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{'item': 'W208 2183080-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 7Art 130§ 6§ 27§ 24§ 9§ 58§ 60

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW208 2183080-1 SpruchW208 2183080-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die B

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 842,50 (Sachverständigen- und Entscheidungsgebühren) vorgeschrieben.
  2. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 842,50 (Sachverständigen- und Entscheidungsgebühren) vorgeschrieben.
  3. Mit Schreiben vom 31.08.2017 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 31.08.2017 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertetes Schreiben beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass die bP kein Geld habe, arbeitslos sei, den Sachverständigen nicht gebraucht und er nicht von ihr bestellt worden sei sowie sie seit 27.08.2014 Verfahrenshilfe genieße.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (LG) vom 28.01.2014, XXXX nur für die vorläufige untentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden sei. Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Jugendamt könne von der belangten Behörde nicht überprüft werden, diesbezüglich hätte die bP den Beschluss des BG anzufechten gehabt. Der Antrag auf Nachlass sei zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (LG) vom 28.01.2014, römisch 40 nur für die vorläufige untentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden sei. Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Jugendamt könne von der belangten Behörde nicht überprüft werden, diesbezüglich hätte die bP den Beschluss des BG anzufechten gehabt. Der Antrag auf Nachlass sei zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren. Diesem Auftrag kam die bP nach. Zusammengefasst ergab sich aus dem Fragebogen, dass diese in einer Genossenschaftswohung (Miete 180,--) wohnt, die auch noch von der Mutter bewohnt wird, dass sie Maler und arbeitslos ist (Einkommen vom AMS € 870,-- Notstandshilfe), Unterhaltspflichtig (dzt € 113,--) für einen Sohn (geboren 2002) und weitere Ausgaben für Autoversicherung (€ 40,--; KIA RIO Baujahr 2007), Benzingeld (€ 100,--), Unfallversicherung (€ 17,--), Rechtsschutzversicherung (€ 12,64), Handy (€ 25,--), Essen (€ 300,--) sowie Rauchen (€ 150,--) habe.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall.
  8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.12.2017) erhob die bP am 08.01.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
  9. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 (eingelangt am 16.01.2018) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 842,50 deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Entscheidungsgebühr

TP 7 lit a iVm Anm 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen.Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 842,50 deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Entscheidungsgebühr

TP 7 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen. Die Beschlüsse des BG die genannte Sachverständigengebühren betreffend, wurden am 18.03.2016 (€ 1.131,--) sowie am 04.10.2016 (€ 346,--) gefasst und sind rechtskräftig. In beiden Beschlüssen wurde der bP als Vater die Bezahlung der Hälfte der Gebühren auferlegt. Mit dem Beschluss des LG vom 28.01.2014 wurde nicht nur festgestellt, dass der bP Verfahrenshilfe (nur) hinsichtlich der Kosten eines beigegeben Rechtsanwaltes gewährt werde, sondern wurde damit auch ihrem Rekurs hinsichtlich der Bemessung des Unterhalts Folge gegeben. In der Begründung wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass das BG Ermittlungen zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit und konkreten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unterlassen habe und vor dem Hintergrund des im neurologischen Sachverständigengutachten dargestellten Zustandsbildes der bP erhebliche Zweifel an einer dauerhaften und uneingeschränkten Vermittelbarkeit bestünden (Seiten 9 und 10). Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der er seine monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt I.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt.Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der er seine monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt römisch eins.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt. Das ergibt pro Monat einen Negativsaldo von € 63,--. Es steht nicht fest, wie die bP diesen abdeckt. Es steht fest, dass die bP Unterhalt (Alimente) iHv € 113,-- monatlich für ihren Sohn zu zahlen hat, nicht jedoch wie lange dies voraussichtlich noch der Fall sein wird und ob dessen notwendiger Unterhalt durch die Einbringung gefährdet wäre. Es steht fest, dass er Unterhaltsschulden zum Stichtag 24.08.2017 iHv € 20.765,-- hat (lt. Beanstandung der Nachprüfung der Kosten und Gebühren). Es steht nicht fest, wem die angeführte Genossenschaftswohnung gehört (der Mutter oder der bP selbst) und ob er von dieser finanzielle Zuwendungen erhält oder umgekehrt er an sie welche zu leisten hat, weil er bei ihr wohnt. Es steht nicht fest, ob die bP grundsätzlich arbeitsfähig und auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt konkret vermittelbar ist. Es steht nicht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nur vorübergehender Natur sind. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt und ist auch die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen, seinem Antrag und seiner Beschwerde, der Bestätigung des AMS, den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG und des LG, dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse und dem Formular hinsichtlich der Beanstandung der Nachprüfung der Kosten und Gebühren. Unstrittig ist, dass die der bP gewährte Verfahrenshilfe nur die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste (Beschluss LG vom 28.01.2014) nicht jedoch die Gebühren und Sachverständigenkosten umfasst. Die Feststellung, dass nicht feststeht, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind, gründet sich darin, dass die 1974 geborenen bP die den Handwerksberuf des Malers ausgeübt hat, offenbar 2009 einen Arbeitsunfall hatte (Seite 2 Beschluss LG vom 28.01.2014, alle folgenden Seitenangaben beziehen sich darauf) und seitdem keiner längeren Beschäftigung mehr nachgegangen ist bzw nachgehen konnte. Die bP hat angeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand seitdem verschlechtert habe (Seite 7) und liegt offenbar eine neueres medizinischen Sachverständigengutachten vor, dass an seiner Arbeitsfähigkeit bzw Vermittelbarkeit zweifeln läßt. Aus diesem Grund wurde auch der Unterhaltsbeschluss vom LG im Zuge eines Rekurses aufgehoben und an das BG zu Klärung zurückverwiesen (Seite 10). Weder der Bescheidbegründung noch dem Akt lässt sich entnehmen, wie diese Prüfung ausgegangen ist und ob die bP aktuell arbeitsfähig und am Arbeitsmarkt vermittelbar ist. In der Bescheidbegründung wurde über weite Strecken nur die Angaben in den diversen eingebrachten Schriftsätzen wiedergegeben aber keine konkreten Feststellungen getroffen von welchem konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist bzw was ihre Ermittlungsergebnisse zu den Angaben der bP waren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs 3).

Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Absatz 3,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 3.2. Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können

§ 9

Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  2. Anwendung auf den konkreten Fall 3.3.
  3. Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie habe den ärztlichen Sachverständigen nicht bestellt und wäre dessen Bestellung auch nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verwies sie auf ihre (wohl gemeint: wirtschaftliche) Lage und habe sie auch "Autostrafen" zu zahlen. 3.3.
  4. So steht zwar fest, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen sowie die Höhe der gerichtlich festgesetzten Gebühr im Nachlassverfahren nicht mehr überprüft werden kann und stellt auch das Vorliegen von zu bezahlenden "Autostrafen" keine besondere Härte dar (vgl die oben zitierte VwGH-Judikatur).3.3.
  5. So steht zwar fest, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen sowie die Höhe der gerichtlich festgesetzten Gebühr im Nachlassverfahren nicht mehr überprüft werden kann und stellt auch das Vorliegen von zu bezahlenden "Autostrafen" keine besondere Härte dar vergleiche die oben zitierte VwGH-Judikatur). 3.3.
  6. Für die rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen im vorliegenden Fall die oben (Punkt II.1.) angeführten notwendigen Feststellungen.3.3.
  7. Für die rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen im vorliegenden Fall die oben (Punkt römisch zwei.1.) angeführten notwendigen Feststellungen. Die belangte Behörde hätte sich mit den vorgebrachten Argumenten und den ihr bekannten Anhaltspunkten zur wirtschaftlichen Lage der bP auseinandersetzen müssen. Die fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich, steht der für eine Entscheidung des BVwG in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor, weil die belangte Behörde sich bei ihrer rechtlichen Würdigung und Abweisung des Antrages vordringlich darauf stützt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bloß vorübergehend bestünden. Dabei ignoriert sie die im Beschluss des LG vom 28.01.2014, angeführten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit der bP aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme die trotz des Alters von erst 43 Jahren, dazu führen können, dass die bP keine Arbeit mehr findet und führt auch keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse an. Sie ignoriert weiters die Unterhaltsschulden bzw laufenden Unterhaltspflichten von über € 20.000,-- gegenüber dem fünfzehnjährigen Sohn. Schließlich hat sie auch keine Ermittlungen zu einer allfälligen wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der bP zu der bei ihr wohnenden Mutter getätigt und zum Widerspruch zwischen den höheren laufenden Ausgaben gegenüber den von der bP angeführten Einnahmen. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, da die Einbringungsstelle unmittelbaren Zugang zu den zur Abklärung erforderlichen Gerichtsakten und Ansprechpersonen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher – da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen – von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3
  8. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher – da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen – von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 3.3.
  10. Der neue Bescheid wird auch entsprechend zu begründen sei.

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide ua dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN und die oa. Rsp des VwGH).3.3.4. Der neue Bescheid wird auch entsprechend zu begründen sei.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide ua dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN und die oa. Rsp des VwGH). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die bP und auch das nachprüfende Verwaltungsgericht über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes dadurch verunmöglicht wird. Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Eine wörtliche Wiedergabe der Anträge und Angaben ist weder erforderlich noch hinreichend und kann fehlende Feststellungen (Ermittlungen) nicht kompensieren. 3.3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs 3,

  1. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw vervollständigt wird.3.3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw vervollständigt wird. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183080.1.00

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