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{'item': 'W192 2146205-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW192 2146205-2 SpruchW192 2146205-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Be

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen (u.a. Asylantragstellungen in Ungarn am 01.05.2016 und Bulgarien am 13.04.2016). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, über den Iran, die Türkei, Bulgarien, wo er sich 20 Tage aufgehalten habe, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er sei in Bulgarien und Ungarn zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Er habe nach Österreich gewollt, da seine Mutter und sein Bruder dort leben würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.07.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn und Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.07.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn und Bulgarien. Mit Schreiben vom 28.07.2016 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme mit dem Hinweis, dass Bulgarien zuständig sei, nicht zu. Mit Schreiben vom 09.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 28.07.2016 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme mit dem Hinweis, dass Bulgarien zuständig sei, nicht zu. Mit Schreiben vom 09.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dem Beschwerdeführer wurde am 0.10.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übergeben, aus der auch hervorgeht, dass er gemäß § 15a AsylG der periodischen Meldeverpflichtung unterliegt.Dem Beschwerdeführer wurde am 0.10.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG übergeben, aus der auch hervorgeht, dass er gemäß Paragraph 15 a, AsylG der periodischen Meldeverpflichtung unterliegt. Mit Schreiben vom 17.10.2016 teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und von seiner Mutter ins Krankenhaus gebracht worden sei. Am 29.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters, der Rechtsvertreterin und der Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er neuropsychologische Probleme habe und mehrere Medikamente mehrmals täglich nehme. Seine Mutter und sein Bruder seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er selbst wohne bei seiner Mutter in Österreich. Sie würde ihn pflegen. Er sei finanziell von ihr und seinem Bruder abhängig. Seine Mutter pflege ihn seit er in Österreich sei. Er habe seit sieben Jahren psychische Probleme, diese hätten sich vor zwei Monaten verschlechtert, seitdem seine Frau gestorben sei. In Bulgarien sei er geschlagen und zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Die Einvernahme wurde unterbrochen, da der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen klagte und er sich psychisch nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Einvernahme fortzuführen. Aus der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.12.2016 geht als Schlussfolgerung hervor, dass derzeit eine Depression, mittelgradige bis schwere Episode festgestellt werden könne. Eine Verschlechterung könne bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden, auch eine impulsive Handlung (in erster Linie Selbstgefährdung) sei bei Überstellung nicht sicher auszuschließen. Am 30.12.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er nicht nach Bulgarien gehen wolle, weil es ihm nicht gut gehe. Wenn er alleine sei, würde es ihm noch schlimmer gehen. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. Eine Pflegebedürftigkeit sei vorgebracht worden. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit sieben Jahren an der psychologischen Erkrankung leide. Die Probleme hätten daher schon vor der Einreise in Österreich bestanden und der Beschwerdeführer habe diese ohne seine Mutter meistern können. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. Eine Pflegebedürftigkeit sei vorgebracht worden. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit sieben Jahren an der psychologischen Erkrankung leide. Die Probleme hätten daher schon vor der Einreise in Österreich bestanden und der Beschwerdeführer habe diese ohne seine Mutter meistern können. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Aus einer E-Mail-Nachricht der zuständigen Polizeidienststelle vom 23.01.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2017 sein Meldeauflagen verletzt habe und erst am 23.01.2017 um 11:00 Uhr erschienen sei. Als Rechtfertigungsgrund habe er angegeben, dass er am Sonntag nicht vorbeikommen konnte. Aus einem dieser Mitteilung angeschlossenen Formblatt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht für den 22.01.2017 nicht nachgekommen sei und er sich am 23.01.2017 entschuldigt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.01.2017 eine Mitteilung an die bulgarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und deshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO auf 18 Monate erfolge.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.01.2017 eine Mitteilung an die bulgarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und deshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO auf 18 Monate erfolge. 1.
  6. Auf Grund einer gegen den Bescheid vom 04.01.2017 erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.02.2017 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit der wesentlichen Begründung behoben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären, obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan habe.1.
  7. Auf Grund einer gegen den Bescheid vom 04.01.2017 erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.02.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG mit der wesentlichen Begründung behoben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt habe, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären, obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan habe.
