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{'item': 'W196 2001284-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW196 2001284-1 SpruchW196 2001288-1/38E W196 2001283-1/35E W196 2001284-1/30E W196 2001285-1/26E W196 2001286-1/25E W196 2001287-1/26

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle sechs Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle sechs Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und erachtete das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien nicht nachvollziehbar, unrealistisch und vage gewesen und hätten sich in ihren Vorbringen massive Widersprüchlichkeiten ergeben. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 11.12.2013 fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben, mit welcher die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wird ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den willkürlichen Vorladungen sowie den Festnahmen und Misshandlungen sei vor dem Hintergrund dieser Länderberichte als wahrscheinlich einzustufen. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahmen mit einem Maschinengewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, also gefoltert worden. Die Erinnerungen an die Erlebnisse würden den Erstbeschwerdeführer nach wie vor belasten. Wesentliche Merkmale solcher Traumata seien die Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, welche zu Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen führen könne, beantragt. Auch betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin werde die Einholung eines Gutachtens beantragt, da das in diesem Alter ungewöhnliche Bettnässen eine psychosomatische Erkrankung darstelle, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens indiziere. Die Behörde habe lediglich geprüft, ob es im Herkunftsland der Beschwerdeführer Behandlungsmöglichkeiten dagegen gebe, nicht aber ob das Vorliegen dieser Erkrankung ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei, oder ob es einen allfälligen anderen Grund dafür gebe. Hinsichtlich des im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer erhobenen Vorwurfes, die vorgelegten Ladungen seien zwar mit einem Rundstempel versehen, es ginge daraus aber nicht hervor, in welcher Angelegenheit der Erstbeschwerdeführer geladen werde, werde auf die gängige Praxis der Behörden in Dagestan verwiesen. Eine Quelle für die Annahme, dass Ladungen in Dagestan anders aussehen sollten, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, womit gängige Judikaturstandards unterschritten worden seien. Es sei durchaus glaubwürdig, dass polizeiliche Ladungen in Dagestan keine rechtsstaatlichen Kriterien einhalten würden. Falls dies dem Bundesasylamt nicht notorisch bekannt sei, hätte es ein länderspezifisches Sachverständigengutachten einholen müssen, anstatt zu suggerieren, der Erstbeschwerdeführer hätte vermutlich über seinen Bruder "Gefälligkeitsschreiben" erlangen können. Der Bruder sei zwar bevor er in Pension gegangen sei Bediensteter im Gefängnis gewesen und sei von daher mit der Gesetzeslage vertraut, wodurch er die Freilassung des Erstbeschwerdeführers habe unterstützen können, habe aber zur Polizei keine Beziehungen und definitiv keine Gefälligkeitsschreiben beschafft. Weiters sei die Unkenntnis der Zweitbeschwerdeführerin über das polnische Visum in ihrem Reisepass durchaus plausibel, da anzunehmen sei, die Schlepper hätten sich um das Visum gekümmert und es keinen Grund für die Zweitbeschwerdeführerin gäbe, ein Visum zu verschweigen. Die Behörde hätte darüber hinaus recherchieren müssen, ob der Verwandte des Erstbeschwerdeführers tatsächlich ermordet worden sei, da bei Verifizierung dieser Tatsache auch das fluchtauslösende Ereignis in einem anderen Lichte erschienen wäre. Mit 15.10.2013 sei in der Russischen Föderation ein neues Gesetz der Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden, welches Verwandte von Terroristen zur Bezahlung von Schadenersatz, auch für immaterielle Schäden verpflichte. XXXX gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht werden. Auch sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, Flüchtlingen des ersten Tschetschenienkrieges geholfen zu haben, von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden, obwohl die Beschwerdeführer dadurch in den Augen der russischen Miliz als Unterstützer der Rebellenbewegung gelten dürften. Beantragt werde daher die Einholung eines länderspezifischen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft bei accord. Abschließend wird in der Beschwerde auf ein Themendossier von ecoi.net und aktuelle, von der Behörde herangezogene Länderberichte verwiesen.Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 11.12.2013 fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben, mit welcher die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wird ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den willkürlichen Vorladungen sowie den Festnahmen und Misshandlungen sei vor dem Hintergrund dieser Länderberichte als wahrscheinlich einzustufen. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahmen mit einem Maschinengewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, also gefoltert worden. Die Erinnerungen an die Erlebnisse würden den Erstbeschwerdeführer nach wie vor belasten. Wesentliche Merkmale solcher Traumata seien die Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, welche zu Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen führen könne, beantragt. Auch betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin werde die Einholung eines Gutachtens beantragt, da das in diesem Alter ungewöhnliche Bettnässen eine psychosomatische Erkrankung darstelle, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens indiziere. Die Behörde habe lediglich geprüft, ob es im Herkunftsland der Beschwerdeführer Behandlungsmöglichkeiten dagegen gebe, nicht aber ob das Vorliegen dieser Erkrankung ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei, oder ob es einen allfälligen anderen Grund dafür gebe. Hinsichtlich des im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer erhobenen Vorwurfes, die vorgelegten Ladungen seien zwar mit einem Rundstempel versehen, es ginge daraus aber nicht hervor, in welcher Angelegenheit der Erstbeschwerdeführer geladen werde, werde auf die gängige Praxis der Behörden in Dagestan verwiesen. Eine Quelle für die Annahme, dass Ladungen in Dagestan anders aussehen sollten, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, womit gängige Judikaturstandards unterschritten worden seien. Es sei durchaus glaubwürdig, dass polizeiliche Ladungen in Dagestan keine rechtsstaatlichen Kriterien einhalten würden. Falls dies dem Bundesasylamt nicht notorisch bekannt sei, hätte es ein länderspezifisches Sachverständigengutachten einholen müssen, anstatt zu suggerieren, der Erstbeschwerdeführer hätte vermutlich über seinen Bruder "Gefälligkeitsschreiben" erlangen können. Der Bruder sei zwar bevor er in Pension gegangen sei Bediensteter im Gefängnis gewesen und sei von daher mit der Gesetzeslage vertraut, wodurch er die Freilassung des Erstbeschwerdeführers habe unterstützen können, habe aber zur Polizei keine Beziehungen und definitiv keine Gefälligkeitsschreiben beschafft. Weiters sei die Unkenntnis der Zweitbeschwerdeführerin über das polnische Visum in ihrem Reisepass durchaus plausibel, da anzunehmen sei, die Schlepper hätten sich um das Visum gekümmert und es keinen Grund für die Zweitbeschwerdeführerin gäbe, ein Visum zu verschweigen. Die Behörde hätte darüber hinaus recherchieren müssen, ob der Verwandte des Erstbeschwerdeführers tatsächlich ermordet worden sei, da bei Verifizierung dieser Tatsache auch das fluchtauslösende Ereignis in einem anderen Lichte erschienen wäre. Mit 15.10.2013 sei in der Russischen Föderation ein neues Gesetz der Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden, welches Verwandte von Terroristen zur Bezahlung von Schadenersatz, auch für immaterielle Schäden verpflichte. römisch 40 gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht werden. Auch sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, Flüchtlingen des ersten Tschetschenienkrieges geholfen zu haben, von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden, obwohl die Beschwerdeführer dadurch in den Augen der russischen Miliz als Unterstützer der Rebellenbewegung gelten dürften. Beantragt werde daher die Einholung eines länderspezifischen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft bei accord. Abschließend wird in der Beschwerde auf ein Themendossier von ecoi.net und aktuelle, von der Behörde herangezogene Länderberichte verwiesen. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine ergänzende Eingabe erstattet, in welcher auf drei Anfragebeantwortungen von Accord verwiesen wird, welche diesem Schreiben jedoch nicht beigelegt sind. Aus der ersten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die vorgelegten Ladungen in Einklang mit der gängigen Praxis der Behörden in Dagestan stünden und durchaus glaubwürdig seien, gerade weil keine Begründung angeführt sei. Aus der zweiten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass XXXX in der Nacht vom 19. auf den 20.01.2012 ermordet worden sei, den zitierten Zeitungsberichten zu Folge gelte dieser als Rebell, welcher der Gruppe von Arslan Mamedow angehört haben soll. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei 2013 ein neues Gesetz zur Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden. In der dritten Anfragebeantwortung gehe es um dieses Gesetz. Betreffend das Naheverhältnis zwischen Cousins werde in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass die kleinste soziale Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus Eltern und ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe. Cousins und Cousinen würden als ebenso nahe Verwandte wie Brüder und Schwestern gelten. XXXX gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht und verfolgt werden. Die dagestanische Regierung sei nicht nur nicht in der Lage Verwandte von mutmaßlichen Rebellen zu schützen, sondern unterstütze explizit deren Verfolgung. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen glaubhaft und seien die Beschwerdeführer Flüchtlinge.Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine ergänzende Eingabe erstattet, in welcher auf drei Anfragebeantwortungen von Accord verwiesen wird, welche diesem Schreiben jedoch nicht beigelegt sind. Aus der ersten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die vorgelegten Ladungen in Einklang mit der gängigen Praxis der Behörden in Dagestan stünden und durchaus glaubwürdig seien, gerade weil keine Begründung angeführt sei. Aus der zweiten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass römisch 40 in der Nacht vom 19. auf den 20.01.2012 ermordet worden sei, den zitierten Zeitungsberichten zu Folge gelte dieser als Rebell, welcher der Gruppe von Arslan Mamedow angehört haben soll. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei 2013 ein neues Gesetz zur Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden. In der dritten Anfragebeantwortung gehe es um dieses Gesetz. Betreffend das Naheverhältnis zwischen Cousins werde in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass die kleinste soziale Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus Eltern und ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe. Cousins und Cousinen würden als ebenso nahe Verwandte wie Brüder und Schwestern gelten. römisch 40 gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht und verfolgt werden. Die dagestanische Regierung sei nicht nur nicht in der Lage Verwandte von mutmaßlichen Rebellen zu schützen, sondern unterstütze explizit deren Verfolgung. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen glaubhaft und seien die Beschwerdeführer Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.05.2014 die Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.11.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.05.2014 die Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.11.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer am 19.08.2014 durch ihren Vertreter eine Revision ein und begründeten diese mit dem einerseits schlechten Gesundheitszustand der Revisionswerber und der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Beantragung derselben in der Beschwerde. In seinem Erkenntnis vom 24.02.2015 hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse wegen Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Siebtbeschwerdeführerin vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. Ferner wurde der Siebtbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Siebtbeschwerdeführerin vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Siebtbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Am 06.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, an der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung des Erst- bis Drittbeschwerdeführerin sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: Befragung des Erstbeschwerdeführers: R: Erzählen Sie bitte, wie Ihr Mann das erste Mal von zu Hause abgeholt wurde, mit eigenen Worten, wie Sie das erlebt haben. P1: Seine Festnahme ist sehr schnell verlaufen. Das war Anfang Oktober in der Früh. Ich konnte die Tür nicht öffnen, sie sind selbst ins Haus eingedrungen. Ohne etwas zu erklären, haben sie meinen Mann gefesselt und auf den Kopf geschlagen und rausgebracht. R: Was war mit Ihnen? P1: Beim Eindringen ins Haus haben sie mich weggestoßen, ich lag am Boden. Auf einer Körperseite habe ich blaue Flecken bekommen. Wegen diesem ganzen Lärm sind die Kinder aufgestanden. Sie fingen an zu weinen. Sie haben in einem anderen Zimmer geschlafen. Nachdem sie geklopft haben, bin ich aufgestanden, um die Tür zu öffnen. Vorher war ich bei meinem Mann im Zimmer. Ich bin früher aufgestanden und habe im Haushalt war gemacht. Da habe ich gehört, dass jemand klopft und wollte die Tür aufmachen. Das Haus hat zwei Zimmer und einen Korridor. Die Leute hatten Masken auf, Gesichter habe ich nicht gesehen. Gesehen habe ich auch, wie sie meinen Mann bewusstlos geschlagen haben, weil sie ihm auf den Kopf geschlagen haben, ich glaube, das war ein Gummiknüppel. Sie waren auch bewaffnet. Sie haben ihn rausgetragen aus dem Haus. Nach diesem Lärm kam meine Schwiegermutter raus, sie hat in diesem Moment einen Herzinfarkt gekriegt, sie fiel auf den Boden. Die Kinder haben geweint, ich habe versucht sie zu trösten und zu beruhigen. Mein Schwager hat sie mitgenommen zu ihm nach Hause. Er hat Ärzte geholt. Sie brauchte ziemlich lang, um zu sich zu kommen. In der Nähe wohnen zwei Schwager, die heißen XXXX und XXXX . XXXX hat die Schwiegermutter mitgenommen. Sie ist jetzt am

  1. November gestorben, sie war 86 Jahre alt. Auch Nachbarn sind zu uns gekommen. An dem Tag haben meine Schwager zu mir gesagt, dass ich mit den Kindern zu meiner Familie nach Hause gehen soll. Weil sie wahrscheinlich Angst hatten. Ich wäre allein mit meinen Kindern gewesen. Meine ältere Tochter war damals 13 Jahre alt. Wir wohnen zwar in einem Dorf, aber nicht in einem Haus. Ich war geschockt und in dem Moment wollte ich nicht dort bleiben. In dem Moment habe ich nicht gewusst, warum mein Mann entführt wurde. Ich habe später vermutet, dass er wegen XXXX festgenommen wurde. Der getötete XXXX , er ist Sohn vom Cousin des Schwiegervaters, also zweiter Grad. (deshalb anderer Familienname). Es gab zwei Brüder, die hatten Kinder. Von einem ein Junge XXXX und vom nächsten Bruder – Tochter ist Cousine. Sie haben Kinder bekommen. Sohn XXXX .P1: Beim Eindringen ins Haus haben sie mich weggestoßen, ich lag am Boden. Auf einer Körperseite habe ich blaue Flecken bekommen. Wegen diesem ganzen Lärm sind die Kinder aufgestanden. Sie fingen an zu weinen. Sie haben in einem anderen Zimmer geschlafen. Nachdem sie geklopft haben, bin ich aufgestanden, um die Tür zu öffnen. Vorher war ich bei meinem Mann im Zimmer. Ich bin früher aufgestanden und habe im Haushalt war gemacht. Da habe ich gehört, dass jemand klopft und wollte die Tür aufmachen. Das Haus hat zwei Zimmer und einen Korridor. Die Leute hatten Masken auf, Gesichter habe ich nicht gesehen. Gesehen habe ich auch, wie sie meinen Mann bewusstlos geschlagen haben, weil sie ihm auf den Kopf geschlagen haben, ich glaube, das war ein Gummiknüppel. Sie waren auch bewaffnet. Sie haben ihn rausgetragen aus dem Haus. Nach diesem Lärm kam meine Schwiegermutter raus, sie hat in diesem Moment einen Herzinfarkt gekriegt, sie fiel auf den Boden. Die Kinder haben geweint, ich habe versucht sie zu trösten und zu beruhigen. Mein Schwager hat sie mitgenommen zu ihm nach Hause. Er hat Ärzte geholt. Sie brauchte ziemlich lang, um zu sich zu kommen. In der Nähe wohnen zwei Schwager, die heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 hat die Schwiegermutter mitgenommen. Sie ist jetzt am
