mehr betreten. Dieses sei spätestens ab diesem Zeitpunkt nur noch von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , geführt worden. Allfällige Übertretungen würden diese Personen zu verantworten haben. Außerdem sei über sein Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die hier geltend gemachten Beträge würden jedenfalls einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, sodass allfällige Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine nachträgliche Geltendmachung sei nicht möglich. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es sei der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt worden. Allfällige Übertretungen würden diese Personen zu verantworten haben. Außerdem sei über sein Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die hier geltend gemachten Beträge würden jedenfalls einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, sodass allfällige Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine nachträgliche Geltendmachung sei nicht möglich. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es sei der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Am 18.3.2014 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. In der vom BF unterzeichneten Niederschrift vom 18.3.2014 gab der BF an, seit 2009 mit Herrn XXXX das Lokal XXXX geführt zu haben, aber mit dem Lokal seit 4.6.2012 nichts mehr tun zu haben. Es seien ab diesem Zeitpunkt XXXX und dessen Bruder XXXX für das Cafe verantwortlich gewesen, die auch seinen Sohn weggeschickt hätten, trotzdem dieser dort beschäftigt und angemeldet gewesen sei. Als keine Rechnungen mehr bezahlt worden seien, habe er ihn davon in Kenntnis gesetzt, die Firma abzumelden, womit er einverstanden gewesen sei. Am 23.7.2012 habe der BF die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, seine Dienstnehmer sowie den Firmenbetrieb mit dem genannten Datum abgemeldet. Sämtliche Arbeitsbescheinigungen und Dienstnehmerpapiere habe er Herrn XXXX sofort ausgehändigt, damit dieser die Anmeldung der Dienstnehmer durchführen und den Dienstnehmern die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen übergeben könne. Herr XXXX habe eine eigene Firma gründen und die Dienstnehmer wieder anmelden wollen. Bei den Kontrollen am 28.6.2012 und am 19.9.2012 sei der BF nicht anwesend gewesen, zumal er mit Herrn XXXX seit 4.6.2012 im Streit gestanden sei und dieser ihm habe ausrichten lassen, nicht das Lokal zu betreten. Herr XXXX würde alles erledigen und zahlen. Aus einem Gespräch mit Frau XXXX wisse er, dass ihn Herr
- Am 18.3.2014 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. In der vom BF unterzeichneten Niederschrift vom 18.3.2014 gab der BF an, seit 2009 mit Herrn römisch 40 das Lokal römisch 40 geführt zu haben, aber mit dem Lokal seit 4.6.2012 nichts mehr tun zu haben. Es seien ab diesem Zeitpunkt römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 für das Cafe verantwortlich gewesen, die auch seinen Sohn weggeschickt hätten, trotzdem dieser dort beschäftigt und angemeldet gewesen sei. Als keine Rechnungen mehr bezahlt worden seien, habe er ihn davon in Kenntnis gesetzt, die Firma abzumelden, womit er einverstanden gewesen sei. Am 23.7.2012 habe der BF die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, seine Dienstnehmer sowie den Firmenbetrieb mit dem genannten Datum abgemeldet. Sämtliche Arbeitsbescheinigungen und Dienstnehmerpapiere habe er Herrn römisch 40 sofort ausgehändigt, damit dieser die Anmeldung der Dienstnehmer durchführen und den Dienstnehmern die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen übergeben könne. Herr römisch 40 habe eine eigene Firma gründen und die Dienstnehmer wieder anmelden wollen. Bei den Kontrollen am 28.6.2012 und am 19.9.2012 sei der BF nicht anwesend gewesen, zumal er mit Herrn römisch 40 seit 4.6.2012 im Streit gestanden sei und dieser ihm habe ausrichten lassen, nicht das Lokal zu betreten. Herr römisch 40 würde alles erledigen und zahlen. Aus einem Gespräch mit Frau römisch 40 wisse er, dass ihn Herr XXXX nur hingehalten habe. Es seien keinerlei Abmeldungen (Dienstnehmer, Krankenkasse, Finanzamt, Gewerbe) erfolgt. Herr XXXX habe nur Teilbeträge der Wienenergie bezahlt, um das Lokal betreiben zu können. Der BF habe dem Magistrat gemeldet, dass Herr XXXX keine Firmenmeldung durchgeführt habe. Es seien damit Kontrollen durchgeführt worden. Dies könnten Herr XXXX und Frau XXXX bezeugen. Im Dezember 2012 habe Herr XXXX auch eine Heizungsfirma unter den Namen des BF bestellt und nicht bezahlt, sodass eine Betrugsanzeige erfolgt sei.römisch 40 nur hingehalten habe. Es seien keinerlei Abmeldungen (Dienstnehmer, Krankenkasse, Finanzamt, Gewerbe) erfolgt. Herr römisch 40 habe nur Teilbeträge der Wienenergie bezahlt, um das Lokal betreiben zu können. Der BF habe dem Magistrat gemeldet, dass Herr römisch 40 keine Firmenmeldung durchgeführt habe. Es seien damit Kontrollen durchgeführt worden. Dies könnten Herr römisch 40 und Frau römisch 40 bezeugen. Im Dezember 2012 habe Herr römisch 40 auch eine Heizungsfirma unter den Namen des BF bestellt und nicht bezahlt, sodass eine Betrugsanzeige erfolgt sei.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 gab der BF an, das XXXX von 2007 bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben. Mit 23.7.2012 seien seine gewerberechtliche Abmeldung wie auch sämtliche anderen Abmeldungen (Steuer, Sozialversicherung) erfolgt. Dies habe der Steuerberater erledigt. Mit dem genannten Datum seien Frau XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX sozialversicherungsrechtlich abgemeldet worden. Die Anmeldung von Frau XXXX dazu sei am 2.8.2010 bzw. die von Frau XXXX am 18.10.2011 erfolgt. Herr XXXX sei schon länger als Kellner im XXXX mit einer Unterbrechung infolge seiner Einberufung zum Bundesheer beschäftigt gewesen. Nach der Absolvierung des Bundesheeres sei dieser nochmals im XXXX kurz tätig gewesen. Der BF führte weitere aus, am 4.6.2012 mit seinem Partner XXXX einen Streit gehabt zu haben und seit diesem Zeitpunkt das Lokal XXXX nicht mehr betreten zu haben. Herr XXXX sei bereits seit 2007 sein Partner als stiller Beteiligter für das genannte Lokal gewesen. Ihm habe die Hälfte dieses Lokal gehört. Es habe sich bei dieser Beteiligung um eine mündliche Vereinbarung