  8. Mit dem nach weiteren Ermittlungen von der Behörde erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
  9. Mit dem nach weiteren Ermittlungen von der Behörde erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
  10. In der dagegen mit Schriftsatz vom 27.11.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Aussetzung der Überstellung am 24.01.2017 zu Unrecht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer sich aufgrund einer Erkrankung am 22.01.2017 bei der Polizei nicht habe melden können. Am 23.01.2017 sei dieser Umstand umgehend der Polizei gemeldet worden.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Stellungnahme vom 09.01.2018 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, wonach der Beschwerdeführer am 23.01.2017 erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist einer darauf gestützten Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Beschwerdeführer wegen einer belegten Erkrankung die Erfüllung seiner Meldepflicht am 22.01.2017 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz Asylgesetz nicht zumutbar gewesen sei, nicht entgegengetreten.Mit Stellungnahme vom 09.01.2018 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, wonach der Beschwerdeführer am 23.01.2017 erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist einer darauf gestützten Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Beschwerdeführer wegen einer belegten Erkrankung die Erfüllung seiner Meldepflicht am 22.01.2017 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz Asylgesetz nicht zumutbar gewesen sei, nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Auf Grund eines österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 26.07.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung am 09.08.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und ist Bulgarien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahren zuständig geworden.Auf Grund eines österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 26.07.2016 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung am 09.08.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und ist Bulgarien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahren zuständig geworden. Die Überstellung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bis zum 10.02.2017 erfolgt. Dem Beschwerdeführer war wegen einer belegten Erkrankung am 22.01.2017 die Erfüllung seiner Meldeverpflichtung nicht zumutbar. Er war nicht flüchtig, hat sich am 23.01.2017 bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet und es sind keine Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist am 24.01.2017 vorgelegen.Die Überstellung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bis zum 10.02.2017 erfolgt. Dem Beschwerdeführer war wegen einer belegten Erkrankung am 22.01.2017 die Erfüllung seiner Meldeverpflichtung nicht zumutbar. Er war nicht flüchtig, hat sich am 23.01.2017 bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet und es sind keine Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist am 24.01.2017 vorgelegen.
  13. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren, der Mitteilung der zuständigen Polizeidienststelle an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017 sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nach Einräumung von Parteiengehör der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen einer belegten Erkrankung am 22.01.2017 die Erfüllung seiner Meldeverpflichtung nicht zumutbar war, nicht entgegengetreten. Unabhängig davon konnte er am 24.01.2017 auch schon deshalb nicht als flüchtig angesehen werden, weil er am 23.01.2017 bei der zuständigen Polizeidienststelle nachweislich anwesend war.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ... Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren § 15a.
(1)Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wennParagraph 15 a,
(1)Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
  1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder
  2. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
  3. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
  4. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war."
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war." 3.1.2. § 21
(3)BFA-VG idgF lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."3.1.2. Paragraph 21,
(3)BFA-VG idgF lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens ...
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." 3.3.
  1. Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  2. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom
  3. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom
  4. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.3.3.
  5. Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  6. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom
  7. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom
  8. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt. Der VwGH hat zu Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (E vom 19.06.2008, 2007/21/0509, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Art. 29 Abs. 2 - sofern hier wesentlich - den Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit (Ra 2015/18/0283 vom 01.03.2016)Der VwGH hat zu Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (E vom 19.06.2008, 2007/21/0509, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Artikel 29, Absatz 2, - sofern hier wesentlich - den Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit (Ra 2015/18/0283 vom 01.03.2016) 3.3.
  9. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien trat mit dem Einlangen der Annahme des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 26.07.2016, somit am 09.08.2016, ein und begründete den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs.
  10. Dublin III-VO. Die beschwerdeführende Partei war durchgehend gemeldet und hat ihre Meldeverpflichtung nicht verletzt, da ihr deren Erfüllung am 22.01.2017 nicht zumutbar war. Eine Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen ist daher mit der Nachricht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 24.01.2017 nicht wirksam erfolgt und die Überstellungsfrist ist mit 10.02.2017 abgelaufen.3.3.
  11. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien trat mit dem Einlangen der Annahme des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 26.07.2016, somit am 09.08.2016, ein und begründete den Beginn der Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO. Die beschwerdeführende Partei war durchgehend gemeldet und hat ihre Meldeverpflichtung nicht verletzt, da ihr deren Erfüllung am 22.01.2017 nicht zumutbar war. Eine Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen ist daher mit der Nachricht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 24.01.2017 nicht wirksam erfolgt und die Überstellungsfrist ist mit 10.02.2017 abgelaufen. Der Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren erst nach erfolgtem Ablauf der Überstellungsfrist gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO schon abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.Der Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren erst nach erfolgtem Ablauf der Überstellungsfrist gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO schon abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. 3.
  12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.3.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 20 und 29 Dublin III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 20 und 29 Dublin III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2146205.2.00

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