  2. November gestorben, sie war 86 Jahre alt. Auch Nachbarn sind zu uns gekommen. An dem Tag haben meine Schwager zu mir gesagt, dass ich mit den Kindern zu meiner Familie nach Hause gehen soll. Weil sie wahrscheinlich Angst hatten. Ich wäre allein mit meinen Kindern gewesen. Meine ältere Tochter war damals 13 Jahre alt. Wir wohnen zwar in einem Dorf, aber nicht in einem Haus. Ich war geschockt und in dem Moment wollte ich nicht dort bleiben. In dem Moment habe ich nicht gewusst, warum mein Mann entführt wurde. Ich habe später vermutet, dass er wegen römisch 40 festgenommen wurde. Der getötete römisch 40 , er ist Sohn vom Cousin des Schwiegervaters, also zweiter Grad. (deshalb anderer Familienname). Es gab zwei Brüder, die hatten Kinder. Von einem ein Junge römisch 40 und vom nächsten Bruder – Tochter ist Cousine. Sie haben Kinder bekommen. Sohn römisch 40 . Ich korrigiere: Es war eine Schwester. RV: Wie alt war XXXX ?Regierungsvorlage, Wie alt war römisch 40 ? P1: Jünger als ich. 24 oder 25 Jahre. R: Was wissen Sie über den Grund, warum Ihr Mann festgenommen wurde? P1: Das alles hat nach dem Tod von XXXX angefangen. Er hat als Taxifahrer gearbeitet. Was er da gemacht hat, wissen wir nicht. Worin er verwickelt war, wissen wir nicht. Das erste Mal wurde meine Ehemann Anfang Oktober festgenommen, das zweite Mal war ich nicht zu Hause. Warum XXXX ermordet wurde, weiß ich nicht. Er wurde in seinem Taxi mit weiteren Personen erschossen. Vielleicht war er der Grund, warum mein Mann jetzt festgenommen wurde. Im ersten Krieg hat mein Mann älteren Menschen geholfen. Er hat Kinder und Frauen unterstützt. Wir wohnen an der Grenze zu Tschetschenien. Genau kann ich nicht sagen, warum das so war. Mein Mann hat mir einmal erzählt, dass ihm ein Bild vorgehalten wurde, wo er mit XXXX drauf ist.P1: Das alles hat nach dem Tod von römisch 40 angefangen. Er hat als Taxifahrer gearbeitet. Was er da gemacht hat, wissen wir nicht. Worin er verwickelt war, wissen wir nicht. Das erste Mal wurde meine Ehemann Anfang Oktober festgenommen, das zweite Mal war ich nicht zu Hause. Warum römisch 40 ermordet wurde, weiß ich nicht. Er wurde in seinem Taxi mit weiteren Personen erschossen. Vielleicht war er der Grund, warum mein Mann jetzt festgenommen wurde. Im ersten Krieg hat mein Mann älteren Menschen geholfen. Er hat Kinder und Frauen unterstützt. Wir wohnen an der Grenze zu Tschetschenien. Genau kann ich nicht sagen, warum das so war. Mein Mann hat mir einmal erzählt, dass ihm ein Bild vorgehalten wurde, wo er mit römisch 40 drauf ist. R: Hat er Kontakt mit XXXX gehabt?R: Hat er Kontakt mit römisch 40 gehabt? P1: Nicht ständig, aber ab und zu waren sie schon in Kontakt. Letzter Zeit kaum. Mein Mann war schon ein Familienvater und hatte eigene Wege. R: Wenn sie in Kontakt waren, was haben sie gemacht? P1: Ich weiß nicht, was für einen Kontakt sie früher hatten. Vielleicht war das ein Familienfoto. Ich selbst habe das Foto nicht gesehen, es wurde meinem Mann auch nicht gezeigt. Sie haben gesagt, dass sie bei der Durchsuchung von XXXX ‘ Wohnung, ein Foto gefunden haben, wo er mit XXXX drauf ist.P1: Ich weiß nicht, was für einen Kontakt sie früher hatten. Vielleicht war das ein Familienfoto. Ich selbst habe das Foto nicht gesehen, es wurde meinem Mann auch nicht gezeigt. Sie haben gesagt, dass sie bei der Durchsuchung von römisch 40 ‘ Wohnung, ein Foto gefunden haben, wo er mit römisch 40 drauf ist. R: Was war mit den Ladungen? P1: Ladung als Zeuge betreffend meinen Mann. Er wurde vorgeladen. Wie die Ladungen gekommen sind, weiß ich nicht, ich war bei meiner Mutter. Ich habe meine Schwiegermutter ab und zu besucht, großteils war ich bei meiner Mutter. R: Haben Sie die Ladungen gesehen? P1: Ja ich habe sie auf dem Weg nach Österreich gesehen, sonst nicht. R: Was machen Sie hier in Österreich und wie geht es Ihnen gesundheitlich? P1: Im Großen und Ganzen geht es mir gesundheitlich gut. Ich bin zwar alle drei Monate beim Gynäkologen. Es wurde festgestellt Pap 3 – Vorstufe von Krebs. Ich habe Freunde hier. Ich habe Empfehlungsschreiben, auch vom Bürgermeister. Ich habe mich für B1 angemeldet. Mein Mann wird auch einen Kurs bald machen. Es gibt noch eine Organisation – "Frauen- Tankstelle" – alle Kinder und Frauen treffen sich. Auf Deutsch: Ich habe A2 bestanden. R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? P1: Ergänzungen habe ich nicht, ich möchte nur danke sagen für die Unterkunft und Unterstützung. Befragung der Zweitbeschwerdeführerin: R: Geht es Ihnen gut? Verstehen Sie die tschetschenisch Dolmetscherin? P2: Ja, ich verstehe die Dolmetscherin. Ich rede sehr wenig Deutsch. R: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? P2 auf Deutsch: Ja. R: Bitte erzählen Sie. P2: Der Grund meiner Festnahme war XXXX . Die Behörden sagten mir, dass ich mit ihm auf einem Foto bin. Sie wollten etwas über seine "Bande" wissen. Was ich gemacht habe, ich will jetzt nicht lügen, ich habe Menschen geholfen im ersten Krieg. Ich habe die Leute in mein Haus geholt. Das war das einzige was ich in meinem Leben gemacht habe.P2: Der Grund meiner Festnahme war römisch 40 . Die Behörden sagten mir, dass ich mit ihm auf einem Foto bin. Sie wollten etwas über seine "Bande" wissen. Was ich gemacht habe, ich will jetzt nicht lügen, ich habe Menschen geholfen im ersten Krieg. Ich habe die Leute in mein Haus geholt. Das war das einzige was ich in meinem Leben gemacht habe. R: Erzählen Sie von dem Morgen, wie die Leute gekommen sind. P2: Es war in der Früh, es war noch dunkel draußen. Alle haben geschlafen. Wir hatten ein zwei Zimmer-Haus. Ich habe in einem Zimmer geschlafen. Die anderen (meine Kinder) waren in einem anderen Zimmer. Zu Hause hatte ich vier Kinder, jetzt habe ich fünf. Meine ältere Tochter war bei meiner Mutter, weil sie eine ältere Frau war. Es wurde an der Tür geklopft, meine Frau wollte die Tür öffnen. In dem Moment sind die Leute eingedrungen. Es war versperrt und sie haben das Schloss kaputtgemacht. Das ist alles so schnell gegangen. Sie haben mich gepackt, geschlagen und aus dem Haus rausgetragen. Die Leute haben nichts gesagt, auch Fragen nicht beantwortet. Ich glaube, es waren mindestens 10 Leute. Es gab drinnen welche und auch draußen. Es waren mehrere Leute. Ich war bewusstlos. Als sie mich gepackt haben, habe ich versucht Fragen zu stellen. In diesem Moment haben sie mir auf den Kopf geschlagen und ich habe das Bewusstsein verloren. Ich war auf meinem Bett, ich habe geschlafen. Aufgewacht bin ich, als sie mich gepackt haben. Sie haben mich bewusstlos rausgetragen. Während wir unterwegs waren bin ich wieder zu mir gekommen. Ich war in einem Auto. Militärjeep. Ich nehme an, es waren mehrere Autos unterwegs, ich habe sie aber nicht gesehen. Alleine kommen