Obsah (11)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW211 2169824-1 SpruchW211 2169824-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum XXXX2019 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum XXXX2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen und den Rahanweyn anzugehören. Sie habe in Somalia als Warenträger gearbeitet, jedoch sei das Leben sehr unsicher gewesen, weiters gehöre sie einer Minderheit an.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich an, ihre Eltern und Geschwister würden in Kenia leben. In Somalia befänden sich nur noch ihre Großeltern und einige Cousins. Drei Jahre lang habe sie als Bauarbeiter gearbeitet. Zusammen mit weiteren Bauarbeitern habe sie 2013 für einen alten Mann ein Haus gebaut. Als das Haus fast fertig gewesen sei, habe man nur noch ein tiefes Loch für die Toilette graben müssen. Der Bauherr habe zur Al Shabaab gehört und Waffen in das Loch gegeben. Ein Kollege der beschwerdeführenden Partei habe dies bemerkt und die AMISOM-Truppen benachrichtigt. Als die Arbeiten am Haus abgeschlossen gewesen seien und die beschwerdeführende Partei schon auf einer anderen Baustelle gearbeitet habe, seien die AMISOM-Truppen bei der Baustelle eingetroffen, und der alte Mann sei geflüchtet. Daraufhin seien sämtliche Bauarbeiter bedroht und einige sogar von Al Shabaab getötet worden. Im Oktober 2013 habe der alte Mann auch die beschwerdeführende Partei angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie zum Tode verurteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich daraufhin zunächst zu ihrem Onkel am Stadtrand von Mogadischu begeben und sei dann nach Kenia geflüchtet. Nach ihrer Ausreise im Jahr 2014 habe sie von ihrer Familie erfahren, dass Al Shabaab diese kontaktiert und nach der beschwerdeführenden Partei gefragt habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Behauptung, sie gehöre einer Minderheit an, kein Glauben geschenkt werde. Die Rahanweyn seien ein Hauptclan Somalias und es habe keine Diskriminierung irgendeiner Form im Vorbringen erkannt werden können. Hinsichtlich der Bedrohungen durch den Bauherren als Al Shabaab-Mitglied wurde ausgeführt, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, insbesondere, da sich dieses lediglich auf Vermutungen und Gehörtes stütze. Gegen die Version der beschwerdeführenden Partei spreche weiters, dass der Bauherr nicht festgenommen worden sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei nach dem fluchtauslösenden Ereignis ohne Probleme mehrere Monate bei ihrem Onkel in Mogadischu verbracht.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Behauptung, sie gehöre einer Minderheit an, kein Glauben geschenkt werde. Die Rahanweyn seien ein Hauptclan Somalias und es habe keine Diskriminierung irgendeiner Form im Vorbringen erkannt werden können. Hinsichtlich der Bedrohungen durch den Bauherren als Al Shabaab-Mitglied wurde ausgeführt, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, insbesondere, da sich dieses lediglich auf Vermutungen und Gehörtes stütze. Gegen die Version der beschwerdeführenden Partei spreche weiters, dass der Bauherr nicht festgenommen worden sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei nach dem fluchtauslösenden Ereignis ohne Probleme mehrere Monate bei ihrem Onkel in Mogadischu verbracht.
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der beschwerdeführenden Partei vorhalte, dass der Bauherr nicht festgenommen worden sei, sich dies dadurch erkläre, dass dieser sich gut versteckt habe. Dass die beschwerdeführende Partei bei ihrem Onkel ohne Probleme habe leben können, sei reine Glückssache gewesen. Sie habe große Angst bei einer eventuellen Rückkehr von Al Shabaab bzw. dem Bauherren gefunden zu werden, weil die Gruppierung in ganz Somalia präsent sei.
- Am XXXX2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung und eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt, in deren Rahmen die beschwerdeführende Partei ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX2017 von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der der Rahanweyn, Subclan XXXX, an. Sie besuchte zwei Jahre eine Koranschule und danach ein Jahr eine reguläre Schule. Danach arbeitete die beschwerdeführende Partei als Bauarbeiter.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der der Rahanweyn, Subclan römisch 40 , an. Sie besuchte zwei Jahre eine Koranschule und danach ein Jahr eine reguläre Schule. Danach arbeitete die beschwerdeführende Partei als Bauarbeiter. Sie ist traditionell verheiratet und stammt aus Mogadischu, dort aus dem Bezirk XXXX. Ihre Ehefrau, ihre Mutter und ihre Geschwister leben in Kenia. Zu einem in Mogadischu lebenden Onkel besteht kein Kontakt.Sie ist traditionell verheiratet und stammt aus Mogadischu, dort aus dem Bezirk römisch 40 . Ihre Ehefrau, ihre Mutter und ihre Geschwister leben in Kenia. Zu einem in Mogadischu lebenden Onkel besteht kein Kontakt. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und hat für die Zeit vom XXXX2017 bis XXXX2017 (erneut) eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erhalten. Die beschwerdeführende Partei arbeitete als Saisonarbeiter bei der Firma XXXX.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und hat für die Zeit vom XXXX2017 bis XXXX2017 (erneut) eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erhalten. Die beschwerdeführende Partei arbeitete als Saisonarbeiter bei der Firma römisch 40 . Sie wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX2015 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Sie wurde vom Landesgericht römisch 40 am XXXX2015 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.
- Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 von einem ehemaligen Arbeitgeber, der ein Mitglied der Al Shabaab ist, wegen eines unterstellten Verrats eines von diesem angelegten Waffenverstecks an die AMISOM angegriffen bzw. bedroht worden ist. Es wird daher in weiterer Folge auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ins Visier der Al Shabaab geraten ist und von dieser wegen dieses Verrats auch weiterhin bedroht werden würde. Es wird auch nicht festgestellt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei von Mitgliedern des Clans des Bauherren getötet wurde bzw. ihre Mutter wegen der anhaltenden Drohungen nach Kenia geflohen ist. Genausowenig wird festgestellt, dass die beschwerdenführende Partei in Mogadischu wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Rahanweyn von Mitgliedern der Abgaal bedroht wurde. 1.
- Festgestellt wird, dass ein Abschiebehindernis betreffend die beschwerdeführende Partei besteht. 1.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: 1.3.
- a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation: Zu den Kontrollverhältnissen und der Sicherheitssituation in Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Minderheiten und Clans: Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 b) Aus dem Fact Finding Mission Bericht, Staatendokumentation, Schweizer Staatssekretariat für Migration, Sicherheitslage, August 2017: Zur Al Shabaab: Zivile Zielpersonen und Deserteure Für al Shabaab gilt: "Only if you are al Shabaab, you are a Muslim." Auch weiterhin wird al Shabaab Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM, und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen sind auch Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle gelten als Abtrünnige, und sie alle missachten die Regeln der al- insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen. Die Intensität der Umsetzung gezielter Attentate variiert. Während des Ramadan stiegen die Zahlen von Attentaten in der Vergangenheit meist signifikant. Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt. Dabei gibt es auch andere Akteure, die hier aktiv werden. Selbst manche Angriffe mit Mörsergranaten sind vermutlich nicht der al Shabaab zuzurechnen. Die UN erwähnt in einem Bericht vom Mai 2017, dass alleine 14 Personen ermordet worden waren, die in den Wahlprozess eingebunden waren. Allerdings hat sich al Shabaab nur zu drei Morden bekannt. Eine Quelle gibt dazu an: "As long as AS does not say it was them, there is no reason to believe that it was them." Üblicherweise kennt die al Shabaab keine Skrupel, um sich zu einem von ihr begangenen Gewaltakt zu bekennen - etwa auf Radio Al-Andalus. Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. So kann es z.B. für einen von al Shabaab gesuchten VIP ein erhebliches Risiko darstellen, von Luuq nach Hargeysa zu reisen. Für einen Deserteur der untersten Ebene wieder, der nach Kenia entkommen möchte, wird al Shabaab in der Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Die Gesamtsituation in Somalia ist aber reichlich komplex. Zahlreiche Akteure sind aktiv: Die Regierung, die internationale Gemeinschaft, die Armee, unterschiedliche Clanmilizen, al Shabaab etc. Und es ist nahezu unmöglich, zwischen diesen Akteuren klare Trennlinien zu ziehen - sie überschneiden sich in unterschiedlichsten Bereichen. Es gibt Überschneidungen bei den wirtschaftlichen Interessen; bei den Clan-Dynamiken. Folglich sind auch der al Shabaab bei der Zielauswahl gewisse Grenzen gesetzt. Immerhin hat die Gruppe Verbindungen - z.B. zu Ältesten - aufgebaut; dadurch ergeben sich automatisch Beschränkungen. Denn al Shabaab wird eine Person nicht angreifen, wenn damit gewisse negative Nachwirkungen verbunden sind. Es hängt also auch davon ab, wie sehr eine Person lokal eingebunden ist oder wieviel (Clan-)Unterstützung sie genießt, um ein reales Risiko einschätzen zu können. Dies gilt im Fall einer Bedrohung durch al Shabaab, aber auch im Fall einer Bedrohung durch andere Akteure. Dementsprechend kann eine Person aber auch doppelt betroffen sein: Einerseits stammt sie aus einem ‚falschen' Clan, der nicht mit al Shabaab affiliiert ist; andererseits ist die Person in einem Bereich tätig, die sie für al Shabaab zur Zielperson macht. Drohungen kommen meist über das Mobiltelefon - als Anruf oder via SMS. Dabei werden (bei kleineren Vergehen) üblicherweise mehrere Warnungen ausgesprochen, bevor eine Drohung umgesetzt wird. Eine Ausnahme dazu wäre es, wenn sich eine Person explizit gegen al Shabaab stellt oder etwas gegen al Shabaab unternimmt. Die al Shabaab ist hinsichtlich ihrer eigenen operativen Sicherheit paranoid; dementsprechend möchte sie Exempel statuieren. Dies führt dazu, dass sie verdächtige Personen einfach exekutiert. Wie schon erwähnt, verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über eine gute Aufklärungskapazität. "AS has some kind of hit list." Befindet sich eine Person auf dieser Liste, dann wird auch versucht werden, diese zu töten. Dabei