Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller stellte am 27.10.2015 einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz 2005 nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass der Antragsteller
G das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt V.)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass der Antragsteller
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.) Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Am 28.12.2017 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Antragsteller zu Protokoll, dass die Gründe für seine Asylantragstellung die gleichen seien wie bei seinem ersten Asylantrag. Er wolle nicht zurück nach Afghanistan, deshalb stelle er einen neuerlichen Antrag. Er habe alles verloren, es sei katastrophal in Afghanistan. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Am 19.01.2018 wurde der Antragsteller in Gegenwart einer Rechtsberaterin einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Dabei gab er an, dass seine "alten" Fluchtgründe aufrecht blieben. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, da er Angst davor habe, dort alleine zu leben. Auf Vorhalt seiner nach wie vor in der Heimat lebenden Familienangehörigen, erklärte der Antragsteller, diese hätten alle eine eigene Familie und außerdem sei Afghanistan ein sehr unruhiges Land. Von der Möglichkeit, sich über die aktuellen Länderfeststellungen zu seiner Heimat zu informieren, machte der Antragsteller keinen Gebrauch. 3. Mit gegenständlichem,
Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 19.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
2 Asylgesetz 2005 auf.3. Mit gegenständlichem,
Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 19.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte begründend fest, in seinem Erstantrag auf internationalen Schutz habe der Antragsteller keine Fluchtgründe oder Verfolgungsgefahren vorgebracht. Die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren vom 05.10.2017 sei dem Antragsteller am 06.10.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Gegenständlich liege ein Folgeantrag vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstadt zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung – wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben – drohe.Gegenständlich liege ein Folgeantrag vor. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstadt zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung – wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben – drohe. Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides. 4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 24.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W220 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde.4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 24.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W220 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.
GH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch dem Akteninhalt ist keine Integrationsverfestigung des Antragstellers zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Antragsteller in Österreich mittlerweile zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde.In Bezug auf das Privatleben des Antragstellers ist festzuhalten, dass er sich etwas länger als zwei Jahre in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung
GH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch dem Akteninhalt ist keine Integrationsverfestigung des Antragstellers zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Antragsteller in Österreich mittlerweile zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der am 28.12.2017 gestellte Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein. 3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
2 Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.2184065.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.