unter Freunden gehandelt. Bei der Betretung durch die Finanzpolizei am 28.6.2012 sei der BF im Lokal nicht anwesend gewesen. Davon habe er erst Anfang Juli 2012 erfahren. Herr XXXX habe auf den Namen des BF das Café bis zur Abmeldung durch den BF am 23.7.2012 geführt. Anfang August 2012 habe der BF sämtliche Dokumente über die am 23.7.2012 erfolgte Abmeldung Herrn XXXX übergeben. Am 30.8.2012 habe der BF auch beim Magistrat vorgesprochen, um keine Probleme mit den Verwaltungsbehörden mehr zu haben. Zur finanzpolizeilichen Kontrolle am 19.9.2012 im Lokal XXXX bemerkte der BF, dass sich die Behörden zu spät eingeschaltet hätten. Für Herrn XXXX sei sowohl der BF als auch Herr XXXX der Chef gewesen. Zu Frau XXXX räumte der BF ein, dass keine erforderliche Ausländerbeschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2012 zur fehlenden Meldung der Dienstnehmer führte der BF aus, der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt zu haben, dass bereits am 23.7.2012 die Abmeldung seiner Dienstnehmer durch ihn erfolgt sei.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 gab der BF an, das römisch 40 von 2007 bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben. Mit 23.7.2012 seien seine gewerberechtliche Abmeldung wie auch sämtliche anderen Abmeldungen (Steuer, Sozialversicherung) erfolgt. Dies habe der Steuerberater erledigt. Mit dem genannten Datum seien Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 sozialversicherungsrechtlich abgemeldet worden. Die Anmeldung von Frau römisch 40 dazu sei am 2.8.2010 bzw. die von Frau römisch 40 am 18.10.2011 erfolgt. Herr römisch 40 sei schon länger als Kellner im römisch 40 mit einer Unterbrechung infolge seiner Einberufung zum Bundesheer beschäftigt gewesen. Nach der Absolvierung des Bundesheeres sei dieser nochmals im römisch 40 kurz tätig gewesen. Der BF führte weitere aus, am 4.6.2012 mit seinem Partner römisch 40 einen Streit gehabt zu haben und seit diesem Zeitpunkt das Lokal römisch 40 nicht mehr betreten zu haben. Herr römisch 40 sei bereits seit 2007 sein Partner als stiller Beteiligter für das genannte Lokal gewesen. Ihm habe die Hälfte dieses Lokal gehört. Es habe sich bei dieser Beteiligung um eine mündliche Vereinbarung unter Freunden gehandelt. Bei der Betretung durch die Finanzpolizei am 28.6.2012 sei der BF im Lokal nicht anwesend gewesen. Davon habe er erst Anfang Juli 2012 erfahren. Herr römisch 40 habe auf den Namen des BF das Café bis zur Abmeldung durch den BF am 23.7.2012 geführt. Anfang August 2012 habe der BF sämtliche Dokumente über die am 23.7.2012 erfolgte Abmeldung Herrn römisch 40 übergeben. Am 30.8.2012 habe der BF auch beim Magistrat vorgesprochen, um keine Probleme mit den Verwaltungsbehörden mehr zu haben. Zur finanzpolizeilichen Kontrolle am 19.9.2012 im Lokal römisch 40 bemerkte der BF, dass sich die Behörden zu spät eingeschaltet hätten. Für Herrn römisch 40 sei sowohl der BF als auch Herr römisch 40 der Chef gewesen. Zu Frau römisch 40 räumte der BF ein, dass keine erforderliche Ausländerbeschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2012 zur fehlenden Meldung der Dienstnehmer führte der BF aus, der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt zu haben, dass bereits am 23.7.2012 die Abmeldung seiner Dienstnehmer durch ihn erfolgt sei. Der BF gab weiter an, als Mieter des Lokals XXXX im Mietvertrag bis Ende Dezember 2012 aufgeschienen zu sein. Herr XXXX sollte ab Juli 2012 alles ordnungsgemäß aufrechterhalten. Herr XXXX und Herr XXXX hätten mit Herrn XXXX vereinbart, das Lokal ohne Bezahlung einer Miete bis Ende 2012 betreiben zu können.Der BF gab weiter an, als Mieter des Lokals römisch 40 im Mietvertrag bis Ende Dezember 2012 aufgeschienen zu sein. Herr römisch 40 sollte ab Juli 2012 alles ordnungsgemäß aufrechterhalten. Herr römisch 40 und Herr römisch 40 hätten mit Herrn römisch 40 vereinbart, das Lokal ohne Bezahlung einer Miete bis Ende 2012 betreiben zu können. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass jedenfalls die drei Betretenen (Herr XXXX , Herr XXXX und Frau XXXX ) im Juni bzw. am 28.6.2012 sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet gewesen seien und der BF jedenfalls Dienstgeber der genannten drei Betreten gewesen sei.Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass jedenfalls die drei Betretenen (Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau römisch 40 ) im Juni bzw. am 28.6.2012 sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet gewesen seien und der BF jedenfalls Dienstgeber der genannten drei Betreten gewesen sei. Der zeugenschaftlich einvernommene XXXX (Z1) führte aus, seit ca. 2009 im XXXX als Kellner tätig gewesen zu sein. Vom November 2011 bis Mai 2012 sei er allerdings beim Bundesheer gewesen. Dann sei er wieder bis Ende 2012 wegen Auflösung des Lokals XXXX als Kellner tätig gewesen. Herr XXXX habe ihn ursprünglich eingestellt. Nach den von Herrn XXXX erstellten Dienstplänen sei gearbeitet worden. Nach dem von ihm absolvierten Wehrdienst habe er bei seiner Kellnertätigkeit im XXXX Herrn XXXX noch ein bis zwei Monate im Lokal gesehen. Für ihn sei während dieser Zeit Herr XXXX neben Herrn XXXX der Chef gewesen. Für den Zeugen seien jedenfalls die Beschäftigung und die Bezahlung wesentlich gewesen, wobei das Entgelt aus der Kasse entnommen worden sei. Er sei auch durchgehend sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen. Neben Frau XXXX und einer weiteren Abwäscherin habe Herr XXXX aus dem Lager Waren ins Lokal XXXX transportiert und Zigaretten für das Lokal eingekauft. Anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle am 28.6.2012 habe der Z1 seine e-card den Beamten ausgehändigt und seine Daten angegeben. Dies hätten vermutlich auch Frau XXXX und die weitere Georgierin getan. Über Herrn XXXX könne er keine Aussage treffen. Am 28.6.2012 habe er Herrn XXXX nicht gesehen. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wann er Herrn XXXX im Lokal vor dem 28.6.2012 gesehen habe. Es sei ihm auch kein Streit zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX in Erinnerung. Der Z1 konnte sich nicht mehr genau erinnern, glaube aber, dass Herr XXXX die letzten sechs Monate der Chef gewesen sei. Am 28.6.2016 sei XXXX der einzige Chef gewesen. Auf Vorhalt seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.1.2016 des unter der Aktenzahl W 178 2007102-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Verfahrens, gab der Z1 an, Herrn XXXX ca. die letzten sieben Monate im Jahr 2012 nicht mehr gesehen zu haben. Der Z1 räumte jedoch ein, nach der Beschäftigung im XXXX in weiteren Lokalen beschäftigt gewesen zu sein und sich deshalb an die Vorkommnisse im Lokal XXXX nicht mehr genau erinnern zu können. Der Z1 gab weiter an, keinen Kontakt mit Herrn XXXX seit dem Zusperren des Lokals XXXX gehabt zu haben.Der zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 (Z1) führte aus, seit ca. 2009 im römisch 40 als Kellner tätig gewesen zu sein. Vom November 2011 bis Mai 2012 sei er allerdings beim Bundesheer gewesen. Dann sei er wieder bis Ende 2012 wegen Auflösung des Lokals römisch 40 als Kellner tätig gewesen. Herr römisch 40 habe ihn ursprünglich eingestellt. Nach den von Herrn römisch 40 erstellten Dienstplänen sei gearbeitet worden. Nach dem von ihm absolvierten Wehrdienst habe er bei seiner Kellnertätigkeit im römisch 40 Herrn römisch 40 noch ein bis zwei Monate im Lokal gesehen. Für ihn sei während dieser Zeit Herr römisch 40 neben Herrn römisch 40 der Chef gewesen. Für den Zeugen seien jedenfalls die Beschäftigung und die Bezahlung wesentlich gewesen, wobei das Entgelt aus der Kasse entnommen worden sei. Er sei auch durchgehend sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen. Neben Frau römisch 40 und einer weiteren Abwäscherin habe Herr römisch 40 aus dem Lager Waren ins Lokal römisch 40 transportiert und Zigaretten für das Lokal eingekauft. Anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle am 28.6.2012 habe der Z1 seine e-card den Beamten ausgehändigt und seine Daten angegeben. Dies hätten vermutlich auch Frau römisch 40 und die weitere Georgierin getan. Über Herrn römisch 40 könne er keine Aussage treffen. Am 28.6.2012 habe er Herrn römisch 40 nicht gesehen. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wann er Herrn römisch 40 im Lokal vor dem 28.6.2012 gesehen habe. Es sei ihm auch kein Streit zwischen Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 in Erinnerung. Der Z1 konnte sich nicht mehr genau erinnern, glaube aber, dass Herr römisch 40 die letzten sechs Monate der Chef gewesen sei. Am 28.6.2016 sei römisch 40 der einzige Chef gewesen. Auf Vorhalt seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.1.2016 des unter der Aktenzahl W 178 2007102-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Verfahrens, gab der Z1 an, Herrn römisch 40 ca. die letzten sieben Monate im Jahr 2012 nicht mehr gesehen zu haben. Der Z1 räumte jedoch ein, nach der Beschäftigung im römisch 40 in weiteren Lokalen beschäftigt gewesen zu sein und sich deshalb an die Vorkommnisse im Lokal römisch 40 nicht mehr genau erinnern zu können. Der Z1 gab weiter an, keinen Kontakt mit Herrn römisch 40 seit dem Zusperren des Lokals römisch 40 gehabt zu haben. Der zeugenschaftlich einvernommene Sohn des BF, Herr XXXX (Z2), führte aus, von 2013 bis 2014 im XXXX als Kellner tätig gewesen zu sein. Chefs seien dort Herr XXXX und Herr XXXX gewesen. Der Z2 gab weiter an, dass ihm ein Streit zwischen XXXX und XXXX in Erinnerung sei. Es sei möglich, dass der Streit im Zusammenhang mit dem Lokal XXXX gestanden sei. Dieser Streit habe Mitte 2014 stattgefunden. Herr XXXX habe ihm die Lagerschlüssel und die Zigarettenautomatenschlüssel abgenommen. Nach Aussage von Herrn XXXX , sollten sämtliche Familienmitglieder der Familie XXXX nicht mehr ins Lokal XXXX kommen. Herr XXXX habe beabsichtigt, alles alleine zu machen. Nach dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters, wonach das Lokal XXXX im Jahr 2014 nicht mehr bestanden habe, räumte der Z2 ein, den Zeitraum nicht mehr genau zu wissen. Der Z2 gab an, sich allenfalls auf einen Datenauszug des Finanzamtes stützen zu können. Es könnte sich auch um den Auszug der Krankenkasse handeln. Die Schlüsselabnahme habe jedenfalls Anfang Juni stattgefunden. Nach seiner Tätigkeit im XXXX sei er in keinem anderen Lokal mehr tätig gewesen.Der zeugenschaftlich einvernommene Sohn des BF, Herr römisch 40 (Z2), führte aus, von 2013 bis 2014 im römisch 40 als Kellner tätig gewesen zu sein. Chefs seien dort Herr römisch 40 und Herr römisch 40 gewesen. Der Z2 gab weiter an, dass ihm ein Streit zwischen römisch 40 und römisch 40 in Erinnerung sei. Es sei möglich, dass der Streit im Zusammenhang mit dem Lokal römisch 40 gestanden sei. Dieser Streit habe Mitte 2014 stattgefunden. Herr römisch 40 habe ihm die Lagerschlüssel und die Zigarettenautomatenschlüssel abgenommen. Nach Aussage von Herrn römisch 40 , sollten sämtliche Familienmitglieder der Familie römisch 40 nicht mehr ins Lokal römisch 40 kommen. Herr römisch 40 habe beabsichtigt, alles alleine zu machen. Nach dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters, wonach das Lokal römisch 40 im Jahr 2014 nicht mehr bestanden habe, räumte der Z2 ein, den Zeitraum nicht mehr genau zu wissen. Der Z2 gab an, sich allenfalls auf einen Datenauszug des Finanzamtes stützen zu können. Es könnte sich auch um den Auszug der Krankenkasse handeln. Die Schlüsselabnahme habe jedenfalls Anfang Juni stattgefunden. Nach seiner Tätigkeit im römisch 40 sei er in keinem anderen Lokal mehr tätig gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF begann cirka 2007 das Lokal XXXX , in Form eines Kaffeehauses zu betreiben. Basierend auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem BF war Herr XXXX "stiller Beteiligter" am Kaffeehaus XXXX . Gegenüber dem Personal im Kaffeehaus nahm der BF die Funktion eines Chefs ein. Für das Kaffeehaus an der genannten Adresse hat der BF einen Mietvertrag abgeschlossen, der mit 31.12.2012 auslief. Der BF verfügte über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses, die er am 23.7.2012 zurücklegte.Der BF begann cirka 2007 das Lokal römisch 40 , in Form eines Kaffeehauses zu betreiben. Basierend auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem BF war Herr römisch 40 "stiller Beteiligter" am Kaffeehaus römisch 40 . Gegenüber dem Personal im Kaffeehaus nahm der BF die Funktion eines Chefs ein. Für das Kaffeehaus an der genannten Adresse hat der BF einen Mietvertrag abgeschlossen, der mit 