sie nicht. Ich bin zwischen mehreren Personen gesessen. Sie haben mich zu einem Polizeirevier außerhalb der Stadt gebracht. Als wir drinnen waren haben sie angefangen mich zu befragen. Währenddessen wurde ich auch geschlagen. Sie haben Namen genannt und gefragt, ob ich diese Leute kenne. Es waren auch Fotos von Menschen und sie haben mich gefragt, ob ich diese kenne. Als ich nein gesagt habe, sagten sie, warum kennst du sie nicht, sie sind mit XXXX in einer Gruppe. P2 schreibt die Namen auf Zettel, wird als Beilage ./3 zum Akt genommen. XXXX war der Sohn des Cousins meines Vaters. Ich kenne die Namen nicht. Die sind ältere Menschen.P2: Es war in der Früh, es war noch dunkel draußen. Alle haben geschlafen. Wir hatten ein zwei Zimmer-Haus. Ich habe in einem Zimmer geschlafen. Die anderen (meine Kinder) waren in einem anderen Zimmer. Zu Hause hatte ich vier Kinder, jetzt habe ich fünf. Meine ältere Tochter war bei meiner Mutter, weil sie eine ältere Frau war. Es wurde an der Tür geklopft, meine Frau wollte die Tür öffnen. In dem Moment sind die Leute eingedrungen. Es war versperrt und sie haben das Schloss kaputtgemacht. Das ist alles so schnell gegangen. Sie haben mich gepackt, geschlagen und aus dem Haus rausgetragen. Die Leute haben nichts gesagt, auch Fragen nicht beantwortet. Ich glaube, es waren mindestens 10 Leute. Es gab drinnen welche und auch draußen. Es waren mehrere Leute. Ich war bewusstlos. Als sie mich gepackt haben, habe ich versucht Fragen zu stellen. In diesem Moment haben sie mir auf den Kopf geschlagen und ich habe das Bewusstsein verloren. Ich war auf meinem Bett, ich habe geschlafen. Aufgewacht bin ich, als sie mich gepackt haben. Sie haben mich bewusstlos rausgetragen. Während wir unterwegs waren bin ich wieder zu mir gekommen. Ich war in einem Auto. Militärjeep. Ich nehme an, es waren mehrere Autos unterwegs, ich habe sie aber nicht gesehen. Alleine kommen sie nicht. Ich bin zwischen mehreren Personen gesessen. Sie haben mich zu einem Polizeirevier außerhalb der Stadt gebracht. Als wir drinnen waren haben sie angefangen mich zu befragen. Währenddessen wurde ich auch geschlagen. Sie haben Namen genannt und gefragt, ob ich diese Leute kenne. Es waren auch Fotos von Menschen und sie haben mich gefragt, ob ich diese kenne. Als ich nein gesagt habe, sagten sie, warum kennst du sie nicht, sie sind mit römisch 40 in einer Gruppe. P2 schreibt die Namen auf Zettel, wird als Beilage ./3 zum Akt genommen. römisch 40 war der Sohn des Cousins meines Vaters. Ich kenne die Namen nicht. Die sind ältere Menschen. R: Welche Beziehung hatten Sie zu XXXX ? Sind Sie öfter auf Fotos mit ihm gewesen?R: Welche Beziehung hatten Sie zu römisch 40 ? Sind Sie öfter auf Fotos mit ihm gewesen? P2: Als wir Jugendliche waren, waren wir zu Besuch bei der Familie von XXXX . Da wurden Fotos gemacht. Die Leute haben mir das Bild nicht gezeigt. Wir haben uns selten gesehen, wir waren zu Besuch, wenn es einen Anlass gab.P2: Als wir Jugendliche waren, waren wir zu Besuch bei der Familie von römisch 40 . Da wurden Fotos gemacht. Die Leute haben mir das Bild nicht gezeigt. Wir haben uns selten gesehen, wir waren zu Besuch, wenn es einen Anlass gab. R: Waren die Familie von XXXX auch auf Besuch bei Ihnen?R: Waren die Familie von römisch 40 auch auf Besuch bei Ihnen? P2: Ja, die waren auch bei uns zu Besuch, aber auch nur selten. In letzter Zeit hat er als Taxifahrer gearbeitet. Er war jünger als ich. Ich habe auch gearbeitet, so viel Zeit hatten wir nicht, um uns zu sehen. R: Wie ging es weiter bei der Festnahme? P2: Sie wollten über seine "Bande" wissen, wo sie sich aufhalten, was sie machen. Vor allem nur das, über XXXX und die Bande. Sie wussten, dass ich im ersten Krieg in Tschetschenien Menschen geholfen habe. Sie sagten, dass es keine "normale Menschen" waren, sondern "Rebellen". Sie wollten, dass ich zugebe, dass ich damals Rebellen unterstützt habe. Über solche Sachen haben sie Fragen gestellt. Ich sagte, dass ich versuche meine Familie zu ernähren und dass ich darüber nichts weiß. Ich habe keinen Rebellen geholfen, sondern Menschen. Meine Freilassung hat mein Bruder XXXX organsiert. Früher hat er im Gefängnis in Perm gearbeitet. Er hat Gesetze gekannt und wusste, was er machen kann. Jeden, den sie festnehmen, schlagen sie und foltern sie sehr. Vor kurzen wurden 15 Jungs festgenommen und alle 15 wurden tot aufgefunden. Was sie vorhaben, setzen sie auch durch. Dass ich frei kam, war ein Wunder. Ich habe es auch meinem Bruder zu verdanken. Danach bin ich nach Hause gegangen. Ich habe meine Mutter getroffen. Ob meine Frau an dem Tag da war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Meine Mutter war bei meinem Bruder XXXX . Er ist älter als ich. Ich habe zu Hause gewohnt. Ich habe natürlich versucht vorsichtig zu sein. Ich musste die Familie ernähren und habe gearbeitet. Meine Frau war mit den Kindern bei ihrer Mutter. Sie kam zwar auf Besuch, aber sie hat sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Ihre Mutter wollte, dass wir uns trennen. Es gibt viele Fälle, wo die Familienmitglieder auch festgenommen werden. Ich weiß nicht, was weiter geschehen ist. Vor zwei Wochen ist meine Mutter gestorben und die Trauer belastet mich.P2: Sie wollten über seine "Bande" wissen, wo sie sich aufhalten, was sie machen. Vor allem nur das, über römisch 40 und die Bande. Sie wussten, dass ich im ersten Krieg in Tschetschenien Menschen geholfen habe. Sie sagten, dass es keine "normale Menschen" waren, sondern "Rebellen". Sie wollten, dass ich zugebe, dass ich damals Rebellen unterstützt habe. Über solche Sachen haben sie Fragen gestellt. Ich sagte, dass ich versuche meine Familie zu ernähren und dass ich darüber nichts weiß. Ich habe keinen Rebellen geholfen, sondern Menschen. Meine Freilassung hat mein Bruder römisch 40 organsiert. Früher hat er im Gefängnis in Perm gearbeitet. Er hat Gesetze gekannt und wusste, was er machen