spielen der Zeitpunkt der Tötung oder die gesellschaftliche Position des Opfers keine Rolle. Eine Quelle stellt hierzu klar: "Es steht aber nicht jeder, der nicht bei al Shabaab ist, auf einer Todesliste." Außerdem ist bei der Umsetzung des Willens bzw. bei den Chancen von AS, einer Person habhaft zu werden, etwa die aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkte geographische Reichweite zu berücksichtigen. Die Liste wird auf einer lokalen Ebene von einem Wali geführt. Dieser lokale Kommandant entscheidet meist darüber, welches Ziel aufgeklärt, bedroht und/oder angegriffen wird. Der Amniyad übernimmt - speziell bei hochrangigen Zielen - die Aufklärung. Und über den Amniyad werden die Informationen über Zielpersonen auf die Regionen verteilt. Damit sind Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet. Morde an Journalisten werden hauptsächlich von der al Shabaab begangen bzw. wird von der al Shabaab die Verantwortung übernommen. Allerdings scheint Berichten zufolge auch die Regierung Journalisten anzugreifen. Es gilt noch hinzuzufügen, dass die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen möchte. Um dieses Ziel abzudecken, ist nicht nur die Auswahl des Opfers, sondern sind auch Ort und Art der Tat von Bedeutung. Meist ergibt sich nur im Zusammenspiel dieser Details ein entsprechendes Medienecho. Mutmaßliche Kollaborateure und Spione In diesem Abschnitt stellt sich vorerst die Frage, welche Art von Arbeit für bzw. welches Ausmaß an Interaktion mit Regierungstruppen, AMISOM, Regierung, internationalen Organisationen etc. von der al Shabaab als Kollaboration wahrgenommen würde. Um einer Antwort näher zu kommen, wurde im Rahmen der FFM Somalia 2017 an mehrere Quellen die Frage gerichtet, ob eine Teeverkäuferin, die an AMISOM oder Soldaten (einmalig) Tee verkauft, von al Shabaab als Kollaborateurin qualifiziert werden würde. Die Antworten somalischer, regionaler und internationaler Gesprächspartner: * "Selling tea would definitely be regarded as collaboration." * "Tea-selling ladies are already considered collaborators of AMISOM. You are a supplier. * It doesn't depend on your level. It happens that such people are killed. They say that you are a collaborator. They are assassinated and killed. It also happens in North Mogadishu."* römisch eins t doesn't depend on your level. römisch eins t happens that such people are killed. They say that you are a collaborator. They are assassinated and killed. römisch eins t also happens in North Mogadishu." * "Yes, you're vulnerable if you seem to have a direct link to AMISOM, everybody who is working in this area." * "When you have a stall close to an AMISOM compound, there might be a risk. You could be associated with AMISOM - but it very much depends on the area where you are. (...) If you just once sold tea to AMISOM by some chance, it does not matter. That applies for the cities. But in the rural areas, even a simple contact can make you a target."* "When you have a stall close to an AMISOM compound, there might be a risk. You could be associated with AMISOM - but it very much depends on the area where you are. (...) römisch eins f you just once sold tea to AMISOM by some chance, it does not matter. That applies for the cities. But in the rural areas, even a simple contact can make you a target." * "It is possible that somebody gets killed for selling a cup of tea to AMISOM, this makes him or her potentially a target. But it probably depends on that person's other relationships - e.g. if the person has a strong support in the community." * "Normally not. Tea shops do get hit, not for selling tea, but because these shops are used as congregation places. The army, police and clan militia hang out at these places, but AMISOM not. So they obviously can get hit. If they are selling to the police, it is really possible. That they would hit a single woman selling tea doesn't seem to be plausible. (...) They got bigger fish to fly. But then again, it is Africa. So it is not plausible but still, it is possible."* "Normally not. Tea shops do get hit, not for selling tea, but because these shops are used as congregation places. The army, police and clan militia hang out at these places, but AMISOM not. So they obviously can get hit. römisch eins f they are selling to the police, it is really possible. That they would hit a single woman selling tea doesn't seem to be plausible. (...) They got bigger fish to fly. But then again, it is Africa. So it is not plausible but still, it is possible." * "If you are associated with AMISOM or the UN in some cases, you will likely receive threats and could be targeted." * "Any kind of gesture which can be seen as a support of AMISOM - even selling tea to them - can be seen as a kind of collaboration." Es ist also offenbar nicht auszuschließen, dass eine Teeverkäuferin, die auf der Straße ihr Getränk an AMISOM oder Soldaten der Regierung verkauft, zum Ziel der al Shabaab werden kann. Wie genau al Shabaab bei der Erstellung von ‚hit-lists' oder der Definition von Zielpersonen vorgeht, kann nicht gesagt werden: "AS is after anybody who supports in any way their enemy. How they will prioritize is unknown." Und außerdem ist die al Shabaab bei der Zielauswahl auch nicht völlig frei. Auch das Ausmaß oder die Gewissheit der Kollaboration sowie der Ort des Geschehens machen einen Unterschied. Zwar kann generell jedermann von al Shabaab bedroht werden, der mit der Regierung, mit NGOs oder internationalen Organisationen interagiert. Trotzdem kommt es auf das entsprechende Naheverhältnis an. Jene, die offensichtlich kollaborieren, werden auch eher exekutiert. Jene, die eher indirekt kollaborieren - die also unter Verdacht stehen - werden wohl überwacht. Viel eher geschieht die Bedrohung oder der Mord an Kollaborateuren im Bereich der Frontlinien, z.B. wenn al Shabaab ein Dorf übernimmt, aus dem AMISOM abgezogen ist. Dies gilt auch für die beispielhafte Teeverkäuferin. Wenn eine Person einmalig und zufällig in Mogadischu an AMISOM Tee ausschenkt, dann wird das in der Regel wenig ausmachen. In ländlichen Gebieten kann aber schon ein kleiner Kontakt dazu führen, dass die gleiche Teeverkäuferin zur Zielperson wird. Dies liegt natürlich auch daran, dass man im ländlichen Raum viel leichter gefunden und identifiziert werden kann. Im Frontbereich, wo Städte und Dörfer immer wieder die Kontrolle wechseln, und wo Einwohner in ihren Orten verbleiben, sind diese generell mitten im Konflikt gefangen. Dort werden immer wieder Menschen verhaftet oder exekutiert, weil ihnen vom jeweils neuen Machthaber vorgeworfen wird, die andere Seite unterstützt zu haben. In Mogadischu ist es weniger wahrscheinlich, als Kollaborateur bedroht oder ermordet zu werden. Die al Shabaab konzentriert sich in der somalischen Hauptstadt vor allem auf die Regierung. Generell könnte also jede Art der Tätigkeit als Kollaboration wahrgenommen und von al Shabaab als solche geahndet werden. Nicht zuletzt ist das Bekenntnis der al Shabaab, einen Kollaborateur getötet zu haben, oft auch nur eine Erfindung der al Shabaab, um die Tötung unbeteiligter Zivilisten - etwa bei Sprengstoffanschlägen - zu rechtfertigen. Als möglicherweise der Kollaboration bezichtigte Ziele genannt werden: * Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab; ihnen könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen - vor allem dann, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Dieser Personengruppe droht außerdem Besteuerung und Zwangsrekrutierung. * Händler/Wirtschaftstreibende, die z.B. AMISOM beliefern; genannt wurden als Beispiele für Opfer ein Händler, welcher die AMISOM in Baidoa mit Milch beliefert hat, und Verkäufer von Mobiltelefonen und -zubehör. * Arbeiter/Handwerker, die z.B. für Ministerien oder AMISOM tätig werden, bzw. generell Personen, die der Regierung Dienste leisten. Auch diese Personengruppen könnten Drohungen erhalten und zum Ziel werden. * Straßenreinigungskräfte in Mogadischu; die Quelle fügt aber hinzu, dass diese früher gezielt angegriffen wurden und nun kein Ziel der al Shabaab mehr sind. * Hotels; hier handelt es sich aber nicht um individuelle humane Ziele. Hotels werden z.B. angegriffen, weil sie Regierungsbediensteten als Unterkunft dienen und sie damit als Unterstützer der Regierung gelten. Offenbar hat der Angriff auf Hotels aber auch mit finanziellen Aspekten zu tun. Zusätzlich spielt auch das vorausberechenbare Medienecho eine Rolle. * Als Spione wahrgenommene Personen; es ist nicht ungewöhnlich, dass die al Shabaab gegen von ihr als Kollaborateure oder Spione erachtete Personen repressiv vorgeht: "It is common, almost daily, that al Shabaab kills people for spying." In diesem Kapitel zitierte Quellen: Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017. Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017. Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. Vertreter einer in Somalia tätigen internationalen NGO, Hargeysa. Gespräch im April 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März 2017. Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März 2017. Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Somalische Quelle im Sicherheitsbereich, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. Benadir/Mogadischu "The conflict in Mogadishu is something on its own." Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Eine wichtige Frage hinsichtlich der Sicherheit in Mogadischu ist, in welchem Ausmaß die Bevölkerung die Regierung unterstützt. Während Mogadischu noch vor dreißig Jahren eine kosmopolitische Stadt war, wird sie heute von einer Quelle als "Abgaal town" bezeichnet. Sie sind es, die vorwiegend über Landbesitz in Mogadischu entscheiden. Rahanweyn, Bantu und niedrige Kasten wiederum besitzen kaum Land in der Stadt. Die Benadiri sind aufgrund ihrer historischen Beziehungen zu Mogadischu in einer besseren Lage. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist die Präsenz der AMISOM. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Allerdings ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Die Frage, welches Ziel angegriffen wird, scheint aber auch von ökonomischen Überlegungen geprägt zu sein. Kommt es etwa zu einem Angriff auf ein Hotel in Mogadischu, dann kann