31.12.2012 auslief. Der BF verfügte über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses, die er am 23.7.2012 zurücklegte. Im XXXX waren während seines Betriebes verschiedene Personen als Dienstnehmer beschäftigt, die teilweise zur Sozialversicherung angemeldet wurden.Im römisch 40 waren während seines Betriebes verschiedene Personen als Dienstnehmer beschäftigt, die teilweise zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Herr XXXX , geb. am XXXX , wurde vom BF ab 2009 im genannten Kaffeehaus als Kellner angestellt. Für die Absolvierung seines Wehrdienstes vom November 2011 bis Mai 2012 unterbrach Herr XXXX seine Kellnertätigkeit im Kaffeehaus des BF. Nach dem Bundesheer war Herr XXXX wieder im genannten Kaffeehaus als Kellner für einen Monatslohn von Euro 1.000,--, die aus der Kasse entnommen wurden, bis zu dessen Schließung tätig. Neben Herrn XXXX war unter anderem auch die georgische Staatsbürgerin, XXXX , geb. am XXXX , für die keine Ausländerbeschäftigungsbewilligung vorlag, als Abwäscherin für einen Stundenlohn von € 5,00 seit ca. Ende April 2012 tätig. Auch der Bruder von XXXX , der Notstandshilfeempfänger XXXX , geb. am XXXX , war ebenfalls im Kaffeehaus beschäftigt. Er erstellte die Dienstpläne, nach denen gearbeitet wurde, transportierte Waren aus dem Lager ins Lokal XXXX , kaufte Zigaretten für das Kaffeehaus und erteilte auch Anordnungen an die Beschäftigten im Kaffeehaus.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurde vom BF ab 2009 im genannten Kaffeehaus als Kellner angestellt. Für die Absolvierung seines Wehrdienstes vom November 2011 bis Mai 2012 unterbrach Herr römisch 40 seine Kellnertätigkeit im Kaffeehaus des BF. Nach dem Bundesheer war Herr römisch 40 wieder im genannten Kaffeehaus als Kellner für einen Monatslohn von Euro 1.000,--, die aus der Kasse entnommen wurden, bis zu dessen Schließung tätig. Neben Herrn römisch 40 war unter anderem auch die georgische Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , für die keine Ausländerbeschäftigungsbewilligung vorlag, als Abwäscherin für einen Stundenlohn von € 5,00 seit ca. Ende April 2012 tätig. Auch der Bruder von römisch 40 , der Notstandshilfeempfänger römisch 40 , geb. am römisch 40 , war ebenfalls im Kaffeehaus beschäftigt. Er erstellte die Dienstpläne, nach denen gearbeitet wurde, transportierte Waren aus dem Lager ins Lokal römisch 40 , kaufte Zigaretten für das Kaffeehaus und erteilte auch Anordnungen an die Beschäftigten im Kaffeehaus. Am 4.6.2012 kam es zu einem Streit zwischen dem BF und Herrn XXXX . Dieser Vorfall war in der Folge Anlass für Herrn XXXX dem BF ausrichten zu lassen, das Lokal des XXXX nicht mehr zu betreten. Trotz dieses Umstandes hat es der BF unterlassen, umgehend für eine ordnungsgemäße Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als sorgsamer Unternehmer und Dienstgeber bzw. für einen ordnungsgemäßen Übergang an Herrn XXXX Sorge zu tragen. Vielmehr hat der BF das XXXX jedenfalls bis zum 23.7.2012 betrieben und erst ab diesem Datum Schritte zur Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als Unternehmer und Dienstgeber gesetzt, indem er seine Gewerbeberechtigung zurücklegte und Abmeldungen der Dienstnehmer seines Betriebes bei der Sozialversicherung vornahm. Im August 2012 hat der BF Papiere der Dienstnehmer Herrn XXXX ausgehändigt, um ihm die Wiederanmeldung zu ermöglichen und Dienstnehmern die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen übergeben zu können. Herr XXXX hatte die Absicht, einen eigenen Betrieb zu führen und die Dienstnehmer wieder anzumelden.Am 4.6.2012 kam es zu einem Streit zwischen dem BF und Herrn römisch 40 . Dieser Vorfall war in der Folge Anlass für Herrn römisch 40 dem BF ausrichten zu lassen, das Lokal des römisch 40 nicht mehr zu betreten. Trotz dieses Umstandes hat es der BF unterlassen, umgehend für eine ordnungsgemäße Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als sorgsamer Unternehmer und Dienstgeber bzw. für einen ordnungsgemäßen Übergang an Herrn römisch 40 Sorge zu tragen. Vielmehr hat der BF das römisch 40 jedenfalls bis zum 23.7.2012 betrieben und erst ab diesem Datum Schritte zur Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als Unternehmer und Dienstgeber gesetzt, indem er seine Gewerbeberechtigung zurücklegte und Abmeldungen der Dienstnehmer seines Betriebes bei der Sozialversicherung vornahm. Im August 2012 hat der BF Papiere der Dienstnehmer Herrn römisch 40 ausgehändigt, um ihm die Wiederanmeldung zu ermöglichen und Dienstnehmern die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen übergeben zu können. Herr römisch 40 hatte die Absicht, einen eigenen Betrieb zu führen und die Dienstnehmer wieder anzumelden. Zwischenzeitig fand am 28.6.2012 eine finanzpolizeiliche Kontrolle im XXXX statt, bei der die dort Beschäftigten, Herr XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX arbeitend angetroffen wurde. Die drei genannten, dort beschäftigen Personen waren vor Arbeitsantritt am 28.6.2012 nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Es wurde von der Finanzpolizei Anzeige erstattet.Zwischenzeitig fand am 28.6.2012 eine finanzpolizeiliche Kontrolle im römisch 40 statt, bei der die dort Beschäftigten, Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 arbeitend angetroffen wurde. Die drei genannten, dort beschäftigen Personen waren vor Arbeitsantritt am 28.6.2012 nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Es wurde von der Finanzpolizei Anzeige erstattet. Am 19.9.2012 fand eine weitere finanzpolizeiliche Kontrolle im XXXX statt, bei der wiederum Herr XXXX und Frau XXXX arbeitend im Lokal des XXXX angetroffen wurden, ohne vorliegende Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn.Am 19.9.2012 fand eine weitere finanzpolizeiliche Kontrolle im römisch 40 statt, bei der wiederum Herr römisch 40 und Frau römisch 40 arbeitend im Lokal des römisch 40 angetroffen wurden, ohne vorliegende Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.12.2012, Zl. 3 Se 279/12t, wurde das Insolvenzverfahren betreffend den BF, " XXXX , mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Es wurde ausgesprochen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Mit Beschluss vom 04.01.2013 sprach das Handelsgericht Wien aus, dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung rechtskräftig ist.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.12.2012, Zl. 3 Se 279/12t, wurde das Insolvenzverfahren betreffend den BF, " römisch 40 , mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Es wurde ausgesprochen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Mit Beschluss vom 04.01.2013 sprach das Handelsgericht Wien aus, dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung rechtskräftig ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2013, Zl. 68 S 31/13h, wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des BF eröffnet. Die Anmeldefrist endete mit 05.08.
