G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte sie durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei angegeben wurde, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe beziehungsweise Rückkehrbefürchtungen habe und würde sich der gegenständliche Antrag auf die Gründe des Vaters beziehungsweise der Mutter beziehen. Dem Antragsformular beigeschlossen waren eine Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Vater der minderjährige Beschwerdeführerin reiste zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 27.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 03.11.2008 sowie am 19.01.2009 brachte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, seine Heimat aufgrund von ethnisch motivierten Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben. Im Wesentlichen führte er aus, dass sein Vater und zwei seiner Geschwister Ende Dezember 2006 ermordet worden seien und danach sei er von den Angehörigen des Clans der Abgaal gesucht worden. In der Folge wies das Bundesasylamtes den Antrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.03.2010, Zl. 0707.857-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Unter Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am 05.09.2011 reiste die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sie am 12.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser war in Bezug auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2012, Zl. 1110.453-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden war, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht habe.Am 05.09.2011 reiste die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sie am 12.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser war in Bezug auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2012, Zl. 1110.453-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen worden, nachdem festgestellt worden war, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2013 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde sein im Rahmen seines gesetzlichen Vertreters gestellter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.4.2014, Zl. 831874103/2423277 hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen. Der gesamten Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2013 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde sein im Rahmen seines gesetzlichen Vertreters gestellter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.4.2014, Zl. 831874103/2423277 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. Der gesamten Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015 wurden die Beschwerden der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. in Ermangelung der Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015 wurden die Beschwerden der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Ermangelung der Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2015, Zlen. Ra 2015/19/0173 bis 0175-7 zurück. Am 24.02.2016 langte im Wege des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin vorgebracht wurde, dass die minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das Heimatland einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, beschnitten zu werden. Deshalb drohe der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016, Zl. 1085751100 - 151269612/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab.
Vm § 34 Absatz 3 AsylG wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 25.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016, Zl. 1085751100 - 151269612/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 25.08.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität aufgrund der Geburtsurkunde und des Meldezettels feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Für die minderjährige Beschwerdeführerin sei ein Antrag eingebracht worden, zumal ihr Vater in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Eigene Fluchtgründe seien durch den gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. In seiner Beweiswürdigung folgerte die belangte Behörde, dass sich die Feststellungen zu dem Asylverfahren aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung als auch aus dem Akteninhalt ergäben. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die diesbezügliche Zuerkennung der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass auf Grund des Familienverfahrens
34 AsylG der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie auch ihrer gesetzlichen Vertretung, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Gem. § 8 Abs. 5 AsylG wurde die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zuerkannt, dass diese gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wurde, ende.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität aufgrund der Geburtsurkunde und des Meldezettels feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Für die minderjährige Beschwerdeführerin sei ein Antrag eingebracht worden, zumal ihr Vater in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Eigene Fluchtgründe seien durch den gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. In seiner Beweiswürdigung folgerte die belangte Behörde, dass sich die Feststellungen zu dem Asylverfahren aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung als auch aus dem Akteninhalt ergäben. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die diesbezügliche Zuerkennung der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass auf Grund des Familienverfahrens
34 AsylG der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie auch ihrer gesetzlichen Vertretung, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Gem. Paragraph 8, Absatz 5, AsylG wurde die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zuerkannt, dass diese gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wurde, ende. Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 26.08.2016 wurde der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 26.08.2016 wurde der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 26.09.2016 eingebrachte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin. In dieser wurde beantragt, der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in welcher der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Fluchtgründe darlegen könne.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 26.09.2016 eingebrachte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin. In dieser wurde beantragt, der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in welcher der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Fluchtgründe darlegen könne. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften, insbesondere den Grundsatz des Parteiengehörs und das Willkürverbot, verletzt habe. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe, sei aktenwidrig, zumal die Behörde feststellen hätte müssen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia die Gefahr drohe Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung zu werden. Weiters habe die belangte Behörde verabsäumt die entsprechenden Länderinformationen, welche mit dem Fluchtgrund in Zusammenhang stünden, heranzuziehen. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin würden sich gegen jegliche Form von Genitalverstümmelung aussprechen, jedoch werde die Genitalverstümmelung in Somalia nicht nur mit Zustimmung der Eltern ausgeführt, sondern würde diese auch oft von Gruppierungen außerhalb der Familie durchgeführt werden. Die Familie sei aufgrund deren Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan kaum in der Lage deren Tochter vor derartigen Übergriffen zu schützen. Am 22.11.2016 erging ein Erkenntnis des BVwG mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde, weil die Eltern einer der Beschwerdeführerin drohenden Genitalverstümmelung nicht zustimmen würden und die sich auf die Entscheidung des VwGH vom 27.06.2016 Zl Ra 2016/18/0045 stützte. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Es wurde vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu §21 Abs.7 BFA-VG abgewichen, weil das BFA zu dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen habe. Das BVwG habe die Beweiswürdigung und die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt und sich bei der Feststellung zum Fluchtgrund der Genitalverstümmelung unzureichend auf einen einzigen, der Revisionswerberin nicht zur Kenntnis gebrachten Länderbericht gestützt.Es wurde vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu §21 Absatz 7, BFA-VG abgewichen, weil das BFA zu dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen habe. Das BVwG habe die Beweiswürdigung und die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt und sich bei der Feststellung zum Fluchtgrund der Genitalverstümmelung unzureichend auf einen einzigen, der Revisionswerberin nicht zur Kenntnis gebrachten Länderbericht gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017 das angefochtene Erkenntnis des BVwG in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete die Stattgabe der Revision zur Rechtsfrage der Verhandlungspflicht damit, dass sich das BFA mit dem Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt weder in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, noch ausreichend festgestellt habe. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017 das angefochtene Erkenntnis des BVwG in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete die Stattgabe der Revision zur Rechtsfrage der Verhandlungspflicht damit, dass sich das BFA mit dem Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt weder in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, noch ausreichend festgestellt habe. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde in Österreich geboren. Sie ist die Tochter zweier in Österreich aufhältigen somalischer Staatsangehöriger. Am 04.09.2015 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei eigene Verfolgungsgründe für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurden. Die Kernfamilie - Eltern und der minderjährige Bruder - der minderjährigen Beschwerdeführerin stellten bereits zuvor Anträge auf internationalen Schutz, wobei ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In den Verfahren der genannten Familienangehörigen wurden die Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Spruchpunkt I.
G 2005 vom 28.05.2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom 10.11.2015 zurückgewiesen.Die Kernfamilie - Eltern und der minderjährige Bruder - der minderjährigen Beschwerdeführerin stellten bereits zuvor Anträge auf internationalen Schutz, wobei ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In den Verfahren der genannten Familienangehörigen wurden die Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vom 28.05.2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom 10.11.2015 zurückgewiesen. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt als subsidiär Schutzberechtigte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. An der Beschwerdeführerin wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Asylgewährung:
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (TypIII), unterzogen werden. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Dass weibliche Genitalverstümmelung an Mädchen in Somalia sogar ohne Einverständnis der Eltern vorgenommen werden kann, wurde in der mündlichen Verhandlung in einem hg. anhängigen Verfahren bestätigt (siehe BVwG, 05.06.2015, Zl. W221 1425725-1). Erst kürzlich führte der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe’s Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence”) an, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body” (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-). Die zuständige Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die noch nicht beschnitten ist. Sie fallen daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Den entsprechenden Länderberichten zufolge geraten auch Mütter die ihre Töchter nicht beschneiden lassen wollen unter großen sozialen Druck. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016).Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W196.2137815.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.