Angaben einer Quelle davon ausgegangen werden, dass der Besitzer zuvor seine Steuerzahlungen an al Shabaab eingestellt hatte. Gleichzeitig muss betont werden, dass nicht alle in Mogadischu ausgeführten Attentate und Anschläge der al Shabaab zuzuschreiben sind. Für einige Vorfälle wird fälschlicherweise AS verantwortlich gemacht, obwohl sie z.B. im Auftrag von Wirtschaftstreibenden ausgeführt wurden. Die Bevölkerung stellt sich teilweise offen gegen al Shabaab, etwa in den sozialen Medien nach einem Anschlag der Islamisten auf den Lido Beach. Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab kommen in Mogadischu nicht vor. Eine Quelle (Somali) beschreibt Mogadischu als "relatively safe." Eine weitere Quelle (Expat) wiederum bezeichnet Mogadischu als "very, very dangerous place." Allein diese Aussagen lassen erkennen, dass die Wahrnehmung und damit auch die Einschätzung der Lage extrem divergieren. Al Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der al Shabaab zu. Das ist auch logisch: Wo weniger Sicherheitskräfte vor Ort sind, kann AS freier aktiv werden. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Eine Quelle beschreibt die Situation in einem Außenbezirk von Mogadischu: "In Mogadishu there are still parts which are under AS control after 5 pm, for example in Northern Heliwaa. During daytime you have checkpoints e.g. by the police. But after 5-6 pm they disappear. Then, you don't see AS vehicles etc. But you can simply sensitize that they are around. And you might see somebody who you know he is AS. They do hit and run attacks, or come and see someone." Die nördlichen Bezirke der Stadt werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert. Die Islamisten kommen zwar nicht in Uniformen und Fahrzeugen; ihre Präsenz ist aber spürbar. Menschen, die wissen, dass sie zu einem Ziel der al Shabaab werden könnten, verlassen diese Stadtteile in der Nacht. So würden sich z.B. Älteste, die am Wahlprozess teilgenommen haben, nicht in Heliwaa aufhalten.608 Manche humanitäre Akteure müssen sich von al Shabaab Genehmigungen einholen, um Aktivitäten in den Außenbezirken umsetzen zu können. Laut Angaben einer Quelle sind in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid auch untertags Flaggen der al Shabaab zu finden.
dieser Quelle werden diese Bezirke nicht von der Regierung kontrolliert. Eine andere Quelle widerspricht dieser Aussage. Al Shabaab wird demnach nirgends in der Stadt offen bzw. leicht identifizierbar auftreten. Dies geschieht nur in der Nacht und nur in den Außenbezirken. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering. Außerdem wurden den Sicherheitskräften noch vor dem Ramadan ausstehende Gehälter ausbezahlt, wodurch die Motivation gesteigert wurde. Gleichzeitig ist ein Teil der SNA in Richtung Bali Doogle abgezogen worden, wodurch sich die durch undisziplinierte Soldaten verursachten Zwischenfälle reduzierten. In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar. Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Auch illegale Milizen (von Clans, Gangs, oder Geschäftsleuten) sind davon betroffen. Es wird von einem vehementen Vorgehen der Mogadishu Stabilisation Mission (MSM) berichtet. Das offene Waffentragen in der Stadt wurde verboten, das Verbot wird versucht durchzusetzen. Die MSM hat mit unterschiedlichsten Gruppen Gefechte geführt, um eine Entwaffnung durchzusetzen. Entlang der wichtigsten Hauptstraßen sind zudem angeblich 20 CCTV-Kameratürme errichtet worden, das System soll auf 200 Türme ausgebaut werden. Die Ausstattung wurde von Japan finanziert. In Mogadischu gibt es auch eine sehr kleine, unbedeutende Zelle des IS. Manchmal wird von diesen Leuten eine Handgranate auf eine Polizeistation geworfen, wofür sie auch die Verantwortung übernehmen. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Sicherheitsanalyseabteilung (6.2017): Meldung per E-Mail Vertreter einer in Somalia tätigen internationalen NGO, Hargeysa. Gespräch im April 2017 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März 2017. c) Focus Somalia, Clans, Schweiz, 2017: Verbreitung: Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clan-zugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant. In jedem Stadtteil gibt es einen dominanten Clan und man lebt möglichst in jenem Stadtgebiet, wo auch andere Angehörige des eigenen Clans wohnen. Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch Al-Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor Al-Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von Al-Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann. UNHCR gab 2014 an, dass Clans in Mogadischu ihre Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten oft nicht mehr unterstützen würden und diese Aufgabe von der Kernfamilie erfüllt werde. Unklar ist, ob hier im Begriff "Kernfamilie" nicht doch auch ein Teil des Jilib steckt. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gibt an: "If you need something, you go to the jilib or sometimes even lower. The social security is on a lower level than the jilib, but it depends on the size, it depends on how big the jilib is. " (S 34)