- Es wurde die Eigenverwaltung des Schuldners ausgesprochen. Seitens der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgte keine Forderungsanmeldung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 19.08.2013 wurde der Zahlungsplan angenommen und in der Folge bestätigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 18.09.2013 wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben ist. Das Ende der Zahlungsfrist fällt auf den 15.08.
- Mit Bescheid vom 25.11.2013 wurde dem BF von der belangten Behörde
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben, da am 28.6.2012 die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie für XXXX , VSNR XXXX , durch den BF als Dienstgeber nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. Mit Schriftsatz vom 29.1.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2013, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl Zl W173 2007091-1 protokolliert wurde.Mit Bescheid vom 25.11.2013 wurde dem BF von der belangten Behörde
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben, da am 28.6.2012 die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie für römisch 40 , VSNR römisch 40 , durch den BF als Dienstgeber nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. Mit Schriftsatz vom 29.1.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2013, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl Zl W173 2007091-1 protokolliert wurde. In einem weiteren Bescheid vom 9.12.2013 hat die belangte Behörde dem BF als Inhaber des XXXX und Dienstgeber einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,-- basierend auf der finanzpolizeilichen Kontrolle am 19.9.2012, bei der festgestellt worden war, dass der BF als Dienstgeber für Frau XXXX und Herrn XXXX keine Anmeldung zur Sozialverischerung vor deren Arbeitsantritt getätigt hatte, vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Beschwerde, die unter der Aktenzahl Zl W 178 2007102-1 protokolliert wurde, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.In einem weiteren Bescheid vom 9.12.2013 hat die belangte Behörde dem BF als Inhaber des römisch 40 und Dienstgeber einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,-- basierend auf der finanzpolizeilichen Kontrolle am 19.9.2012, bei der festgestellt worden war, dass der BF als Dienstgeber für Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 keine Anmeldung zur Sozialverischerung vor deren Arbeitsantritt getätigt hatte, vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Beschwerde, die unter der Aktenzahl Zl W 178 2007102-1 protokolliert wurde, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtaktes, den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig veranlassten Abfragen des Firmenbuches sowie der Insolvenzdatei und durch die mündliche Verhandlung am 23.1.
- Der BF ist der Feststellung der belangten Behörde, dass XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , im XXXX , am 28.6.2012 arbeitend angetroffen wurden, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ebenso blieb die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der unterlassenen Anmeldungen der genannten Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vom BF unbestritten.Der BF ist der Feststellung der belangten Behörde, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 , im römisch 40 , am 28.6.2012 arbeitend angetroffen wurden, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ebenso blieb die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der unterlassenen Anmeldungen der genannten Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vom BF unbestritten. Das Beschwerdevorbringen des BF, zum maßgeblichen Tatzeitpunkt am 28.6.2012 nicht mehr Inhaber und Betreiber des Lokals XXXX gewesen zu sein und daher auch nicht die betroffenen, dort arbeitend angetroffenen Personen ( XXXX ) ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung als Dienstgeber am 28.6.2012 beschäftigt zu haben, kann nicht überzeugen. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen des BF in seiner Beschwerde vom 29.1.2014, wonach ab dem 4.6.2012 nur noch XXXX und XXXX das Kaffeehaus XXXX betrieben hätten, sodass diese für allfällige Übertretungen verantwortliche wären. Der BF selbst gab nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 eingangs glaubwürdig an, das XXXX bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben.Das Beschwerdevorbringen des BF, zum maßgeblichen Tatzeitpunkt am 28.6.2012 nicht mehr Inhaber und Betreiber des Lokals römisch 40 gewesen zu sein und daher auch nicht die betroffenen, dort arbeitend angetroffenen Personen ( römisch 40 ) ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung als Dienstgeber am 28.6.2012 beschäftigt zu haben, kann nicht überzeugen. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen des BF in seiner Beschwerde vom 29.1.2014, wonach ab dem 4.6.2012 nur noch römisch 40 und römisch 40 das Kaffeehaus römisch 40 betrieben hätten, sodass diese für allfällige Übertretungen verantwortliche wären. Der BF selbst gab nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 eingangs glaubwürdig an, das römisch 40 bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben. Glaubwürdig führte der BF in der genannten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 aus, mit XXXX , der auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit dem BF am XXXX "stiller Beteiligter" war, am 4.6.2012 einen Streit gehabt zu haben. Von einem am 4.6.2012 stattgefundenen Streit mit dem am genannten Kaffeehaus Beteiligten, Herrn XXXX , sprach der BF auch anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 18.3.