kann. Jeden, den sie festnehmen, schlagen sie und foltern sie sehr. Vor kurzen wurden 15 Jungs festgenommen und alle 15 wurden tot aufgefunden. Was sie vorhaben, setzen sie auch durch. Dass ich frei kam, war ein Wunder. Ich habe es auch meinem Bruder zu verdanken. Danach bin ich nach Hause gegangen. Ich habe meine Mutter getroffen. Ob meine Frau an dem Tag da war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Meine Mutter war bei meinem Bruder römisch 40 . Er ist älter als ich. Ich habe zu Hause gewohnt. Ich habe natürlich versucht vorsichtig zu sein. Ich musste die Familie ernähren und habe gearbeitet. Meine Frau war mit den Kindern bei ihrer Mutter. Sie kam zwar auf Besuch, aber sie hat sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Ihre Mutter wollte, dass wir uns trennen. Es gibt viele Fälle, wo die Familienmitglieder auch festgenommen werden. Ich weiß nicht, was weiter geschehen ist. Vor zwei Wochen ist meine Mutter gestorben und die Trauer belastet mich. R: Haben Sie eine Ladung bekommen? P2: Ja, ich habe zwei Ladungen bekommen. Ich weiß nicht, ob ich sie per Post bekommen habe. Ich dachte, dass die Ladung mir meine Frau gegeben hat. Auf Nachfragen hat sie gesagt, dass sie sie nicht gehabt hat. Jetzt weiß ich nicht woher die Ladungen sind. Ich will nicht lügen, ich weiß nicht, ob das, was ich bis jetzt erzählt habe, stimmt. Genau kann ich nicht sagen, was da los war. Mein Kopf arbeitet nicht richtig. Ich denke nach einer Woche bin ich zum zweiten Mal festgenommen worden. Das zweite Mal haben sie mich dasselbe gefragt, über diese "Bande". Das zweite Mal war das auch in der Früh. Ich bin aufgestanden und habe die Tür geöffnet. Maskiert standen sie vor meiner Tür. Sie sagten, wir sind gekommen, um dich festzunehmen, so bin ich mit ihnen gegangen. Während der Festnahme haben sie mich nicht geschlagen. Nachdem wir schon am Revier waren, haben sie mich schon geschlagen. Meine erste Festnahme dauerte drei Tage. Das zweite Mal eine Woche. Ich war auf der Polizeistation festgehalten. Sie waren sich sicher, dass ich über die Menschen etwas weiß. Ich wusste es tatsächlich nicht. Dass was ich nicht getan habe, wollte ich nicht zugeben. Das zweite Mal hat wieder mein Bruder für meine Freilassung gesorgt. Ich weiß nicht, wie er das gemacht hat. Er hat mir nicht erzählt, wie er mich rausgeholt hat. Das zweite Mal hat er mir gesagt, ich soll das Heimatland verlassen. Meine Reise hat auch mein Bruder organisiert. R: Wie war das mit den Ladungen? P2: Ich habe keine Ahnung, ich weiß nur, dass es zwei Ladungen waren. Eine Ladung ist im Dezember, die zweite im Februar ausgestellt worden. Wann die Festnahmen – vor oder nachher – waren, weiß ich nicht. RV: Wo waren Sie nach der zweiten Freilassung?Regierungsvorlage, Wo waren Sie nach der zweiten Freilassung? P2: Ich wohnte nicht zu Hause. Ich musste mich verstecken. Ich habe bei Freunden und Bekannten die Zeit verbracht. Ich bin im Februar ausgereist. Ich weiß nicht genau, ich nehme an ein Monat ungefähr war ich bei Freunden. Ich glaube
  3. Dezember und
  4. oder
  5. Februar waren die Ladungen. Ich weiß nicht ob die zweite Festnahme vor oder nach Silvester war. RV: Wann war die erste Festnahme?Regierungsvorlage, Wann war die erste Festnahme? P2: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wieso können Sie beim BFA sagen, wann Sie festgenommen wurden und jetzt nicht mehr? P2: Die Tür in Österreich wurde gesprengt, ich dachte ich bin in Tschetschenien. Meine Mutter ist gestorben, das ist zu viel für mich. Damals beim BFA war es noch nicht so lange her. Befragung der Drittbeschwerdeführerin: R: Erzählen Sie mir bitte über den Fluchtgrund Ihres Vaters. P3 auf Deutsch: Vieles weiß ich nicht, ich habe es nicht gesehen. Ich glaube ich war 12/13 Jahre. Das war in der Früh. Wir haben zwei Häuser gehabt. Ich war bei meiner Oma. Weil meine Oma zu alt ist, muss jemand bei ihr schlafen. Ich habe gehört, dass jemand weint. Ich bin raus gegangen und habe gesehen, dass meine Mutter und alle weinen. Die Oma hat Herzinfarkt gehabt. Ob es tatsächlich ein Herzinfarkt war, kann ich nicht sagen, sie ist jedenfalls ohnmächtig geworden. Es waren auch Nachbarn dabei, alle haben das gehört und sind zu uns gekommen. Die Nachbarn wollten wissen, was passiert ist. Dann ist mein Onkel gekommen und hat die Oma mitgenommen. Wir sind mit der Mutter zur anderen Oma (mütterlicherseits) gefahren, mit allen Kindern. Wir haben zwei Häuser mit je zwei Zimmer, die an der Ecke aneinander gegrenzt haben. Dahinter ist ein Garten. Der Onkel hat sich um die Oma gekümmert, er wohnt auch nicht weit weg von uns. R: Der Onkel ist wer? P3: XXXX , das ist ein Bruder vom Papa. Insgesamt sind das fünf Brüder (inkl. Meinem Vater). Also vier Onkel, von zwei weiß ich den Namen. Einer wohnt in Tschüri-Jurt.P3: römisch 40 , das ist ein Bruder vom Papa. Insgesamt sind das fünf Brüder (inkl. Meinem Vater). Also vier Onkel, von zwei weiß ich den Namen. Einer wohnt in Tschüri-Jurt. R: Haben Sie mit den anderen darüber gesprochen, dass Ihr Vater mitgenommen wurde? P3: Er wurde wegen XXXX – er wurde getötet – mitgenommen. XXXX war einP3: Er wurde wegen römisch 40 – er wurde getötet – mitgenommen. römisch 40 war ein Verwandter von uns. R: Was machen Sie in Österreich? P3: Ich mache eine Doppellehre im Schlosshotel, Koch und Service. Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: Die gesamte Familie betreffend: * Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 21.06.2013; * Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der der Stadtgemeinde Mittersill; * Empfehlungsschreiben vom 20.09.2015; * Empfehlungsschreiben vom 12.10.2016; * Empfehlungsschreiben vom 24.10.216; * Empfehlungsschreiben des Sozialbetreuers vom 15.11.2016; * Empfehlungsschreiben eines Vereines vom 21.11.2016; * Empfehlungsschreiben vom 23.11.2016; * Empfehlungsschreiben der Volksschullehrerin des Viertbeschwerdeführers vom 30.11.2016; * Empfehlungsschreiben vom 03.12.2016; * Fotos in Kopie Den Erstbeschwerdeführer betreffend: * Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 21.06.2013; * Teilnahmebestätigung Deutschkurs Niveaustufe A1 vom 29.11.2013; * Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 24.08.2016; * Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutsch für AsylwerberInnen AnfängerInnen" vom 19.07.2016; * Kursbestätigung der Volkshochschule "Deutsch für Asylwerbende – A 1/3" im Ausmaß von 60 Einheiten im Zeitraum von 07.02.2017 bis 13.06.2017; * Einstellungszusage vom 12.09.2017; * Bedingte Einstellungszusage eines Hotels Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend: * Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 21.06.2013; * Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses Niveau A1 vom 29.11.2013; * Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 16.12.2016; * Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch – A1 vom 14.07.2014; * Empfehlungsschreiben vom 06.10.2014; * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurses vom 10.06.2014; * Teilnahmebestätigung an einem Gemeinschaftsprojekt der Caritas vom 07.10.2014; * Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 10.08.2015; * Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.10.2015; * Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom 17.08.2016; * Empfehlungsschreiben vom 23.11.2016; * Empfehlungsschreiben vom November 2016 Die Drittbeschwerdeführerin betreffend: * Schulnachricht der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 07.02.2014; * Empfehlungsschreiben des Hauptschuldirektors der Hauptschule Mittersill vom 06.06.2014; * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurses vom 10.06.2014; * Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 04.07.2014; * Zwei Bescheinigungen betreffend die Teilnahme am Förderunterricht Deutsch vom 06.10.2014 und vom 17.
  6. ohne Angabe einer Jahreszahl ; * Teilnahmebestätigung am Klavierunterricht vom 10.06.2014; * Bestätigung betreffend Schnupperpraktikum im Zeitraum vom 21.07.2014 bis 25.07.2014; * Bestätigung betreffend Schnupperpraktikum im Zeitraum vom 11.08.2014 bis 14.08.2014; * Schulnachricht der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 06.02.2015; * Jahreszeugnis der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 10.07.2015; * Schulnachricht der Polytechnischen Schule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 05.02.2016; * Kursbestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuz über die Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses im Ausmaß von 16 Stunden vom 18.3.2016; * Empfehlungsschreiben ohne Datumsangabe; * Abschlussbericht "Jugendcoaching Stufe 3" vom 25.04.2016; * Kursbestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuz über die Absolvierung eines Erst Hilfe Kurses bei Säuglings- und Kindernotfällen im Ausmaß von vier Stunden vom 09.05.2016; * Kursbestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuz über die Absolvierung eines "Baby-Fit-Kurses" im Ausmaß von 16 Stunden vom 15.06.2016; * Zeugnis der Polytechnischen Schule Mittersill über die Abschlussprüfung im Fachbereich "Dienste" vom 22.06.2016; * Jahreszeugnis der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 08.07.2016; * Arbeitsbestätigung vom 24.10.2016; * Bericht und Stellungnahme, ausgestellt von NEBA (Netzwerke berufliche Assistenz) vom 31.10.2016; * Beurteilung einer Pädagogin der PTS Mittersill vom 02.11.2016; * Empfehlungsschreiben NMS Mittersill 24.11.2016; * Jahreszeugnis Landesberufsschule Obertraun für den Lehrberuf zur Gastronomiefachfrau für das Schuljahr 2016/17 vom 30.06.2017; * Jahreszeugnis Landesberufsschule Obertraun für den Lehrberuf zur Köchin für das Schuljahr 2017/18 vom 25.10.2017 Den Viertbeschwerdeführer betreffend: * Schulbesuchsbestätigung der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2012/13 vom 05.07.2013; * Zertifikat des ÖIF über die Teilnahme "Fit für den Schulstart" von
  7. bis 13.09.2013; * Teilnahme an einem Projekt der Borg Mittersill vom 26.11.2013; * Empfehlungsschreiben vom Obmann des Taekwondovereins vom 24.01.2014; * Urkunde betreffend die Teilnahme an einer Schulaktivität der HS-Mittersill vom März 2014; * Schulnachricht der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 07.02.2014; * Urkunde über die Teilnahme an den Salzburger Landesmeisterschaft 2014 in Taekwondo vom 03.05.2014; * Zeitungsartikel vom Mai 2014 über den Gewinn einer Goldmedaille bei den Taekwondo Meisterschaften; * Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin vom 06.06.2014; * Schulbesuchsbestätigung der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 04.07.2014; * Teilnahme an einem Jugendwettbewerb einer Bank im Jahr 2015; * Teilnahme an einem Jugendwettbewerb einer Bank im Jahr 2016; * Schulnachricht der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 06.02.2015; * Jahreszeugnis der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 10.07.2015; * Schulnachricht der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 05.02.2016; * Urkunde über die Teilnahme der Vereinsmeisterschaft des Mitersiller Turnvereins vom 07.05.2016; * Jahreszeugnis der NMS und Hauptschule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 08.07.2016; Empfehlungsschreiben NMS Mittersill 07.11.2016 Die Fünftbeschwerdeführerin betreffend: * Zertifikat des ÖIF über die Teilnahme "Fit für den Schulstart" von