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu und zur Clanzugehörigkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verlauf der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit wurde außerdem bereits durch die Behörde festgestellt. Die Feststellungen zu ihrem Schulbesuch, ihrer beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter, zu ihrer traditionellen Heirat sowie zu ihren Familienangehörigen in Kenia basieren ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung, dass zu einem in Mogadischu lebenden Onkel kein Kontakt mehr besteht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zur Verurteilung sowie zum fehlenden Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergeben sich aus den diesbezüglichen Auszügen vom XXXX
- Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei als Saisonarbeiter bei der Firma XXXX gearbeitet hat, gründet sich auf der von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschäftigungsbewilligung des AMS vom XXXX2017 und ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben.Die Feststellungen zur Verurteilung sowie zum fehlenden Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergeben sich aus den diesbezüglichen Auszügen vom XXXX
- Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei als Saisonarbeiter bei der Firma römisch 40 gearbeitet hat, gründet sich auf der von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschäftigungsbewilligung des AMS vom XXXX2017 und ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
- Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu aufgrund der Bezichtigung eines ehemaligen Auftraggebers und Al Shabaab-Mitglieds, ein von diesem angelegtes Waffenversteck den AMISOM-Truppen gemeldet zu haben, wird nicht geglaubt und damit auch nicht festgestellt. Zunächst ist hierzu anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei Probleme mit Al Shabaab in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern nur auf angebliche Clan-Probleme verwies (auf welche weiter unten noch eingegangen wird). Zur angeblichen Bedrohung durch ihren ehemaligen Bauherren führte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus wie folgt: " [...] R: Können Sie mir den konkreten Grund nennen, wieso Sie Somalia verlassen haben? P: Es gibt so viele Probleme. Ich habe auf einer Baustelle gearbeitet. Wir haben ein Haus gebaut. Ich wurde von einer Stelle (gemeint ist die "Arbeitslosenstelle") mitgenommen, im Jahr 2013 im XXXX. Ich habe dort dann 4 Monate gearbeitet. Wir waren nach 2 Monaten fertig. Nach 2 Monaten, als das Haus fertig war, waren viele Mitarbeiter schon weg, weil das Haus fertig war. Ein paar blieben zurück, weil wir ein Loch graben mussten. Der Boden war sehr hart. Es war sehr schwer das Loch zu graben. Wir haben das Loch gemacht und bedeckt.P: Es gibt so viele Probleme. Ich habe auf einer Baustelle gearbeitet. Wir haben ein Haus gebaut. Ich wurde von einer Stelle (gemeint ist die "Arbeitslosenstelle") mitgenommen, im Jahr 2013 im römisch 40 . Ich habe dort dann 4 Monate gearbeitet. Wir waren nach 2 Monaten fertig. Nach 2 Monaten, als das Haus fertig war, waren viele Mitarbeiter schon weg, weil das Haus fertig war. Ein paar blieben zurück, weil wir ein Loch graben mussten. Der Boden war sehr hart. Es war sehr schwer das Loch zu graben. Wir haben das Loch gemacht und bedeckt. Nach der Bedeckung wurde gesagt, dass unsere Arbeit jetzt fertig ist und wir gehen konnten. 7 von uns wurden entlassen, 3 blieben zurück auf der Baustelle. Dann sind wir weggegangen und ich habe eine neue Arbeit gefunden. Ich war unter den 7, die entlassen wurden. Dann haben wir begonnen auf einer neuen Baustelle zu arbeiten. Ich erinnere mich nicht so gut, eine kurze Zeit später, ich glaube im XXXX, wurden wir angerufen und gefragt, wo wir sind. Der Mann, der uns angerufen hat, war der Bauherr von der früheren Baustelle. Er sagte, er habe Arbeit für uns und wir sagten, dass wir jetzt eine neue Arbeit haben. Dieser Bauherr hat uns dort dann angegriffen.Nach der Bedeckung wurde gesagt, dass unsere Arbeit jetzt fertig ist und wir gehen konnten. 