GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 7 lit a iVm Anm 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen.Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 842,50 deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Entscheidungsgebühr
TP 7 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen. Die Beschlüsse des BG die genannte Sachverständigengebühren betreffend, wurden am 18.03.2016 (€ 1.131,--) sowie am 04.10.2016 (€ 346,--) gefasst und sind rechtskräftig. In beiden Beschlüssen wurde der bP als Vater die Bezahlung der Hälfte der Gebühren auferlegt. Mit dem Beschluss des LG vom 28.01.2014 wurde nicht nur festgestellt, dass der bP Verfahrenshilfe (nur) hinsichtlich der Kosten eines beigegeben Rechtsanwaltes gewährt werde, sondern wurde damit auch ihrem Rekurs hinsichtlich der Bemessung des Unterhalts Folge gegeben. In der Begründung wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass das BG Ermittlungen zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit und konkreten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unterlassen habe und vor dem Hintergrund des im neurologischen Sachverständigengutachten dargestellten Zustandsbildes der bP erhebliche Zweifel an einer dauerhaften und uneingeschränkten Vermittelbarkeit bestünden (Seiten 9 und 10). Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der er seine monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt I.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt.Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der er seine monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt römisch eins.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt. Das ergibt pro Monat einen Negativsaldo von € 63,--. Es steht nicht fest, wie die bP diesen abdeckt. Es steht fest, dass die bP Unterhalt (Alimente) iHv € 113,-- monatlich für ihren Sohn zu zahlen hat, nicht jedoch wie lange dies voraussichtlich noch der Fall sein wird und ob dessen notwendiger Unterhalt durch die Einbringung gefährdet wäre. Es steht fest, dass er Unterhaltsschulden zum Stichtag 24.08.2017 iHv € 20.765,-- hat (lt. Beanstandung der Nachprüfung der Kosten und Gebühren). Es steht nicht fest, wem die angeführte Genossenschaftswohnung gehört (der Mutter oder der bP selbst) und ob er von dieser finanzielle Zuwendungen erhält oder umgekehrt er an sie welche zu leisten hat, weil er bei ihr wohnt. Es steht nicht fest, ob die bP grundsätzlich arbeitsfähig und auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt konkret vermittelbar ist. Es steht nicht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nur vorübergehender Natur sind. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt und ist auch die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen, seinem Antrag und seiner Beschwerde, der Bestätigung des AMS, den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG und des LG, dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse und dem Formular hinsichtlich der Beanstandung der Nachprüfung der Kosten und Gebühren. Unstrittig ist, dass die der bP gewährte Verfahrenshilfe nur die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste (Beschluss LG vom 28.01.2014) nicht jedoch die Gebühren und Sachverständigenkosten umfasst. Die Feststellung, dass nicht feststeht, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind, gründet sich darin, dass die 1974 geborenen bP die den Handwerksberuf des Malers ausgeübt hat, offenbar 2009 einen Arbeitsunfall hatte (Seite 2 Beschluss LG vom 28.01.2014, alle folgenden Seitenangaben beziehen sich darauf) und seitdem keiner längeren Beschäftigung mehr nachgegangen ist bzw nachgehen konnte. Die bP hat angeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand seitdem verschlechtert habe (Seite 7) und liegt offenbar eine neueres medizinischen Sachverständigengutachten vor, dass an seiner Arbeitsfähigkeit bzw Vermittelbarkeit zweifeln läßt. Aus diesem Grund wurde auch der Unterhaltsbeschluss vom LG im Zuge eines Rekurses aufgehoben und an das BG zu Klärung zurückverwiesen (Seite 10). Weder der Bescheidbegründung noch dem Akt lässt sich entnehmen, wie diese Prüfung ausgegangen ist und ob die bP aktuell arbeitsfähig und am Arbeitsmarkt vermittelbar ist. In der Bescheidbegründung wurde über weite Strecken nur die Angaben in den diversen eingebrachten Schriftsätzen wiedergegeben aber keine konkreten Feststellungen getroffen von welchem konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist bzw was ihre Ermittlungsergebnisse zu den Angaben der bP waren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs 3).
Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Absatz 3,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 3.2. Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können
Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3,
Abs 2 AVG sind Bescheide ua dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN und die oa. Rsp des VwGH).3.3.4. Der neue Bescheid wird auch entsprechend zu begründen sei.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide ua dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN und die oa. Rsp des VwGH). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die bP und auch das nachprüfende Verwaltungsgericht über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes dadurch verunmöglicht wird. Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Eine wörtliche Wiedergabe der Anträge und Angaben ist weder erforderlich noch hinreichend und kann fehlende Feststellungen (Ermittlungen) nicht kompensieren. 3.3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs 3,
Paragraph 28, Absatz 3,
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183080.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.