- Selbst wenn der BF und Herr XXXX am 4.6.2012 im Streit auseinander ging und Herr XXXX dem BF in der Folge übermitteln ließ, das Kaffeehaus nicht mehr zu betreten, hat der BF nach eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 das Kaffeehaus bis zum 23.7.2012 betrieben und erst mit diesem Datum Schritte zur Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als Betreiber und Dienstgeber gesetzt. Dafür sprechen neben der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung am 23.7.2012, die mit einer Kopie über die Verständigung des zuständigen Magistrats der Stadt Wien vom 24.7.2012 belegt wurde, auch die glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 zu den von ihm am 23.7.2012 veranlassten Abmeldungen steuerrechtlicher wie auch sozialversicherungsrechtlicher Natur. Auch nach Vorhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 21.11.2012 gab der BF in der genannten mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 an, der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt zu haben, bereits am 23.7.2012 die Abmeldung der Dienstnehmer des Kaffeehauses durchgeführt zu haben. Dies deckt sich auch mit der Aussage des BF anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.3.2014, mit 23.7.2012 seine Dienstnehmer abgemeldet zu haben und sämtliche Arbeitsbescheinigungen und Papiere seiner Dienstnehmer Herrn XXXX zwecks Wiederanmeldung ausgehändigt sowie die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen seiner Dienstnehmer überreicht zu haben, zumal Herr XXXX einen eigenen Betrieb führen und die Dienstnehmer wieder anmelden wollte.Glaubwürdig führte der BF in der genannten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2018 aus, mit römisch 40 , der auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit dem BF am römisch 40 "stiller Beteiligter" war, am 4.6.2012 einen Streit gehabt zu haben. Von einem am 4.6.2012 stattgefundenen Streit mit dem am genannten Kaffeehaus Beteiligten, Herrn römisch 40 , sprach der BF auch anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 18.3.
- Selbst wenn der BF und Herr römisch 40 am 4.6.2012 im Streit auseinander ging und Herr römisch 40 dem BF in der Folge übermitteln ließ, das Kaffeehaus nicht mehr zu betreten, hat der BF nach eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 das Kaffeehaus bis zum 23.7.2012 betrieben und erst mit diesem Datum Schritte zur Beendigung seines Kaffeehausbetriebes als Betreiber und Dienstgeber gesetzt. Dafür sprechen neben der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung am 23.7.2012, die mit einer Kopie über die Verständigung des zuständigen Magistrats der Stadt Wien vom 24.7.2012 belegt wurde, auch die glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 zu den von ihm am 23.7.2012 veranlassten Abmeldungen steuerrechtlicher wie auch sozialversicherungsrechtlicher Natur. Auch nach Vorhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 21.11.2012 gab der BF in der genannten mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 an, der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt zu haben, bereits am 23.7.2012 die Abmeldung der Dienstnehmer des Kaffeehauses durchgeführt zu haben. Dies deckt sich auch mit der Aussage des BF anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.3.2014, mit 23.7.2012 seine Dienstnehmer abgemeldet zu haben und sämtliche Arbeitsbescheinigungen und Papiere seiner Dienstnehmer Herrn römisch 40 zwecks Wiederanmeldung ausgehändigt sowie die Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen seiner Dienstnehmer überreicht zu haben, zumal Herr römisch 40 einen eigenen Betrieb führen und die Dienstnehmer wieder anmelden wollte. Der vom BF abgeschlossene Mietvertrag für das Lokal XXXX lief zu diesem Zeitpunkt (23.7.2012) noch weiter auf den Namen des BF. Die angeführten glaubwürdigen Aussagen des BF, die für seine Dienstgeberfunktion im XXXX zumindest bis zum 23.7.2012 spricht, stehen darüber hinaus auch im Einklang mit der Aussage des Dienstnehmers XXXX anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle am 28.6.2012, nämlich unter Arbeitsanweisung seiner beiden Chefs Herrn XXXX und Herrn XXXX zu arbeiten. Diese ist im oben wiedergegebenen Strafantrag zur Erhebung am 28.6.2012 im Cafe Ocean¿s 14, der mit Schreiben vom 15.10.2012 der belangten Behörde übermittelt wurde, festgehalten.Der vom BF abgeschlossene Mietvertrag für das Lokal römisch 40 lief zu diesem Zeitpunkt (23.7.2012) noch weiter auf den Namen des BF. Die angeführten glaubwürdigen Aussagen des BF, die für seine Dienstgeberfunktion im römisch 40 zumindest bis zum 23.7.2012 spricht, stehen darüber hinaus auch im Einklang mit der Aussage des Dienstnehmers römisch 40 anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle am 28.6.2012, nämlich unter Arbeitsanweisung seiner beiden Chefs Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 zu arbeiten. Diese ist im oben wiedergegebenen Strafantrag zur Erhebung am 28.6.2012 im Cafe Ocean¿s 14, der mit Schreiben vom 15.10.2012 der belangten Behörde übermittelt wurde, festgehalten. Die gegenständliche finanzpolizeiliche Kontrolle vom 28.6.2012, bei der die oben angeführten Personen als Dienstnehmer des XXXX arbeitend ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung ab Arbeitsbeginn angetroffen wurden, fand damit zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der BF jedenfalls noch Dienstgeber seiner drei betroffenen abreitende angetroffenen Dienstnehmer ( XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX ) war.Die gegenständliche finanzpolizeiliche Kontrolle vom 28.6.2012, bei der die oben angeführten Personen als Dienstnehmer des römisch 40 arbeitend ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung ab Arbeitsbeginn angetroffen wurden, fand damit zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der BF jedenfalls noch Dienstgeber seiner drei betroffenen abreitende angetroffenen Dienstnehmer ( römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 ) war. Angesichts dieser glaubwürdigen Aussagen des BF war eine weitere Einvernahme von Zeugen nicht mehr erforderlich. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang zur Aussage des am 23.1.2018 zeugenschaftlich einvernommenen XXXX zur Funktion des BF als Dienstgeber zum Zeitraum Juni bzw. Juli 2012, dass sein Hinweis, sich nicht mehr auf Grund des langen dazwischen liegenden Zeitraumes und seiner mittlerweile anderen dazwischen liegenden Beschäftigungsverhältnisse genau erinnern zu können, lebensnah ist. Auch aus den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes des BF, Herrn XXXX , in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 ergab sich, dass diesem der gegenständliche Zeitraum 2012 nicht mehr genau in Erinnerung war.Angesichts dieser glaubwürdigen Aussagen des BF war eine weitere Einvernahme von Zeugen nicht mehr erforderlich. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang zur Aussage des am 23.1.2018 zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 zur Funktion des BF als Dienstgeber zum Zeitraum Juni bzw. Juli 2012, dass sein Hinweis, sich nicht mehr auf Grund des langen dazwischen liegenden Zeitraumes und seiner mittlerweile anderen dazwischen liegenden Beschäftigungsverhältnisse genau erinnern zu können, lebensnah ist. Auch aus den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes des BF, Herrn römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 ergab sich, dass diesem der gegenständliche Zeitraum 2012 nicht mehr genau in Erinnerung war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache
§ 410Abs. 1 Z 5 ASVG idg
F zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach
§ 414Abs.