7 von uns wurden entlassen, 3 blieben zurück auf der Baustelle. Dann sind wir weggegangen und ich habe eine neue Arbeit gefunden. Ich war unter den 7, die entlassen wurden. Dann haben wir begonnen auf einer neuen Baustelle zu arbeiten. Ich erinnere mich nicht so gut, eine kurze Zeit später, ich glaube im römisch 40 , wurden wir angerufen und gefragt, wo wir sind. Der Mann, der uns angerufen hat, war der Bauherr von der früheren Baustelle. Er sagte, er habe Arbeit für uns und wir sagten, dass wir jetzt eine neue Arbeit haben. Dieser Bauherr hat uns dort dann angegriffen. Auf Nachfrage: Er hat uns auf einer Baustelle angegriffen, die neben der alten Pastafabrik war, damit meine ich auf meiner neuen Arbeitsstelle. Als wir ihm mitgeteilt haben, wo wir sind, ist er gekommen und hat uns angegriffen und 4 von meinen Kollegen getötet. Ich und 2 andere sind gelaufen. Ich kam nach Hause. Als ich nach Hause kam, wurde mir mitgeteilt, dass es im Haus des Bauherren Waffen gab. Auf Nachfrage: Meine Mutter und meine Freunde haben mir das gesagt. Sie haben auch gesagt, dass ich gesucht werde. Ich bin von dort zu meinem Onkel geflüchtet nach XXXX. Ich war 2 Monate bei meinem Onkel und blieb bei ihm zu Hause. Es wurde beim BFA falsch protokolliert:Auf Nachfrage: Meine Mutter und meine Freunde haben mir das gesagt. Sie haben auch gesagt, dass ich gesucht werde. Ich bin von dort zu meinem Onkel geflüchtet nach römisch 40 . Ich war 2 Monate bei meinem Onkel und blieb bei ihm zu Hause. Es wurde beim BFA falsch protokolliert: Die Dolmetscherin hat gesagt, ich wäre bei meinem Onkel sicher gewesen. Ich war eingesperrt. Ich hatte Angst. Ich wurde angerufen, und sie haben mir gedroht, sie werden mich enthaupten, wenn sie mich sehen. Mein Onkel hat dann für mich einen LKW organisiert, mit dem ich weggefahren bin. [...]" Dem Bundesverwaltungsgericht fällt dabei insbesondere auf, das bezüglich des Parts des Angriffs durch den früheren Bauherren ein Widerspruch zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. So erklärte die beschwerdeführende Partei zwar in beiden Befragungen übereinstimmend, sie sei nicht anwesend gewesen, als die Durchsuchung an der ersten Baustelle durch AMISOM stattgefunden habe, da sie bereits an einer anderen Baustelle beschäftigt gewesen sei. Ein Angriff durch den Bauherren auf der neuen, zweiten Baustelle wurde jedoch im Rahmen der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse vor dem BFA nicht erwähnt. Darauf von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung angesprochen, gab die beschwerdeführende Partei Folgendes wieder: " [...] R: Können Sie mir von diesem Angriff ein bisschen mehr erzählen? P: Wir wurden gegen Mittag angerufen. Wir wurden gefragt, wo wir sind. Dann kamen Männer, sie haben Namen genannt und gefragt. Wir dachten nicht, dass uns diese Männer etwas antun wollten. 3 von uns waren schneller und gingen auf die Männer zu, diese 3 wurden gleich erschossen. Als ich meine Freunde am Boden liegen sah, ging ich zu einem Abstellcontainer und ich ging unter diesen Container und habe mich dort bis Sonnenuntergang versteckt. R: Von dem Angriff des Bauherrn haben Sie vor dem BFA nicht so erzählt. P: Die Dolmetscherin hat das damals nicht so übersetzt, und ich sollte es kürzer sagen und nicht so ausführlich. Das hat die Dolmetscherin gesagt. [...]" Es ist nicht ersichtlich, warum die beschwerdeführende Partei die Erwähnung dieser wesentlichen Elemente der fluchtauslösenden Ereignisse, nämlich des Angriffs durch Al Shabaab, bei dem sie selbst anwesend gewesen sein will, vor dem BFA gänzlich unterließ, insbesondere da es sich dabei um einen bemerkenswerten Vorfall gehandelt haben sollte, der ein Vergessen äußerst unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der bloße Verweis auf einen Übersetzungsfehler bzw. die Aufforderung der Dolmetscherin, sich kurz zu fassen, kann diese Inkonsistenz im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht entkräften. Dies schließlich auch deshalb, da ihr im Rahmen der Rückübersetzung der Protokollierung der Einvernahme das Fehlen eines solch wesentlichen Bestandteils hätte auffallen müssen. Ergänzend fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde angegeben hat, dass der frühere Bauherr gesagt habe, er würde die Männer für ein anderes Bauvorhaben brauchen; in der Nähe der Nudelfabrik habe er etwas bauen wollen (AS 164). In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihre neue Arbeitsstelle - nach der Baustelle für das angebliche Al Shabaab Mitglied - neben der alten Pasta Fabrik gewesen sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Während nicht auszuschließen ist, dass beide angeblichen Baustellen neben der alten Nudelfabrik in Mogadischu hätten sein können, sollen diese Details dazu dienen, zu veranschaulichen, dass die Vorbringen vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren an weiteren kleinen Ungereimtheiten leiden, die die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, die wegen des erstmaligen Erzählens eines angeblichen Angriffs auf die beschwerdeführende Partei und ihre Kollegen im Beschwerdeverfahren aufgekommen sind, verstärken. Insgesamt stellt sich daher das Vorbringen eine Bedrohung durch Al Shabaab wegen einer Unterstellung eines Verrats eines Waffenverstecks eines Milizmitglieds an die AMISOM als nicht glaubhaft dar und wurde deshalb auch nicht festgestellt. Zum weiteren Vorbringen, nämlich dass der Vater der beschwerdeführenden Partei vom Clan des Bauherren nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und