  8. bis 13.09.2013; * Halbjahreszertifikat der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 07.02.2014; * Schulbesuchsbestätigung der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2013/14 vom 04.07.2014; * Schulnachricht der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 06.02.2015; * Schulbesuchsbestätigung der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2014/15 vom 10.07.2015; * Schulnachricht der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 05.02.2016; * Urkunde über die Teilnahme am Sport- und Spieltag an der VS Mittersill vom 24.06.2016; * Jahreszeugnis der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2015/16 vom 08.07.2016; * Bericht der Klassenlehrerin, Volksschule Mittersill vom 09.11.2016; * Urkunde über die Teilnahme der Vereinsmeisterschaft des Mitersiller Turnvereins vom 13.05.2017; * Urkunde über die Teilnahme am Sport- und Spieltag an der VS Mittersill vom 14.06.2017; * Jahreszeugnis der Volksschule Mittersill für das Schuljahr 2016/17 vom 07.07.2017 Die Sechstbeschwerdeführerin bettreffend: * Bericht der Klassenlehrerin, Volksschule Mittersill vom 28.11.2016; * Skiurkunde vom 15.01.2016; * Urkunde über die Teilnahme am Sport- und Spieltag an der VS Mittersill vom 14.06.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus im Dorf XXXX in Dagestan. Die Siebtbeschwerdeführerin ist im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer war bis kurz vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter in einer Ziegelfabrik tätig, davor arbeitete er als Lebensmittelzusteller, auf Baustellen und als Hilfsarbeiter in anderen Sparten. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis im Jahr 2010 in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat leben nach vier Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Stiefbrüder, zwei Stiefschwestern und einige Tanten mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus im Dorf römisch 40 in Dagestan. Die Siebtbeschwerdeführerin ist im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer war bis kurz vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter in einer Ziegelfabrik tätig, davor arbeitete er als Lebensmittelzusteller, auf Baustellen und als Hilfsarbeiter in anderen Sparten. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis im Jahr 2010 in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat leben nach vier Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Stiefbrüder, zwei Stiefschwestern und einige Tanten mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten legal mit ihren Inlandspässen und Auslandsreisepässen aus ihrem Heimatstaat aus und in weiterer Folge illegal nach Österreich ein. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer stellten am 14.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Die Siebtbeschwerdeführer stellte am 13.05.2015 durch ihre gesetzliche Vertreterin, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurden die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leben gemeinsam mit deren volljährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, und deren minderjährigen Kindern, den Viert- bis Siebtbeschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt in Salzburg und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Cousin bzw. dem Sohn seines Cousins bzw. Neffen einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevante Gefährdung, die von Seiten den russischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Die gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, hat weder eigene noch für ihre Kinder eigene Fluchtgründe vorgetragen und beziehen sich allesamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden. Die Beschwerdeführer zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Der Erstbeschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse (zuletzt Niveaustufe A1/3) und verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über zwei Einstellungszusagen; eine Einstellungszusage eines Hotels in Zell am See sowie einer Firma für Packtechnik. Aufgrund der vorliegenden Einstellungszusagen wird es der Familie künftig möglich sein, ihren Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig zu bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zahlreiche Deutschkurse und verfügt über ein ÖSD Zertifikat A
  10. Zudem liegen zahlreiche Unterstützung- und Empfehlungsschreiben für die gesamte Familie sowie für die Zweitbeschwerdeführerin im Speziellen vor, woraus hervorgeht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktiv in die Gesellschaft, durch die Teilnahme an diversen Projekten (u.a. Integrationsnachmittage, Veranstaltung der Caritas), einbrachte. Die neunzehnjährige und somit volljährige Drittbeschwerdeführerin besuchte die Neue Mittelschule und hat in der Folge die Polytechnische Schule Mittersill besucht und abgeschlossen. Sie absolvierte die erste Fachklasse für den Lehrberuf als Gastronomiefachfrau sowie die zweite Fachklasse für den Lehrberuf als Köchin und absolvierte diverse Berufspraktika. Zudem nahm sie an zahlreichen außerschulischen Aktivitäten unter anderem beim Jugendrotkreuz (Erste Hilfe Kurs für Erwachsene und für Säuglinge- und Kindernotfälle) teil. Der Viertbeschwerdeführer besucht derzeit die Neue Mittelschule und ist aktives Mitglied in einem Taekwondoverein und nimmt erfolgreich an Meisterschaften teil. Die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer besuchen die Volksschule und nehmen an sportlichen Aktivitäten (Turnverein, Skikurse) teil. Im Falle der Siebtbeschwerdeführerin wurden keine Nachweise erbracht, was dahingestellt bleiben kann, zumal es sich im Fall der Siebtbeschwerdeführerin um ein zweijähriges Kleinkind handelt. Die Beschwerdeführer haben sich ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Aufgrund der gesetzten Integrationsschritte, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen. Zur Situation im Herkunftsstaat Beschwerdeführer wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes: Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
  11. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  13. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  14. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
  15. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  16. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regi

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