2 ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG idgF zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) 3.2.1. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgFAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF §4
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:§4
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2.-14. [...]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. .............. § 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). .............. § 35
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. .........................
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. ........................ § 49
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. .............. § 111
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. .............. § 113
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. .............. 3.2.2. Der Beitragszuschlag dem Grunde nach:
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm § 111 Abs. 1 ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer
§ 33ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.
Demnach haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Demnach haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. 3.2.2.
- Dienstnehmereigenschaft Als Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Als Dienstnehmer ist nach Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; 06.08.2013, 2013/08/0111). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Da die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen ( XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX ) vom BF nicht bestritten wurde, ist von deren Vorliegen in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; 06.08.2013, 2013/08/0111). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Da die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen ( römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 ) vom BF nicht bestritten wurde, ist von deren Vorliegen in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. 3.2.2.
- Dienstgebereigenschaft iSd ASVG Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Dienstgebereigenschaft zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis gegenüber Dritten berechtigt und verpflichtet ist. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum stellt eine solche rechtliche Gegebenheit dar (vgl. VwGH 2.7.2008, 2007/08/0207).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Dienstgebereigenschaft zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis gegenüber Dritten berechtigt und verpflichtet ist. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum stellt eine solche rechtliche Gegebenheit dar vergleiche VwGH 2.7.2008, 2007/08/0207). An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich selbst dadurch nichts, dass im Falle einer mit dem Wissen und dem Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als Mittelsperson) nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung [vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG6
(2015), § 35, Rz 1-3].An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich selbst dadurch nichts, dass im Falle einer mit dem Wissen und dem Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als Mittelsperson) nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung [vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG6
(2015), Paragraph 35,, Rz 1-3]. Ebenso kann aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und Entlassung von Dienstnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen, der Durchführung von Kalkulationen, für sich allein auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen worden [vgl VwGH 2675/55, VwSlg 5002 A, 89/08/0262, 99/08/0157); Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg) Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz 14].Ebenso kann aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und Entlassung von Dienstnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen, der Durchführung von Kalkulationen, für sich allein auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen worden [vgl VwGH 2675/55, VwSlg 5002 A, 89/08/0262, 99/08/0157); Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg) Der SV-Komm, Paragraph 35, ASVG, Rz 14]. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist davon auszugehen, dass der BF das Lokal XXXX jedenfalls zum Zeitpunkt der Betretung (28.6.2012) geführt hat. Er selbst räumte - wie oben ausgeführt wurde - das gegenständliche Kaffeehaus bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben. Der BF war auch zum Betretungszeitpunkt im Juni 2012 Mieter der Räumlichkeiten des Lokals. Er hat nach der am 28.6.2012 stattgefunden finanzpolizeilichen Kontrolle erst erste Aktivitäten gesetzt (beginnend mit 23.7.2012), um das Lokal zu schließen oder einem anderen Betreiber zu übergeben. Damit hat er jedenfalls erst nach dem 28.6.2012 begonnen seine unternehmerischen Aktivitäten schrittweise auf die gebotene Weise zu beenden und entsprechende rechtliche Schritte gesetzt. Selbst wenn die organisatorische praktische Leitung des Betriebes einschließlich der Anweisung der Beschäftigten, Dienstplanerstellung und Einkäufe Herr XXXX inne hatte, kam diesem nicht im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH die Dienstgebereigenschaft zukam. Diese kam nach wie vor zum Betretungszeitpunkt im Juni 2012 dem BF zu, der erst mit 23.7.2012 erste Schritte zur Beendigung der Betriebsführung gesetzt hat.In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist davon auszugehen, dass der BF das Lokal römisch 40 jedenfalls zum Zeitpunkt der Betretung (28.6.2012) geführt hat. Er selbst räumte - wie oben ausgeführt wurde - das gegenständliche Kaffeehaus bis zum 23.7.2012 betrieben zu haben. Der BF war auch zum Betretungszeitpunkt im Juni 2012 Mieter der Räumlichkeiten des Lokals. Er hat nach der am 28.6.2012 stattgefunden finanzpolizeilichen Kontrolle erst erste Aktivitäten gesetzt (beginnend mit 23.7.2012), um das Lokal zu schließen oder einem anderen Betreiber zu übergeben. Damit hat er jedenfalls erst nach dem 28.6.2012 begonnen seine unternehmerischen Aktivitäten schrittweise auf die gebotene Weise zu beenden und entsprechende rechtliche Schritte gesetzt. Selbst wenn die organisatorische praktische Leitung des Betriebes einschließlich der Anweisung der Beschäftigten, Dienstplanerstellung und Einkäufe Herr römisch 40 inne hatte, kam diesem nicht im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH die Dienstgebereigenschaft zukam. Diese kam nach wie vor zum Betretungszeitpunkt im Juni 2012 dem BF zu, der erst mit 23.7.2012 erste Schritte zur Beendigung der Betriebsführung gesetzt hat. Selbst eine Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern gegen seinen Willen wäre nach der oben angeführten Rechtsprechung kein Grund, die Dienstgebereigenschaft des BF am 28.6.2012 zu verneinen, zumal es der BF zum gegenständlichen Betretungszeitpunkt im Juni 2012 jedenfalls unterlassen hat, für eine Beendigung des Betriebes, die einem sorgsamen Unternehmer zusteht, zu sorgen. Beim "Nichtbetreten" des auf den Namen des BF geführten Lokals kann jedenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeiten ausgegangen werden. Vielmehr