bedroht, sowie dass er angeschossen worden und daraufhin gestorben sei, erfolgt keine Feststellung, da die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, ihr Vater sei schon im Mai 2016 verstorben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diesbezüglich liegt wiederum insofern ein Widerspruch zur Einvernahme vor, als diese am XXXX2017 stattfand, die beschwerdeführende Partei vom Tod ihres Vaters somit schon gewusst haben müsste, diesen aber nicht erwähnte, sondern im Gegenteil behauptete, ihre beiden Eltern würden in Kenia leben (AS 161). Auf dieser Überlegung basierend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei mehrmals vom Clan des Bauherren bedroht wurde. Das diesbezügliche Vorbringen muss somit als Schutzbehauptung bzw. gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Letztendlich muss hinsichtlich einer von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten generellen Gefährdung wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Rahanweyn durch den in Mogadischu vorherrschenden Clan der Hawiye/Abgaal Folgendes bemerkt werden: Während zwar Mogadischu durch Hawiye-Clans dominiert wird, geht aus den Länderberichten trotzdem eindeutig hervor, dass eine clanbezogene und entsprechend intensive Gefährdung von Minderheiten in Mogadischu nicht mehr wahrscheinlich ist. Eine solche clanbezogene Gefährdung kann daher nicht festgestellt werden. Von einem relevant hohen Gefährdungsrisiko wegen einer Clanzugehörigkeit geht die erkennende Richterin daher nicht aus. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
- in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei wegen des unterstellten Verrats eines Waffenverstecks von ihrem ehemaligen Bauherren bzw. Al Shabaab - und damit wegen einer auch nur unterstellten, der Miliz oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung - verfolgt wurde oder im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. Es geht weiter nicht davon aus, dass der Clan des ehemaligen Bauherren, nämlich die Abgaal, den Vater der beschwerdeführenden Partei tötete, bzw. dass ihre Mutter wegen anhaltender Drohungen nach Kenia geflohen ist. Aus den Länderberichten ergibt sich auch darüber hinaus keine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. 3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
- Spruchpunkt II.:3.
- Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Aus den Berichten zur Dürrekatastrophe in Somalia ergibt sich eine nach wie vor prekäre Versorgungssituation, wobei insbesondere angeführt wird, dass sich die humanitäre Lage in Somalia weiter verschlechtert. Dazu soll an dieser Stelle nur ergänzend - da darüber kein Parteiengehör eingeräumt wurde - angeführt werden, dass aus dem Technical Release des FSNAU vom 31.08.2017 hervorgeht, dass auch im Raum Banadir insgesamt ca. 802.000 Menschen in die Kategorien "stressed", "crisis" und "emergency" in Bezug auf "acutely food insecure people" fallen, was ca. die Hälfte der Bevölkerung ausmacht. OCHA gab in seinem Humanitarian Bulletin November 2017 an, dass die andauernde Dürre die Wiederherstellung der normalen Versorgung gefährde; eine Vorausschau indiziere eine Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung der Versorgungslage bis Mai
- Diese ergänzenden Quellen bestätigen die oben angeführte Einschätzung der Versorgungskrise und lassen auch nicht auf eine kurz- und mittelfristige Erleichterung hoffen. Konkret die beschwerdeführende Partei ist zu beachten, dass diese über keine Kernfamilie in Mogadischu mehr verfügt und auch zu ihrem Onkel keinen Kontakt mehr hat. Während sie keinem traditionellen Minderheitenclan angehört, ist ihr Clan dennoch in Mogadischu in keiner dominanten Situation, was die Möglichkeit eines Ausweichens auf unterstützende Clanstrukturen nicht ausreichend wahrscheinlich macht. In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte (vgl. dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296).In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte vergleiche dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die beschwerdeführende Partei auch in Nordsomalia über keine Familie verfügt, bzw. die prekäre Versorgungslage auch Nordsomalia betrifft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil erscheint gerade in Hinblick auf die Versorgungskrise in der Region nicht zumutbar. 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. In Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB ist anzuführen, dass die dieser Verurteilung zugrundliegenden Delikte sowie die Verurteilung und Strafbemessung selbst die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen.3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. In Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB ist anzuführen, dass die dieser Verurteilung zugrundliegenden Delikte sowie die Verurteilung und Strafbemessung selbst die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht erfüllen. 3.2.
- Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2169824.1.00