wurde das Lokal XXXX zum Betretungszeitpunkt am 28.6.2012 jedenfalls noch auf seine Rechnung und Gefahr geführt. Der BF ist daher als Dienstgeber der am 28.6.2012 im Lokal XXXX arbeitenden angetroffenen Dienstnehmer ( XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX ), für die vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet worden ist, zu werten.Selbst eine Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern gegen seinen Willen wäre nach der oben angeführten Rechtsprechung kein Grund, die Dienstgebereigenschaft des BF am 28.6.2012 zu verneinen, zumal es der BF zum gegenständlichen Betretungszeitpunkt im Juni 2012 jedenfalls unterlassen hat, für eine Beendigung des Betriebes, die einem sorgsamen Unternehmer zusteht, zu sorgen. Beim "Nichtbetreten" des auf den Namen des BF geführten Lokals kann jedenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeiten ausgegangen werden. Vielmehr wurde das Lokal römisch 40 zum Betretungszeitpunkt am 28.6.2012 jedenfalls noch auf seine Rechnung und Gefahr geführt. Der BF ist daher als Dienstgeber der am 28.6.2012 im Lokal römisch 40 arbeitenden angetroffenen Dienstnehmer ( römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 ), für die vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet worden ist, zu werten. Es kamen daher dem BF die Pflichten eines Dienstgebers zu. Es wurde durch den BF infolge Nichtmeldung zur Sozialversicherung der drei - unbestritten als solche zu qualifizierenden - Dienstnehmer seine Meldepflicht
§ 35ASVG verletzt.Es kamen daher dem BF die Pflichten eines Dienstgebers zu.
Es wurde durch den BF infolge Nichtmeldung zur Sozialversicherung der drei - unbestritten als solche zu qualifizierenden - Dienstnehmer seine Meldepflicht
Paragraph 35, ASVG verletzt. 3.2.2.
- Insolvenz der BF Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.12.2012, Zl. 3 Se 279/12t, wurde das Insolvenzverfahren betreffend den BF, " XXXX , mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss erwuchs am 04.01.2013 in Rechtskraft.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.12.2012, Zl. 3 Se 279/12t, wurde das Insolvenzverfahren betreffend den BF, " römisch 40 , mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss erwuchs am 04.01.2013 in Rechtskraft. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation wurde zwar mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2013, Zl. 68 S 31/13h, das Schuldenregulierungsverfahren über Vermögen des BF eröffnet, wobei die Anmeldefrist mit 05.08.2013 endete und die belangte Behörde keine Forderungsanmeldung tätigte. In der Folge wurde auch der Zahlungsplan angenommen, bestätigt und mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 18.09.2013 ausgesprochen, dass der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben ist. Das Ende der Zahlungsfrist fällt auf den 15.08.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 14.04.1988, 87/08/0145) steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Meldepflichtigen der Festsetzung eines Beitragszuschlages nicht entgegen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages erst durch den Bescheid begründet wird, stellt mangels einer gegenteiligen Rechtsnorm kein Hindernis für die Erlassung eines Bescheides nach Konkurseröffnung dar. Abgesehen davon, dass entgegen dem Vorbringen des BF in der Beschwerde ein Schuldenregulierungsverfahren der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht entgegensteht, wurde der gegenständliche angefochtene Bescheid vom 25.11.2013 zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 2.300,-- nach dem Schuldenvergleich erlassen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 14.04.1988, 87/08/0145) steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Meldepflichtigen der Festsetzung eines Beitragszuschlages nicht entgegen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages erst durch den Bescheid begründet wird, stellt mangels einer gegenteiligen Rechtsnorm kein Hindernis für die Erlassung eines Bescheides nach Konkurseröffnung dar. Abgesehen davon, dass entgegen dem Vorbringen des BF in der Beschwerde ein Schuldenregulierungsverfahren der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht entgegensteht, wurde der gegenständliche angefochtene Bescheid vom 25.11.2013 zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 2.300,-- nach dem Schuldenvergleich erlassen. Im Ergebnis hat der BF es daher unterlassen, die bei ihm beschäftigten XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX ,
§ 33
ASVG vor Arbeitsantritt am 28.06.2012 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.Im Ergebnis hat der BF es daher unterlassen, die bei ihm beschäftigten römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 ,
Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt am 28.06.2012 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. 3.2.3. Der Beitragszuschlag der Höhe nach: Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (vgl VwGH 11.07.2012, 2009/08/0091; 20.10.2004, 2002/08/0114).Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar vergleiche VwGH 11.07.2012, 2009/08/0091; 20.10.2004, 2002/08/0114). § 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages
Abs. 1 Z 1 leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.Paragraph 113, Absatz 2, ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages
Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich nach dem Gesetzeswortlaut auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192) handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das Erkenntnis vom 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €"
§ 113Abs.
2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192) handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (so das Erkenntnis vom 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €"
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Demnach kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Demnach kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218).Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Da eine Anmeldung von XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereits vollzogen war und sonstige Tatsachen, die als unbedeutende Folgen im Sinne der oben angeführten Judikatur gewertet werden könnten, im Verfahren nicht hervorgekommen sind, kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 2 ASVG im verfahrensgegenständlichen Fall nicht in Betracht.Da eine Anmeldung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereits vollzogen war und sonstige Tatsachen, die als unbedeutende Folgen im Sinne der oben angeführten Judikatur gewertet werden könnten, im Verfahren nicht hervorgekommen sind, kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im verfahrensgegenständlichen Fall nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren wurden drei Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet, sodass die belangte Behörde dem BF zu Recht
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Verfahren wurden drei Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet, sodass die belangte Behörde dem BF zu Recht
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt II.)3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2007091.1.00